Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma
X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte
er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern
auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt
verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts
die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte
mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er
über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den
Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte
S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu
Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete
die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma
der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in
Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom
15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse
vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden
Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar
1989 abgeschlossen werden.
Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei
Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich
und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.
Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt
für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und
anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.
Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in
Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei
mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger
radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm
auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung
vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete
Rückfall für erledigt betrachtet.
Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.
H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt
bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie
des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen
der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen
als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte
der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der
Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen
Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht
wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem
chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge
Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales
Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen
(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen
Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden
degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit
akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer
Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration
des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht
auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte
u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik
S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser
Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988
gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.
H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar
1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für
die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.
Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich
S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in
eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der
Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines
Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,
welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen
Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung
übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets
vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine
Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er
über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde
Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung
vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur
Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt
Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik
I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt
Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________
gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996
äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine
medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische
Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die
Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht
einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,
wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten
wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte
Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische
Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite
angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik
P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden
musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche
am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,
multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung
näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen
Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren
und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation
im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen
keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein
somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen
Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten
MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und
C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf
Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und
rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont
eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig
schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit
3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen
der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch
bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März
1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt
S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von
3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der
Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des
Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 5. Mai 1999 abwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die
SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen
zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente
auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit
und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.
ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins
Recht gelegt.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (
BGE 122 V 416
Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 461
Erw. 5a, 123 III 112
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen
Unfallfolgen (
BGE 115 V 133
) im Besonderen. Zutreffend
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der Methode des Einkommensvergleichs
(
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung
(
Art. 24 Abs. 1 UVG
;
Art. 36 Abs. 1 UVV
)
und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(
Art. 25 Abs. 1 UVG
und Anhang 3 zur UVV basierend auf
Art. 36 Abs. 2 UVV
; vgl. auch
BGE 124 V 32
Erw. 1b mit Hinweisen).
Darauf kann verwiesen werden.
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu
nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der
Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. vorliegt (
BGE 117 V 360
Erw. 4b). Allerdings
müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE
119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung
zu den psychischen Unfallfolgen (
BGE 115 V 138
Erw. 6) für
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei
den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117
V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund
treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
vorzunehmen (
BGE 123 V 99
Erw. 2a).
Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -
nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen
Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend
festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,
teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder
allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In
einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe
von
Art. 36 Abs. 2 UVG
entsprechend dem Kausalanteil der
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
zu kürzen (
BGE 116 V 157
Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).
2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli
1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,
wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis
in Verbindung zu bringen sei.
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die
im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden
darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass
die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55
oben).
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die
Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall
vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den
Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.
H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als
(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das
Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar
1995 nichts zu ändern.
3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in
Anwendung der in
BGE 115 V 138
Erw. 6 entwickelten und
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer
Beschwerden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
entwickelt wurde (
BGE 117 V 359
, insbesondere
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die differenzierende
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem
kantonalen Gericht nach den in
BGE 115 V 138
Erw. 6 entwickelten
Kriterien zu beantworten.
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein (
BGE 115 V 140
Erw. 6c/bb).
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich
wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren
und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.
Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom
Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen
Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen
ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht
vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es
an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte
doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem
Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen
ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen
Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf
auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten
Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden
sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990
(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis
Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei
Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die
Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.
4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der
objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.
Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung
des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,
wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende
Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,
dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,
insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer
Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden
seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern
von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige
sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht
gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung
nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als
gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden
psychischen Beschwerden gewürdigt.
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der
Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,
die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten
kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den
von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele
aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist
angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen
stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein
sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,
und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt (
Art. 18 Abs. 1 UVG
) in
ausreichender Anzahl zu finden sind.
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA
und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte
im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma
W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes
vorgebracht.
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer
bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor
erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,
hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den
sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten
von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder
Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der
Vorinstanz bestätigt worden ist.
Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE
126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für
Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf
Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich
ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich
Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick
darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an
sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim
Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu
den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken
kann (vgl.
BGE 126 V 79
f.), rechtfertigt sich vorliegend
ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion
von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen
(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von
der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad
von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.
5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben
Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________
vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden
bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des
für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre
Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,
bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes
von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.
Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu
entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf
3,75 % festgesetzt.
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung
abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von
der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage
dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
werden soll (
BGE 124 V 32
Erw. 1c). Offenbar
hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms
ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer
Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten
Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu
erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei
Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von
dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre
Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen
der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)
um die Hälfte gekürzt hat (
Art. 36 Abs. 2 Satz 1
UVG).
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen liessen (
Art. 132 lit. a OG
; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er
übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen
Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.
Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände
oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,
der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall
in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite
sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik
sind hingegen nicht zu entschädigen.
6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns
auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende
Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu
verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem
Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich
etwas Stichhaltiges vorgebracht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse
vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden
Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar
1989 abgeschlossen werden.
Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei
Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich
und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.
Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt
für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und
anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.
Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in
Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei
mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger
radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm
auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung
vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete
Rückfall für erledigt betrachtet.
Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.
H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt
bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie
des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen
der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen
als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte
der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der
Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen
Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht
wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem
chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge
Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales
Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen
(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen
Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden
degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit
akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer
Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration
des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht
auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte
u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik
S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser
Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988
gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.
H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar
1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für
die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.
Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich
S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in
eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der
Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines
Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,
welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen
Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung
übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets
vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine
Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er
über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde
Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung
vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur
Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt
Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik
I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt
Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________
gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996
äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine
medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische
Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die
Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht
einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,
wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten
wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte
Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische
Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite
angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik
P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden
musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche
am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,
multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung
näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen
Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren
und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation
im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen
keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein
somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen
Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten
MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und
C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf
Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und
rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont
eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig
schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit
3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen
der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch
bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März
1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt
S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von
3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der
Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des
Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 5. Mai 1999 abwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die
SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen
zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente
auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit
und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.
ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins
Recht gelegt.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (
BGE 122 V 416
Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 461
Erw. 5a, 123 III 112
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen
Unfallfolgen (
BGE 115 V 133
) im Besonderen. Zutreffend
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der Methode des Einkommensvergleichs
(
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung
(
Art. 24 Abs. 1 UVG
;
Art. 36 Abs. 1 UVV
)
und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(
Art. 25 Abs. 1 UVG
und Anhang 3 zur UVV basierend auf
Art. 36 Abs. 2 UVV
; vgl. auch
BGE 124 V 32
Erw. 1b mit Hinweisen).
Darauf kann verwiesen werden.
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu
nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der
Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. vorliegt (
BGE 117 V 360
Erw. 4b). Allerdings
müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE
119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung
zu den psychischen Unfallfolgen (
BGE 115 V 138
Erw. 6) für
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei
den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117
V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund
treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
vorzunehmen (
BGE 123 V 99
Erw. 2a).
Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -
nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen
Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend
festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,
teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder
allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In
einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe
von
Art. 36 Abs. 2 UVG
entsprechend dem Kausalanteil der
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
zu kürzen (
BGE 116 V 157
Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).
2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli
1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,
wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis
in Verbindung zu bringen sei.
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die
im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden
darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass
die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55
oben).
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die
Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall
vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den
Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.
H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als
(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
E. 19 Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das
Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar
1995 nichts zu ändern.
3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in
Anwendung der in
BGE 115 V 138
Erw. 6 entwickelten und
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer
Beschwerden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
entwickelt wurde (
BGE 117 V 359
, insbesondere
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die differenzierende
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem
kantonalen Gericht nach den in
BGE 115 V 138
Erw. 6 entwickelten
Kriterien zu beantworten.
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein (
BGE 115 V 140
Erw. 6c/bb).
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich
wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren
und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.
Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom
Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen
Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen
ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht
vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es
an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte
doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem
Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen
ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen
Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf
auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten
Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden
sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990
(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis
Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei
Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die
Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.
4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der
objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.
Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung
des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,
wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende
Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,
dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,
insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer
Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden
seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern
von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige
sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht
gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung
nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als
gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden
psychischen Beschwerden gewürdigt.
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der
Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,
die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten
kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den
von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele
aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist
angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen
stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein
sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,
und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt (
Art. 18 Abs. 1 UVG
) in
ausreichender Anzahl zu finden sind.
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA
und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte
im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma
W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes
vorgebracht.
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer
bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor
erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,
hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den
sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten
von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder
Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der
Vorinstanz bestätigt worden ist.
Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE
126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für
Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf
Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich
ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich
Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick
darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an
sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim
Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu
den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken
kann (vgl.
BGE 126 V 79
f.), rechtfertigt sich vorliegend
ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion
von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen
(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von
der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad
von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.
5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben
Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________
vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden
bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des
für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre
Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,
bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes
von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.
Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu
entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf
3,75 % festgesetzt.
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung
abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von
der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage
dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
werden soll (
BGE 124 V 32
Erw. 1c). Offenbar
hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms
ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer
Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten
Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu
erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei
Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von
dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre
Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen
der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)
um die Hälfte gekürzt hat (
Art. 36 Abs. 2 Satz 1
UVG).
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen liessen (
Art. 132 lit. a OG
; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er
übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen
Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.
Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände
oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,
der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall
in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite
sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik
sind hingegen nicht zu entschädigen.
6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns
auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende
Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu
verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem
Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich
etwas Stichhaltiges vorgebracht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.08.2001 U 214/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.08.2001 U 214/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.08.2001 U 214/99
[AZA 7] U 214/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 30. August 2001 in Sachen S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom
15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar 1989 abgeschlossen werden. Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen. Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute. Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete Rückfall für erledigt betrachtet. Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr. H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen (Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988 gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr. H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar 1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für die Herniation das auslösende Ereignis gewesen. Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte, welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________ gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996 äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich, wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen, multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit 3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März 1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von 3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998). B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Mai 1999 abwies. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a. ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins Recht gelegt. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert - nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden (Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz 1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45). 2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli 1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995, wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis in Verbindung zu bringen sei.
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September 1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S. vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/ Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr. H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als (mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar 1995 nichts zu ändern. 3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt, erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität, verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer Beschwerden. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995 nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit (in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten, sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988) oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November 1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions- bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung, welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen, dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor), so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist. Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten Kriterien zu beantworten.
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin. Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990 (Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint. 4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen. Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden, wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung, dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden psychischen Beschwerden gewürdigt.
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit, die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-, und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in ausreichender Anzahl zu finden sind.
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes vorgebracht.
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte, hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der Vorinstanz bestätigt worden ist. Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden. 5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen. Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf 3,75 % festgesetzt.
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten) Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor) um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist. Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik, der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik sind hingegen nicht zu entschädigen. 6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich etwas Stichhaltiges vorgebracht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: