Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1952 geborene V.________ arbeitete seit
8. April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert.
Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem
Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen
an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn,
Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seitenbandläsion
rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der
Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom
9. Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis
18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behandlung
im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Verfügung
vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Versicherten
wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre
Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo
(Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch
einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen;
mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung abgelehnt.
Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz
wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben
vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durchführung
medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit
Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine
erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom
5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene
Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung
erstellten Gutachtens des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Entscheid
vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer
Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit
Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück.
Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte
am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf
der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom
3. Dezember 1999).
B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar
2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und
die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während der beigeladene Krankenversicherer
Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf
eine Vernehmlassung verzichten.
Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte
Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches
Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med.
H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Vertreter
des Versicherten handelt es sich um die Formulierungen
"die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfallbedingten
Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den
Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleudertrauma-
bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchsballon"
und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch
die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht
steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,
indem seine Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung
bei psychischen und organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als
"jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit
10 Jahren "selbstkritiklos" durchgezogene Praxis, "welche
vor den in der täglichen Anwendung offenkundig zutage
tretenden Unzulänglichkeiten die Augen verschliesst" und
als "Pendel", von dem man nicht wisse, wohin es ausschlage.
Bei einer Verwaltungsbehörde, von der eine gewisse
Objektivität und Neutralität zu erwarten ist, auch wenn sie
im Verfahren als Partei auftritt, ist bezüglich der Rechtsschriften
ein höherer Standard als bei einem Parteivertreter
anzusetzen. Gerade der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers
in einem anderen Verfahren auf diese Vernehmlassung
der SUVA zeigt, dass derartige Äusserungen
einer Verwaltungsstelle aufmerksam aufgenommen werden und
Anlass sowie Rechtfertigung für ähnliche Bemerkungen in
anderen Verfahren bieten. Insofern tragen solche Verlautbarungen
einer Verwaltung in einem besonderen Masse zu
einer Verrohung des Stils der gerichtlichen Auseinandersetzung
bei.
Die SUVA wird daher verwarnt und darauf hingewiesen,
dass künftig solche Äusserungen mit Ordnungsbusse belegt
werden (Art. 31 in Verbindung mit
Art. 135 OG
).
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über
den Anspruch auf Heilbehandlung (
Art. 10 Abs. 1 UVG
), auf
Taggelder (
Art. 16 Abs. 1 UVG
), auf eine Invalidenrente
(
Art. 18 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 1 UVG
) und auf eine
Integritätsentschädigung (
Art. 24 Abs. 1 UVG
) sowie die
vorliegend massgebenden Übergangsbestimmungen (
Art. 118
Abs. 1 und 2 lit. c UVG
) zutreffend dargelegt. Dasselbe
gilt hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung und der
Versicherungsleistungen nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 72 des
am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten Titels des Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911
(KUVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen
Rückfall und Spätfolge (
Art. 11 UVV
;
BGE 118 V 296
f.
Erw. 2c), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod;
BGE 123 V 45
Erw. 2b, 121 V 329
Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2),
zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (
BGE 127 V 102
Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a,
je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V
103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133
ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls
mit Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
(
BGE 117 V 380
Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c)
im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten,
insbesondere auch solcher versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte (
BGE 125 V 352
Erw. 3a und b; RKUV 2000
Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
3.- Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels
eingebrachte Aktenstücke werden nur dann berücksichtigt,
wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
im Sinne von
Art. 137 lit. b OG
darstellen und
als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen
könnten (
BGE 127 V 353
).
Die Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ vom
27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________ vom 7. August
2001 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht.
Weil sie im Wesentlichen eine neue Würdigung
bereits bekannter medizinischer Tatsachen beinhalten bzw.
die damit zu beweisenden Tatsachen für die Beurteilung
nicht massgeblich sind, sind sie nicht zu berücksichtigen
(Erw. 5b hiernach).
4.- a) Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als
Rückfall geltend gemacht. Der Grundfall wurde mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 16. September
1982 unter Verneinung andauernder Unfallfolgen abgeschlossen.
Mit einer weiteren, ebenfalls in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
des Anspruches auf eine Invalidenrente bestätigt
und eine solche auf eine Integritätsentschädigung aus
rechtlichen - Anwendbarkeit des KUVG, welches keine Integritätsentschädigung
vorsah - sowie tatsächlichen - keine
erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitsschadens - Gründen
verneint.
b) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach
einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglichkeit
einer Rentenrevision gemäss
Art. 22 Abs. 1 UVG
, weil
sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten
bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse
kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch
bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des
seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses
geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; RumoJungo,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
2. Aufl., Zürich 1995, S. 57).
c) In der Rückfallmeldung vom 15. Dezember 1997 machte
der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend. Damit hat er den an sich zulässigen Weg
der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt.
Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum
Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen.
Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen
kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der
bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden
bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf
die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 (BGE
122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) anders als im Zeitpunkt des
Fallabschlusses am 16. September 1982 darstellt. Nur soweit
aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit
dem Unfallereignis vom 5. Oktober 1980 geprüft werden.
5.- a) Die Verfügung vom 16. September 1982 erging
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Untersuchungen und
den entsprechenden Bericht von Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 5. bzw. 19. August 1982. Dieser diagnostizierte
ein "verzögertes posttraumatisches vegetatives
Syndrom mit zusätzlichen Symptomen, Aggravationen und psychischen
Fehlleistungen im Rahmen einer stark begehrungsneurotisch
geprägten Fehlentwicklung". Aus dem Bericht geht
weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am
rechten Knie, beidseitigen Kopfschmerzen in der Schläfenregion,
Schlafstörungen und Schwindelerscheinungen litt.
Im Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
23. Dezember 1981 wurden wetterabhängige Kopfschmerzen in
beiden Schläfen, Schwindelerscheinungen bei Kopfbewegungen,
Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk und eine leicht
schmerzhafte Schwellung im Bereich der Fessel links erwähnt.
Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Zustand nach
Commotio cerebri/psychoreaktive Störung im Abklingen, Zustand
nach fronto-basaler Schädelfraktur links, laterale
Knieinstabilität rechts bei Zustand nach Seitenbandläsion,
Zustand nach Nierenkontusion rechts sowie ausgeprägte
Unterschenkelvarikosis links.
Zwischen der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
19. August 1982 bis zum Bericht der Notfallstation der
Spitals Y.________ vom 9. Januar 1996 liegen keine medizinischen
Berichte vor. Im letztgenannten Bericht wurde die
Diagnose einer Lumboischialgie sowie eines postcommotionellen
Residualsyndroms mit bitemporalen Kopfschmerzen und
ausgeprägter Unterschenkelvarikosis links gestellt; erwähnt
wurden massive Schmerzen in Rücken, Kopf und Thorax.
Im Bericht des Rheumatologen Dr. med. W.________ vom
10. Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes
Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles
Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe
Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden
diagnostiziert.
Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und
Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar
1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1
links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der
Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1
rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert.
In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden
Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den
Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut
erklärbar erschienen.
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom
9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links,
weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1,
eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psychoreaktive
Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980
diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Bereich
des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten
dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel.
Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am
12. Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue
links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996
angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine
wesentlichen Abnormitäten ergeben.
Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und
Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998
wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes
Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine
somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommotionelles
Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen
bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener
Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund.
Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zusammenhang
zwischen der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung
und dem postcommotionellen Residualsyndrom
bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende
Diagnosen:
-Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reizsyndrom
S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener
grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts
ausladender Diskushernie L5/S1;
-depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer
Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit.
-Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts
(Bizepstyp);
-Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen,
Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links,
Rissquetschwunden und Prellungen.
Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit
Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben bestehen
Kopfschmerzen und Nervosität.
b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gutachten
ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild
zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September
1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Juni
1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund
stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwischen
1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich
die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich
der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle
und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich
diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Bezüglich
der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall unverändert
bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwerdeführer
gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr;
dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den
Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr.
med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med.
S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerdeführer
selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten
wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des
Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981
und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese
Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Insgesamt
ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der
Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit
dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982
keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rückfall
noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss
die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie
die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige
Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung
der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem
der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende
medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines
neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie
dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es
zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologische
Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang
sein kann (vgl.
BGE 117 V 381
f. Erw. 3f). Im vorliegenden
Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehandlungszentrum
D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsychologische
Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren
Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche
konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Bericht
des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember
1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei
einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben,
mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die
seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die
Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der
neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage
gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die
Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen,
psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die bereits
im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am
16. September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der
heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des
depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann
eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen
Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologischen
Gutachtens ist deshalb nicht notwendig.
6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre
1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie
das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese
Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität
zu untersuchen.
b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und
in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden
verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es
fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren
1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht erwähnt
wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Diskushernie
ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss
Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten
müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ursache
gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a).
Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausalität
der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege
räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Körperteilen
Schädel und Nieren, so muss diesem Argument entgegengehalten
werden, dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf
diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist
das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr
Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet,
weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien.
Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden
Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei
diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber
nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen
abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden,
sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwerden
im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei
den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996
jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwerden
hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Beschwerden
im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses
an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine
Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt deshalb
dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbeschwerden
zu verneinen ist.
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die
Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnostizierten
Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis
tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden
gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sind.
d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gutachten
vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und
leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem
Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und
ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom"
wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfallzeitpunktes
- nicht angenommen. Die Gutachter führen die
"massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentlichen
auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es
könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus
dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen".
Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose
eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass
die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychischen
Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen.
bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August
1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles
Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach
Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem
"lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen
Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird
aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beurteilt
werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungsstörung
in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen
Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe
oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996
wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären
Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert.
In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf
das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die
Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird.
Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der
Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchstens
ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im
Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit
depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen
Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den
Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische
Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses
vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Verfahren
nicht neu zu überprüfen ist.
7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfallkausalität
der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild
der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma
entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerdebild
zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Perspektive
gesamtheitlich zu prüfen (
BGE 117 V 369
ff.).
Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirntrauma
(wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) gehören:
Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen
mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie
erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit,
Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen,
Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung
(
BGE 117 V 382
Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten
liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen,
Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervosität.
Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom
Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die
einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie,
zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist.
Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis
1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerdebild
nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige
Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rückenbeschwerden
zurückzuführen, weshalb sich die Annahme verbietet,
der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche
Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche
Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das gesamte
Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen,
erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
Es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers,
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist.
8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben
(
Art. 134 OG
), womit sich das Begehren um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG
), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (
BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372
Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem
Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vorinstanzlichen
Entscheides nur bedingt als Indiz für die
Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint.
Es wird ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird
verwarnt.
IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und dem Krankenversicherer
Q.________ zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 8 April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn, Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seitenbandläsion rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom
E. 9 Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis
18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behandlung
im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Verfügung
vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Versicherten
wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre
Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo
(Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch
einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen;
mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung
einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung abgelehnt.
Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz
wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben
vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durchführung
medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit
Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine
erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom
5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene
Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung
erstellten Gutachtens des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Entscheid
vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer
Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit
Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück.
Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte
am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf
der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom
3. Dezember 1999).
B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar
2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und
die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während der beigeladene Krankenversicherer
Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf
eine Vernehmlassung verzichten.
Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte
Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches
Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med.
H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Vertreter
des Versicherten handelt es sich um die Formulierungen
"die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfallbedingten
Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den
Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleudertrauma-
bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchsballon"
und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch
die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht
steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht,
indem seine Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung
bei psychischen und organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als
"jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit
E. 10 Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden diagnostiziert. Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar 1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen, Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert. In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut erklärbar erschienen. Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom
9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links, weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1, eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psychoreaktive Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980 diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel. Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am
E. 12 Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue
links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996
angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine
wesentlichen Abnormitäten ergeben.
Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und
Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998
wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes
Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine
somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommotionelles
Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen
bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener
Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund.
Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zusammenhang
zwischen der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung
und dem postcommotionellen Residualsyndrom
bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende
Diagnosen:
-Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reizsyndrom
S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener
grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts
ausladender Diskushernie L5/S1;
-depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer
Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit.
-Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts
(Bizepstyp);
-Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen,
Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links,
Rissquetschwunden und Prellungen.
Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit
Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben bestehen
Kopfschmerzen und Nervosität.
b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gutachten
ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild
zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September
1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Juni
1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund
stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwischen
1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich
die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich
der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle
und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich
diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Bezüglich
der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall unverändert
bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwerdeführer
gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr;
dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den
Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr.
med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med.
S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerdeführer
selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten
wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des
Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981
und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese
Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Insgesamt
ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der
Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit
dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982
keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rückfall
noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss
die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie
die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige
Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung
der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem
der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende
medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines
neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie
dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es
zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologische
Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang
sein kann (vgl.
BGE 117 V 381
f. Erw. 3f). Im vorliegenden
Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehandlungszentrum
D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsychologische
Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren
Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche
konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Bericht
des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember
1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei
einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben,
mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die
seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die
Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der
neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage
gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die
Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen,
psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die bereits
im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am
E. 16 September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der
heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des
depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann
eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen
Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologischen
Gutachtens ist deshalb nicht notwendig.
6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre
1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie
das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese
Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität
zu untersuchen.
b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und
in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden
verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es
fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren
1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht erwähnt
wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Diskushernie
ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss
Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten
müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ursache
gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a).
Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausalität
der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege
räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Körperteilen
Schädel und Nieren, so muss diesem Argument entgegengehalten
werden, dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf
diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist
das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr
Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet,
weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien.
Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden
Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei
diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber
nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen
abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden,
sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwerden
im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei
den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996
jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwerden
hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai
1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Beschwerden
im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses
an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine
Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt deshalb
dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbeschwerden
zu verneinen ist.
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die
Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnostizierten
Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis
tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden
gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sind.
d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gutachten
vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und
leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem
Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und
ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom"
wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfallzeitpunktes
- nicht angenommen. Die Gutachter führen die
"massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentlichen
auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es
könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus
dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen".
Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose
eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass
die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychischen
Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen.
bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August
1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles
Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach
Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem
"lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen
Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird
aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beurteilt
werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungsstörung
in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen
Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe
oder ob sich dahinter eine Depression verberge.
Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996
wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären
Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen,
Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert.
In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf
das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die
Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird.
Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der
Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchstens
ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im
Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit
depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen
Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den
Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische
Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses
vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Verfahren
nicht neu zu überprüfen ist.
7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfallkausalität
der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild
der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma
entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerdebild
zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Perspektive
gesamtheitlich zu prüfen (
BGE 117 V 369
ff.).
Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirntrauma
(wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) gehören:
Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen
mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie
erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit,
Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen,
Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung
(
BGE 117 V 382
Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten
liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen,
Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervosität.
Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom
Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die
einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie,
zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist.
Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis
1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerdebild
nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige
Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rückenbeschwerden
zurückzuführen, weshalb sich die Annahme verbietet,
der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche
Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche
Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das gesamte
Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen,
erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
Es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers,
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist.
8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben
(
Art. 134 OG
), womit sich das Begehren um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten als gegenstandslos erweist.
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG
), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (
BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372
Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem
Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vorinstanzlichen
Entscheides nur bedingt als Indiz für die
Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint.
Es wird ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird
verwarnt.
IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und dem Krankenversicherer
Q.________ zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.06.2002 U 109/01 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.06.2002 U 109/01 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.06.2002 U 109/01
[AZA 7] U 109/01 Vr II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Jancar Urteil vom 24. Juni 2002 in Sachen V.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1952 geborene V.________ arbeitete seit
8. April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn, Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seitenbandläsion rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom
9. Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis
18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behandlung im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Verfügung vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Versicherten wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo (Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen; mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung abgelehnt. Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durchführung medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom
5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Entscheid vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück. Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom
3. Dezember 1999). B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom
29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar 2001 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der beigeladene Krankenversicherer Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Vertreter des Versicherten handelt es sich um die Formulierungen "die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfallbedingten Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleudertrauma- bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchsballon" und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, indem seine Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen und organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als "jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit 10 Jahren "selbstkritiklos" durchgezogene Praxis, "welche vor den in der täglichen Anwendung offenkundig zutage tretenden Unzulänglichkeiten die Augen verschliesst" und als "Pendel", von dem man nicht wisse, wohin es ausschlage. Bei einer Verwaltungsbehörde, von der eine gewisse Objektivität und Neutralität zu erwarten ist, auch wenn sie im Verfahren als Partei auftritt, ist bezüglich der Rechtsschriften ein höherer Standard als bei einem Parteivertreter anzusetzen. Gerade der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren auf diese Vernehmlassung der SUVA zeigt, dass derartige Äusserungen einer Verwaltungsstelle aufmerksam aufgenommen werden und Anlass sowie Rechtfertigung für ähnliche Bemerkungen in anderen Verfahren bieten. Insofern tragen solche Verlautbarungen einer Verwaltung in einem besonderen Masse zu einer Verrohung des Stils der gerichtlichen Auseinandersetzung bei. Die SUVA wird daher verwarnt und darauf hingewiesen, dass künftig solche Äusserungen mit Ordnungsbusse belegt werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 135 OG). 2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie die vorliegend massgebenden Übergangsbestimmungen (Art. 118 Abs. 1 und 2 lit. c UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung und der Versicherungsleistungen nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 72 des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls mit Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 380 Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c) im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten, insbesondere auch solcher versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. 3.- Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels eingebrachte Aktenstücke werden nur dann berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Die Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ vom
27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________ vom 7. August 2001 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht. Weil sie im Wesentlichen eine neue Würdigung bereits bekannter medizinischer Tatsachen beinhalten bzw. die damit zu beweisenden Tatsachen für die Beurteilung nicht massgeblich sind, sind sie nicht zu berücksichtigen (Erw. 5b hiernach). 4.- a) Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als Rückfall geltend gemacht. Der Grundfall wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 16. September 1982 unter Verneinung andauernder Unfallfolgen abgeschlossen. Mit einer weiteren, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung des Anspruches auf eine Invalidenrente bestätigt und eine solche auf eine Integritätsentschädigung aus rechtlichen - Anwendbarkeit des KUVG, welches keine Integritätsentschädigung vorsah - sowie tatsächlichen - keine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitsschadens - Gründen verneint.
b) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG, weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; RumoJungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
2. Aufl., Zürich 1995, S. 57).
c) In der Rückfallmeldung vom 15. Dezember 1997 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Damit hat er den an sich zulässigen Weg der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt. Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen. Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 (BGE 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) anders als im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 16. September 1982 darstellt. Nur soweit aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 5. Oktober 1980 geprüft werden. 5.- a) Die Verfügung vom 16. September 1982 erging unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Untersuchungen und den entsprechenden Bericht von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. bzw. 19. August 1982. Dieser diagnostizierte ein "verzögertes posttraumatisches vegetatives Syndrom mit zusätzlichen Symptomen, Aggravationen und psychischen Fehlleistungen im Rahmen einer stark begehrungsneurotisch geprägten Fehlentwicklung". Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am rechten Knie, beidseitigen Kopfschmerzen in der Schläfenregion, Schlafstörungen und Schwindelerscheinungen litt. Im Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
23. Dezember 1981 wurden wetterabhängige Kopfschmerzen in beiden Schläfen, Schwindelerscheinungen bei Kopfbewegungen, Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk und eine leicht schmerzhafte Schwellung im Bereich der Fessel links erwähnt. Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Zustand nach Commotio cerebri/psychoreaktive Störung im Abklingen, Zustand nach fronto-basaler Schädelfraktur links, laterale Knieinstabilität rechts bei Zustand nach Seitenbandläsion, Zustand nach Nierenkontusion rechts sowie ausgeprägte Unterschenkelvarikosis links. Zwischen der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
19. August 1982 bis zum Bericht der Notfallstation der Spitals Y.________ vom 9. Januar 1996 liegen keine medizinischen Berichte vor. Im letztgenannten Bericht wurde die Diagnose einer Lumboischialgie sowie eines postcommotionellen Residualsyndroms mit bitemporalen Kopfschmerzen und ausgeprägter Unterschenkelvarikosis links gestellt; erwähnt wurden massive Schmerzen in Rücken, Kopf und Thorax. Im Bericht des Rheumatologen Dr. med. W.________ vom
10. Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden diagnostiziert. Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar 1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen, Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert. In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut erklärbar erschienen. Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom
9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links, weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1, eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psychoreaktive Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980 diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel. Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am
12. Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996 angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine wesentlichen Abnormitäten ergeben. Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998 wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommotionelles Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund. Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung und dem postcommotionellen Residualsyndrom bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge. Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende Diagnosen: -Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): -lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts ausladender Diskushernie L5/S1; -depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit. -Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): -Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts (Bizepstyp); -Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen, Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links, Rissquetschwunden und Prellungen. Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben bestehen Kopfschmerzen und Nervosität.
b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gutachten ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September 1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Juni 1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwischen 1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Bezüglich der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall unverändert bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr; dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr. med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerdeführer selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981 und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Insgesamt ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982 keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologische Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang sein kann (vgl. BGE 117 V 381
f. Erw. 3f). Im vorliegenden Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehandlungszentrum D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsychologische Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben, mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Untersuchung auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen, psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am
16. September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens ist deshalb nicht notwendig. 6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre 1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität zu untersuchen.
b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren 1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht erwähnt wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Diskushernie ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ursache gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a). Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Körperteilen Schädel und Nieren, so muss diesem Argument entgegengehalten werden, dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet, weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien. Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom
9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden, sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwerden im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996 jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwerden hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Beschwerden im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt deshalb dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbeschwerden zu verneinen ist.
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnostizierten Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind.
d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom" wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfallzeitpunktes
- nicht angenommen. Die Gutachter führen die "massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentlichen auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen". Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen. bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August 1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem "lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beurteilt werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungsstörung in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996 wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen, Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert. In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird. Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchstens ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Verfahren nicht neu zu überprüfen ist. 7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfallkausalität der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerdebild zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Perspektive gesamtheitlich zu prüfen (BGE 117 V 369 ff.). Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirntrauma (wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) gehören: Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 382 Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervosität. Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie, zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist. Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis 1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rückenbeschwerden zurückzuführen, weshalb sich die Annahme verbietet, der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das gesamte Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen, erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. 8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG), womit sich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist. Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vorinstanzlichen Entscheides nur bedingt als Indiz für die Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint. Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird verwarnt. IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Krankenversicherer Q.________ zugestellt. Luzern, 24. Juni 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: