opencaselaw.ch

U_207/1999

Bundesgericht · 2001-11-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann

bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer

äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)

wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der

Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch

ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach

den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen

Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische

Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle

verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma

häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung

als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,

Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung

(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute

verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein

"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren

Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.

Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für

das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit

ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache

mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma

der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen

Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die

festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind

(BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher

der in BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der

Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades

zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale

Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der

Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September

1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren

Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den

schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten

Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer

Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter

oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft

nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen

Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche

nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung

der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden

zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies

insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten

(vgl. BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang

zwischen einem versicherten Unfallereignis und so

genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren

Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet

werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen

Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch

bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten,

wenn solche Symptome von dominanten psychischen

Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden

(BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4

ff.).

E. 2 Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische

Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit

erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen

geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu

Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.

a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der

SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte

Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom

25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung

der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt,

angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren

erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische

Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen

Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte

Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht zu beanstanden ist.

b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde

anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.

H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz

davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen

unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst

beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen

eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere

der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu

verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen

Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten,

von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten

Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen

zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom

5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend

wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie

Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte,

die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene

Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal

erklärt werden.

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass

sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht

spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem

Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das

Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt

hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres

gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch

vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von

Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger

organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte

Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie

weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine

wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.

Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen

wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer

Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der

noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso

wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden

auszumachen.

c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden

Ergebnis zu gelangen.

aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom

30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und

wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher

dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,

aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom

18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose

einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,

vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma

im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem

in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer

Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres

davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm

tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer

beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der

SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie

auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten

Eingang gefunden hätte.

Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen

Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-

und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen

Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8

links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in

den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um

unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen

auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der

Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern

erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im

Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,

nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im

Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten

Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts

erwähnt werden.

bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren

lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie

C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts

einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis

nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379

S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt

kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere

der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie

und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung

nicht gegeben. Auch standen während der ersten

Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.

Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden

Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen

auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht

ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.

J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom

2. April 1996.

cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers

als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf

Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.

K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.

T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes

Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und

ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der

Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten

Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________

erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt

aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde

nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen

Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.

Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der

Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende

Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,

welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

E. 2a Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der

SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte

Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom

25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung

der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt,

angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren

erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische

Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen

Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte

Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht zu beanstanden ist.

E. 2b Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde

anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.

H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz

davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen

unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst

beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen

eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere

der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu

verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen

Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten,

von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten

Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen

zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom

5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend

wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie

Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte,

die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene

Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal

erklärt werden.

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass

sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht

spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem

Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das

Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt

hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres

gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch

vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von

Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger

organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte

Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie

weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine

wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.

Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen

wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer

Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der

noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso

wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden

auszumachen.

E. 2c Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden

Ergebnis zu gelangen.

aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom

30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und

wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher

dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,

aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom

18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose

einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,

vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma

im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem

in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer

Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres

davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm

tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer

beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der

SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie

auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten

Eingang gefunden hätte.

Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen

Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-

und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen

Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8

links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in

den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um

unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen

auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der

Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern

erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im

Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,

nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im

Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten

Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts

erwähnt werden.

bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren

lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie

C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts

einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis

nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379

S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt

kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere

der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie

und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung

nicht gegeben. Auch standen während der ersten

Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.

Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden

Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen

auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht

ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.

J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom

2. April 1996.

cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers

als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf

Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.

K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.

T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes

Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und

ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der

Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten

Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________

erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt

aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde

nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen

Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.

Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der

Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende

Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,

welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

E. 2c/aa So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom

30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und

wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher

dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,

aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom

18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose

einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,

vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma

im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem

in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer

Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres

davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm

tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer

beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der

SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie

auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten

Eingang gefunden hätte.

Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen

Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-

und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen

Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8

links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in

den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um

unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen

auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der

Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern

erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im

Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,

nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im

Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten

Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts

erwähnt werden.

E. 2c/bb Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren

lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie

C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts

einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis

nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379

S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt

kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere

der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie

und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung

nicht gegeben. Auch standen während der ersten

Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.

Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden

Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen

auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht

ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.

J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom

2. April 1996.

E. 2c/cc Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers

als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf

Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.

K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.

T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes

Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und

ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der

Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten

Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________

erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt

aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde

nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen

Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.

Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der

Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende

Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,

welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

E. 2c/dd Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

E. 3 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann

bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer

äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)

wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der

Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch

ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach

den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen

Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische

Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle

verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma

häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung

als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,

Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung

(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute

verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein

"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren

Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.

Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für

das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit

ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache

mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma

der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen

Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die

festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind

(BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

E. 3a Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

E. 3b Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

E. 4 Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher

der in BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der

Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades

zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale

Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der

Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September

1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren

Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den

schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

E. 4a Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

E. 4b SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

E. 5 Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten

Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer

Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter

oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft

nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen

Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 207/99 Gr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;

Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 28. November 2001

in Sachen

P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem

1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter

angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September

1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen

von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel

zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem

Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung

zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde

eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere

Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre

Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine

Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere

während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden

Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte

P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits,

Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und

im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen,

leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles

Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive

Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der

Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven

Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger

Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und

schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem

Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht

P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang

mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten

auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung

eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach

vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September

1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im

Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen

Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom

15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des

Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt

sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen,

diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich

beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und

die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren

zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum

Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser

Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom

26. März 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der

Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen

Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der

Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September

1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________

wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung

der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli

1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme

ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein

Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni

1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros

R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen

Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet

auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche

nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung

der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden

zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies

insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers

vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten

(vgl. BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang

zwischen einem versicherten Unfallereignis und so

genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren

Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet

werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen

Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch

bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten,

wenn solche Symptome von dominanten psychischen

Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden

(BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4

ff.).

2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische

Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit

erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen

geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu

Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.

a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der

SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte

Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom

25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung

der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt,

angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren

erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische

Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen

Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte

Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht zu beanstanden ist.

b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde

anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.

H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz

davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen

unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst

beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen

eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere

der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu

verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen

Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten,

von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten

Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen

zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom

5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend

wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie

Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte,

die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene

Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal

erklärt werden.

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass

sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht

spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem

Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das

Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt

hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres

gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch

vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von

Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger

organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte

Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie

weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine

wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.

Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen

wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer

Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der

noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso

wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden

auszumachen.

c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden

Ergebnis zu gelangen.

aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom

30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und

wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher

dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,

aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom

18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose

einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,

vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma

im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem

in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer

Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres

davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm

tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer

beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der

SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie

auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten

Eingang gefunden hätte.

Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen

Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-

und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen

Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8

links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in

den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um

unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen

auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der

Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern

erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im

Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,

nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im

Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten

Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts

erwähnt werden.

bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren

lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie

C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts

einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis

nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379

S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt

kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung

der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere

der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie

und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung

nicht gegeben. Auch standen während der ersten

Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.

Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden

Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen

auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht

ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.

J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom

2. April 1996.

cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers

als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf

Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.

K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.

T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes

Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und

ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der

Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten

Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________

erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt

aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde

nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen

Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.

Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der

Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende

Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,

welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,

dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses

erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls

auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,

zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken

am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete

Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung

mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.

med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung

nicht erbracht ist.

Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am

Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten

Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im

Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht

in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316

(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom

2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander

gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese

bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis

der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische

Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund

der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten

eine hirnorganische Schädigung als erstellt

gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________

als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________

verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der

Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles

nichts gewonnen.

3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann

bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer

äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)

wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der

Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch

ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach

den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen

Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische

Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle

verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit

Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma

häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung

als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,

Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,

Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung

(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute

verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein

"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren

Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.

Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte

dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für

das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit

ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache

mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma

der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen

Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die

festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind

(BGE 117 V 363

f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in

solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis

und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.

Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu

stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich

des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in

BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.

Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität

ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut

BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,

welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden

Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls

ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die

Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138

ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu

erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten

Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer

Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367

Erw. 6a in fine [e contrario]).

b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen

zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb

zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.

Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner

Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch

das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten

psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend

die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss

BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen

massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann

sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne

weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung

nach der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen

Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma

geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der

Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung

umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz

erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende

Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,

welcher nichts beizufügen ist.

4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher

der in BGE 115 V 138

f. Erw. 6 genannten Kategorien der

Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades

zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale

Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der

Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September

1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren

Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den

schweren Unfällen anzusiedeln ist.

a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer

am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,

aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,

insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,

sollen gezogen werden können. Nach der neuesten

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001

[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf

Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr

zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme

hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn

die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel

eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen

könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger

Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am

25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher

hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit

sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter

einzugehen.

b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September

1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern

dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren

Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der

Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden

Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von

einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer

ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,

was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da

die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten

Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein

im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten

Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis

liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.

5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten

Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer

Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter

oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft

nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen

Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nicht zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: