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P 57/04

Bundesgericht · 2005-01-27 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Januar 2005
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Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.01.2005 P 57/04 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.01.2005 P 57/04 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.01.2005 P 57/04

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 0} P 57/04 Urteil vom 27. Januar 2005 IV. Kammer Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler Parteien I.________, Beschwerdeführer, gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,

2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner Vorinstanz Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur (Beschluss vom 28. Oktober 2004) In Erwägung, dass I.________ mit Eingaben vom 15. und 29. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2004 erhoben hat, dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I.________ mit Verfügung vom 30. November 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach deren Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, dass die Verfügung I.________ am 1. Dezember 2004 ausgehändigt worden ist, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Januar 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.