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U_116/1998

zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Die

Bundesgericht · 2001-03-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1956 geborene J.________ war als Monteur in

der Firma K.________ AG erwerbstätig und bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert. Beim Demontieren eines grossen Eisenrahmens

erhielt er am 17. April 1989 einen Schlag auf den Rücken,

als sich der Rahmen löste und er ihn halten wollte. Am

19. April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden,

200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am

20. April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger

mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines

Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie

links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich

Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis

8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 %

und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom

10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik

der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer

perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992

weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom

24. November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in

der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in

Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht

durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle

der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993

erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung

schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am

6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am

12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der

Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März

1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur

Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der

Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober

1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit

nahm er nicht mehr auf.

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form

von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit

Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten

ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer

Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung

von Fr. 8'160.-, entsprechend einer

Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles

vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang

ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-,

basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die

Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte

Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene

In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf

Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter

gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995).

B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es

sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene

Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche

Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren

zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für

Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend:

Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des

Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend:

Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik

einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer

Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits,

links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur

links diagnostiziert wurde, stellte die

Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung

mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der

psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche

Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________

durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte

Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden

könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das

kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die

Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die

SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten

als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung

(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis

von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und -

wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand

erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch

spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen,

während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen

wurde (Entscheid vom 5. März 1998).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen

Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der

Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit

welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit

von 40 %, zugesprochen worden war.

J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung

nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt,

ohne ein Urteil zu fällen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid

der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand

zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung

ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid

hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an.

Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische

Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,

der damit behandelt werden soll, fehle.

Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen,

ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung

zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt

über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten

ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate

Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf

Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische

Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden

kann.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen

über den Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels

Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das

Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den

Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des

Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen

Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante

ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten

Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch

besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden

weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18

UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung

noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren.

Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf

Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen

(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den

Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen

und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das

Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung

(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen).

b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August

1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner

durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare

und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die

sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die

im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung

verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf

Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten,

dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch

behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten

Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend

festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch

behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven

Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben

ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der

psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die

subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters

vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte

sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen

wird.

5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann

als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der

Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in

allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl.

auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden

sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.

Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen

Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,

notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten

Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich

auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung

der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf

eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung

haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle

(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien

und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als

im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw.

3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem

Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei

weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden

Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum

Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit

zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die

Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden.

Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar

1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch

den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden

(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97).

bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen

praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V

291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei

der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu

differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte

Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die

Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.

Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte

Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten

hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild

einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen

(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)

zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft

dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in

BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls

erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117

V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE

123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im

Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach

haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V

456).

cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in

BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem

Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung

mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und

leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in

der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der

allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden

darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen

Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren

Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende

Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf

Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem

Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte

Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die

Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je

nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des

adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.

Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall

handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren

Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn

es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht

zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen

werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall

ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten

Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise

erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139

Erw. 6a bis c).

c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt,

die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs

beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang

mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich

nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im

Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich

beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu

beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133

in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen

und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer

zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten

keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit

einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick

auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz

unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion

des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab.

Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall,

dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines

Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach

Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen sowie die Taggelder und

Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die

Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die

Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2

Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes

könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller

Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls

bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten

gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des

Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor)

nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt

wird.

d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer

für Schäden nur dann einstehen, wenn diese

sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen.

Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor)

differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen

Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische

Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild

eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem

Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas

gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und

anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall

oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht

zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz

keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der

Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder

der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung

anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es

sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen

Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die

Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103

Erw. 3c).

e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht

der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung

kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende

Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen,

dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf

Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis

stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien

einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,

Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor).

Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung

rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu

tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss

allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem

Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach

dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer

längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger

dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive

Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits

kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem

schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im

Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen

Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen

ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der

BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme

der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung

ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis

zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995)

darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen

der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer

über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung

der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991

und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts

entgegen.

6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und

der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall

vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte,

einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen

und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach

der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138

Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten

Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H.

vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995,

U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai

1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich,

allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,

zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn

eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter

Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140

Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall

war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter

besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer

schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss

geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,

kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer

hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen,

wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal

ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung

der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen

werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium

die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich

diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass

in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV

1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom

3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich

klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es

bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und

Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches

Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden

fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die

Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch

erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen.

Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom

21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven

Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur

mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden

kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der

somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich

liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte

kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten

Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund

seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember

1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10

bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med.

H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom

30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert

bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med.

S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab

14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom

15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf

die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu

bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn

die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen

Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird.

Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991

sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der

SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis

8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und

vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der

Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung

in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie

vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene

Operation schliesslich nicht durchgeführt worden.

Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf

Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch

weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter

Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz

der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der

psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche

Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152

in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309

Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März

1998 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über

eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 2. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden,

200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am

E. 20 April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger

mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines

Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie

links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich

Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis

8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 %

und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom

10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik

der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer

perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992

weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom

E. 24 November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in

der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in

Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht

durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle

der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993

erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung

schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am

6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am

12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der

Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März

1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur

Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der

Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober

1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit

nahm er nicht mehr auf.

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form

von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit

Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten

ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer

Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung

von Fr. 8'160.-, entsprechend einer

Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles

vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang

ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-,

basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die

Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte

Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene

In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf

Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter

gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995).

B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es

sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene

Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche

Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren

zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für

Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend:

Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des

Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend:

Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik

einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer

Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits,

links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur

links diagnostiziert wurde, stellte die

Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung

mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der

psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche

Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________

durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte

Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden

könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das

kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die

Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die

SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten

als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung

(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis

von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und -

wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand

erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch

spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen,

während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen

wurde (Entscheid vom 5. März 1998).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen

Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der

Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit

welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit

von 40 %, zugesprochen worden war.

J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung

nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt,

ohne ein Urteil zu fällen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid

der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand

zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung

ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid

hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an.

Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische

Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,

der damit behandelt werden soll, fehle.

Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen,

ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung

zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt

über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten

ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate

Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf

Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische

Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden

kann.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen

über den Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels

Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das

Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den

Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des

Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen

Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante

ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten

Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch

besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden

weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18

UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung

noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren.

Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf

Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen

(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den

Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen

und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das

Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung

(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen).

b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August

1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner

durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare

und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die

sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die

im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung

verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf

Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten,

dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch

behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten

Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend

festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch

behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven

Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben

ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der

psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die

subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters

vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte

sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen

wird.

5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann

als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der

Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in

allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl.

auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden

sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.

Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen

Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,

notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten

Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich

auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung

der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf

eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung

haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle

(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien

und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als

im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw.

3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem

Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei

weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden

Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum

Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit

zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die

Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden.

Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar

1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch

den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden

(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97).

bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen

praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V

291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei

der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu

differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte

Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die

Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.

Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte

Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten

hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild

einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen

(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)

zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft

dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in

BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls

erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117

V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE

123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im

Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach

haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V

456).

cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in

BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem

Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung

mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und

leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in

der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der

allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden

darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen

Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren

Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende

Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf

Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem

Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte

Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die

Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je

nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des

adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.

Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall

handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren

Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn

es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht

zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen

werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall

ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten

Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise

erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139

Erw. 6a bis c).

c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt,

die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs

beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang

mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich

nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im

Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich

beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu

beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133

in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen

und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer

zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten

keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit

einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick

auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz

unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion

des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab.

Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall,

dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines

Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach

Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen sowie die Taggelder und

Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die

Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die

Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2

Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes

könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller

Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls

bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten

gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des

Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor)

nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt

wird.

d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer

für Schäden nur dann einstehen, wenn diese

sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen.

Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor)

differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen

Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische

Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild

eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem

Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas

gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und

anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall

oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht

zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz

keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der

Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder

der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung

anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es

sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen

Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die

Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103

Erw. 3c).

e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht

der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung

kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende

Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen,

dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf

Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis

stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien

einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,

Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor).

Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung

rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu

tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss

allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem

Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach

dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer

längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger

dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive

Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits

kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem

schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im

Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen

Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen

ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der

BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme

der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung

ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis

zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995)

darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen

der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer

über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung

der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991

und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts

entgegen.

6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und

der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall

vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte,

einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen

und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach

der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138

Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten

Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H.

vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995,

U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai

1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich,

allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,

zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn

eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter

Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140

Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall

war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter

besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer

schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss

geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,

kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer

hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen,

wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal

ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung

der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen

werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium

die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich

diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass

in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV

1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom

3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich

klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es

bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und

Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches

Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden

fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die

Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch

erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen.

Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom

21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven

Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur

mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden

kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der

somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich

liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte

kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten

Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund

seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember

1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10

bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med.

H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom

30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert

bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med.

S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab

14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom

15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf

die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu

bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn

die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen

Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird.

Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991

sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der

SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis

8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und

vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der

Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung

in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie

vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene

Operation schliesslich nicht durchgeführt worden.

Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf

Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch

weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter

Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz

der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der

psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche

Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152

in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309

Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März

1998 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über

eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 2. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 116/98 Ge

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer

und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 2. März 2001

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Luzern,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Der 1956 geborene J.________ war als Monteur in

der Firma K.________ AG erwerbstätig und bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert. Beim Demontieren eines grossen Eisenrahmens

erhielt er am 17. April 1989 einen Schlag auf den Rücken,

als sich der Rahmen löste und er ihn halten wollte. Am

19. April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden,

200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am

20. April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger

mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines

Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie

links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich

Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis

8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 %

und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom

10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik

der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer

perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992

weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom

24. November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in

der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in

Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht

durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle

der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993

erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung

schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am

6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am

12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der

Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März

1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur

Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der

Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober

1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit

nahm er nicht mehr auf.

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form

von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit

Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten

ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer

Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung

von Fr. 8'160.-, entsprechend einer

Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles

vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang

ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-,

basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die

Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte

Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene

In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf

Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter

gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995).

B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es

sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene

Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche

Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren

zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für

Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend:

Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des

Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend:

Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik

einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer

Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits,

links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur

links diagnostiziert wurde, stellte die

Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung

mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der

psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche

Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________

durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte

Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden

könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das

kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die

Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die

SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten

als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung

(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis

von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und -

wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand

erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch

spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen,

während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen

wurde (Entscheid vom 5. März 1998).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen

Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der

Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit

welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit

von 40 %, zugesprochen worden war.

J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung

nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt,

ohne ein Urteil zu fällen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid

der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand

zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung

ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid

hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an.

Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische

Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,

der damit behandelt werden soll, fehle.

Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen,

ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung

zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt

über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten

ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate

Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf

Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische

Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden

kann.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen

über den Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels

Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das

Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den

Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des

Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen

Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante

ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten

Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch

besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden

weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18

UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1

UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung

noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren.

Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf

Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen

(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den

Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen

und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das

Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung

(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen).

b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August

1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner

durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare

und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die

sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die

im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung

verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf

Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten,

dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch

behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten

Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend

festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch

behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven

Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben

ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der

psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die

subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters

vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte

sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen

wird.

5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann

als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der

Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in

allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl.

auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden

sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.

Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen

Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,

notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten

Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich

auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung

der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf

eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung

haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle

(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien

und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als

im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw.

3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem

Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei

weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden

Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum

Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit

zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die

Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden.

Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar

1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch

den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden

(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97).

bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen

praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V

291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei

der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu

differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte

Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die

Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.

Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte

Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten

hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild

einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen

(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)

zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft

dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in

BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls

erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117

V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE

123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im

Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach

haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V

456).

cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in

BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem

Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung

mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und

leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in

der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der

allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden

darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen

Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren

Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende

Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf

Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem

Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte

Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die

Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je

nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des

adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.

Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall

handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren

Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn

es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht

zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen

werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall

ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten

Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise

erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139

Erw. 6a bis c).

c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt,

die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs

beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang

mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich

nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im

Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich

beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu

beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133

in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen

und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer

zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten

keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit

einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick

auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz

unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion

des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab.

Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall,

dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines

Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach

Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen sowie die Taggelder und

Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die

Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die

Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2

Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes

könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller

Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls

bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten

gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des

Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor)

nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt

wird.

d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer

für Schäden nur dann einstehen, wenn diese

sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen.

Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor)

differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen

Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische

Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild

eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem

Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas

gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und

anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall

oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht

zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz

keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der

Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder

der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung

anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es

sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen

Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die

Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103

Erw. 3c).

e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung

des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht

der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung

kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende

Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen,

dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf

Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis

stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien

einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,

Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor).

Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung

rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu

tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss

allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem

Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach

dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis

und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer

längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger

dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive

Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits

kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem

schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im

Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen

Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen

ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der

BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme

der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung

ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis

zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995)

darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen

der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer

über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung

der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991

und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts

entgegen.

6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und

der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall

vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte,

einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen

und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach

der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138

Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten

Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H.

vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995,

U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai

1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich,

allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,

zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn

eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter

Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140

Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall

war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter

besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer

schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss

geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,

kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer

hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen,

wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal

ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung

der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen

werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium

die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich

diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass

in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV

1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom

3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich

klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es

bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und

Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches

Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden

fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die

Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch

erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen.

Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom

21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven

Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur

mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden

kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der

somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich

liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte

kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten

Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund

seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht

der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember

1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10

bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med.

H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom

30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert

bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med.

S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab

14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom

15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf

die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb

im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu

bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn

die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen

Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird.

Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991

sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der

SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis

8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und

vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der

Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung

in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie

vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene

Operation schliesslich nicht durchgeführt worden.

Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf

Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch

weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter

Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter

oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz

der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der

psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche

Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152

in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309

Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März

1998 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über

eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 2. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: