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U_165/2006

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2007-08-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 6. August 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 165/06

Entscheid vom 6. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

Z.________, 1967, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Spitalgasse 30, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 9. Februar 2006.

Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Z.________ vom 20. März 2006 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2006 mit Schreiben vom 26. Juli 2007 zurückgezogen worden ist,

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: