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U 207/99

Bundesgericht · 2001-11-28 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (

BGE 117 V 264

Erw. 3b mit Hinweisen).

dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann

bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer

äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)

wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der

Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch

ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach

den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen

Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische

Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle

verschiedenster Art auftreten (

BGE 117 V 363

Erw. 5d/aa mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma

häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung

als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,

Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung

(

BGE 117 V 360

Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute

verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein

"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren

Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.

Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für

das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit

ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache

mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma

der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen

Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die

festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind

(

BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in

BGE 117 V 359

(insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in

BGE 115 V 133

(insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (

BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (

BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von

BGE 123 V 98

nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher

der in

BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der

Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades

zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale

Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der

Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September

1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren

Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den

schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in

Art. 108 Abs. 2 OG

indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von

Art. 137 lit. b OG

begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

5.- Von den in

BGE 115 V 140

Erw. 6c/aa aufgeführten

Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer

Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter

oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (

BGE 115 V 141

Erw. 6c/bb). Dies trifft

nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen

Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten eine hirnorganische Schädigung als erstellt gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________ als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles nichts gewonnen.

E. 3 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann

bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer

äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)

wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der

Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch

ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach

den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen

Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische

Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle

verschiedenster Art auftreten (

BGE 117 V 363

Erw. 5d/aa mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma

häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung

als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,

Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung

(

BGE 117 V 360

Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute

verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein

"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren

Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.

Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für

das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit

ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache

mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma

der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen

Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die

festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind

(

BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in

BGE 117 V 359

(insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in

BGE 115 V 133

(insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (

BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (

BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von

BGE 123 V 98

nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

E. 4 Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher

der in

BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der

Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades

zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale

Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der

Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September

1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren

Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den

schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in

Art. 108 Abs. 2 OG

indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von

Art. 137 lit. b OG

begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

E. 5 Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht zu. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.11.2001 U 207/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.11.2001 U 207/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.11.2001 U 207/99

[AZA 7] U 207/99 Gr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 28. November 2001 in Sachen P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem

1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September 1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits, Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September 1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom

15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen, diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom

26. März 1997 fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September 1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli 1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni 1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfallereignis und so genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten, wenn solche Symptome von dominanten psychischen Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden (BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.). 2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.

a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom

25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt, angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden ist.

b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten, von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom

5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte, die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal erklärt werden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten. Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden auszumachen.

c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom

30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte, aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom

18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives, vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten Eingang gefunden hätte. Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro- und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8 links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter, nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts erwähnt werden. bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung nicht gegeben. Auch standen während der ersten Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund. Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med. J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom

2. April 1996. cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med. K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med. T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________ erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden. Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten, dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann, zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr. med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung nicht erbracht ist. Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten eine hirnorganische Schädigung als erstellt gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________ als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles nichts gewonnen. 3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen. Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt. Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen, welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138 ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein. Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welcher nichts beizufügen ist. 4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher der in BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September 1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht, aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen, insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt, sollen gezogen werden können. Nach der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001 [U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September 1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird, was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen. 5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht zu. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: