opencaselaw.ch

P 53/99

Bundesgericht · 2000-02-22 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 lehnte die

EL-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der 1926 gebo-

renen B.________ auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente

mit Wirkung ab 1. September 1998 ab, weil die anrechenbaren

Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen. In die Be-

rechnung bezog die EL-Stelle u.a. ein Darlehen in der Höhe

von Fr. 443 000.-, das die Leistungsansprecherin ihrem Sohn

gewährt hatte, als Vermögen und einen Zins aus diesem Dar-

lehen von Fr. 8417.- im Jahr sowie einen Vermögensverzehr

(Fr. 945.-) als Einnahmen mit ein.

B.- Mit Beschwerde liess B.________ zur Hauptsache be-

antragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu

neuer Berechnung des Anspruchs an die EL-Stelle zurückzu-

weisen; dabei seien das Darlehen in der Höhe von

Fr. 443 000.- sowie der Zins von Fr. 8417.- einnahmenseitig

ausser Acht zu lassen. Zur Begründung machte sie im Wesent-

lichen geltend, über ihren Sohn sei zwischenzeitlich der

Konkurs eröffnet worden. Das Darlehen im Gesamtbetrag von

Fr. 443 000.- sei unter diesen Umständen vollumfänglich

verloren, weshalb es nicht als Vermögenswert angerechnet

werden könne und die entsprechenden Zinseinnahmen entfie-

len. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau quali-

fizierte die Darlehensforderung als uneinbringlich, sodass

sie nicht als realisierbarer Vermögenswert angerechnet wer-

den könne. Hingegen sei der Tatbestand des Vermögensver-

zichts erfüllt. In diesem Zusammenhang seien noch zusätzli-

che Abklärungen zu treffen. Dementsprechend hiess die Re-

kurskommission die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie

die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die EL-

Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen über

das anrechenbare Verzichtsvermögen vornehme und hernach

unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts über den EL-

Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 6. August 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die EL-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend

massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen (Art. 2 in Verbindung mit

Art. 2a lit. a

ELG), die anerkannten Ausgaben (

Art. 3b ELG

) und die anre-

chenbaren Einnahmen (

Art. 3c ELG

), worunter namentlich die

Einkünfte aus Vermögen (lit. b), das teilweise zu den Ein-

nahmen zu zählende Reinvermögen (lit. c) sowie die Anre-

chenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die

verzichtet worden ist (lit. g), zutreffend dargelegt. Im

angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner

die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen eine

Verzichtshandlung im Sinne von

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG

(bis 31. Dezember 1997

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

) vorliegt

(AHI 1995 S. 167, 1994 S. 213; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b;

siehe auch

BGE 120 V 187

). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die

Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag

von Fr. 443 000.- schon lange vor der Konkurseröffnung über

ihren Sohn uneinbringlich war und nicht als realisierbarer

Vermögenswert in die EL-Berechnung einbezogen werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob entsprechend den Ausführungen der Re-

kurskommission ein Vermögensverzicht anzunehmen ist.

a) Im Falle der Darlehensgewährung hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht in Anwendung der für die Annahme

eines Verzichtstatbestandes generell massgebenden Kriterien

(Geldhingabe ohne Rechtspflicht, Fehlen einer adäquaten

Gegenleistung) einen Vermögensverzicht bejaht bei einem

Versicherten, der einem Dritten ein Spieldarlehen im Sinne

von

Art. 513 Abs. 2 OR

übergab, dem die Klagbarkeit wesens-

gemäss entzogen ist. Damit hatte sich der Darleiher der

Durchsetzbarkeit seiner Rückforderung begeben, was vom

Gericht als Verzicht im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

(in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) gewertet

wurde (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 7. Dezember

1995, P 51/95). Weiter hat es im nicht publizierten Urteil

S. vom 30. November 1998, P 17/97, auf welches das BSV ver-

weist, die Gewährung eines grösseren Darlehens ohne Rechts-

pflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleis-

tung unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Rück-

sicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag zu einem Zeit-

punkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für

den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als

reines Vabanque-Spiel bezeichnet und als Verzichtshandlung

qualifiziert.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vor-

liegenden Fall auf Grund der Akten nicht beurteilt werden,

ob die Gewährung des Darlehens als Verzichtshandlung gemäss

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG

qualifiziert werden muss, da der

Darlehensvertrag nicht vorliegt. Die näheren Umstände hin-

sichtlich des jeweiligen Zeitpunktes der Geldübergabe und

einer allfälligen Rückzahlung der in mehreren Teilbeträgen

ausbezahlten Summe sowie die Höhe des zwischen den Ver-

tragsparteien vereinbarten Zinses sind nicht bekannt. Da

die Darlehensgewährung an den Sohn für sich allein betrach-

tet den Tatbestand des Vermögensverzichts jedenfalls nicht

erfüllt, zumal die Darlehenssumme von Gesetzes wegen zu-

rückbezahlt werden muss (

Art. 312 OR

) und im vorliegenden

Fall offenbar ein Zins vereinbart wurde, wie aus den aufge-

legten Steuererklärungen ersichtlich ist, können nur die

Modalitäten der Darlehensgewährung Aufschluss darüber ge-

ben, ob die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Vermö-

gensverzichts erfüllt hat. Die EL-Stelle, an welche die

Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsicht-

lich des Zeitpunkts der Verzichtshandlung und der Höhe des

Verzichtsvermögens zurückgewiesen hat, wird daher in erster

Linie den Darlehensvertrag beizuziehen haben und, wenn eine

schriftliche Vereinbarung fehlt, die Beteiligten zur münd-

lich getroffenen Übereinkunft befragen. Dabei wird auch zu

prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen

Umständen von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr Sohn

nicht in der Lage sein würde, die geborgte Summe zurückzu-

zahlen; denn diesfalls müsste von einem Verzicht auf die

Rückforderung ausgegangen werden. Gestützt auf die Ergeb-

nisse der Aktenergänzung, namentlich auch zur Frage der

adäquaten Gegenleistung, wird die EL-Stelle auf Grund der

gesamten Umstände zu beurteilen haben, ob - und gegebenen-

falls in welchem Umfang - die Darlehensgewährung einen Ver-

mögensverzicht darstellt. Hernach wird sie über den EL-An-

spruch neu verfügen.

c) Die Rekurskommission hat ferner gestützt auf Bank-

belege die Frage, ob die Beschwerdeführerin die auf ihrer

Liegenschaft lastende Hypothekarschuld auf Ende August 1997

um Fr. 150 000.- auf Fr. 450 000.- erhöht und dadurch einen

Verzichtstatbestand erfüllt habe, als abklärungsbedürftig

erachtet. Aus den letztinstanzlich eingereichten Steuerer-

klärungen 1995/96 und 1997/98 geht indessen hervor, dass

die Grundpfandschulden am 1. Januar 1995 bereits

Fr. 400 000.- und am 1. Januar 1997 Fr. 450 000.- betrugen.

Es kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin

die fraglichen Hypothekardarlehen vollumfänglich in Form

von Privatdarlehen ihrem Sohn zukommen liess, da die Höhe

der jeweiligen Hypothekarschulden mit der Höhe der ihrem

Sohn gewährten Darlehen übereinstimmt. In dieser Hinsicht

erübrigen sich somit weitere Abklärungen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Im Hin-

blick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Gegen-

stand der von der EL-Stelle durchzuführenden Abklärungen

auf die Frage ausgedehnt wird, ob überhaupt Verzichtsver-

mögen anzunehmen ist, erscheint es gerechtfertigt, der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 Abs. 3 OG

eine reduzierte Parteientschädigung zu-

zusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-

führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs-

kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen (Art. 2 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anre- chenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), worunter namentlich die Einkünfte aus Vermögen (lit. b), das teilweise zu den Ein- nahmen zu zählende Reinvermögen (lit. c) sowie die Anre- chenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (lit. g), zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (bis 31. Dezember 1997 Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG) vorliegt (AHI 1995 S. 167, 1994 S. 213; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b; siehe auch BGE 120 V 187). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die

Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag

von Fr. 443 000.- schon lange vor der Konkurseröffnung über

ihren Sohn uneinbringlich war und nicht als realisierbarer

Vermögenswert in die EL-Berechnung einbezogen werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob entsprechend den Ausführungen der Re-

kurskommission ein Vermögensverzicht anzunehmen ist.

a) Im Falle der Darlehensgewährung hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht in Anwendung der für die Annahme

eines Verzichtstatbestandes generell massgebenden Kriterien

(Geldhingabe ohne Rechtspflicht, Fehlen einer adäquaten

Gegenleistung) einen Vermögensverzicht bejaht bei einem

Versicherten, der einem Dritten ein Spieldarlehen im Sinne

von

Art. 513 Abs. 2 OR

übergab, dem die Klagbarkeit wesens-

gemäss entzogen ist. Damit hatte sich der Darleiher der

Durchsetzbarkeit seiner Rückforderung begeben, was vom

Gericht als Verzicht im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG

(in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) gewertet

wurde (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 7. Dezember

1995, P 51/95). Weiter hat es im nicht publizierten Urteil

S. vom 30. November 1998, P 17/97, auf welches das BSV ver-

weist, die Gewährung eines grösseren Darlehens ohne Rechts-

pflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleis-

tung unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Rück-

sicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag zu einem Zeit-

punkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für

den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als

reines Vabanque-Spiel bezeichnet und als Verzichtshandlung

qualifiziert.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vor-

liegenden Fall auf Grund der Akten nicht beurteilt werden,

ob die Gewährung des Darlehens als Verzichtshandlung gemäss

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG

qualifiziert werden muss, da der

Darlehensvertrag nicht vorliegt. Die näheren Umstände hin-

sichtlich des jeweiligen Zeitpunktes der Geldübergabe und

einer allfälligen Rückzahlung der in mehreren Teilbeträgen

ausbezahlten Summe sowie die Höhe des zwischen den Ver-

tragsparteien vereinbarten Zinses sind nicht bekannt. Da

die Darlehensgewährung an den Sohn für sich allein betrach-

tet den Tatbestand des Vermögensverzichts jedenfalls nicht

erfüllt, zumal die Darlehenssumme von Gesetzes wegen zu-

rückbezahlt werden muss (

Art. 312 OR

) und im vorliegenden

Fall offenbar ein Zins vereinbart wurde, wie aus den aufge-

legten Steuererklärungen ersichtlich ist, können nur die

Modalitäten der Darlehensgewährung Aufschluss darüber ge-

ben, ob die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Vermö-

gensverzichts erfüllt hat. Die EL-Stelle, an welche die

Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsicht-

lich des Zeitpunkts der Verzichtshandlung und der Höhe des

Verzichtsvermögens zurückgewiesen hat, wird daher in erster

Linie den Darlehensvertrag beizuziehen haben und, wenn eine

schriftliche Vereinbarung fehlt, die Beteiligten zur münd-

lich getroffenen Übereinkunft befragen. Dabei wird auch zu

prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen

Umständen von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr Sohn

nicht in der Lage sein würde, die geborgte Summe zurückzu-

zahlen; denn diesfalls müsste von einem Verzicht auf die

Rückforderung ausgegangen werden. Gestützt auf die Ergeb-

nisse der Aktenergänzung, namentlich auch zur Frage der

adäquaten Gegenleistung, wird die EL-Stelle auf Grund der

gesamten Umstände zu beurteilen haben, ob - und gegebenen-

falls in welchem Umfang - die Darlehensgewährung einen Ver-

mögensverzicht darstellt. Hernach wird sie über den EL-An-

spruch neu verfügen.

c) Die Rekurskommission hat ferner gestützt auf Bank-

belege die Frage, ob die Beschwerdeführerin die auf ihrer

Liegenschaft lastende Hypothekarschuld auf Ende August 1997

um Fr. 150 000.- auf Fr. 450 000.- erhöht und dadurch einen

Verzichtstatbestand erfüllt habe, als abklärungsbedürftig

erachtet. Aus den letztinstanzlich eingereichten Steuerer-

klärungen 1995/96 und 1997/98 geht indessen hervor, dass

die Grundpfandschulden am 1. Januar 1995 bereits

Fr. 400 000.- und am 1. Januar 1997 Fr. 450 000.- betrugen.

Es kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin

die fraglichen Hypothekardarlehen vollumfänglich in Form

von Privatdarlehen ihrem Sohn zukommen liess, da die Höhe

der jeweiligen Hypothekarschulden mit der Höhe der ihrem

Sohn gewährten Darlehen übereinstimmt. In dieser Hinsicht

erübrigen sich somit weitere Abklärungen.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Hin- blick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Gegen- stand der von der EL-Stelle durchzuführenden Abklärungen auf die Frage ausgedehnt wird, ob überhaupt Verzichtsver- mögen anzunehmen ist, erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung zu- zusprechen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs- kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 22. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2000 P 53/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2000 P 53/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2000 P 53/99

[AZA] P 53/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 22. Februar 2000 in Sachen B.________, 1926, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerde- gegner, und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden A.- Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 lehnte die EL-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der 1926 gebo- renen B.________ auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Wirkung ab 1. September 1998 ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen. In die Be- rechnung bezog die EL-Stelle u.a. ein Darlehen in der Höhe von Fr. 443 000.-, das die Leistungsansprecherin ihrem Sohn gewährt hatte, als Vermögen und einen Zins aus diesem Dar- lehen von Fr. 8417.- im Jahr sowie einen Vermögensverzehr (Fr. 945.-) als Einnahmen mit ein. B.- Mit Beschwerde liess B.________ zur Hauptsache be- antragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Berechnung des Anspruchs an die EL-Stelle zurückzu- weisen; dabei seien das Darlehen in der Höhe von Fr. 443 000.- sowie der Zins von Fr. 8417.- einnahmenseitig ausser Acht zu lassen. Zur Begründung machte sie im Wesent- lichen geltend, über ihren Sohn sei zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden. Das Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 443 000.- sei unter diesen Umständen vollumfänglich verloren, weshalb es nicht als Vermögenswert angerechnet werden könne und die entsprechenden Zinseinnahmen entfie- len. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau quali- fizierte die Darlehensforderung als uneinbringlich, sodass sie nicht als realisierbarer Vermögenswert angerechnet wer- den könne. Hingegen sei der Tatbestand des Vermögensver- zichts erfüllt. In diesem Zusammenhang seien noch zusätzli- che Abklärungen zu treffen. Dementsprechend hiess die Re- kurskommission die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die EL- Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen über das anrechenbare Verzichtsvermögen vornehme und hernach unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts über den EL- Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 6. August 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die EL-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen (Art. 2 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anre- chenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), worunter namentlich die Einkünfte aus Vermögen (lit. b), das teilweise zu den Ein- nahmen zu zählende Reinvermögen (lit. c) sowie die Anre- chenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (lit. g), zutreffend dargelegt. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (bis 31. Dezember 1997 Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG) vorliegt (AHI 1995 S. 167, 1994 S. 213; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b; siehe auch BGE 120 V 187). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 443 000.- schon lange vor der Konkurseröffnung über ihren Sohn uneinbringlich war und nicht als realisierbarer Vermögenswert in die EL-Berechnung einbezogen werden kann. Zu prüfen bleibt, ob entsprechend den Ausführungen der Re- kurskommission ein Vermögensverzicht anzunehmen ist.

a) Im Falle der Darlehensgewährung hat das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht in Anwendung der für die Annahme eines Verzichtstatbestandes generell massgebenden Kriterien (Geldhingabe ohne Rechtspflicht, Fehlen einer adäquaten Gegenleistung) einen Vermögensverzicht bejaht bei einem Versicherten, der einem Dritten ein Spieldarlehen im Sinne von Art. 513 Abs. 2 OR übergab, dem die Klagbarkeit wesens- gemäss entzogen ist. Damit hatte sich der Darleiher der Durchsetzbarkeit seiner Rückforderung begeben, was vom Gericht als Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) gewertet wurde (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 7. Dezember 1995, P 51/95). Weiter hat es im nicht publizierten Urteil S. vom 30. November 1998, P 17/97, auf welches das BSV ver- weist, die Gewährung eines grösseren Darlehens ohne Rechts- pflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleis- tung unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Rück- sicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag zu einem Zeit- punkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel bezeichnet und als Verzichtshandlung qualifiziert.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann im vor- liegenden Fall auf Grund der Akten nicht beurteilt werden, ob die Gewährung des Darlehens als Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden muss, da der Darlehensvertrag nicht vorliegt. Die näheren Umstände hin- sichtlich des jeweiligen Zeitpunktes der Geldübergabe und einer allfälligen Rückzahlung der in mehreren Teilbeträgen ausbezahlten Summe sowie die Höhe des zwischen den Ver- tragsparteien vereinbarten Zinses sind nicht bekannt. Da die Darlehensgewährung an den Sohn für sich allein betrach- tet den Tatbestand des Vermögensverzichts jedenfalls nicht erfüllt, zumal die Darlehenssumme von Gesetzes wegen zu- rückbezahlt werden muss (Art. 312 OR) und im vorliegenden Fall offenbar ein Zins vereinbart wurde, wie aus den aufge- legten Steuererklärungen ersichtlich ist, können nur die Modalitäten der Darlehensgewährung Aufschluss darüber ge- ben, ob die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Vermö- gensverzichts erfüllt hat. Die EL-Stelle, an welche die Vorinstanz die Sache zu ergänzenden Abklärungen hinsicht- lich des Zeitpunkts der Verzichtshandlung und der Höhe des Verzichtsvermögens zurückgewiesen hat, wird daher in erster Linie den Darlehensvertrag beizuziehen haben und, wenn eine schriftliche Vereinbarung fehlt, die Beteiligten zur münd- lich getroffenen Übereinkunft befragen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen von Anfang an damit rechnen musste, dass ihr Sohn nicht in der Lage sein würde, die geborgte Summe zurückzu- zahlen; denn diesfalls müsste von einem Verzicht auf die Rückforderung ausgegangen werden. Gestützt auf die Ergeb- nisse der Aktenergänzung, namentlich auch zur Frage der adäquaten Gegenleistung, wird die EL-Stelle auf Grund der gesamten Umstände zu beurteilen haben, ob - und gegebenen- falls in welchem Umfang - die Darlehensgewährung einen Ver- mögensverzicht darstellt. Hernach wird sie über den EL-An- spruch neu verfügen.

c) Die Rekurskommission hat ferner gestützt auf Bank- belege die Frage, ob die Beschwerdeführerin die auf ihrer Liegenschaft lastende Hypothekarschuld auf Ende August 1997 um Fr. 150 000.- auf Fr. 450 000.- erhöht und dadurch einen Verzichtstatbestand erfüllt habe, als abklärungsbedürftig erachtet. Aus den letztinstanzlich eingereichten Steuerer- klärungen 1995/96 und 1997/98 geht indessen hervor, dass die Grundpfandschulden am 1. Januar 1995 bereits Fr. 400 000.- und am 1. Januar 1997 Fr. 450 000.- betrugen. Es kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Hypothekardarlehen vollumfänglich in Form von Privatdarlehen ihrem Sohn zukommen liess, da die Höhe der jeweiligen Hypothekarschulden mit der Höhe der ihrem Sohn gewährten Darlehen übereinstimmt. In dieser Hinsicht erübrigen sich somit weitere Abklärungen. 3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Hin- blick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Gegen- stand der von der EL-Stelle durchzuführenden Abklärungen auf die Frage ausgedehnt wird, ob überhaupt Verzichtsver- mögen anzunehmen ist, erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung zu- zusprechen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurs- kommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 22. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: