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U 197/99

Bundesgericht · 2001-09-24 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem

19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in

der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am

20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines

Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes

Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich

B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch

am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma

der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung

fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur

sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule

mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter

Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor;

ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden;

auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________

in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich

aus.

Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit

wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer

wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch

über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme

sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in

einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des

Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer

psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den

körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den

17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

in der Firma H.________ AG in gegenseitigem

Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________

probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in

Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung

zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht

zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit

einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für

die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März

1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses.

Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom

20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen

war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer

Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen

Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des

Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992

mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar

und auch die neuropsychologische Testung habe

keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente

oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien,

schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit

nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch

Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die

Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt

fest.

Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht

der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom

10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm

chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische

Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht

in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von

lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut

erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am

4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere

war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für

Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single

Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte

Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med.

C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen

der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu

den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen

geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom

22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar

1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte

sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med.

M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom

10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997.

B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht

des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte

sie die Ausrichtung von Taggeldern über den

23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente

und einer Integritätsentschädigung.

Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten

der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit

Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen

Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück,

damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze.

Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der

Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen

Verhandlung ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung

ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni

1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen

Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag

auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1

EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden

Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte.

Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen

Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung

beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige

es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten.

Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V

58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin).

Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin

in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren

bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach

Art. 6

Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen

kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung

gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention

gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August

2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober

2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich

auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat

die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen

wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr

erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die

auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder

abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird

demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin

ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden.

2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden

Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die

heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles

vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser

im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März

1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.

b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende

Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion

und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen

und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im

Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie

von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit.

In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich

lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen

Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen

sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit,

geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und

Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am

9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische

Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli

1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische

Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen

von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin

schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete

Wesensveränderung geltend.

Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte

unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines

am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe

untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom

29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken

Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen

wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen mit dem versicherten

Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit

dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten

Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde

führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992

hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen

zu erbringen hat.

a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten

durch die Unfallversicherung (

Art. 10 UVG

) sowie

die Zusprechung von Taggeldern (

Art. 16 UVG

), Invalidenrenten

(

Art. 18 UVG

) und Integritätsentschädigungen

(

Art. 24 UVG

) hat das kantonale Gericht im angefochtenen

Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe

der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung

vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (

BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses

für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche

Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein

eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

(

BGE 119 V 335

) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (

BGE 119 V 338

Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen

(

BGE 117 V 382

Erw. 4a mit Hinweis).

b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer

Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen

Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen

im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V

352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung

der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung

zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE

125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien

für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer

Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern

eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte

versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche

Stellungnahmen).

4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen

der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte,

ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht

auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen

zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden.

Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von

einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt

Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine

Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren

verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit

der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in

alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med.

C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin

zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule

klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche

Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule

und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut

unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien -

bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte

für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion -

keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und

keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische

Poliklinik des Spitals X.________

berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl

betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination

normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch

noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat

nachweisbar; objektive Befunde, welche die

Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor.

Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den

Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte

ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum

Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch

vom körperlichen Befund her zu erklären sei.

b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen

Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass

sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht

spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte,

den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen

hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige

Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt

gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in

der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von

Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre,

welche gestützt auf

Art. 11 UVV

eine Wiederaufnahme der

Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können,

liegen nicht vor.

5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht

der Unfallversicherung unter Umständen aber

auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben

sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen

der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen

auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre

nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster

Art auftreten können (

BGE 117 V 363

Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig

beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch

bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,

Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V

360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten

bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive"

Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für

die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen

Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass

der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule

zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte

typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich

oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich

sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule

kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform

einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits-

bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten

Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE

117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem

sie die Kausalitätsfrage nach der in

BGE 117 V 359

dargelegten

Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen

als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.

b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin

nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten

Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem

Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was

den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden

und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt,

ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid

festzuhalten, dass nach der in

BGE 119 V 335

erfolgten

Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen

der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen

Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen

über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und

Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich

des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen

Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden.

Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen

durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.

Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf

Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall

- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang

in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten

(

BGE 119 V 340

Erw. 2b/aa).

Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer

Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch

nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen

besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt

(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und

im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben.

Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung

gegenüber dem Unfallversicherer, dass die

geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und

diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse

Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität

zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden

können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen,

unter Umständen dennoch nicht als überwiegend

wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen.

Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als

Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden

müssen.

c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang

massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am

3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals

D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus

abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________

bejaht.

aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen

bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin

und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend

zuverlässigen Schlüsse ziehen.

Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich

vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________

noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit

einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in

Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht

erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell

1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer

Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden

Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen

des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober

1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung

des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion

rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic.

phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine

bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen

Abklärung festgestellten, nicht auf die

spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin

zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht

über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen

Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil.

P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt

in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite

ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für

Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis

zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage

im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr.

M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen

würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante

Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der

neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt

sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische

Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe

"die letzte Beweisführung" jedoch offen.

Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität

keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in

ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist -

durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________

seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft

vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre

die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit

eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls

beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits

Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber

auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die

durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma

haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil.

P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren

behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen

Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall

vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

für die geklagten Beschwerden ursächlich zu

betrachten.

bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu

Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der

Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395

S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z.

vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt.

Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher

auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität

eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen.

Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich

der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen

Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach

die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen

Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung

mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des

Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine

entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.

d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine

hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis

vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

qualifizieren zu können.

aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen

der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit

und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre

Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten

häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere

bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken-

und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik.

So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med.

T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter

werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke

Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend

in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den

linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von

diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei;

es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche

zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man

letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es

bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf

das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt

werden könnte, herauszukristallisieren.

bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen

der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität

auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen

Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich

einzig der Bericht der neurologischen Klinik des

Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem

die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das

Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein

genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der

Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome

nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen,

soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen,

eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der

Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von

einer - wie in

BGE 119 V 340

f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt

- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge

gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum

gesprochen werden.

cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch

bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung

dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt.

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin

schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden

bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von

nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie

ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes,

in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen

gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im

Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose

wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen

multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt.

Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde

schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend

interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut

gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen

Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht

gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht

vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig

psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein

wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben,

und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass

sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen

Entwicklung breit mache. Angesichts dieser

anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall

vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der

Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt,

welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht

ausgeräumt werden.

dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen

Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata

typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall

vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung

sämtlicher für die Beurteilung massgebenden

Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht

als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für

die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung

nicht genügt.

6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen

verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische

Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen

Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen,

ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung

für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine

umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich

die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist

bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gestellte Eventualantrag, wonach

eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich

berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens

kann davon indessen abgesehen werden, da die von

einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung

der Beschwerdegegnerin zum Vornherein

keinen Einfluss haben können.

b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu

umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um

Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis

zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den

Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich

einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen

Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin

notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen

worden war, erscheint dies zumindest fraglich,

wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende

Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser

Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden

Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen

war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt

zu werden.

Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das

Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches

Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher

somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund

drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der

adäquaten Kausalität nach der in

BGE 115 V 138

ff. Erw. 6

dargelegten Methode zu prüfen (

BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Im

Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE

117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die

einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen

psychischer Komponenten berücksichtigt werden

(

BGE 117 V 367

Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz

der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls

aber klar verneint werden.

c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz

zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der

Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten

für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt

sein, was indessen nicht zutrifft.

Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von

besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete

es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer

Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts

der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen

werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt

nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran

nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige

Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch

nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten

- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher

Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.

Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von

Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher

Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen

gesprochen werden.

7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen

ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata

typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt

gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen

Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht

bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der SUVA begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 24. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Der Gerichts

der IV. Kammer: schreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 19 August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am

E. 20 Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen

war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer

Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen

Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des

Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992

mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar

und auch die neuropsychologische Testung habe

keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente

oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien,

schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit

nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch

Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die

Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt

fest.

Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht

der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom

10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm

chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische

Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht

in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von

lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut

erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am

4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere

war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für

Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single

Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte

Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med.

C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen

der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu

den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen

geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom

E. 22 August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar 1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med. M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom

10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997. B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte sie die Ausrichtung von Taggeldern über den

E. 23 Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente

und einer Integritätsentschädigung.

Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten

der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit

Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen

Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück,

damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze.

Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der

Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen

Verhandlung ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung

ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni

1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen

Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag

auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1

EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden

Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte.

Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen

Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung

beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige

es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten.

Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V

58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin).

Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin

in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren

bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach

Art. 6

Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen

kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung

gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention

gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August

2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober

2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich

auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat

die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen

wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr

erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die

auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder

abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird

demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin

ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden.

2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden

Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die

heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles

vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser

im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März

1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.

b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende

Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion

und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen

und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im

Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie

von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit.

In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich

lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen

Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen

sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit,

geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und

Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am

9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische

Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli

1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische

Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen

von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin

schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete

Wesensveränderung geltend.

Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte

unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines

am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe

untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom

29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken

Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen

wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen mit dem versicherten

Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit

dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten

Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde

führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992

hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen

zu erbringen hat.

a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten

durch die Unfallversicherung (

Art. 10 UVG

) sowie

die Zusprechung von Taggeldern (

Art. 16 UVG

), Invalidenrenten

(

Art. 18 UVG

) und Integritätsentschädigungen

(

Art. 24 UVG

) hat das kantonale Gericht im angefochtenen

Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe

der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung

vorausgesetzten natürlichen (

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (

BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses

für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche

Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein

eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

(

BGE 119 V 335

) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (

BGE 119 V 338

Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen

(

BGE 117 V 382

Erw. 4a mit Hinweis).

b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer

Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen

Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen

im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V

352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung

der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung

zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE

125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien

für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer

Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern

eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte

versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche

Stellungnahmen).

4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen

der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte,

ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht

auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen

zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden.

Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von

einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt

Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine

Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren

verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit

der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in

alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med.

C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin

zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule

klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche

Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule

und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut

unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien -

bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte

für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion -

keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und

keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische

Poliklinik des Spitals X.________

berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl

betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination

normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch

noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat

nachweisbar; objektive Befunde, welche die

Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor.

Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den

Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte

ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum

Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch

vom körperlichen Befund her zu erklären sei.

b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen

Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass

sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht

spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte,

den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen

hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige

Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt

gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in

der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von

Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre,

welche gestützt auf

Art. 11 UVV

eine Wiederaufnahme der

Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können,

liegen nicht vor.

5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht

der Unfallversicherung unter Umständen aber

auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben

sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen

der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen

auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre

nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster

Art auftreten können (

BGE 117 V 363

Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig

beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch

bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,

Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V

360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten

bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar

sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive"

Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für

die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen

Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass

der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule

zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte

typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich

oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich

sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule

kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform

einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits-

bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten

Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE

117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).

Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem

sie die Kausalitätsfrage nach der in

BGE 117 V 359

dargelegten

Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen

als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.

b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin

nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten

Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem

Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was

den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden

und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt,

ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid

festzuhalten, dass nach der in

BGE 119 V 335

erfolgten

Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen

der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen

Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen

über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und

Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich

des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen

Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden.

Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen

durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.

Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf

Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall

- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang

in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten

(

BGE 119 V 340

Erw. 2b/aa).

Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer

Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch

nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen

besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt

(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und

im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben.

Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung

gegenüber dem Unfallversicherer, dass die

geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und

diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten

Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse

Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität

zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden

können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen,

unter Umständen dennoch nicht als überwiegend

wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen.

Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als

Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden

müssen.

c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang

massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am

3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals

D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus

abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________

bejaht.

aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen

bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin

und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend

zuverlässigen Schlüsse ziehen.

Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich

vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________

noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit

einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in

Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht

erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell

1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer

Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden

Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen

des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober

1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung

des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion

rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic.

phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine

bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen

Abklärung festgestellten, nicht auf die

spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin

zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht

über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen

Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil.

P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt

in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite

ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für

Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis

zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage

im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr.

M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen

würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata

der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante

Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der

neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt

sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische

Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe

"die letzte Beweisführung" jedoch offen.

Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität

keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in

ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist -

durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________

seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft

vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre

die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit

eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls

beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits

Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber

auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die

durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma

haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil.

P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren

behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen

Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall

vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

für die geklagten Beschwerden ursächlich zu

betrachten.

bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu

Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der

Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395

S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z.

vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft

hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt.

Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher

auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode

nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität

eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen.

Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich

der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen

Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach

die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen

Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung

mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des

Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine

entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.

d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine

hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis

vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

qualifizieren zu können.

aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen

der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit

und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre

Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten

häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere

bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken-

und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik.

So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med.

T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter

werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke

Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend

in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den

linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von

diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei;

es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche

zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man

letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es

bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf

das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt

werden könnte, herauszukristallisieren.

bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen

der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität

auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen

Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich

einzig der Bericht der neurologischen Klinik des

Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem

die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das

Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein

genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der

Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome

nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen,

soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen,

eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der

Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von

einer - wie in

BGE 119 V 340

f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt

- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge

gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen

Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum

gesprochen werden.

cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch

bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung

dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt.

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin

schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden

bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von

nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie

ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes,

in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen

gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im

Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose

wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen

multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt.

Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde

schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend

interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut

gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen

Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht

gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht

vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig

psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein

wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben,

und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass

sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen

Entwicklung breit mache. Angesichts dieser

anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall

vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der

Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt,

welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht

ausgeräumt werden.

dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen

Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata

typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall

vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung

sämtlicher für die Beurteilung massgebenden

Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen

den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht

als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für

die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung

nicht genügt.

6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen

verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische

Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen

Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen,

ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung

für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine

umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich

die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist

bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gestellte Eventualantrag, wonach

eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich

berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens

kann davon indessen abgesehen werden, da die von

einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung

der Beschwerdegegnerin zum Vornherein

keinen Einfluss haben können.

b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu

umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um

Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis

zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den

Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich

einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen

Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin

notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen

worden war, erscheint dies zumindest fraglich,

wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende

Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser

Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden

Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen

war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt

zu werden.

Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das

Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches

Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher

somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund

drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der

adäquaten Kausalität nach der in

BGE 115 V 138

ff. Erw. 6

dargelegten Methode zu prüfen (

BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Im

Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE

117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die

einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen

psychischer Komponenten berücksichtigt werden

(

BGE 117 V 367

Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz

der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls

aber klar verneint werden.

c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz

zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der

Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten

für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt

sein, was indessen nicht zutrifft.

Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von

besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete

es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer

Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts

der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen

werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt

nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran

nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige

Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch

nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten

- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher

Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.

Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von

Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher

Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen

gesprochen werden.

7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen

ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata

typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt

gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen

Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht

bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der SUVA begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 24. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Der Gerichts

der IV. Kammer: schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.09.2001 U 197/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.09.2001 U 197/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.09.2001 U 197/99

[AZA 7] U 197/99 Vr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 24. September 2001 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4900 Langenthal, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem

19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am

20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor; ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden; auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________ in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich aus. Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den

17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Firma H.________ AG in gegenseitigem Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________ probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März 1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses. Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom

20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992 mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar und auch die neuropsychologische Testung habe keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt fest. Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom

10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am

4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med. C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom

22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar 1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med. M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom

10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997. B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte sie die Ausrichtung von Taggeldern über den

23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen Verhandlung ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni 1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen. B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte. Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V 58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin). Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August 2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober 2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden. 2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März 1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.

b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit. In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit, geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am

9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli 1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete Wesensveränderung geltend. Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom

29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten. 3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem versicherten Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrenten (Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen). 4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte, ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden. Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med. C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien - bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion - keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik des Spitals X.________ berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat nachweisbar; objektive Befunde, welche die Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor. Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch vom körperlichen Befund her zu erklären sei.

b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte, den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre, welche gestützt auf Art. 11 UVV eine Wiederaufnahme der Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können, liegen nicht vor. 5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht der Unfallversicherung unter Umständen aber auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem sie die Kausalitätsfrage nach der in BGE 117 V 359 dargelegten Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.

b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt, ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall

- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt (Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen, unter Umständen dennoch nicht als überwiegend wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen. Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden müssen.

c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am

3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________ bejaht. aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse ziehen. Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________ noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell 1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober 1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic. phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen Abklärung festgestellten, nicht auf die spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil. P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr. M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe "die letzte Beweisführung" jedoch offen. Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist - durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________ seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil. P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die geklagten Beschwerden ursächlich zu betrachten. bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.

d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt qualifizieren zu können. aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken- und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik. So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med. T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei; es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt werden könnte, herauszukristallisieren. bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich einzig der Bericht der neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen, soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen, eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von einer - wie in BGE 119 V 340

f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt

- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum gesprochen werden. cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes, in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt. Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben, und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen Entwicklung breit mache. Angesichts dieser anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt, welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht ausgeräumt werden. dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung massgebenden Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt. 6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen, ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Eventualantrag, wonach eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens kann davon indessen abgesehen werden, da die von einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin zum Vornherein keinen Einfluss haben können.

b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen worden war, erscheint dies zumindest fraglich, wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 dargelegten Methode zu prüfen (BGE 123 V 99

f. Erw. 2). Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten berücksichtigt werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls aber klar verneint werden.

c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, was indessen nicht zutrifft. Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten

- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen gesprochen werden. 7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA begründet. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. September 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts der IV. Kammer: schreiber: