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U 187/99

Bundesgericht · 2001-03-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1977 geborene E.________ war seit 22. August 1994 als Elektromonteurlehrling in der Firma G.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am

30. April 1995 stürzte er im Rahmen einer Freizeitveranstaltung bei der Abfahrt auf der Passstrasse, nachdem er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines überholenden Rollschuhfahrers gestreift hatte. Der erstbehandelnde Dr. med. H.________, Assistenzarzt, Departement Chirurgie des Spitals Z.________, diagnostizierte am 1. Mai 1995 ein Schädel-Hirntrauma mit Kalottenfraktur occipital, Kontusionen parietal und frontobasal links, einen Verdacht auf Felsenbeinfraktur links sowie Prellungen/Schürfungen am linken Knie und Beckenkamm. Die SUVA anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch mit Verfügung vom 12. September 1995 die Geldleistungen wegen Vorliegens eines Wagnisses um 50 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 1996). B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

14. April 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei das Vorliegen eines Wagnisses zu verneinen und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Geldleistungen ungekürzt auszurichten. Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zum Begriff des Wagnisses ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV ), welcher mit jenem identisch ist, der unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1983 in Kraft gestandenen KUVG gültig war, sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung, welche zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterscheidet ( BGE 112 V 47 Erw. 2a und 300 Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 113 V 223 Erw. 3c und SVR 1997 UV Nr. 81 S. 294 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Nach der Rechtsprechung zu verschiedenen gefährlichen Sportarten gelten zunächst solche als absolute Wagnisse, die wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankommt (Motocross-Rennen: RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221; Auto-Bergrennen: BGE 113 V 222 , 112 V 44; Karting-Rennen: nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 4. November 1964, U 23/64). Im Weitern gelten Boxwettkämpfe als absolutes Wagnis, da die Angriffe direkt auf den Körper zielen (EVGE 1962 S. 280). Die Ausübung anderer Sportarten kann je nach Beeinflussbarkeit des Risikos einmal ein absolutes, ein andermal - bei weiteren gegebenen Umständen - ein relatives Wagnis darstellen (Canyoning: BGE 125 V 312; Auto-Rallye: BGE 106 V 45 ; Deltasegeln: BGE 104 V 19, nicht veröffentlichte Urteile J. vom 1. Juli 1980, U 45/79, und D. vom 27. September 1978, U 5/78; Höhlentauchen: BGE 96 V 100; Klettern: BGE 97 V 72 und 86; Schlitteln mit aufgeblasenen Auto- und Lastwagenschläuchen: RKUV 1999 Nr. U 348 S. 473).

b) Abfahrten mit dem Rollbrett, wie unter anderem auch solche mit Skiern, mit dem Snowboard oder mit dem Velo, bergen gewisse Verletzungsgefahren. Insoweit Rollbrettabfahrten allerdings nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit betrieben werden, stellen diese im Lichte der in Erw. 2a hievor dargelegten Praxis kein absolutes Wagnis dar. Es sprechen auch keine Gründe gegen die Bejahung des schützenswerten Charakters einer solchen sportlichen Betätigung. 3.- a) Gemäss dem Bericht der Polizei des Kantons X.________ vom 4. Juni 1995 und den Aussagen des Koordinators des Anlasses anlässlich der Befragung durch die Bezirksanwaltschaft Z.________ vom 28. März 1996 sind am Morgen des 30. April 1995 43 Jugendliche mit einem Reisecar in A.________ eingetroffen, um mit Rollbrettern, Rollschuhen und Ähnlichem einen ungefähr drei Kilometer langen Abschnitt der - zu jener Zeit (Wintersaison) für den motorisierten Verkehr geschlossenen - asphaltierten, sieben bis acht Meter breiten, stetig abfallenden Passstrasse hinunterzufahren. Vorgängig hatte ein Mitveranstalter den Streckenabschnitt zu Fuss besichtigt, um zu überprüfen, ob er für Rollbrett- und Rollschuhfahrer benutzbar sei, insbesondere, ob Geröll und Äste auf der Strasse lagen. Kurz vor dem 30. April 1995 erkundigte sich der Koordinator, welcher diese Plauschfahrt zum dritten Mal mitorganisierte und die Strecke seit einer Abfahrt mit den Rollschuhen im Jahr 1985 oder 1986 kennt, bei der Polizei in A.________ nochmals über den Zustand der Strasse. In der schriftlichen Einladung und auf der Fahrt nach A.________ wurden die Teilnehmenden aufgefordert, Schutzhelm, Ellbogenschützer, Knieschoner und gute Sportkleidung zu tragen. Die Abfahrt selber konnte jede Person ihren Fähigkeiten entsprechend gestalten, ohne Gruppeneinteilung und ohne Zeitvorgaben.

b) Am 30. April 1995 war das Wetter für eine Abfahrt mit dem Rollbrett gut. Der fragliche Strassenabschnitt war trocken und für den motorisierten Verkehr gesperrt. Die Ausrüstung des Versicherten, welche ein Slalom-Rollbrett, einen Helm, Ellbogen-, Knieschoner, Handschuhe und strapazierfähige Kleidung umfasste, gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Nachdem die erste Abfahrt ohne Zwischenfälle verlaufen war, startete er das zweite Mal als einer der letzten, langsameren Teilnehmer, fuhr allein, kontrolliert, und führte zahlreiche kleine Links- und Rechtskurven aus, welche das Erreichen höherer Geschwindigkeiten verhinderten. Er war zudem ein routinierter Rollbrettfahrer, der diesen Sport gut beherrschte. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungsgefahr durch den Umstand, dass Personen mit unterschiedlichen Fortbewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschuhen, aber auch mit einem Gokart und mit einem "Migros-Einkaufswagen"), Fahrtgeschwindigkeiten und Bewegungsrhythmen an der Veranstaltung teilgenommen haben, erhöht war. Durch seinen späten Einzelstart und seine vorsichtige Fahrweise konnte der Beschwerdeführer allerdings das Risiko, mit Personen zusammenzustossen, welche die Abfahrt mit hohem Tempo absolvieren wollten oder mit einem für das Vorhaben ungeeigneten Gefährt unterwegs waren, auf ein vertretbares Mass reduzieren. Mit Blick auf diese konkreten Verhältnisse ist das Vorliegen eines relativen Wagnisses zu verneinen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ändert daran nichts, dass der Versicherte stürzte, weil er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines Überholenden gestreift hatte. Denn es ergeben sich nicht nur bei Abfahrten mit dem Rollbrett, sondern auch bei ganz alltäglichen Verrichtungen häufig Situationen, in denen eine Person vom Wohlverhalten eines Mitmenschen abhängig ist, ohne sich damit einem Wagnis auszusetzen. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorbereitung auf die Veranstaltung und seines umsichtigen Verhaltens während der Abfahrt lediglich ein geringes Restrisiko in Kauf genommen hat. 4.- Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 1999 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Juni 1996 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 April 1995 stürzte er im Rahmen einer Freizeitveranstaltung bei der Abfahrt auf der Passstrasse, nachdem er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines überholenden Rollschuhfahrers gestreift hatte. Der erstbehandelnde Dr. med. H.________, Assistenzarzt, Departement Chirurgie des Spitals Z.________, diagnostizierte am 1. Mai 1995 ein Schädel-Hirntrauma mit Kalottenfraktur occipital, Kontusionen parietal und frontobasal links, einen Verdacht auf Felsenbeinfraktur links sowie Prellungen/Schürfungen am linken Knie und Beckenkamm. Die SUVA anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch mit Verfügung vom 12. September 1995 die Geldleistungen wegen Vorliegens eines Wagnisses um 50 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 1996). B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

14. April 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei das Vorliegen eines Wagnisses zu verneinen und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Geldleistungen ungekürzt auszurichten. Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zum Begriff des Wagnisses ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV ), welcher mit jenem identisch ist, der unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1983 in Kraft gestandenen KUVG gültig war, sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung, welche zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterscheidet ( BGE 112 V 47 Erw. 2a und 300 Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 113 V 223 Erw. 3c und SVR 1997 UV Nr. 81 S. 294 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Nach der Rechtsprechung zu verschiedenen gefährlichen Sportarten gelten zunächst solche als absolute Wagnisse, die wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankommt (Motocross-Rennen: RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221; Auto-Bergrennen: BGE 113 V 222 , 112 V 44; Karting-Rennen: nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 4. November 1964, U 23/64). Im Weitern gelten Boxwettkämpfe als absolutes Wagnis, da die Angriffe direkt auf den Körper zielen (EVGE 1962 S. 280). Die Ausübung anderer Sportarten kann je nach Beeinflussbarkeit des Risikos einmal ein absolutes, ein andermal - bei weiteren gegebenen Umständen - ein relatives Wagnis darstellen (Canyoning: BGE 125 V 312; Auto-Rallye: BGE 106 V 45 ; Deltasegeln: BGE 104 V 19, nicht veröffentlichte Urteile J. vom 1. Juli 1980, U 45/79, und D. vom 27. September 1978, U 5/78; Höhlentauchen: BGE 96 V 100; Klettern: BGE 97 V 72 und 86; Schlitteln mit aufgeblasenen Auto- und Lastwagenschläuchen: RKUV 1999 Nr. U 348 S. 473).

b) Abfahrten mit dem Rollbrett, wie unter anderem auch solche mit Skiern, mit dem Snowboard oder mit dem Velo, bergen gewisse Verletzungsgefahren. Insoweit Rollbrettabfahrten allerdings nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit betrieben werden, stellen diese im Lichte der in Erw. 2a hievor dargelegten Praxis kein absolutes Wagnis dar. Es sprechen auch keine Gründe gegen die Bejahung des schützenswerten Charakters einer solchen sportlichen Betätigung. 3.- a) Gemäss dem Bericht der Polizei des Kantons X.________ vom 4. Juni 1995 und den Aussagen des Koordinators des Anlasses anlässlich der Befragung durch die Bezirksanwaltschaft Z.________ vom 28. März 1996 sind am Morgen des 30. April 1995 43 Jugendliche mit einem Reisecar in A.________ eingetroffen, um mit Rollbrettern, Rollschuhen und Ähnlichem einen ungefähr drei Kilometer langen Abschnitt der - zu jener Zeit (Wintersaison) für den motorisierten Verkehr geschlossenen - asphaltierten, sieben bis acht Meter breiten, stetig abfallenden Passstrasse hinunterzufahren. Vorgängig hatte ein Mitveranstalter den Streckenabschnitt zu Fuss besichtigt, um zu überprüfen, ob er für Rollbrett- und Rollschuhfahrer benutzbar sei, insbesondere, ob Geröll und Äste auf der Strasse lagen. Kurz vor dem 30. April 1995 erkundigte sich der Koordinator, welcher diese Plauschfahrt zum dritten Mal mitorganisierte und die Strecke seit einer Abfahrt mit den Rollschuhen im Jahr 1985 oder 1986 kennt, bei der Polizei in A.________ nochmals über den Zustand der Strasse. In der schriftlichen Einladung und auf der Fahrt nach A.________ wurden die Teilnehmenden aufgefordert, Schutzhelm, Ellbogenschützer, Knieschoner und gute Sportkleidung zu tragen. Die Abfahrt selber konnte jede Person ihren Fähigkeiten entsprechend gestalten, ohne Gruppeneinteilung und ohne Zeitvorgaben.

b) Am 30. April 1995 war das Wetter für eine Abfahrt mit dem Rollbrett gut. Der fragliche Strassenabschnitt war trocken und für den motorisierten Verkehr gesperrt. Die Ausrüstung des Versicherten, welche ein Slalom-Rollbrett, einen Helm, Ellbogen-, Knieschoner, Handschuhe und strapazierfähige Kleidung umfasste, gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Nachdem die erste Abfahrt ohne Zwischenfälle verlaufen war, startete er das zweite Mal als einer der letzten, langsameren Teilnehmer, fuhr allein, kontrolliert, und führte zahlreiche kleine Links- und Rechtskurven aus, welche das Erreichen höherer Geschwindigkeiten verhinderten. Er war zudem ein routinierter Rollbrettfahrer, der diesen Sport gut beherrschte. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungsgefahr durch den Umstand, dass Personen mit unterschiedlichen Fortbewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschuhen, aber auch mit einem Gokart und mit einem "Migros-Einkaufswagen"), Fahrtgeschwindigkeiten und Bewegungsrhythmen an der Veranstaltung teilgenommen haben, erhöht war. Durch seinen späten Einzelstart und seine vorsichtige Fahrweise konnte der Beschwerdeführer allerdings das Risiko, mit Personen zusammenzustossen, welche die Abfahrt mit hohem Tempo absolvieren wollten oder mit einem für das Vorhaben ungeeigneten Gefährt unterwegs waren, auf ein vertretbares Mass reduzieren. Mit Blick auf diese konkreten Verhältnisse ist das Vorliegen eines relativen Wagnisses zu verneinen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ändert daran nichts, dass der Versicherte stürzte, weil er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines Überholenden gestreift hatte. Denn es ergeben sich nicht nur bei Abfahrten mit dem Rollbrett, sondern auch bei ganz alltäglichen Verrichtungen häufig Situationen, in denen eine Person vom Wohlverhalten eines Mitmenschen abhängig ist, ohne sich damit einem Wagnis auszusetzen. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorbereitung auf die Veranstaltung und seines umsichtigen Verhaltens während der Abfahrt lediglich ein geringes Restrisiko in Kauf genommen hat. 4.- Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 1999 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Juni 1996 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.03.2001 U 187/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.03.2001 U 187/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.03.2001 U 187/99

[AZA 7] U 187/99 Gr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 5. März 2001 in Sachen E.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, St. Urbangasse 2, Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1977 geborene E.________ war seit 22. August 1994 als Elektromonteurlehrling in der Firma G.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am

30. April 1995 stürzte er im Rahmen einer Freizeitveranstaltung bei der Abfahrt auf der Passstrasse, nachdem er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines überholenden Rollschuhfahrers gestreift hatte. Der erstbehandelnde Dr. med. H.________, Assistenzarzt, Departement Chirurgie des Spitals Z.________, diagnostizierte am 1. Mai 1995 ein Schädel-Hirntrauma mit Kalottenfraktur occipital, Kontusionen parietal und frontobasal links, einen Verdacht auf Felsenbeinfraktur links sowie Prellungen/Schürfungen am linken Knie und Beckenkamm. Die SUVA anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch mit Verfügung vom 12. September 1995 die Geldleistungen wegen Vorliegens eines Wagnisses um 50 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 1996). B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

14. April 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei das Vorliegen eines Wagnisses zu verneinen und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Geldleistungen ungekürzt auszurichten. Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zum Begriff des Wagnisses ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV ), welcher mit jenem identisch ist, der unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1983 in Kraft gestandenen KUVG gültig war, sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung, welche zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterscheidet ( BGE 112 V 47 Erw. 2a und 300 Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 113 V 223 Erw. 3c und SVR 1997 UV Nr. 81 S. 294 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Nach der Rechtsprechung zu verschiedenen gefährlichen Sportarten gelten zunächst solche als absolute Wagnisse, die wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankommt (Motocross-Rennen: RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221; Auto-Bergrennen: BGE 113 V 222 , 112 V 44; Karting-Rennen: nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 4. November 1964, U 23/64). Im Weitern gelten Boxwettkämpfe als absolutes Wagnis, da die Angriffe direkt auf den Körper zielen (EVGE 1962 S. 280). Die Ausübung anderer Sportarten kann je nach Beeinflussbarkeit des Risikos einmal ein absolutes, ein andermal - bei weiteren gegebenen Umständen - ein relatives Wagnis darstellen (Canyoning: BGE 125 V 312; Auto-Rallye: BGE 106 V 45 ; Deltasegeln: BGE 104 V 19, nicht veröffentlichte Urteile J. vom 1. Juli 1980, U 45/79, und D. vom 27. September 1978, U 5/78; Höhlentauchen: BGE 96 V 100; Klettern: BGE 97 V 72 und 86; Schlitteln mit aufgeblasenen Auto- und Lastwagenschläuchen: RKUV 1999 Nr. U 348 S. 473).

b) Abfahrten mit dem Rollbrett, wie unter anderem auch solche mit Skiern, mit dem Snowboard oder mit dem Velo, bergen gewisse Verletzungsgefahren. Insoweit Rollbrettabfahrten allerdings nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit betrieben werden, stellen diese im Lichte der in Erw. 2a hievor dargelegten Praxis kein absolutes Wagnis dar. Es sprechen auch keine Gründe gegen die Bejahung des schützenswerten Charakters einer solchen sportlichen Betätigung. 3.- a) Gemäss dem Bericht der Polizei des Kantons X.________ vom 4. Juni 1995 und den Aussagen des Koordinators des Anlasses anlässlich der Befragung durch die Bezirksanwaltschaft Z.________ vom 28. März 1996 sind am Morgen des 30. April 1995 43 Jugendliche mit einem Reisecar in A.________ eingetroffen, um mit Rollbrettern, Rollschuhen und Ähnlichem einen ungefähr drei Kilometer langen Abschnitt der - zu jener Zeit (Wintersaison) für den motorisierten Verkehr geschlossenen - asphaltierten, sieben bis acht Meter breiten, stetig abfallenden Passstrasse hinunterzufahren. Vorgängig hatte ein Mitveranstalter den Streckenabschnitt zu Fuss besichtigt, um zu überprüfen, ob er für Rollbrett- und Rollschuhfahrer benutzbar sei, insbesondere, ob Geröll und Äste auf der Strasse lagen. Kurz vor dem 30. April 1995 erkundigte sich der Koordinator, welcher diese Plauschfahrt zum dritten Mal mitorganisierte und die Strecke seit einer Abfahrt mit den Rollschuhen im Jahr 1985 oder 1986 kennt, bei der Polizei in A.________ nochmals über den Zustand der Strasse. In der schriftlichen Einladung und auf der Fahrt nach A.________ wurden die Teilnehmenden aufgefordert, Schutzhelm, Ellbogenschützer, Knieschoner und gute Sportkleidung zu tragen. Die Abfahrt selber konnte jede Person ihren Fähigkeiten entsprechend gestalten, ohne Gruppeneinteilung und ohne Zeitvorgaben.

b) Am 30. April 1995 war das Wetter für eine Abfahrt mit dem Rollbrett gut. Der fragliche Strassenabschnitt war trocken und für den motorisierten Verkehr gesperrt. Die Ausrüstung des Versicherten, welche ein Slalom-Rollbrett, einen Helm, Ellbogen-, Knieschoner, Handschuhe und strapazierfähige Kleidung umfasste, gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Nachdem die erste Abfahrt ohne Zwischenfälle verlaufen war, startete er das zweite Mal als einer der letzten, langsameren Teilnehmer, fuhr allein, kontrolliert, und führte zahlreiche kleine Links- und Rechtskurven aus, welche das Erreichen höherer Geschwindigkeiten verhinderten. Er war zudem ein routinierter Rollbrettfahrer, der diesen Sport gut beherrschte. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungsgefahr durch den Umstand, dass Personen mit unterschiedlichen Fortbewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschuhen, aber auch mit einem Gokart und mit einem "Migros-Einkaufswagen"), Fahrtgeschwindigkeiten und Bewegungsrhythmen an der Veranstaltung teilgenommen haben, erhöht war. Durch seinen späten Einzelstart und seine vorsichtige Fahrweise konnte der Beschwerdeführer allerdings das Risiko, mit Personen zusammenzustossen, welche die Abfahrt mit hohem Tempo absolvieren wollten oder mit einem für das Vorhaben ungeeigneten Gefährt unterwegs waren, auf ein vertretbares Mass reduzieren. Mit Blick auf diese konkreten Verhältnisse ist das Vorliegen eines relativen Wagnisses zu verneinen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ändert daran nichts, dass der Versicherte stürzte, weil er mit seinem Rollbrett den Rollschuh eines Überholenden gestreift hatte. Denn es ergeben sich nicht nur bei Abfahrten mit dem Rollbrett, sondern auch bei ganz alltäglichen Verrichtungen häufig Situationen, in denen eine Person vom Wohlverhalten eines Mitmenschen abhängig ist, ohne sich damit einem Wagnis auszusetzen. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorbereitung auf die Veranstaltung und seines umsichtigen Verhaltens während der Abfahrt lediglich ein geringes Restrisiko in Kauf genommen hat. 4.- Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 1999 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Juni 1996 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: