opencaselaw.ch

U_214/1999

es an der Reduktion der Taggeldleistungen per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).

Bundesgericht · 2001-08-30 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma

X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte

er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern

auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt

verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts

die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte

mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er

über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im

Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den

Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte

S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu

Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete

die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma

der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in

Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom

15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom

3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse

vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden

Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar

1989 abgeschlossen werden.

Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei

Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich

und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.

Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt

für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und

anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.

Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in

Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei

mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger

radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm

auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung

vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete

Rückfall für erledigt betrachtet.

Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.

H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt

bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie

des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen

der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen

als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte

der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der

Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen

Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht

wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem

chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge

Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales

Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen

(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen

Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden

degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit

akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer

Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration

des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht

auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte

u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik

S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser

Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988

gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.

H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar

1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für

die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.

Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich

S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in

eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der

Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines

Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,

welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen

Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung

übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets

vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine

Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er

über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde

Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung

vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur

Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt

Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik

I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt

Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________

gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996

äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,

empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine

medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische

Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die

Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung

des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht

einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,

wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten

wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte

Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische

Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite

angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik

P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden

musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche

am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,

multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis

25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung

näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen

Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren

und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation

im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen

keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am

4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch

den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein

somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen

Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten

MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen

der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und

C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf

Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und

rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont

eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig

schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit

3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen

der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch

bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März

1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt

S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente

sowie eine Integritätsentschädigung auf der

Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von

3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der

Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des

Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen

per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).

B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid

vom 5. Mai 1999 abwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die

SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen

zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente

auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit

und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines

Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.

ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins

Recht gelegt.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat

sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem

für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst

vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,

Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid

richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter

vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im

Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112

Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend

sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen

und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades

nach der Methode des Einkommensvergleichs

(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)

und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens

(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf

Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu

nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der

Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches

Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen

usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings

müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer

fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen

Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE

119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung

zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für

die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei

den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien

auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen

Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend

ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer

und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117

V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen

Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden

Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten

psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund

treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem

Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall

vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -

nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer

Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente

Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen

Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.

c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend

festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,

teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht

versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente

Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden

(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch

nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare

Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der

Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder

allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In

einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe

von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der

nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden

zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz

1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).

E. 1a Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem

für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst

vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,

Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid

richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter

vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im

Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112

Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend

sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen

und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades

nach der Methode des Einkommensvergleichs

(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)

und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens

(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf

Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden.

E. 1b Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu

nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der

Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches

Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen

usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings

müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer

fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen

Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE

119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung

zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für

die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei

den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien

auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen

Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend

ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer

und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117

V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen

Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden

Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten

psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund

treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem

Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall

vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -

nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer

Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente

Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen

Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.

E. 1c Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend

festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,

teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht

versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente

Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden

(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch

nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare

Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der

Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder

allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In

einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe

von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der

nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden

zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz

1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).

E. 2 a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen

insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die

vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie

im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli

1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis

für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung

der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger

C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender

Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet

der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien

C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.

Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme

des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,

wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis

in Verbindung zu bringen sei.

b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September

1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien

bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache

in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein

Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,

nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten

Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.

vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;

vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,

Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/

Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162

ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,

S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium

werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall

neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die

im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden

darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass

die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres

Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV

2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom

12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55

oben).

c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer

Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die

Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall

vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den

Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.

H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als

(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen

finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss

erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom

19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts

A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom

3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis

C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das

Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten

Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang

bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu

verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher

begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar

1995 nichts zu ändern.

E. 2a Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen

insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die

vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie

im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli

1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis

für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung

der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger

C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender

Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet

der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien

C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.

Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme

des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,

wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis

in Verbindung zu bringen sei.

E. 2b Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September

1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien

bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache

in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein

Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,

nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten

Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.

vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;

vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,

Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/

Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162

ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,

S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium

werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall

neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die

im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden

darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass

die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres

Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV

2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom

12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55

oben).

E. 2c Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer

Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die

Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall

vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den

Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.

H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als

(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen

finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss

erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom

19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts

A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom

3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis

C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das

Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten

Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang

bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu

verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher

begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar

1995 nichts zu ändern.

E. 3 a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas

der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als

nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang

zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom

Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel

sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem

Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,

erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,

verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in

Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und

seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer

Beschwerden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein

Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung

erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen

dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden

anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen

der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle

entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere

S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so

oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass

die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995

nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden und

dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung

an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz

nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse

seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.

b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass die differenzierende

Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen

die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit

nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,

dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten

(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,

Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach

einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer

länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer

- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische

Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit

leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung

des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer

geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene

Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen

nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,

sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.

c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein

Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)

oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs

durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung

der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November

1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-

bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert

wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie

u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im

rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht

der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher

beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im

Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später

erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar

angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,

welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,

dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt

haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes

gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem

ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer

für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung

kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig

klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis

über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus

der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),

so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma

der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.

Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis

vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der

zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im

natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen

Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem

kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten

Kriterien zu beantworten.

d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der

hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs

und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren

und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien

in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden

Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat

er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.

Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,

die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der

richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen

Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann

allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem

Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der

Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich

Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien

in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während

der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen

werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich

in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der

den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am

26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme

keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte

gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die

Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich

wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren

und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.

Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom

Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen

Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen

ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht

vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es

an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen

Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte

doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem

Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen

ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen

Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf

auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in

besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere

kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten

Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden

sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990

(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis

Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei

Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die

Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.

E. 3a Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas

der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als

nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang

zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom

Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel

sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem

Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,

erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,

verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in

Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und

seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer

Beschwerden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein

Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung

erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen

dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden

anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen

der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle

entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere

S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so

oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass

die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995

nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden und

dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung

an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz

nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse

seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.

E. 3b Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass die differenzierende

Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen

die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit

nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,

dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten

(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,

Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach

einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer

länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer

- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische

Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit

leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung

des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer

geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene

Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen

nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,

sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.

E. 3c Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein

Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)

oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs

durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung

der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November

1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-

bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert

wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie

u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im

rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht

der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher

beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im

Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später

erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar

angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,

welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,

dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt

haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes

gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem

ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer

für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung

kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig

klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis

über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus

der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),

so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma

der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.

Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis

vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der

zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im

natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen

Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem

kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten

Kriterien zu beantworten.

E. 3d Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der

hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs

und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren

und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien

in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden

Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat

er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.

Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,

die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der

richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen

Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann

allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem

Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der

Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich

Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien

in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während

der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen

werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich

in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der

den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am

26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme

keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte

gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die

Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich

wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren

und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.

Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom

Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen

Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen

ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht

vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es

an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen

Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte

doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem

Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen

ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen

Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf

auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in

besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere

kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten

Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden

sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990

(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis

Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei

Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die

Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.

E. 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf

Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,

Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich

ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich

Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick

darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an

sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim

Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu

den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken

kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend

ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion

von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund

Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen

(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von

der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad

von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.

E. 4a Die Invalidität ist somit allein auf Grund der

objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.

Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung

des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,

wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende

Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,

dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,

insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer

Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden

seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern

von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige

sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht

gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den

18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung

nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als

gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden

psychischen Beschwerden gewürdigt.

E. 4b Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der

Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,

die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten

kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den

von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)

näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele

aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist

angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen

stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein

sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,

und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen

unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in

ausreichender Anzahl zu finden sind.

E. 4c Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA

und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte

im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma

W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes

vorgebracht.

E. 4d Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer

bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor

erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,

hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den

sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten

von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder

Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der

Vorinstanz bestätigt worden ist.

Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen

1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE

126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für

Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau

E. 5 a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben

Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________

vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der

Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden

bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter

dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten

Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des

für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre

Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,

bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes

von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.

Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu

entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf

3,75 % festgesetzt.

b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung

abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von

der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage

dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet

werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar

hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms

ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer

Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten

Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu

erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei

Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von

dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre

Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen

der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)

um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1

UVG).

Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe

vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle

BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er

übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen

Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.

Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände

oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,

der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall

in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite

sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik

sind hingegen nicht zu entschädigen.

E. 5a Bezüglich der Integritätsentschädigung haben

Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________

vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der

Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden

bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter

dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten

Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des

für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre

Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,

bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes

von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.

Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu

entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf

3,75 % festgesetzt.

E. 5b Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung

abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von

der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage

dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet

werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar

hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms

ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer

Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten

Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu

erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei

Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von

dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre

Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen

der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)

um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1

UVG).

Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe

vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle

BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er

übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen

Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.

Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände

oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,

der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall

in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite

sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik

sind hingegen nicht zu entschädigen.

E. 6 Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen

per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns

auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende

Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu

verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem

Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich

etwas Stichhaltiges vorgebracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 214/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 30. August 2001

in Sachen

S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin

Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma

X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte

er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern

auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt

verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts

die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte

mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er

über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im

Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den

Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte

S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu

Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete

die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma

der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in

Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom

15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom

3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse

vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden

Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar

1989 abgeschlossen werden.

Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei

Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich

und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.

Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt

für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und

anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.

Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in

Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei

mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger

radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm

auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung

vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete

Rückfall für erledigt betrachtet.

Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.

H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt

bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie

des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen

der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen

als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte

der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der

Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen

Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht

wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem

chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge

Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales

Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen

(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen

Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden

degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit

akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer

Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration

des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht

auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte

u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik

S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser

Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988

gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.

H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar

1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für

die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.

Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich

S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in

eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der

Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines

Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,

welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen

Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung

übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets

vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine

Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er

über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde

Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung

vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur

Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt

Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik

I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt

Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________

gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996

äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,

empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine

medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische

Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die

Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung

des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht

einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,

wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten

wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte

Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische

Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite

angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik

P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden

musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche

am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,

multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis

25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung

näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen

Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren

und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation

im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen

keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am

4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch

den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein

somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen

Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten

MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen

der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und

C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf

Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und

rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont

eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig

schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit

3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen

der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch

bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März

1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt

S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente

sowie eine Integritätsentschädigung auf der

Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von

3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der

Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des

Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen

per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).

B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid

vom 5. Mai 1999 abwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________

beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die

SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen

zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente

auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit

und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines

Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.

ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins

Recht gelegt.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat

sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem

für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst

vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,

Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid

richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter

vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im

Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112

Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend

sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen

und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades

nach der Methode des Einkommensvergleichs

(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)

und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens

(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf

Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden.

b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu

nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der

Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches

Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen

usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings

müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer

fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen

Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE

119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung

zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für

die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei

den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien

auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen

Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend

ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer

und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117

V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen

Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden

Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten

psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund

treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem

Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall

vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -

nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer

Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente

Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen

Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.

c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend

festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,

teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht

versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente

Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden

(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch

nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare

Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der

Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder

allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In

einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe

von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der

nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden

zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz

1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).

2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen

insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die

vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie

im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli

1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis

für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung

der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger

C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender

Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet

der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien

C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.

Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme

des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,

wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis

in Verbindung zu bringen sei.

b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September

1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien

bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache

in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein

Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,

nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten

Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.

vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;

vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,

Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/

Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162

ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,

S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium

werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall

neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die

im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden

darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass

die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres

Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV

2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom

12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55

oben).

c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer

Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die

Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall

vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den

Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.

H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als

(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen

finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss

erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom

19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts

A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom

3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis

C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das

Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten

Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang

bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu

verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher

begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar

1995 nichts zu ändern.

3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas

der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als

nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang

zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom

Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel

sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem

Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,

erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,

verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in

Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und

seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer

Beschwerden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein

Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung

erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen

dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden

anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen

der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle

entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere

S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so

oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass

die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995

nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden und

dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung

an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz

nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse

seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.

b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass die differenzierende

Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen

die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit

nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,

dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten

(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,

Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach

einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer

länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom

2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer

- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische

Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit

leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung

des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer

geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene

Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen

nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,

sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.

c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein

Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)

oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs

durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung

der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November

1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-

bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert

wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie

u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im

rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht

der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher

beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im

Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später

erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar

angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,

welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,

dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt

haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes

gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem

ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer

für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung

kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig

klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis

über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus

der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),

so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma

der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.

Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis

vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der

zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im

natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen

Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem

kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten

Kriterien zu beantworten.

d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der

hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs

und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren

und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien

in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden

Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat

er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.

Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,

die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der

richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen

Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann

allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem

Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der

Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich

Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien

in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während

der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen

werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich

in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der

den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am

26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme

keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte

gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die

Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich

wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren

und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.

Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom

Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen

Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen

ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht

vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es

an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen

Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte

doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem

Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen

ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen

Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf

auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in

besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere

kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten

Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden

sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990

(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis

Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei

Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die

Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.

4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der

objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.

Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung

des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,

wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende

Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,

dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,

insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer

Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden

seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern

von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige

sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht

gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den

18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung

nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als

gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden

psychischen Beschwerden gewürdigt.

b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der

Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,

die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten

kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den

von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)

näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele

aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist

angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen

stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein

sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,

und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen

unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in

ausreichender Anzahl zu finden sind.

c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA

und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte

im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma

W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes

vorgebracht.

d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer

bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor

erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,

hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den

sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten

von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder

Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der

Vorinstanz bestätigt worden ist.

Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen

1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE

126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für

Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau

4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf

Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,

Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich

ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich

Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick

darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an

sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim

Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu

den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken

kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend

ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion

von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund

Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen

(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von

der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad

von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.

5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben

Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________

vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der

Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden

bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter

dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten

Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des

für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre

Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,

bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes

von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.

Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu

entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf

3,75 % festgesetzt.

b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung

abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von

der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage

dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet

werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar

hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms

ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer

Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten

Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu

erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei

Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von

dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre

Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen

der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)

um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1

UVG).

Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe

vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle

BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er

übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen

Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.

Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände

oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten

Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,

der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall

in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite

sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik

sind hingegen nicht zu entschädigen.

6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen

per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns

auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende

Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu

verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem

Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich

etwas Stichhaltiges vorgebracht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: