opencaselaw.ch

P_64/1999

Bundesgericht · 2000-05-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 wies die Aus-

gleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1943 ge-

borenen C.________, Bezüger einer halben Invalidenrente, um

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1998 ab, da das

anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 5631.- über-

steige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypo-

thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'290.-.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-

cherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom

15. September 1999 teilweise gut, indem es die angefochtene

Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zu-

rückwies, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne

der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

neu befinde. Es erwog, dass im vorliegenden Fall von der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei

und allenfalls auch die vom Versicherten geltend gemachten

Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-

scheides sei ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 zu bestäti-

gen.

Der Versicherte lässt Antrag auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung von Ergänzungsleis-

tungen ab Juni 1998 ohne Annahme eines hypothetischen Ein-

kommens stellen. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung seien

ferner die effektiven Einnahmen aus der beruflichen Vorsor-

ge zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Streitig ist aufgrund des Antrages in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob der Berechnung

der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen

zugrundezulegen ist.

E. 2 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Ver-

ordnungsbestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrech-

nung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden

sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend darge-

legt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu wiederholen ist, dass bei der Prüfung der Frage, ob

dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit

in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zu-

mutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungs-

leistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen

sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern

oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder

Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es

dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene

Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V

156 Erw. 2c und 204 Erw. 2a).

E. 3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu bean-

standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass

der Versicherte, der seit Anfang Mai 1998 bei der Arbeits-

losenversicherung ausgesteuert ist, aus invaliditätsfremden

Gründen ausserstande sei, die ihm verbliebene theoretische

Resterwerbsfähigkeit von 50 % tatsächlich zu verwerten bzw.

wirtschaftlich zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der für die

Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 zahlreiche erfolglose

Arbeitsbemühungen nachweist, hat in rechtsgenügender Weise

glaubhaft gemacht, dass er vorab angesichts seines Alters,

seiner fehlenden Ausbildung, der mangelnden Sprachkenntnis-

se und der Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben keine zu-

mutbare Arbeit finden kann. Eine schwierige Vermittelbar-

keit auf dem Arbeitsmarkt wurde denn auch bereits in der

Abschlussqualifikation durch die Beschäftigungswerkstätte

O.________ im Mai 1996 prognostiziert.

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführe-

rin, der Versicherte habe für den Zeitraum ab 1. Juni 1998,

ab welchem er Ergänzungsleistungen beansprucht, keinen

Nachweis erbracht, dass er sich darum bemüht habe, die ihm

verbliebene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Wäre, wie

die Ausgleichskasse zu meinen scheint, der Beschwerdegegner

nicht arbeitswillig und seine Stellenlosigkeit auf schlech-

ten Willen zurückzuführen, wäre es im vierjährigen Verlauf

des Taggeldbezuges bei der Arbeitslosenversicherung mit Si-

cherheit zu Einstellungen oder gar zur Verneinung der Ver-

mittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft

gekommen. Nichts weist in den Akten in diese Richtung. Die

Ausgleichskasse macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

auch keine entsprechenden Einwände. Damit muss es bei der

vorinstanzlich entschiedenen Nichtanrechnung hypothetischen

Erwerbseinkommens sein Bewenden haben.

Die Sache geht daher gemäss vorinstanzlichem Entscheid

an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie das anrechenba-

re Einkommen neu ermittle und über den Anspruch des Versi-

cherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni

1998 neu verfüge. Dabei wird sie auch über eine allfällige

Anrechnung der geltend gemachten Mietnebenkosten zu befin-

den haben. Ebenso wird sie prüfen müssen, wie es sich hin-

sichtlich der Vorbringen in der Vernehmlassung zur Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde betreffend Einnahmen aus der beruf-

lichen Vorsorge verhält (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vor-

bringen BGE 106 V 249 und ZAK 1986 S. 298 Erw. 1).

E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem

Prozessausgang entsprechend hat der durch die I._______ AG,

qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da die diesbezügliche Rechtsprechung

bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invaliden-

verband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst

für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur

Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341

Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft

analog anzuwenden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für

das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu be-

zahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

P 64/99 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schäuble

Urteil vom 4. Mai 2000

in Sachen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch-

wil, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1943, Beschwerdegegner, vertreten durch die

I.________ AG,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 wies die Aus-

gleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1943 ge-

borenen C.________, Bezüger einer halben Invalidenrente, um

Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1998 ab, da das

anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 5631.- über-

steige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypo-

thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'290.-.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-

cherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom

15. September 1999 teilweise gut, indem es die angefochtene

Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zu-

rückwies, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne

der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

neu befinde. Es erwog, dass im vorliegenden Fall von der

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei

und allenfalls auch die vom Versicherten geltend gemachten

Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-

scheides sei ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 zu bestäti-

gen.

Der Versicherte lässt Antrag auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung von Ergänzungsleis-

tungen ab Juni 1998 ohne Annahme eines hypothetischen Ein-

kommens stellen. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung seien

ferner die effektiven Einnahmen aus der beruflichen Vorsor-

ge zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist aufgrund des Antrages in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob der Berechnung

der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen

zugrundezulegen ist.

2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Ver-

ordnungsbestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrech-

nung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden

sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend darge-

legt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu wiederholen ist, dass bei der Prüfung der Frage, ob

dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit

in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zu-

mutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungs-

leistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen

sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern

oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder

Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es

dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene

Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V

156 Erw. 2c und 204 Erw. 2a).

3.- Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu bean-

standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass

der Versicherte, der seit Anfang Mai 1998 bei der Arbeits-

losenversicherung ausgesteuert ist, aus invaliditätsfremden

Gründen ausserstande sei, die ihm verbliebene theoretische

Resterwerbsfähigkeit von 50 % tatsächlich zu verwerten bzw.

wirtschaftlich zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der für die

Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 zahlreiche erfolglose

Arbeitsbemühungen nachweist, hat in rechtsgenügender Weise

glaubhaft gemacht, dass er vorab angesichts seines Alters,

seiner fehlenden Ausbildung, der mangelnden Sprachkenntnis-

se und der Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben keine zu-

mutbare Arbeit finden kann. Eine schwierige Vermittelbar-

keit auf dem Arbeitsmarkt wurde denn auch bereits in der

Abschlussqualifikation durch die Beschäftigungswerkstätte

O.________ im Mai 1996 prognostiziert.

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführe-

rin, der Versicherte habe für den Zeitraum ab 1. Juni 1998,

ab welchem er Ergänzungsleistungen beansprucht, keinen

Nachweis erbracht, dass er sich darum bemüht habe, die ihm

verbliebene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Wäre, wie

die Ausgleichskasse zu meinen scheint, der Beschwerdegegner

nicht arbeitswillig und seine Stellenlosigkeit auf schlech-

ten Willen zurückzuführen, wäre es im vierjährigen Verlauf

des Taggeldbezuges bei der Arbeitslosenversicherung mit Si-

cherheit zu Einstellungen oder gar zur Verneinung der Ver-

mittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft

gekommen. Nichts weist in den Akten in diese Richtung. Die

Ausgleichskasse macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

auch keine entsprechenden Einwände. Damit muss es bei der

vorinstanzlich entschiedenen Nichtanrechnung hypothetischen

Erwerbseinkommens sein Bewenden haben.

Die Sache geht daher gemäss vorinstanzlichem Entscheid

an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie das anrechenba-

re Einkommen neu ermittle und über den Anspruch des Versi-

cherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni

1998 neu verfüge. Dabei wird sie auch über eine allfällige

Anrechnung der geltend gemachten Mietnebenkosten zu befin-

den haben. Ebenso wird sie prüfen müssen, wie es sich hin-

sichtlich der Vorbringen in der Vernehmlassung zur Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde betreffend Einnahmen aus der beruf-

lichen Vorsorge verhält (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vor-

bringen BGE 106 V 249 und ZAK 1986 S. 298 Erw. 1).

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem

Prozessausgang entsprechend hat der durch die I._______ AG,

qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da die diesbezügliche Rechtsprechung

bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invaliden-

verband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst

für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur

Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341

Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft

analog anzuwenden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für

das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu be-

zahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: