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U 157/99

Bundesgericht · 2000-02-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1937 geborene T.________ war bei der Firma

X.________ AG als Maurer tätig und damit bei der Schweize-

rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und

Berufskrankheit versichert. Bei einem Sturz zog er sich am

21. Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die

Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heil-

behandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per

31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie

die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog

sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik

Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des

Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt

eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über

die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung

sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember

1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsun-

fähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integri-

tätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf

Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998

an ihrem Standpunkt fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März

1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kan-

tons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Ar-

beitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen

Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 be-

fand.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald

die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend

Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen.

Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwir-

kende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit

und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosen-

versicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle

betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April

1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen

über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswir-

kungen zu tätigen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz

äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch

einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwer-

deverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August

1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invali-

denrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte.

Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die

Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen

wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb

des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen

hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäus-

sert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforder-

lich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomi-

schen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einsprache-

entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch-

reife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu

BGE 122 V 36

Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzli-

che Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des

Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat.

b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag

auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf eben-

falls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA

nicht eingetreten werden.

c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen

Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen

Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung

nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in

diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf

welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die mass-

gebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Begriff der Invalidität (

Art. 18 Abs. 1 UVG

) und die Er-

mittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkom-

mensvergleichs (

Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG

;

BGE 116 V 249

Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere

das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten

im mittleren Alter (

Art. 28 Abs. 4 UVV

; zur Gesetzmässig-

keit dieser Bestimmung:

BGE 122 V 426

), zutreffend darge-

legt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass

der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn

nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver-

sicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfäl-

lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind (

Art. 19 Abs. 1 UVG

). Ist dagegen zwar

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam-

hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung

über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem

Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an

vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangs-

rente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt be-

stehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf

diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des An-

spruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit

dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die

berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der

definitiven Rente (

Art. 30 Abs. 1 UVV

in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 3 UVG

).

3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den

medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht

des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997,

fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des

Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach

ständiger Rechtsprechung ankommt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerz-

hafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine

mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm

mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten

über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war.

An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer

angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom

27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Ver-

sicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungs-

programms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkennt-

nisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht

gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine

Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand

und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu.

Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei

Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen.

Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden

an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr

1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verant-

wortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Ver-

sicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber

einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführen-

den Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar

dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwer-

den bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls

dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt ver-

sichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils

mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte

dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht

entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine

Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 unein-

geschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der

ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken

Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine

solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr

sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom

1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im

Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation

und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdefüh-

rers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht

bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und de-

ren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungspro-

gramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht

demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der

unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu

erfolgen hat.

4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzu-

führenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt,

kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein

Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit

der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution

her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet,

hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr

aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausrei-

chend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr

als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert.

5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentschei-

des (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte

oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von

Art. 30

Abs. 1 UVV in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 3 UVG

hätte spre-

chen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat

zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich be-

ruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf

Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf

die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die

festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen

Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem

Einspracheentscheid verwirklicht haben:

BGE 99 V 102

mit

Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er

Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand

hat.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die

Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heil-

behandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per

31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie

die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog

sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik

Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des

Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt

eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über

die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung

sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember

1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsun-

fähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integri-

tätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf

Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998

an ihrem Standpunkt fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März

1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kan-

tons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Ar-

beitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen

Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 be-

fand.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald

die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend

Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen.

Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwir-

kende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit

und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosen-

versicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle

betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April

1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen

über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswir-

kungen zu tätigen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz

äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch

einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwer-

deverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August

1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invali-

denrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte.

Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die

Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen

wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb

des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen

hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäus-

sert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforder-

lich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomi-

schen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einsprache-

entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch-

reife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu

BGE 122 V 36

Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzli-

che Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des

Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat.

b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag

auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf eben-

falls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA

nicht eingetreten werden.

c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen

Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen

Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung

nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in

diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf

welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die mass-

gebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Begriff der Invalidität (

Art. 18 Abs. 1 UVG

) und die Er-

mittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkom-

mensvergleichs (

Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG

;

BGE 116 V 249

Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere

das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten

im mittleren Alter (

Art. 28 Abs. 4 UVV

; zur Gesetzmässig-

keit dieser Bestimmung:

BGE 122 V 426

), zutreffend darge-

legt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass

der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn

nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver-

sicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfäl-

lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind (

Art. 19 Abs. 1 UVG

). Ist dagegen zwar

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam-

hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung

über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem

Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an

vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangs-

rente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt be-

stehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf

diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des An-

spruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit

dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die

berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der

definitiven Rente (

Art. 30 Abs. 1 UVV

in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 3 UVG

).

3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den

medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht

des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997,

fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des

Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach

ständiger Rechtsprechung ankommt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerz-

hafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine

mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm

mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten

über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war.

An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer

angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom

27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Ver-

sicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungs-

programms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkennt-

nisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht

gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine

Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand

und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu.

Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei

Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen.

Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden

an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr

1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verant-

wortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Ver-

sicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber

einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführen-

den Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar

dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwer-

den bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls

dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt ver-

sichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils

mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte

dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht

entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine

Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 unein-

geschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der

ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken

Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine

solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr

sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom

1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im

Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation

und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdefüh-

rers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht

bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und de-

ren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungspro-

gramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht

demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der

unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu

erfolgen hat.

4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzu-

führenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt,

kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein

Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit

der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution

her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet,

hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr

aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausrei-

chend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr

als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert.

5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentschei-

des (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte

oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von

Art. 30

Abs. 1 UVV in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 3 UVG

hätte spre-

chen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat

zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich be-

ruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf

Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf

die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die

festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen

Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem

Einspracheentscheid verwirklicht haben:

BGE 99 V 102

mit

Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er

Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand

hat.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2000 U 157/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.02.2000 U 157/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.02.2000 U 157/99

[AZA] U 157/99 Tr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundes- richterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 8. Februar 2000 in Sachen T.________, 1937, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt- strasse 1, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Der 1937 geborene T.________ war bei der Firma X.________ AG als Maurer tätig und damit bei der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Bei einem Sturz zog er sich am

21. Februar 1997 eine Schulterluxation rechts zu. Die Anstalt erbrachte in der Folge Leistungen in Form von Heil- behandlung und Taggeldern. Nachdem sie die Behandlung per

31. Dezember 1997 für beendigt erklärt hatte, prüfte sie die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage. Dabei zog sie u.a. einen Bericht des Dr. H.________, Klinik Y.________, vom 25. Juni 1997 sowie eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. S.________ vom 1. Juli 1997 bei. Nach Erhalt eines Berichtes des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ über die am 14. Oktober 1997 durchgeführte Abschlussuntersuchung sprach die Anstalt T.________ mit Verfügung vom 4. Dezember 1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsun- fähigkeit von 15 % sowie eine auf einer 15 %igen Integri- tätseinbusse beruhende Integritätsentschädigung zu. Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 18. August 1998 an ihrem Standpunkt fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März 1999 ab, nachdem es zuvor die Akten der IV-Stelle des Kan- tons Thurgau beigezogen hatte, worunter sich u.a. ein Ar- beitsbericht des Vereins K.________ zuhanden der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vom 27. Oktober 1998 be- fand. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Anstalt zu verpflichten, neu zu verfügen, sobald die Ergebnisse der IV-Stelle des Kantons Thurgau betreffend Eingliederungsmassnahmen und Einkommensvergleich vorlägen. Ebenso sei zu prüfen, ob T.________ Anspruch auf rückwir- kende Auszahlung von Taggeldern wegen Arbeitsunfähigkeit und fehlender Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosen- versicherung habe. Soweit die Abklärungen der IV-Stelle betreffend, verweist T.________ auf einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 8. April 1999, worin die IV-Stelle u.a. angehalten wird, Abklärungen über den Gesundheitsschaden und dessen erwerbliche Auswir- kungen zu tätigen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwer- deverfahren war der Einspracheentscheid vom 18. August 1998, in dem die SUVA über den Anspruch auf eine Invali- denrente und eine Integritätsentschädigung befunden hatte. Auf entsprechenden Antrag des Versicherten hin prüfte die Vorinstanz, ob diesem darüber hinaus Taggelder zuzusprechen wären. Damit dehnte sie das Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage aus. Indessen hatte sich die Anstalt zu dieser Streitfrage nicht geäus- sert. Letzteres ist aber rechtsprechungsgemäss erforder- lich, damit das gerichtliche Verfahren aus prozessökonomi- schen Gründen auf eine ausserhalb des durch den Einsprache- entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch- reife Frage ausgedehnt werden darf (vgl. hiezu BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Entsprechend ist der vorinstanzli- che Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des Versicherten auf Taggelder zum Gegenstand hat.

b) Soweit der Versicherte letztinstanzlich den Antrag auf Zusprechung von Taggeldern erneuert, kann darauf eben- falls mangels entsprechender Prozesserklärung der SUVA nicht eingetreten werden.

c) Im Weiteren wurde im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - wie auch letztinstanzlich - die im angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzte Integritätsentschädigung nicht in Frage gestellt, weshalb der Entscheid der SUVA in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.- Im Einspracheentscheid vom 18. August 1998, auf welchen sich das kantonale Gericht bezieht, sind die mass- gebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Er- mittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkom- mensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere das Abstellen auf die Erwerbseinkommen eines Versicherten im mittleren Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; zur Gesetzmässig- keit dieser Bestimmung: BGE 122 V 426), zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf eine definitive Rente erst entsteht, wenn nicht nur von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver- sicherten mehr erwartet werden kann, sondern auch allfäl- lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist dagegen zwar von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erwarten, jedoch der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch ausstehend, ist dem Versicherten vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente auszurichten (sog. Übergangs- rente); diese wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt be- stehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch auf diese Übergangsrente erlischt entweder beim Beginn des An- spruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder mit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG). 3.- Wie von der Vorinstanz ausgeführt, steht nach den medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________ vom 14. Oktober 1997, fest, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (18. August 1998) - auf den es nach ständiger Rechtsprechung ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - mit Rücksicht auf die Unfallfolgen (schmerz- hafte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter) eine mittelschwere, kein Tragen von Lasten über zehn Kilogramm mit der rechten Hand erfordernde Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen uneingeschränkt zumutbar war. An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Arbeitsbericht des Vereins K.________ vom

27. Oktober 1998, worin über die anlässlich eines vom Ver- sicherten am 1. Oktober 1998 begonnenen Beschäftigungs- programms der Arbeitslosenversicherung gewonnenen Erkennt- nisse berichtet wird, nichts zu ändern. Zwar kann nicht gesagt werden, dieser Bericht liesse von vornherein keine Rückschlüsse auf den (unfallbedingten) Gesundheitszustand und dessen Verwertbarkeit zum massgebenden Zeitpunkt zu. Denn das Beschäftigungsprogramm wurde lediglich rund zwei Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheides begonnen. Indessen bezeichnet der Verein in erster Linie Beschwerden an den beiden Händen und nicht die durch den Unfall im Jahr 1997 bedingten Leiden an der rechten Schulter als verant- wortlich für die beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Ver- sicherten. Für die Invaliditätsbemessung nach UVG sind aber einzig die auf ein (versichertes) Ereignis zurückzuführen- den Leiden zu berücksichtigen. Weiter wird im Bericht zwar dargelegt, die in der linken Hand festgestellten Beschwer- den bestünden seit einem Unfall im Jahre 1988, was - falls dieses aktenmässig nicht erstellte Ereignis überhaupt ver- sichert ist - bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils mitberücksichtigt werden müsste. Jedoch beeinträchtigte dieses Leiden objektiv gesehen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt ohnehin nicht entscheidend. Denn einerseits konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Maurer bis zum Ereignis im Jahre 1997 unein- geschränkt ausüben und anderseits erwähnte auch keiner der ihn danach untersuchenden Ärzte eine Schädigung der linken Hand, was sie aber zweifellos getan hätten, wenn sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Vielmehr sprechen sowohl der Hausarzt Dr. S.________ (Schreiben vom

1. Juli 1997) als auch Dr. H.________ Klinik Y.________ im Bericht vom 25. Juni 1995 von einer mässigen Kooperation und einer ausgeprägten Schmerzfixierung des Beschwerdefüh- rers, was die Diskrepanz zwischen der aus ärztlicher Sicht bestehenden (unfallbedingten) Restarbeitsfähigkeit und de- ren tatsächlich erfolgten Umsetzung im Beschäftigungspro- gramm der Arbeitslosenversicherung erklärt. Es besteht demnach kein Grund, von der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugehen, zumal die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung primär durch den Arzt zu erfolgen hat. 4.- Was die Auswirkungen der auf den Unfall zurückzu- führenden Einschränkung in erwerblicher Hinsicht anbelangt, kann auf den Einkommensvergleich der SUVA, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 15 % ergab, verwiesen werden. Soweit der Verein K.________ den Versicherten von der Konstitution her für feinmotorische Arbeiten als ungeeignet betrachtet, hat die SUVA diesen Umstand bei der Auswahl der von ihr aufgezeigten sechs Verweisungstätigkeiten bereits ausrei- chend berücksichtigt, indem einzig eine dieser Stellen mehr als selten feinmotorisches Arbeiten erfordert. 5.- Ob die SUVA zum Zeitpunkt des Einspracheentschei- des (18. August 1998) von einer Dauerrente ausgehen durfte oder aber zunächst eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG hätte spre- chen müssen, kann offen bleiben. Denn das IV-Verfahren hat zwischenzeitig ergeben, dass der Versicherte bezüglich be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen einzig Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Da sich diese Massnahme nicht auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann die festgelegte Rente als definitiv gelten (zur zulässigen Berücksichtigung von Tatsachen, die sich erst nach dem Einspracheentscheid verwirklicht haben: BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 1999 wird aufgehoben, soweit er Taggeldansprüche des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: