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U_169/2005

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2007-01-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- zu bezahlen.

E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 169/05

Entscheid vom 12. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger und Ferrari,

Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, 1940, Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat

Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2005.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die am 26. April 2005 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Januar 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 zurückgezogen hat,

dass die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen),

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: