Ergänzungsleistung
Sachverhalt
zu, währenddem die Frage, ob sich die Versicherte - bei den
festgestellten Umständen und unter Berücksichtigung der sie
treffenden Sorgfaltspflicht - auf den guten Glauben berufen
konnte, Rechtsfrage ist, welche das Gericht frei prüft
(
BGE 102 V 246
; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3a; Urteil T. vom
10. September 1992, P 55/91).
b) Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin
unter Zubilligung ihres guten Glaubens in den betreffenden
Leistungsperioden den Erlass der Leistungsrückerstattung im
Umfange von Fr. 11'766.- gewährt. Abgelehnt hat die Vorin-
stanz den Erlass, soweit er sich auf in der Zeit von Januar
1994 bis April 1995 und von August 1996 bis Oktober 1996
unrechtmässig entrichtete Leistungen bezog.
Hinsichtlich des verweigerten Erlasses für die Zeit
von August bis Oktober 1996 hat die Beschwerdeführerin den
kantonalen Entscheid ausdrücklich nicht angefochten. Strei-
tig und zu prüfen auf Grund ihres Antrages (Erlass bis auf
Fr. 347.- [= Fr. 1824.- Rückerstattung August bis Oktober
1996, Erlass mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bean-
tragt, abzüglich Krankheitskostenvergütung von Fr. 1477.-])
ist daher einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den Erlass für
die Zeit von Januar 1994 bis April 1995 verweigerte.
Dieser Beschwerdeantrag ist für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich, steht es ihm doch mangels
Anwendbarkeit von
Art. 114 Abs. 1 OG
(Erw. 1a) nicht zu, zu
Lasten der Beschwerdeführerin über deren Antrag hinaus eine
reformatio in peius vel melius vorzunehmen mit der Folge,
dass ihr der Erlass für einen höheren Betrag verweigert
würde, als das kantonale Gericht erkannte (Fr. 11'766.-)
oder für einen tieferen Betrag als in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde anbegehrt (Fr. 347.-). Daher ist der An-
trag der Ausgleichskasse, welcher darauf abzielt, der Be-
schwerdeführerin den Erlass der Rückerstattung für die im
August und September 1993 (2 x Fr. 273.- = Fr. 546.-) und
Oktober/ November 1993 (2 x Fr. 608.- = Fr. 1216.-) bezoge-
nen Betreffnisse, total somit für Fr. 1762.- zusätzlich, zu
verweigern und den Erlass folglich nur im Umfange von
Fr. 10'004.- (Fr. 11'766.- - Fr. 1762.-) zu gewähren, wegen
der Bindung an den Beschwerdeantrag unzulässig. Auch ist
nicht zu prüfen, wie es sich mit dem Erlass für die von Au-
gust bis Oktober 1996 ausgerichteten Leistungen verhält.
2.- a) Bezüglich des demnach allein zu beurteilenden
Erlasses der in der Zeit von Januar 1994 bis April 1995 un-
rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist das kantona-
le Gericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe
am 3. Dezember 1993 der Durchführungsstelle die Leistungs-
abrechnung des Krankenversicherers vom 29. Juli 1993, aus
welcher die Leistung von Fr. 9.- pro Tag hervorging, im
Hinblick auf die Geltendmachung von (separaten) EL-Krank-
heitskostenvergütungen einreichen lassen. Damit habe sie
zwar ihre Meldepflicht, wenn auch verspätet, erfüllt, je-
doch über den Dezember 1993 hinaus unveränderte Ergänzungs-
leistungen bezogen, obwohl sie zur Kenntnis genommen haben
musste, dass auch mit der Verfügung über die Krankheitskos-
tenrückvergütung vom 16. Dezember 1993 ein Abzug der Kran-
kenkassenleistung von (damals) Fr. 9.- pro Tag nicht er-
folgt war. Unter diesen Umständen habe sie erkennen müssen,
dass ihre Meldung nicht verarbeitet worden war. Wenn sie
trotzdem Leistungen von über Fr. 270.- monatlich "ohne
nochmalige Rücksprache mit der Rekursbeklagten auch ab
Januar 1994 weiterhin bezog", könne "sie sich trotz ihrer
ersten (verspäteten) Meldung nicht mehr auf ihren guten
Glauben berufen (vgl. ZAK 1983, S. 507) ", gehöre doch auch
die Prüfung der zugestellten Berechnungsblätter zur Sorg-
falts- und Aufmerksamkeitspflicht der EL-Bezüger, wie aus
dem unveröffentlichten Urteil B. vom 3. März 1993 hervor-
gehe. Ausserdem kompensiere nach einem weiteren unver-
öffentlichten Urteil G. vom 26. August 1993 ein allfälliges
fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung eine Meldepflichtver-
letzung nicht.
Was die im März 1994 seitens der Durchführungsstelle
eingeleitete Anspruchsüberprüfung betreffe, so die Vor-
instanz weiter, habe die Beschwerdeführerin im Revisions-
formular vom 7. März 1994, obwohl dadurch veranlasst, keine
Leistungen der Krankenkasse bei Heimaufenthalt deklariert.
Hingegen habe sie eine im Vergleich zur bisherigen Tages-
taxe deutlich höhere Heimtaxe angegeben. Abklärungen der
Verwaltung hätten ergeben, dass im Jahr 1994 ein Pflegezu-
schlag von Fr. 43.20 pro Tag erhoben wurde. Die daraufhin
erlassene Verfügung vom 7. April 1994 habe die Angaben im
Revisionsformular (vom 7. März 1994) berücksichtigt. Die
Durchführungsstelle habe einerseits die Pflegekosten und im
Gegenzug anderseits den Betrag des Krankenversicherers
daran von (damals) Fr. 9.- berücksichtigt. Die Verfügung
(vom 7. April 1994) vermerke dazu, die Beschwerdeführerin
habe die genaue Höhe der Krankenkassenleistungen bei ihrer
Krankenkasse abzuklären und, sollten die angerechneten
Leistungen nicht korrekt sein, dies innert 30 Tagen zu mel-
den. Unmittelbar vor dieser Verfügung (vom 7. April 1994)
habe die Beschwerdeführerin vom Krankenversicherer die
Leistungsabrechnung vom 31. März 1994 (und eine entspre-
chende Auszahlung) erhalten, aus welcher hervorgehe, dass
für die drei Monate vom 1. November 1993 bis 31. Januar
1994 Krankenkassenleistungen von insgesamt Fr. 1672.95 aus-
gerichtet wurden. Diese Abrechnung (vom 31. März 1994) habe
die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich, sondern erst am
24. Mai 1994 eingereicht, was unter den vorgenannten Um-
ständen (Zusammentreffen mit der Verfügung der Rekursbe-
klagten, in welcher eine Leistung von Fr. 9.- pro Tag ange-
rechnet wurde und die Rekurrentin zu einer Kontrolle auf-
gefordert wurde) eine grobe Nachlässigkeit darstelle. Das
selbe gelte für ihren bis zum April 1995 anhaltenden Bezug
der Ergänzungsleistungen, die weiterhin unter Berücksich-
tigung eines Pflegekostenbeitrages der Krankenkasse von
lediglich Fr. 9.- errechnet wurden. Es sei ihr als grobe
Nachlässigkeit vorzuhalten, dass sie nach Einreichung der
Leistungsabrechnung am 24. Mai 1994 - mit der die Durchfüh-
rungsstelle zweifellos in die Lage versetzt worden sei, die
höheren Leistungen selbst zu eruieren - die Verwaltung
nicht nochmals auf die anzurechnenden Leistungen aufmerksam
machte, sondern die erkennbar zu hohen Ergänzungsleistungen
ohne Reaktion bis April 1995 bezog.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorge-
bracht, das Versicherungsgericht anerkenne zu Recht, dass
seitens der Versicherten der Durchführungsstelle immer alle
(Taggeld-) Abrechnungen des Krankenversicherers weitergelei-
tet worden seien. Darüber hinaus habe das kantonale Gericht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen
der Krankenkasse gar nicht als Taggelder erkannt habe, ein
Umstand, der die Überschreitung der 30tägigen Meldefrist
entschuldige. Das Versicherungsgericht habe damit an sich
korrekt festgestellt, dass an die 82jährige pflegebedürf-
tige Beschwerdeführerin kein hoher Sorgfaltsmassstab bei
der Prüfung von Abrechnungen angelegt werden kann. Im
nächsten Absatz werfe das Gericht ihr dann aber vor, sie
habe es pflichtwidrig unterlassen, die EL-Abrechnung darauf
hin zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Taggelder bei der
Neubemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt habe,
welche von ihr gar nicht als solche erkannt worden seien.
Wer nicht wisse, was er melde, könne auch nicht feststel-
len, ob seine Meldung korrekt verarbeitet werde, wobei der
Bezüger die Relevanz seiner Meldung nicht zu kennen brau-
che, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf ZAK 1990
S. 148 explizit bestätige. Nachdem die Vorinstanz selber
feststelle, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung ihrer
Meldungen gar nicht erkannt habe, könne ihr auch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Auswirkungen der Mel-
dungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen erkennen müs-
sen, weshalb sich der Vorwurf einer groben, den guten Glau-
ben ausschliessenden Sorgfaltspflichtverletzung verbiete.
Das vom kantonalen Gericht erwähnte Urteil B. vom 3. März
1993, P 42/92, verlange vom EL-Bezüger einzig, dass er die
Berechnungsblätter im Rahmen seiner individuellen Möglich-
keiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliere
(Erw. 5b). Nach diesem Massstab könne der Beschwerdeführe-
rin aber gerade kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den
Fehler nicht entdeckt habe. Tatsächlich seien die veränder-
ten Leistungen weder aus den Abrechnungen der Krankenkasse
noch aus dem Versicherungsausweis ersichtlich. In dieser
Situation gehe es nicht an, einer pflegebedürftigen Frau
noch zuzumuten, durch intensive mathematische Analysen aus-
findig zu machen, ob gegenüber den früheren Abrechnungen
wohl noch neue Leistungen hinzu gekommen seien. Dass ein
Einkommenszuwachs von Fr. 9.- pro Tag oder Fr. 270.- pro
Monat "so selbstverständlich zu einer entsprechenden
Reduktion der Ergänzungsleistungen (führe), dass jedermann
den Fehler erkennen müsse, wenn es bei ihm nicht so sei",
könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, was sich
allein dadurch belegen lasse, dass sogar die Durchführungs-
stelle "bei gleichen Zahlen unterschiedliche Leistungen er-
rechnete: "Am 6. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin
P. Nay eine Ergänzungsleistung von Fr. 679.- pro Monat, am
23. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin D.________
für den selben Zeitraum eine monatliche Leistung von
Fr. 875.-, ohne dass die Differenz je auch nur im Ansatz
erläutert wurde". Von einem offensichtlichen Fehler, der zu
melden gewesen wäre, könne daher nicht die Rede sein.
Schliesslich sei von März 1994 an das gemeldete Taggeld von
Fr. 9.- von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden.
Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ihr anfangs
April 1994 seitens des Krankenversicherers zugegangene
Leistungsabrechnung (vom 31. März 1994) erst am 24. Mai
1994 an die Durchführungsstelle weitergeleitet habe, sei
keine grobe Nachlässigkeit zu erblicken, verlange doch das
Versicherungsgericht selber, dass eine Leistungsabrechnung
vom 6. Juni 1996 spätestens bis Ende Juli 1996 weiterzu-
schicken sei. Nachdem die Durchführungsstelle die Meldung
vom 24. Mai 1994 nicht einmal zur Kenntnis genommen habe,
verstosse es gegen Treu und Glauben, die Meldung als zu
spät zu bezeichnen. Der Zeitpunkt der Weiterleitung der Ab-
rechnung (ob im April oder erst Ende Mai) habe auf die
fehlende Reaktion der Verwaltung offensichtlich keinen Ein-
fluss; die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflicht-
verletzung fehle zum Vornherein. Im Weitern würden bezüg-
lich dieser Taggelder (ab März 1994) die gleichen Über-
legungen Gültigkeit beanspruchen, wie sie im Zusammenhang
mit der Leistungsabrechnung vom Dezember 1993 gemacht
wurden: Die Beschwerdeführerin habe die Änderung gemeldet,
ohne ihre Relevanz zu begreifen, weshalb es verfehlt sei,
ihr vorzuwerfen, sie hätte die Auswirkungen der Meldung auf
die Höhe der Ergänzungsleistungen kennen und prüfen müssen.
Selbst wenn aber von einer übermässigen Verzögerung ausge-
gangen würde, könne der gute Glaube nicht einfach ent-
fallen: Wenn die Meldung einen Monat zu spät erfolge, so
habe diese Verzögerung keinen Einfluss auf die Ausrichtung
zu hoher Ergänzungsleistungen, sie bedeute keine ver-
schuldete Unkenntnis des Rechtsmangels. Indem die Aus-
gleichskasse in ihren Verfügungen (betreffend Rückerstat-
tung) vom 13. April 1995 und vom 15. Januar 1996 ausdrück-
lich festgehalten habe, dass der unrechtmässige Leistungs-
bezug gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Unterlagen bemerkt worden sei, ergebe sich daraus,
dass sie alle notwendigen Angaben gemacht und sämtliche
Unterlagen eingereicht habe, welche für die korrekte Be-
rechnung der Ergänzungsleistungen notwendig gewesen seien.
Mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise werde im Ergeb-
nis die Nachlässigkeit der Ausgleichskasse durch die Ver-
neinung des guten Glaubens der betagten Beschwerdeführerin
ausgeglichen, was nicht angehe. Sie habe im Rahmen ihrer
individuellen Möglichkeiten alle Meldungen gemacht, die sie
machen konnte.
c) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die
zur Festlegung der Ergänzungsleistung erforderlichen Unter-
lagen jeweils von der Tochter der Beschwerdeführerin ein-
gereicht wurden. Damit sei auch deren Verhalten für die
Beantwortung der Frage nach der Gutgläubigkeit des Leis-
tungsbezuges massgeblich. Im Weitern seien die von der
Krankenkasse erbrachten Leistungen keineswegs so schwierig
nachzuvollziehen gewesen, wie in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde geltend gemacht werde, habe die Versicherte doch
"jeweils gegen Ende Jahr von der Krankenkasse einen Ver-
sicherungsausweis für das folgende Jahr erhalten". Daraus
seien die bestehenden Versicherungen ersichtlich. Damit
hätte sich die Beschwerdeführerin oder deren Tochter grund-
sätzlich der Tatsache bewusst sein müssen, dass die Kran-
kenkasse periodische Beiträge an die Pflegekosten leistete,
zumal es sich bei der einen Versicherung um eine "von der
Beschwerdeführerin speziell abgeschlossene Langzeitpfle-
geversicherung" handelte, "deren Zweck, zumindest einen
Teil der Pflegeheimkosten abzudecken, der Beschwerdeführe-
rin bewusst sein musste". Aus den Leistungsabrechnungen
wiederum sei ersichtlich gewesen, aus welcher Versicherung
sich die Leistungen ergeben hätten und welche Kosten damit
übernommen worden seien. Soweit sich die Krankenkasse an
den Pflegeheimkosten beteiligt habe, sei dies also für die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen.
Ebenso habe ihr klar sein müssen, dass die Ergänzungs-
leistungen die Kosten des Pflegeheims grundsätzlich über-
nehmen, weshalb sie die Leistungen der Krankenkassen an die
Kosten des Pflegeheims habe melden müssen. Schliesslich
hätten sich die pro Pflegetag berechneten Leistungen der
Krankenkasse rasch zu beachtlichen Beträgen kumuliert,
deren nahe liegende Bedeutung für die Ergänzungsleistung
nicht so leicht übersehen werden durfte, wie dies in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht werde.
3.- a) Nach den in Erw. 2a zusammengefassten Erwägun-
gen wirft das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin
nicht vor, sie sei sich tatsächlich - in ihrem Innern - der
Unrechtmässigkeit des von Januar 1994 bis April 1995 er-
folgten Leistungsbezuges bewusst gewesen. Deswegen und weil
der vom kantonalen Gericht für das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solcher nicht bestritten
wird (vgl. die Vorbringen in Erw. 2b), ist einzig streitig,
ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, wenn es
bei den gegebenen Umständen die Gutgläubigkeit der Be-
schwerdeführerin verneinte. Diese Frage ist als eine solche
des Bundesrechts frei zu prüfen (Erw. 1a).
b) Das Grundsätzliche zum guten Glauben als Erlass-
voraussetzung steht nach ständiger Rechtsprechung fest und
wird vom kantonalen Gericht und den Parteien auch gar nicht
bestritten: Der gute Glaube ist zu vermuten (
Art. 3 Abs. 1
ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Bezügerin
(nebst Vorsatz) grobfahrlässiges Verhalten anzulasten ist,
sie also bezüglich Auskünften oder Meldungen eine qualifi-
zierte Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (BGE 110 V
176, ständige Rechtsprechung). Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar
nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betrof-
fenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989
Nr. U 79 S. 368).
Die Rechtsprechung zeichnet zur Unterscheidung Grob-
fahrlässigkeit (den guten Glauben ausschliessend) und
leichte Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) ein
Bild, auf dessen Hintergrund der vorliegende Sachverhalt
als ausgesprochener Grenzfall erscheint. So wurde der gute
Glaube etwa verneint, wenn der Versicherte trotz sprach-
licher und intellektueller Schwierigkeiten nachgewiesener-
massen in der Lage ist, die Tragweite der unrechtmässigen
Leistungszusprechung auf Grund der konkret vorliegenden
Umstände tatsächlich zu erfassen (Urteil C. vom 7. Oktober
1988, P 28/88). Nicht gutgläubig ist, wer konkrete, formu-
larmässig gestellte Fragen unrichtig beantwortet (BGE 110 V
181 Erw. 3d) oder wer den - ihm erkennbaren - Fehler der
Verwaltung im Verlaufe der Leistungsbezugszeit nicht korri-
giert (Urteil Z. vom 24. August 1973, H 78/73). Gutgläubig
ist demgegenüber, wer als Ergänzungsleistungsbezüger in der
Berechnung einen nach den Umständen nicht offensichtlichen
Fehler (in casu: Anrechnung der Hilflosenentschädigung bei
einem Heimbewohner) nicht erkennt (Urteil B. vom 3. März
1993, P 42/92) oder wer Angaben zu spät und unvollständig
macht, sofern diese Nachlässigkeit nach den Umständen nicht
schwer wiegt und auf die Festsetzung der Leistungen keinen
Einfluss gehabt hat (Urteil G. vom 15. Juli 1988,
H 200/87). Die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt als Ausschlussgrund für den guten Glauben
(nebst Melde- oder Anzeigepflichtverletzung) in Betracht,
wobei der Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende
Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (ARV 1998
Nr. 41 S. 234; weitere Hinweise auf die Rechtsprechung bei
U. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche-
rungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 482-484).
c) Die Beschwerdeführerin ist hoch betagt, in ihrem
(körperlichen) Gesundheitszustand angeschlagen, in ihrem
Sehvermögen beeinträchtigt und bedarf der regelmässigen
Pflege und Betreuung im Heim, wo sie wohnt. Die an sie
gestellten Anforderungen zu erfüllen, Ausweise und Ab-
rechnungen zu verstehen, insbesondere den Zusammenhang
zwischen Krankenversicherungs- und Ergänzungsleistungen
erkennen und gegenüber der Verwaltung umgehend reagieren zu
können, also die seitens des Krankenversicherers zuge-
sandten Leistungsabrechnungen an die EL-Durchführungsstelle
weiterzuleiten - all dies dürfte der Beschwerdeführerin
äusserst schwer fallen, wie die Erfahrung zeigt. Es kann
ihr daher nicht der Vorwurf der
groben
Nachlässigkeit ge-
macht werden, zumal nicht eine grundsätzliche Meldepflicht-
verletzung vorliegt, sondern nur verspätete und in einem
Punkt (Revisionsformular vom 7. März 1994) unvollständige
Meldungen. Der Fall ist am ehesten vergleichbar mit der
Ergänzungsleistungsbezügerin, die, 85jährig und gesund-
heitlich angeschlagen, nach 25 Jahren in eine neue güns-
tigere Wohnung zog und der Verwaltung die Adressänderung
nicht meldete und wo das Eidgenössische Versicherungsge-
richt auch nicht auf Grobfahrlässigkeit und bösen Glauben
schloss (Urteil St. vom 2. Juni 1992, P 41/91).
Nun wendet die Ausgleichskasse ein, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich das Verhalten der Tochter anrechnen zu las-
sen. Davon abgesehen, dass über die Verhältnisse und Fähig-
keiten dieser Tochter nichts Genaues bekannt ist und das
kantonale Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat,
ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
während des EL-Bezuges
nicht
deren Vertreterin war. Es
wurde denn auch die gesamte Korrespondenz, insbesondere die
Verfügungen, von der Ausgleichskasse an die betagte Be-
schwerdeführerin im Heim selber gerichtet. Daher ist die
Rechtsprechung, wonach sich der Vertretene das Handeln des
(gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters anrechnen
lassen muss (
BGE 112 V 104
Erw. 3b), nicht anwendbar.
Alles in allem betrachtet kann der Beschwerdeführerin
zu wenig Greifbares an Verfehlungen vorgeworfen werden, um
ihr den guten Glauben abzusprechen.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsie-
gende Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung
zu Lasten der Gegenpartei (
Art. 159 OG
).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 10. September 1998 dahingehend abgeän-
dert, dass der Beschwerdeführerin der Erlass für die
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995
unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gewährt
wird.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus-
gleichskasse des Kantons St. Gallen auferlegt.
III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenös-
sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2373.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kan-
tonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letzt-
instanzlichen Prozesses, zu befinden.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident
Der Gerichts-
der II. Kammer:
schreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 September 1992, P 55/91).
b) Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin
unter Zubilligung ihres guten Glaubens in den betreffenden
Leistungsperioden den Erlass der Leistungsrückerstattung im
Umfange von Fr. 11'766.- gewährt. Abgelehnt hat die Vorin-
stanz den Erlass, soweit er sich auf in der Zeit von Januar
1994 bis April 1995 und von August 1996 bis Oktober 1996
unrechtmässig entrichtete Leistungen bezog.
Hinsichtlich des verweigerten Erlasses für die Zeit
von August bis Oktober 1996 hat die Beschwerdeführerin den
kantonalen Entscheid ausdrücklich nicht angefochten. Strei-
tig und zu prüfen auf Grund ihres Antrages (Erlass bis auf
Fr. 347.- [= Fr. 1824.- Rückerstattung August bis Oktober
1996, Erlass mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bean-
tragt, abzüglich Krankheitskostenvergütung von Fr. 1477.-])
ist daher einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den Erlass für
die Zeit von Januar 1994 bis April 1995 verweigerte.
Dieser Beschwerdeantrag ist für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich, steht es ihm doch mangels
Anwendbarkeit von
Art. 114 Abs. 1 OG
(Erw. 1a) nicht zu, zu
Lasten der Beschwerdeführerin über deren Antrag hinaus eine
reformatio in peius vel melius vorzunehmen mit der Folge,
dass ihr der Erlass für einen höheren Betrag verweigert
würde, als das kantonale Gericht erkannte (Fr. 11'766.-)
oder für einen tieferen Betrag als in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde anbegehrt (Fr. 347.-). Daher ist der An-
trag der Ausgleichskasse, welcher darauf abzielt, der Be-
schwerdeführerin den Erlass der Rückerstattung für die im
August und September 1993 (2 x Fr. 273.- = Fr. 546.-) und
Oktober/ November 1993 (2 x Fr. 608.- = Fr. 1216.-) bezoge-
nen Betreffnisse, total somit für Fr. 1762.- zusätzlich, zu
verweigern und den Erlass folglich nur im Umfange von
Fr. 10'004.- (Fr. 11'766.- - Fr. 1762.-) zu gewähren, wegen
der Bindung an den Beschwerdeantrag unzulässig. Auch ist
nicht zu prüfen, wie es sich mit dem Erlass für die von Au-
gust bis Oktober 1996 ausgerichteten Leistungen verhält.
2.- a) Bezüglich des demnach allein zu beurteilenden
Erlasses der in der Zeit von Januar 1994 bis April 1995 un-
rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist das kantona-
le Gericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe
am 3. Dezember 1993 der Durchführungsstelle die Leistungs-
abrechnung des Krankenversicherers vom 29. Juli 1993, aus
welcher die Leistung von Fr. 9.- pro Tag hervorging, im
Hinblick auf die Geltendmachung von (separaten) EL-Krank-
heitskostenvergütungen einreichen lassen. Damit habe sie
zwar ihre Meldepflicht, wenn auch verspätet, erfüllt, je-
doch über den Dezember 1993 hinaus unveränderte Ergänzungs-
leistungen bezogen, obwohl sie zur Kenntnis genommen haben
musste, dass auch mit der Verfügung über die Krankheitskos-
tenrückvergütung vom 16. Dezember 1993 ein Abzug der Kran-
kenkassenleistung von (damals) Fr. 9.- pro Tag nicht er-
folgt war. Unter diesen Umständen habe sie erkennen müssen,
dass ihre Meldung nicht verarbeitet worden war. Wenn sie
trotzdem Leistungen von über Fr. 270.- monatlich "ohne
nochmalige Rücksprache mit der Rekursbeklagten auch ab
Januar 1994 weiterhin bezog", könne "sie sich trotz ihrer
ersten (verspäteten) Meldung nicht mehr auf ihren guten
Glauben berufen (vgl. ZAK 1983, S. 507) ", gehöre doch auch
die Prüfung der zugestellten Berechnungsblätter zur Sorg-
falts- und Aufmerksamkeitspflicht der EL-Bezüger, wie aus
dem unveröffentlichten Urteil B. vom 3. März 1993 hervor-
gehe. Ausserdem kompensiere nach einem weiteren unver-
öffentlichten Urteil G. vom 26. August 1993 ein allfälliges
fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung eine Meldepflichtver-
letzung nicht.
Was die im März 1994 seitens der Durchführungsstelle
eingeleitete Anspruchsüberprüfung betreffe, so die Vor-
instanz weiter, habe die Beschwerdeführerin im Revisions-
formular vom 7. März 1994, obwohl dadurch veranlasst, keine
Leistungen der Krankenkasse bei Heimaufenthalt deklariert.
Hingegen habe sie eine im Vergleich zur bisherigen Tages-
taxe deutlich höhere Heimtaxe angegeben. Abklärungen der
Verwaltung hätten ergeben, dass im Jahr 1994 ein Pflegezu-
schlag von Fr. 43.20 pro Tag erhoben wurde. Die daraufhin
erlassene Verfügung vom 7. April 1994 habe die Angaben im
Revisionsformular (vom 7. März 1994) berücksichtigt. Die
Durchführungsstelle habe einerseits die Pflegekosten und im
Gegenzug anderseits den Betrag des Krankenversicherers
daran von (damals) Fr. 9.- berücksichtigt. Die Verfügung
(vom 7. April 1994) vermerke dazu, die Beschwerdeführerin
habe die genaue Höhe der Krankenkassenleistungen bei ihrer
Krankenkasse abzuklären und, sollten die angerechneten
Leistungen nicht korrekt sein, dies innert 30 Tagen zu mel-
den. Unmittelbar vor dieser Verfügung (vom 7. April 1994)
habe die Beschwerdeführerin vom Krankenversicherer die
Leistungsabrechnung vom 31. März 1994 (und eine entspre-
chende Auszahlung) erhalten, aus welcher hervorgehe, dass
für die drei Monate vom 1. November 1993 bis 31. Januar
1994 Krankenkassenleistungen von insgesamt Fr. 1672.95 aus-
gerichtet wurden. Diese Abrechnung (vom 31. März 1994) habe
die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich, sondern erst am
24. Mai 1994 eingereicht, was unter den vorgenannten Um-
ständen (Zusammentreffen mit der Verfügung der Rekursbe-
klagten, in welcher eine Leistung von Fr. 9.- pro Tag ange-
rechnet wurde und die Rekurrentin zu einer Kontrolle auf-
gefordert wurde) eine grobe Nachlässigkeit darstelle. Das
selbe gelte für ihren bis zum April 1995 anhaltenden Bezug
der Ergänzungsleistungen, die weiterhin unter Berücksich-
tigung eines Pflegekostenbeitrages der Krankenkasse von
lediglich Fr. 9.- errechnet wurden. Es sei ihr als grobe
Nachlässigkeit vorzuhalten, dass sie nach Einreichung der
Leistungsabrechnung am 24. Mai 1994 - mit der die Durchfüh-
rungsstelle zweifellos in die Lage versetzt worden sei, die
höheren Leistungen selbst zu eruieren - die Verwaltung
nicht nochmals auf die anzurechnenden Leistungen aufmerksam
machte, sondern die erkennbar zu hohen Ergänzungsleistungen
ohne Reaktion bis April 1995 bezog.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorge-
bracht, das Versicherungsgericht anerkenne zu Recht, dass
seitens der Versicherten der Durchführungsstelle immer alle
(Taggeld-) Abrechnungen des Krankenversicherers weitergelei-
tet worden seien. Darüber hinaus habe das kantonale Gericht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen
der Krankenkasse gar nicht als Taggelder erkannt habe, ein
Umstand, der die Überschreitung der 30tägigen Meldefrist
entschuldige. Das Versicherungsgericht habe damit an sich
korrekt festgestellt, dass an die 82jährige pflegebedürf-
tige Beschwerdeführerin kein hoher Sorgfaltsmassstab bei
der Prüfung von Abrechnungen angelegt werden kann. Im
nächsten Absatz werfe das Gericht ihr dann aber vor, sie
habe es pflichtwidrig unterlassen, die EL-Abrechnung darauf
hin zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Taggelder bei der
Neubemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt habe,
welche von ihr gar nicht als solche erkannt worden seien.
Wer nicht wisse, was er melde, könne auch nicht feststel-
len, ob seine Meldung korrekt verarbeitet werde, wobei der
Bezüger die Relevanz seiner Meldung nicht zu kennen brau-
che, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf ZAK 1990
S. 148 explizit bestätige. Nachdem die Vorinstanz selber
feststelle, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung ihrer
Meldungen gar nicht erkannt habe, könne ihr auch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Auswirkungen der Mel-
dungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen erkennen müs-
sen, weshalb sich der Vorwurf einer groben, den guten Glau-
ben ausschliessenden Sorgfaltspflichtverletzung verbiete.
Das vom kantonalen Gericht erwähnte Urteil B. vom 3. März
1993, P 42/92, verlange vom EL-Bezüger einzig, dass er die
Berechnungsblätter im Rahmen seiner individuellen Möglich-
keiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliere
(Erw. 5b). Nach diesem Massstab könne der Beschwerdeführe-
rin aber gerade kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den
Fehler nicht entdeckt habe. Tatsächlich seien die veränder-
ten Leistungen weder aus den Abrechnungen der Krankenkasse
noch aus dem Versicherungsausweis ersichtlich. In dieser
Situation gehe es nicht an, einer pflegebedürftigen Frau
noch zuzumuten, durch intensive mathematische Analysen aus-
findig zu machen, ob gegenüber den früheren Abrechnungen
wohl noch neue Leistungen hinzu gekommen seien. Dass ein
Einkommenszuwachs von Fr. 9.- pro Tag oder Fr. 270.- pro
Monat "so selbstverständlich zu einer entsprechenden
Reduktion der Ergänzungsleistungen (führe), dass jedermann
den Fehler erkennen müsse, wenn es bei ihm nicht so sei",
könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, was sich
allein dadurch belegen lasse, dass sogar die Durchführungs-
stelle "bei gleichen Zahlen unterschiedliche Leistungen er-
rechnete: "Am 6. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin
P. Nay eine Ergänzungsleistung von Fr. 679.- pro Monat, am
23. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin D.________
für den selben Zeitraum eine monatliche Leistung von
Fr. 875.-, ohne dass die Differenz je auch nur im Ansatz
erläutert wurde". Von einem offensichtlichen Fehler, der zu
melden gewesen wäre, könne daher nicht die Rede sein.
Schliesslich sei von März 1994 an das gemeldete Taggeld von
Fr. 9.- von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden.
Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ihr anfangs
April 1994 seitens des Krankenversicherers zugegangene
Leistungsabrechnung (vom 31. März 1994) erst am 24. Mai
1994 an die Durchführungsstelle weitergeleitet habe, sei
keine grobe Nachlässigkeit zu erblicken, verlange doch das
Versicherungsgericht selber, dass eine Leistungsabrechnung
vom 6. Juni 1996 spätestens bis Ende Juli 1996 weiterzu-
schicken sei. Nachdem die Durchführungsstelle die Meldung
vom 24. Mai 1994 nicht einmal zur Kenntnis genommen habe,
verstosse es gegen Treu und Glauben, die Meldung als zu
spät zu bezeichnen. Der Zeitpunkt der Weiterleitung der Ab-
rechnung (ob im April oder erst Ende Mai) habe auf die
fehlende Reaktion der Verwaltung offensichtlich keinen Ein-
fluss; die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflicht-
verletzung fehle zum Vornherein. Im Weitern würden bezüg-
lich dieser Taggelder (ab März 1994) die gleichen Über-
legungen Gültigkeit beanspruchen, wie sie im Zusammenhang
mit der Leistungsabrechnung vom Dezember 1993 gemacht
wurden: Die Beschwerdeführerin habe die Änderung gemeldet,
ohne ihre Relevanz zu begreifen, weshalb es verfehlt sei,
ihr vorzuwerfen, sie hätte die Auswirkungen der Meldung auf
die Höhe der Ergänzungsleistungen kennen und prüfen müssen.
Selbst wenn aber von einer übermässigen Verzögerung ausge-
gangen würde, könne der gute Glaube nicht einfach ent-
fallen: Wenn die Meldung einen Monat zu spät erfolge, so
habe diese Verzögerung keinen Einfluss auf die Ausrichtung
zu hoher Ergänzungsleistungen, sie bedeute keine ver-
schuldete Unkenntnis des Rechtsmangels. Indem die Aus-
gleichskasse in ihren Verfügungen (betreffend Rückerstat-
tung) vom 13. April 1995 und vom 15. Januar 1996 ausdrück-
lich festgehalten habe, dass der unrechtmässige Leistungs-
bezug gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Unterlagen bemerkt worden sei, ergebe sich daraus,
dass sie alle notwendigen Angaben gemacht und sämtliche
Unterlagen eingereicht habe, welche für die korrekte Be-
rechnung der Ergänzungsleistungen notwendig gewesen seien.
Mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise werde im Ergeb-
nis die Nachlässigkeit der Ausgleichskasse durch die Ver-
neinung des guten Glaubens der betagten Beschwerdeführerin
ausgeglichen, was nicht angehe. Sie habe im Rahmen ihrer
individuellen Möglichkeiten alle Meldungen gemacht, die sie
machen konnte.
c) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die
zur Festlegung der Ergänzungsleistung erforderlichen Unter-
lagen jeweils von der Tochter der Beschwerdeführerin ein-
gereicht wurden. Damit sei auch deren Verhalten für die
Beantwortung der Frage nach der Gutgläubigkeit des Leis-
tungsbezuges massgeblich. Im Weitern seien die von der
Krankenkasse erbrachten Leistungen keineswegs so schwierig
nachzuvollziehen gewesen, wie in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde geltend gemacht werde, habe die Versicherte doch
"jeweils gegen Ende Jahr von der Krankenkasse einen Ver-
sicherungsausweis für das folgende Jahr erhalten". Daraus
seien die bestehenden Versicherungen ersichtlich. Damit
hätte sich die Beschwerdeführerin oder deren Tochter grund-
sätzlich der Tatsache bewusst sein müssen, dass die Kran-
kenkasse periodische Beiträge an die Pflegekosten leistete,
zumal es sich bei der einen Versicherung um eine "von der
Beschwerdeführerin speziell abgeschlossene Langzeitpfle-
geversicherung" handelte, "deren Zweck, zumindest einen
Teil der Pflegeheimkosten abzudecken, der Beschwerdeführe-
rin bewusst sein musste". Aus den Leistungsabrechnungen
wiederum sei ersichtlich gewesen, aus welcher Versicherung
sich die Leistungen ergeben hätten und welche Kosten damit
übernommen worden seien. Soweit sich die Krankenkasse an
den Pflegeheimkosten beteiligt habe, sei dies also für die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen.
Ebenso habe ihr klar sein müssen, dass die Ergänzungs-
leistungen die Kosten des Pflegeheims grundsätzlich über-
nehmen, weshalb sie die Leistungen der Krankenkassen an die
Kosten des Pflegeheims habe melden müssen. Schliesslich
hätten sich die pro Pflegetag berechneten Leistungen der
Krankenkasse rasch zu beachtlichen Beträgen kumuliert,
deren nahe liegende Bedeutung für die Ergänzungsleistung
nicht so leicht übersehen werden durfte, wie dies in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht werde.
3.- a) Nach den in Erw. 2a zusammengefassten Erwägun-
gen wirft das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin
nicht vor, sie sei sich tatsächlich - in ihrem Innern - der
Unrechtmässigkeit des von Januar 1994 bis April 1995 er-
folgten Leistungsbezuges bewusst gewesen. Deswegen und weil
der vom kantonalen Gericht für das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solcher nicht bestritten
wird (vgl. die Vorbringen in Erw. 2b), ist einzig streitig,
ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, wenn es
bei den gegebenen Umständen die Gutgläubigkeit der Be-
schwerdeführerin verneinte. Diese Frage ist als eine solche
des Bundesrechts frei zu prüfen (Erw. 1a).
b) Das Grundsätzliche zum guten Glauben als Erlass-
voraussetzung steht nach ständiger Rechtsprechung fest und
wird vom kantonalen Gericht und den Parteien auch gar nicht
bestritten: Der gute Glaube ist zu vermuten (
Art. 3 Abs. 1
ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Bezügerin
(nebst Vorsatz) grobfahrlässiges Verhalten anzulasten ist,
sie also bezüglich Auskünften oder Meldungen eine qualifi-
zierte Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (BGE 110 V
176, ständige Rechtsprechung). Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar
nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betrof-
fenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989
Nr. U 79 S. 368).
Die Rechtsprechung zeichnet zur Unterscheidung Grob-
fahrlässigkeit (den guten Glauben ausschliessend) und
leichte Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) ein
Bild, auf dessen Hintergrund der vorliegende Sachverhalt
als ausgesprochener Grenzfall erscheint. So wurde der gute
Glaube etwa verneint, wenn der Versicherte trotz sprach-
licher und intellektueller Schwierigkeiten nachgewiesener-
massen in der Lage ist, die Tragweite der unrechtmässigen
Leistungszusprechung auf Grund der konkret vorliegenden
Umstände tatsächlich zu erfassen (Urteil C. vom 7. Oktober
1988, P 28/88). Nicht gutgläubig ist, wer konkrete, formu-
larmässig gestellte Fragen unrichtig beantwortet (BGE 110 V
181 Erw. 3d) oder wer den - ihm erkennbaren - Fehler der
Verwaltung im Verlaufe der Leistungsbezugszeit nicht korri-
giert (Urteil Z. vom 24. August 1973, H 78/73). Gutgläubig
ist demgegenüber, wer als Ergänzungsleistungsbezüger in der
Berechnung einen nach den Umständen nicht offensichtlichen
Fehler (in casu: Anrechnung der Hilflosenentschädigung bei
einem Heimbewohner) nicht erkennt (Urteil B. vom 3. März
1993, P 42/92) oder wer Angaben zu spät und unvollständig
macht, sofern diese Nachlässigkeit nach den Umständen nicht
schwer wiegt und auf die Festsetzung der Leistungen keinen
Einfluss gehabt hat (Urteil G. vom 15. Juli 1988,
H 200/87). Die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt als Ausschlussgrund für den guten Glauben
(nebst Melde- oder Anzeigepflichtverletzung) in Betracht,
wobei der Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende
Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (ARV 1998
Nr. 41 S. 234; weitere Hinweise auf die Rechtsprechung bei
U. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche-
rungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 482-484).
c) Die Beschwerdeführerin ist hoch betagt, in ihrem
(körperlichen) Gesundheitszustand angeschlagen, in ihrem
Sehvermögen beeinträchtigt und bedarf der regelmässigen
Pflege und Betreuung im Heim, wo sie wohnt. Die an sie
gestellten Anforderungen zu erfüllen, Ausweise und Ab-
rechnungen zu verstehen, insbesondere den Zusammenhang
zwischen Krankenversicherungs- und Ergänzungsleistungen
erkennen und gegenüber der Verwaltung umgehend reagieren zu
können, also die seitens des Krankenversicherers zuge-
sandten Leistungsabrechnungen an die EL-Durchführungsstelle
weiterzuleiten - all dies dürfte der Beschwerdeführerin
äusserst schwer fallen, wie die Erfahrung zeigt. Es kann
ihr daher nicht der Vorwurf der
groben
Nachlässigkeit ge-
macht werden, zumal nicht eine grundsätzliche Meldepflicht-
verletzung vorliegt, sondern nur verspätete und in einem
Punkt (Revisionsformular vom 7. März 1994) unvollständige
Meldungen. Der Fall ist am ehesten vergleichbar mit der
Ergänzungsleistungsbezügerin, die, 85jährig und gesund-
heitlich angeschlagen, nach 25 Jahren in eine neue güns-
tigere Wohnung zog und der Verwaltung die Adressänderung
nicht meldete und wo das Eidgenössische Versicherungsge-
richt auch nicht auf Grobfahrlässigkeit und bösen Glauben
schloss (Urteil St. vom 2. Juni 1992, P 41/91).
Nun wendet die Ausgleichskasse ein, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich das Verhalten der Tochter anrechnen zu las-
sen. Davon abgesehen, dass über die Verhältnisse und Fähig-
keiten dieser Tochter nichts Genaues bekannt ist und das
kantonale Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat,
ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
während des EL-Bezuges
nicht
deren Vertreterin war. Es
wurde denn auch die gesamte Korrespondenz, insbesondere die
Verfügungen, von der Ausgleichskasse an die betagte Be-
schwerdeführerin im Heim selber gerichtet. Daher ist die
Rechtsprechung, wonach sich der Vertretene das Handeln des
(gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters anrechnen
lassen muss (
BGE 112 V 104
Erw. 3b), nicht anwendbar.
Alles in allem betrachtet kann der Beschwerdeführerin
zu wenig Greifbares an Verfehlungen vorgeworfen werden, um
ihr den guten Glauben abzusprechen.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsie-
gende Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung
zu Lasten der Gegenpartei (
Art. 159 OG
).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 10. September 1998 dahingehend abgeän-
dert, dass der Beschwerdeführerin der Erlass für die
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995
unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gewährt
wird.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus-
gleichskasse des Kantons St. Gallen auferlegt.
III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenös-
sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2373.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kan-
tonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letzt-
instanzlichen Prozesses, zu befinden.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident
Der Gerichts-
der II. Kammer:
schreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 13.04.2000 P 54/98 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 13.04.2000 P 54/98 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 13.04.2000 P 54/98
[AZA] P 54/98 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 13. April 2000 in Sachen E.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt M.________, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauer- strasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Auf Grund rechtskräftiger Verfügungen vom
13. April 1995, 15. Januar und 24. Oktober 1996 ist E.________ (geboren 1916) zur Rückerstattung von Er- gänzungsleistungen verpflichtet. Zur Rückerstattung kam es, weil bei der Berechnung der Ergänzungsleistung - teilweise erst nachträglich und rückwirkend - erbrachte Leistungen des Krankenversicherers an den Aufenthalt im Betagtenheim S.________, wo die Versicherte in der Pflegeabteilung weilt, nicht berücksichtigt worden waren. Mit drei Verfügungen vom 6. Juni 1995, 23. Februar 1996 und 24. Januar 1997 lehnte es die Sozialversicherungs- anstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) mangels guten Glaubens ab, die Rückerstattung für folgende An- spruchsperioden und Beträge zu erlassen:
- Dezember 1991 bis April 1995: Fr. 10'758.- (Fr. 12'235.- Rückerstattung, abzüglich Fr. 1477.- Krankheitskostenvergütung).
- Januar bis Oktober 1996: Fr. 6080.-. B.- Die hiegegen eingereichten Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, indem es E.________ den Erlass für folgende Anspruchsperioden und Beträge gewährte:
- Dezember 1991 bis Oktober 1993: Fr. 6294.-.
- November und Dezember 1993: Fr. 1216.-.
- Januar bis Juli 1996: Fr. 4256.-. Insgesamt gewährte das kantonale Gericht den Erlass somit im Umfang von Fr. 11'766.- (Entscheid vom 10. Septem- ber 1998). C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die Rückforderung bis auf Fr. 347.- zu erlassen. Die Sozialversicherungsanstalt stellt das Rechtsbegeh- ren, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Versi- cherten für den Betrag von Fr. 10'004.- der Erlass zu ge- währen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Prozess um den Erlass einer rechtskräftigen Rückerstattungsschuld stellt weder einen Streit um Ver- sicherungsleistungen nach Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen) noch eine Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG dar. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich daher auf die Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), wogegen der durch die gerichtliche Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich ist. Dabei weist die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz AHVG) die Frage nach dem inneren Unrechtsbewusstsein dem verbindli- cher vorinstanzlicher Feststellung zugänglichen Sachverhalt zu, währenddem die Frage, ob sich die Versicherte - bei den festgestellten Umständen und unter Berücksichtigung der sie treffenden Sorgfaltspflicht - auf den guten Glauben berufen konnte, Rechtsfrage ist, welche das Gericht frei prüft (BGE 102 V 246; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3a; Urteil T. vom
10. September 1992, P 55/91).
b) Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin unter Zubilligung ihres guten Glaubens in den betreffenden Leistungsperioden den Erlass der Leistungsrückerstattung im Umfange von Fr. 11'766.- gewährt. Abgelehnt hat die Vorin- stanz den Erlass, soweit er sich auf in der Zeit von Januar 1994 bis April 1995 und von August 1996 bis Oktober 1996 unrechtmässig entrichtete Leistungen bezog. Hinsichtlich des verweigerten Erlasses für die Zeit von August bis Oktober 1996 hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid ausdrücklich nicht angefochten. Strei- tig und zu prüfen auf Grund ihres Antrages (Erlass bis auf Fr. 347.- [= Fr. 1824.- Rückerstattung August bis Oktober 1996, Erlass mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bean- tragt, abzüglich Krankheitskostenvergütung von Fr. 1477.-]) ist daher einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den Erlass für die Zeit von Januar 1994 bis April 1995 verweigerte. Dieser Beschwerdeantrag ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich, steht es ihm doch mangels Anwendbarkeit von Art. 114 Abs. 1 OG (Erw. 1a) nicht zu, zu Lasten der Beschwerdeführerin über deren Antrag hinaus eine reformatio in peius vel melius vorzunehmen mit der Folge, dass ihr der Erlass für einen höheren Betrag verweigert würde, als das kantonale Gericht erkannte (Fr. 11'766.-) oder für einen tieferen Betrag als in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde anbegehrt (Fr. 347.-). Daher ist der An- trag der Ausgleichskasse, welcher darauf abzielt, der Be- schwerdeführerin den Erlass der Rückerstattung für die im August und September 1993 (2 x Fr. 273.- = Fr. 546.-) und Oktober/ November 1993 (2 x Fr. 608.- = Fr. 1216.-) bezoge- nen Betreffnisse, total somit für Fr. 1762.- zusätzlich, zu verweigern und den Erlass folglich nur im Umfange von Fr. 10'004.- (Fr. 11'766.- - Fr. 1762.-) zu gewähren, wegen der Bindung an den Beschwerdeantrag unzulässig. Auch ist nicht zu prüfen, wie es sich mit dem Erlass für die von Au- gust bis Oktober 1996 ausgerichteten Leistungen verhält. 2.- a) Bezüglich des demnach allein zu beurteilenden Erlasses der in der Zeit von Januar 1994 bis April 1995 un- rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist das kantona- le Gericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe am 3. Dezember 1993 der Durchführungsstelle die Leistungs- abrechnung des Krankenversicherers vom 29. Juli 1993, aus welcher die Leistung von Fr. 9.- pro Tag hervorging, im Hinblick auf die Geltendmachung von (separaten) EL-Krank- heitskostenvergütungen einreichen lassen. Damit habe sie zwar ihre Meldepflicht, wenn auch verspätet, erfüllt, je- doch über den Dezember 1993 hinaus unveränderte Ergänzungs- leistungen bezogen, obwohl sie zur Kenntnis genommen haben musste, dass auch mit der Verfügung über die Krankheitskos- tenrückvergütung vom 16. Dezember 1993 ein Abzug der Kran- kenkassenleistung von (damals) Fr. 9.- pro Tag nicht er- folgt war. Unter diesen Umständen habe sie erkennen müssen, dass ihre Meldung nicht verarbeitet worden war. Wenn sie trotzdem Leistungen von über Fr. 270.- monatlich "ohne nochmalige Rücksprache mit der Rekursbeklagten auch ab Januar 1994 weiterhin bezog", könne "sie sich trotz ihrer ersten (verspäteten) Meldung nicht mehr auf ihren guten Glauben berufen (vgl. ZAK 1983, S. 507) ", gehöre doch auch die Prüfung der zugestellten Berechnungsblätter zur Sorg- falts- und Aufmerksamkeitspflicht der EL-Bezüger, wie aus dem unveröffentlichten Urteil B. vom 3. März 1993 hervor- gehe. Ausserdem kompensiere nach einem weiteren unver- öffentlichten Urteil G. vom 26. August 1993 ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung eine Meldepflichtver- letzung nicht. Was die im März 1994 seitens der Durchführungsstelle eingeleitete Anspruchsüberprüfung betreffe, so die Vor- instanz weiter, habe die Beschwerdeführerin im Revisions- formular vom 7. März 1994, obwohl dadurch veranlasst, keine Leistungen der Krankenkasse bei Heimaufenthalt deklariert. Hingegen habe sie eine im Vergleich zur bisherigen Tages- taxe deutlich höhere Heimtaxe angegeben. Abklärungen der Verwaltung hätten ergeben, dass im Jahr 1994 ein Pflegezu- schlag von Fr. 43.20 pro Tag erhoben wurde. Die daraufhin erlassene Verfügung vom 7. April 1994 habe die Angaben im Revisionsformular (vom 7. März 1994) berücksichtigt. Die Durchführungsstelle habe einerseits die Pflegekosten und im Gegenzug anderseits den Betrag des Krankenversicherers daran von (damals) Fr. 9.- berücksichtigt. Die Verfügung (vom 7. April 1994) vermerke dazu, die Beschwerdeführerin habe die genaue Höhe der Krankenkassenleistungen bei ihrer Krankenkasse abzuklären und, sollten die angerechneten Leistungen nicht korrekt sein, dies innert 30 Tagen zu mel- den. Unmittelbar vor dieser Verfügung (vom 7. April 1994) habe die Beschwerdeführerin vom Krankenversicherer die Leistungsabrechnung vom 31. März 1994 (und eine entspre- chende Auszahlung) erhalten, aus welcher hervorgehe, dass für die drei Monate vom 1. November 1993 bis 31. Januar 1994 Krankenkassenleistungen von insgesamt Fr. 1672.95 aus- gerichtet wurden. Diese Abrechnung (vom 31. März 1994) habe die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich, sondern erst am
24. Mai 1994 eingereicht, was unter den vorgenannten Um- ständen (Zusammentreffen mit der Verfügung der Rekursbe- klagten, in welcher eine Leistung von Fr. 9.- pro Tag ange- rechnet wurde und die Rekurrentin zu einer Kontrolle auf- gefordert wurde) eine grobe Nachlässigkeit darstelle. Das selbe gelte für ihren bis zum April 1995 anhaltenden Bezug der Ergänzungsleistungen, die weiterhin unter Berücksich- tigung eines Pflegekostenbeitrages der Krankenkasse von lediglich Fr. 9.- errechnet wurden. Es sei ihr als grobe Nachlässigkeit vorzuhalten, dass sie nach Einreichung der Leistungsabrechnung am 24. Mai 1994 - mit der die Durchfüh- rungsstelle zweifellos in die Lage versetzt worden sei, die höheren Leistungen selbst zu eruieren - die Verwaltung nicht nochmals auf die anzurechnenden Leistungen aufmerksam machte, sondern die erkennbar zu hohen Ergänzungsleistungen ohne Reaktion bis April 1995 bezog.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorge- bracht, das Versicherungsgericht anerkenne zu Recht, dass seitens der Versicherten der Durchführungsstelle immer alle (Taggeld-) Abrechnungen des Krankenversicherers weitergelei- tet worden seien. Darüber hinaus habe das kantonale Gericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen der Krankenkasse gar nicht als Taggelder erkannt habe, ein Umstand, der die Überschreitung der 30tägigen Meldefrist entschuldige. Das Versicherungsgericht habe damit an sich korrekt festgestellt, dass an die 82jährige pflegebedürf- tige Beschwerdeführerin kein hoher Sorgfaltsmassstab bei der Prüfung von Abrechnungen angelegt werden kann. Im nächsten Absatz werfe das Gericht ihr dann aber vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die EL-Abrechnung darauf hin zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Taggelder bei der Neubemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt habe, welche von ihr gar nicht als solche erkannt worden seien. Wer nicht wisse, was er melde, könne auch nicht feststel- len, ob seine Meldung korrekt verarbeitet werde, wobei der Bezüger die Relevanz seiner Meldung nicht zu kennen brau- che, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf ZAK 1990 S. 148 explizit bestätige. Nachdem die Vorinstanz selber feststelle, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung ihrer Meldungen gar nicht erkannt habe, könne ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Auswirkungen der Mel- dungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen erkennen müs- sen, weshalb sich der Vorwurf einer groben, den guten Glau- ben ausschliessenden Sorgfaltspflichtverletzung verbiete. Das vom kantonalen Gericht erwähnte Urteil B. vom 3. März 1993, P 42/92, verlange vom EL-Bezüger einzig, dass er die Berechnungsblätter im Rahmen seiner individuellen Möglich- keiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliere (Erw. 5b). Nach diesem Massstab könne der Beschwerdeführe- rin aber gerade kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Fehler nicht entdeckt habe. Tatsächlich seien die veränder- ten Leistungen weder aus den Abrechnungen der Krankenkasse noch aus dem Versicherungsausweis ersichtlich. In dieser Situation gehe es nicht an, einer pflegebedürftigen Frau noch zuzumuten, durch intensive mathematische Analysen aus- findig zu machen, ob gegenüber den früheren Abrechnungen wohl noch neue Leistungen hinzu gekommen seien. Dass ein Einkommenszuwachs von Fr. 9.- pro Tag oder Fr. 270.- pro Monat "so selbstverständlich zu einer entsprechenden Reduktion der Ergänzungsleistungen (führe), dass jedermann den Fehler erkennen müsse, wenn es bei ihm nicht so sei", könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, was sich allein dadurch belegen lasse, dass sogar die Durchführungs- stelle "bei gleichen Zahlen unterschiedliche Leistungen er- rechnete: "Am 6. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin P. Nay eine Ergänzungsleistung von Fr. 679.- pro Monat, am
23. Januar 1992 verfügte die Sachbearbeiterin D.________ für den selben Zeitraum eine monatliche Leistung von Fr. 875.-, ohne dass die Differenz je auch nur im Ansatz erläutert wurde". Von einem offensichtlichen Fehler, der zu melden gewesen wäre, könne daher nicht die Rede sein. Schliesslich sei von März 1994 an das gemeldete Taggeld von Fr. 9.- von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ihr anfangs April 1994 seitens des Krankenversicherers zugegangene Leistungsabrechnung (vom 31. März 1994) erst am 24. Mai 1994 an die Durchführungsstelle weitergeleitet habe, sei keine grobe Nachlässigkeit zu erblicken, verlange doch das Versicherungsgericht selber, dass eine Leistungsabrechnung vom 6. Juni 1996 spätestens bis Ende Juli 1996 weiterzu- schicken sei. Nachdem die Durchführungsstelle die Meldung vom 24. Mai 1994 nicht einmal zur Kenntnis genommen habe, verstosse es gegen Treu und Glauben, die Meldung als zu spät zu bezeichnen. Der Zeitpunkt der Weiterleitung der Ab- rechnung (ob im April oder erst Ende Mai) habe auf die fehlende Reaktion der Verwaltung offensichtlich keinen Ein- fluss; die Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflicht- verletzung fehle zum Vornherein. Im Weitern würden bezüg- lich dieser Taggelder (ab März 1994) die gleichen Über- legungen Gültigkeit beanspruchen, wie sie im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung vom Dezember 1993 gemacht wurden: Die Beschwerdeführerin habe die Änderung gemeldet, ohne ihre Relevanz zu begreifen, weshalb es verfehlt sei, ihr vorzuwerfen, sie hätte die Auswirkungen der Meldung auf die Höhe der Ergänzungsleistungen kennen und prüfen müssen. Selbst wenn aber von einer übermässigen Verzögerung ausge- gangen würde, könne der gute Glaube nicht einfach ent- fallen: Wenn die Meldung einen Monat zu spät erfolge, so habe diese Verzögerung keinen Einfluss auf die Ausrichtung zu hoher Ergänzungsleistungen, sie bedeute keine ver- schuldete Unkenntnis des Rechtsmangels. Indem die Aus- gleichskasse in ihren Verfügungen (betreffend Rückerstat- tung) vom 13. April 1995 und vom 15. Januar 1996 ausdrück- lich festgehalten habe, dass der unrechtmässige Leistungs- bezug gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Unterlagen bemerkt worden sei, ergebe sich daraus, dass sie alle notwendigen Angaben gemacht und sämtliche Unterlagen eingereicht habe, welche für die korrekte Be- rechnung der Ergänzungsleistungen notwendig gewesen seien. Mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise werde im Ergeb- nis die Nachlässigkeit der Ausgleichskasse durch die Ver- neinung des guten Glaubens der betagten Beschwerdeführerin ausgeglichen, was nicht angehe. Sie habe im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten alle Meldungen gemacht, die sie machen konnte.
c) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die zur Festlegung der Ergänzungsleistung erforderlichen Unter- lagen jeweils von der Tochter der Beschwerdeführerin ein- gereicht wurden. Damit sei auch deren Verhalten für die Beantwortung der Frage nach der Gutgläubigkeit des Leis- tungsbezuges massgeblich. Im Weitern seien die von der Krankenkasse erbrachten Leistungen keineswegs so schwierig nachzuvollziehen gewesen, wie in der Verwaltungsgerichts- beschwerde geltend gemacht werde, habe die Versicherte doch "jeweils gegen Ende Jahr von der Krankenkasse einen Ver- sicherungsausweis für das folgende Jahr erhalten". Daraus seien die bestehenden Versicherungen ersichtlich. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin oder deren Tochter grund- sätzlich der Tatsache bewusst sein müssen, dass die Kran- kenkasse periodische Beiträge an die Pflegekosten leistete, zumal es sich bei der einen Versicherung um eine "von der Beschwerdeführerin speziell abgeschlossene Langzeitpfle- geversicherung" handelte, "deren Zweck, zumindest einen Teil der Pflegeheimkosten abzudecken, der Beschwerdeführe- rin bewusst sein musste". Aus den Leistungsabrechnungen wiederum sei ersichtlich gewesen, aus welcher Versicherung sich die Leistungen ergeben hätten und welche Kosten damit übernommen worden seien. Soweit sich die Krankenkasse an den Pflegeheimkosten beteiligt habe, sei dies also für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen. Ebenso habe ihr klar sein müssen, dass die Ergänzungs- leistungen die Kosten des Pflegeheims grundsätzlich über- nehmen, weshalb sie die Leistungen der Krankenkassen an die Kosten des Pflegeheims habe melden müssen. Schliesslich hätten sich die pro Pflegetag berechneten Leistungen der Krankenkasse rasch zu beachtlichen Beträgen kumuliert, deren nahe liegende Bedeutung für die Ergänzungsleistung nicht so leicht übersehen werden durfte, wie dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werde. 3.- a) Nach den in Erw. 2a zusammengefassten Erwägun- gen wirft das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin nicht vor, sie sei sich tatsächlich - in ihrem Innern - der Unrechtmässigkeit des von Januar 1994 bis April 1995 er- folgten Leistungsbezuges bewusst gewesen. Deswegen und weil der vom kantonalen Gericht für das Eidgenössische Versiche- rungsgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solcher nicht bestritten wird (vgl. die Vorbringen in Erw. 2b), ist einzig streitig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, wenn es bei den gegebenen Umständen die Gutgläubigkeit der Be- schwerdeführerin verneinte. Diese Frage ist als eine solche des Bundesrechts frei zu prüfen (Erw. 1a).
b) Das Grundsätzliche zum guten Glauben als Erlass- voraussetzung steht nach ständiger Rechtsprechung fest und wird vom kantonalen Gericht und den Parteien auch gar nicht bestritten: Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Bezügerin (nebst Vorsatz) grobfahrlässiges Verhalten anzulasten ist, sie also bezüglich Auskünften oder Meldungen eine qualifi- zierte Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat (BGE 110 V 176, ständige Rechtsprechung). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betrof- fenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989 Nr. U 79 S. 368). Die Rechtsprechung zeichnet zur Unterscheidung Grob- fahrlässigkeit (den guten Glauben ausschliessend) und leichte Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) ein Bild, auf dessen Hintergrund der vorliegende Sachverhalt als ausgesprochener Grenzfall erscheint. So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Versicherte trotz sprach- licher und intellektueller Schwierigkeiten nachgewiesener- massen in der Lage ist, die Tragweite der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der konkret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88). Nicht gutgläubig ist, wer konkrete, formu- larmässig gestellte Fragen unrichtig beantwortet (BGE 110 V 181 Erw. 3d) oder wer den - ihm erkennbaren - Fehler der Verwaltung im Verlaufe der Leistungsbezugszeit nicht korri- giert (Urteil Z. vom 24. August 1973, H 78/73). Gutgläubig ist demgegenüber, wer als Ergänzungsleistungsbezüger in der Berechnung einen nach den Umständen nicht offensichtlichen Fehler (in casu: Anrechnung der Hilflosenentschädigung bei einem Heimbewohner) nicht erkennt (Urteil B. vom 3. März 1993, P 42/92) oder wer Angaben zu spät und unvollständig macht, sofern diese Nachlässigkeit nach den Umständen nicht schwer wiegt und auf die Festsetzung der Leistungen keinen Einfluss gehabt hat (Urteil G. vom 15. Juli 1988, H 200/87). Die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt als Ausschlussgrund für den guten Glauben (nebst Melde- oder Anzeigepflichtverletzung) in Betracht, wobei der Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (ARV 1998 Nr. 41 S. 234; weitere Hinweise auf die Rechtsprechung bei U. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche- rungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 482-484).
c) Die Beschwerdeführerin ist hoch betagt, in ihrem (körperlichen) Gesundheitszustand angeschlagen, in ihrem Sehvermögen beeinträchtigt und bedarf der regelmässigen Pflege und Betreuung im Heim, wo sie wohnt. Die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen, Ausweise und Ab- rechnungen zu verstehen, insbesondere den Zusammenhang zwischen Krankenversicherungs- und Ergänzungsleistungen erkennen und gegenüber der Verwaltung umgehend reagieren zu können, also die seitens des Krankenversicherers zuge- sandten Leistungsabrechnungen an die EL-Durchführungsstelle weiterzuleiten - all dies dürfte der Beschwerdeführerin äusserst schwer fallen, wie die Erfahrung zeigt. Es kann ihr daher nicht der Vorwurf der groben Nachlässigkeit ge- macht werden, zumal nicht eine grundsätzliche Meldepflicht- verletzung vorliegt, sondern nur verspätete und in einem Punkt (Revisionsformular vom 7. März 1994) unvollständige Meldungen. Der Fall ist am ehesten vergleichbar mit der Ergänzungsleistungsbezügerin, die, 85jährig und gesund- heitlich angeschlagen, nach 25 Jahren in eine neue güns- tigere Wohnung zog und der Verwaltung die Adressänderung nicht meldete und wo das Eidgenössische Versicherungsge- richt auch nicht auf Grobfahrlässigkeit und bösen Glauben schloss (Urteil St. vom 2. Juni 1992, P 41/91). Nun wendet die Ausgleichskasse ein, die Beschwerdefüh- rerin habe sich das Verhalten der Tochter anrechnen zu las- sen. Davon abgesehen, dass über die Verhältnisse und Fähig- keiten dieser Tochter nichts Genaues bekannt ist und das kantonale Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin während des EL-Bezuges nicht deren Vertreterin war. Es wurde denn auch die gesamte Korrespondenz, insbesondere die Verfügungen, von der Ausgleichskasse an die betagte Be- schwerdeführerin im Heim selber gerichtet. Daher ist die Rechtsprechung, wonach sich der Vertretene das Handeln des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters anrechnen lassen muss (BGE 112 V 104 Erw. 3b), nicht anwendbar. Alles in allem betrachtet kann der Beschwerdeführerin zu wenig Greifbares an Verfehlungen vorgeworfen werden, um ihr den guten Glauben abzusprechen. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsie- gende Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 1998 dahingehend abgeän- dert, dass der Beschwerdeführerin der Erlass für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen gewährt wird. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen auferlegt. III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenös- sischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2373.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kan- tonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letzt- instanzlichen Prozesses, zu befinden. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 13. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts- der II. Kammer: schreiber: