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U_111/1999

Bundesgericht · 2001-06-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.

E. 2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch

auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)

sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24

Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und

die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.

Darauf wird verwiesen.

E. 3 a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits

seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt

FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und

andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.

aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,

dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich

erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine

namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,

bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei

eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.

Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine

unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei

Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung

(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis

und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein

natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben

sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten

psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu

werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an

der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit

Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,

wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung

dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,

wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -

folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und

schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.

Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke

eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996

(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie

der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober

1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.

Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.

Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE

115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine

gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch

liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art

der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals

Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des

Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer

bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich

lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit

Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf

mit erheblichen Komplikationen haben sich

nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren

nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von

der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien

erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach

seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische

Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend

macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch

auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist

daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.

bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird

auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten

Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus

den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche

Würdigung fehlerhaft sein könnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 3a Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

E. 3b Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits

seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt

FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und

andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.

aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,

dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich

erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine

namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,

bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei

eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.

Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine

unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei

Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung

(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis

und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein

natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben

sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten

psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu

werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an

der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit

Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,

wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung

dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,

wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -

folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und

schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.

Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke

eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996

(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie

der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober

1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.

Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.

Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE

115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine

gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch

liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art

der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals

Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des

Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer

bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich

lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit

Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf

mit erheblichen Komplikationen haben sich

nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren

nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von

der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien

erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach

seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische

Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend

macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch

auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist

daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.

bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird

auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten

Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus

den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche

Würdigung fehlerhaft sein könnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 3b/aa Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,

dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich

erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine

namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,

bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei

eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.

Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine

unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei

Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung

(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis

und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein

natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben

sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten

psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu

werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an

der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit

Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,

wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung

dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,

wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -

folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und

schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.

Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke

eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996

(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie

der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober

1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.

Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.

Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE

115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine

gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch

liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art

der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals

Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des

Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer

bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich

lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit

Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf

mit erheblichen Komplikationen haben sich

nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren

nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von

der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien

erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach

seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische

Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend

macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch

auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist

daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.

E. 3b/bb Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird

auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten

Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus

den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche

Würdigung fehlerhaft sein könnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 111/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 26. Juni 2001

in Sachen

B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die

Beratungsstelle X.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

Der 1948 geborene B.________ liess der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 11. Mai 1993

erlittenen Unfall (Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens)

anmelden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen

Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1995 sprach sie ihm

eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu. Während

des Einspracheverfahrens zog er sich als Mitfahrer in

einem Car am 28. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall und

bei einem Sturz am 9. Juni 1996 zusätzliche Verletzungen

zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 1996 bestätigte

die SUVA die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung,

verweigerte indessen die Gewährung einer Invalidenrente,

da die Restfolgen der Unfälle keine erhebliche

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Daran

hielt sie im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1997 fest.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar

1999 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf insgesamt 10 %.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, es sei die SUVA zur Leistung einer Rente von

50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 % zu verpflichten.

Die SUVA und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.

2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch

auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)

sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24

Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV und Anhang 3 zur UVV) und

die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.

Darauf wird verwiesen.

3.- a) Die medizinische Aktenlage ist im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Berichte einerseits

seines Hausarztes, Dr. med. L.________, Spezialarzt

FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 1996 und

andererseits des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 30. Januar 1999.

aa) Hinsichtlich der Rentenfrage ist festzuhalten,

dass Dr. L.________ in seiner Beurteilung ausdrücklich

erwähnte, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes könne "eine

namhafte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verneint werden". Im Weiteren vertrat auch er die Auffassung,

bei der aktuellen, neurologisch blanden Situation sei

eine ergänzende neurologische Befundaufnahme nicht erforderlich.

Erstmals wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nun unter Berufung auf den Bericht des Dr. S.________ eine

unfallbedingte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

geltend gemacht. Damit die Unfallversicherung bei

Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

leistungspflichtig wird, müssen nach der Rechtsprechung

(BGE 115 V 133 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis

und der daraufhin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein

natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben

sein. Ob vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen einem der drei Unfälle und den geltend gemachten

psychischen Schäden gegeben ist, braucht nicht geprüft zu

werden. Wie im Folgenden zu zeigen ist, fehlt es nämlich an

der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4a, je mit

Hinweisen). Massgebende Bedeutung kommt einem Unfall zu,

wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung

dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,

wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf -

folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und

schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.

Die Unfälle vom 11. Mai 1993 (Sturz von der Ladebrücke

eines Lastwagens aus etwa einem Meter) und vom 9. Juni 1996

(Sturz an einer Trottoirkante) fallen zweifellos in die Kategorie

der leichten Unfälle. Der Carunfall vom 28. Oktober

1995 ist hingegen als mittelschweres Ereignis einzustufen.

Bei derartigen Unfällen lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht,

nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten.

Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folgen davon erscheinen, müssen erfüllt sein (BGE

115 V 140 Erw. 6c/aa) und sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorliegend kann dem Unfallgeschehen zwar eine

gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch

liegen nicht besonders dramatischen Umstände vor. Die Art

der Verletzungen (vgl. den Austrittsbericht des Spitals

Y.________ vom 6. November 1995 und das Arztzeugnis UVG des

Dr. B.________ vom 11. Januar 1995) kann nicht als schwer

bezeichnet werden. Die ärztliche Behandlung hat nicht ungewöhnlich

lang gedauert. Ärztliche Fehlbehandlungen mit

Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf

mit erheblichen Komplikationen haben sich

nicht ergeben. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren

nicht von besonderem Ausmass. Demnach ist keines der von

der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien

erfüllt. Das Ereignis vom 28. Oktober 1995 war nach

seiner Art und Schwere daher nicht geeignet, psychische

Störungen hervorzurufen, wie sie der Beschwerdeführer geltend

macht. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anspruch

auf eine Invalidenrente. Der vorinstanzliche Entscheid ist

daher im Rentenpunkt nicht zu beanstanden.

bb) Was die Integritätsentschädigung anbelangt, wird

auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen. Weder aus den nur summarisch begründeten

Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus

den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die rechtliche

Würdigung fehlerhaft sein könnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: