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P 49/99

Bundesgericht · 2000-05-15 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung

Sachverhalt

Der 1932 geborene H.________ bezog seit 1. Mai

1995 Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Im Zuge

einer periodischen Überprüfung des Anspruchs im Frühjahr

1997 wurde bekannt, dass er ihm zustehende Einkünfte

(vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, Rentenanspruch

gegenüber der österreichischen Sozialversicherung) und

Vermögenswerte (Einfamilienhaus in Österreich) der Ver-

waltung nicht gemeldet hatte. Aus diesem Grund berechnete

das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich

den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen,

kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) für die Zeit ab

1. Mai 1995 bis Ende März 1997 neu und forderte mit Verfü-

gung vom 2. April 1997 in dieser Zeitspanne zu Unrecht aus-

gerichtete Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 10'269.- zu-

rück.

Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich

mit Entscheid vom 30. Oktober 1997 die verfügte Rücker-

stattung. Gleichzeitig lehnte er das sinngemäss gestellte

Gesuch um Erlass der Rückforderung ab.

B.- Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der

Verfügung vom 2. April 1997 beantragen und ersuchte um Be-

stellung eines Vertretungsbeistandes im Sinne von

Art. 392

Ziff. 1 ZGB. Am 21. September 1998 teilte die Vormund-

schaftsbehörde der Stadt Zürich dem Sozialversicherungsge-

richt des Kantons Zürich mit, ihre Abklärungen hätten erge-

ben, dass der Versicherte in der Lage sei, seine alltägli-

chen Angelegenheiten selber zu regeln, weshalb vormund-

schaftliche Massnahmen nicht erforderlich seien. In mate-

rieller Hinsicht kam das kantonale Gericht sodann zum

Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rück-

erstattung - Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und grosse

Härte - erfüllt seien. In Gutheissung der Beschwerde hob es

die Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 auf (Ent-

scheid vom 7. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, in

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschluss

des Bezirksrates Zürich vom 30. Oktober 1997 zu bestätigen

und an der Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 fest-

zuhalten.

Während H.________ unter Hinweis auf den kantonalen

Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet,

schliesst der Bezirksrat Zürich sinngemäss auf Gutheissung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So-

zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss

Art. 128 OG

in Verbindung mit

Art. 97 OG

und

Art. 5 Abs. 1

VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bun-

desrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und

nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE

122 V 222 Erw. 1).

2.- a) In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

stellte das kantonale Gericht fest, der Versicherte habe am

2. Mai 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er sich mit

der Neuberechnung einverstanden erkläre und demnach keinen

Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (Erw. 1). Zu prüfen

sei daher ausschliesslich noch die Frage des Erlasses

(Erw. 2). Im Dispositiv hebt es jedoch die Rückerstattungs-

verfügung vom 2. April 1997 auf. Es besteht somit ein of-

fensichtlicher Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen

Urteilsformel (Dispositiv-Ziffer 1) und den Urteilserwägun-

gen, indem dispositivmässig lediglich die Bewilligung des

Erlasses hätte erfolgen sollen. Davon ausgehend, dass ein

Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Erläute-

rungsgrund ist (vgl.

Art. 145 Abs. 1 OG

), ist im Rahmen der

Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn diese als

ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechts-

sinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustel-

len. Dabei gilt die Praxis, wonach Verwaltungsverfügungen

nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen

rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind

(vgl.

BGE 120 V 496

) auch für kantonale Gerichtsentscheide.

Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das

kantonale Gericht nichts anderes getan hat, als den Erlass

der Rückerstattungsschuld zu bewilligen. Soweit sie den

Rückerstattungsentscheid der Verwaltung aufgehoben hat, er-

weist sich Dispositiv-Ziffer 1 als fehlerhaft. Entsprechend

hat sich die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsge-

richts darauf zu beschränken, ob das kantonale Gericht zu

Recht den Erlass gewährt hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen im Sinne von

Art. 132 OG

(

BGE 122 V 136

Erw. 1 mit

Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat

demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens (

Art. 104 lit. a OG

); die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un-

richtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung we-

sentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 132 in

Verbindung mit

Art. 104 lit. b und

Art. 105 Abs. 2 OG

).

3.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen

über die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der

grossen Härte (

Art. 27 Abs. 1 ELV

in Verbindung mit

Art. 47

Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter

Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor-

liegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben

Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass

der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Un-

recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige

oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstat-

tungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein

fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar-

stellt (

BGE 112 V 103

Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992

Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).

Bezüglich der Erlassvoraussetzungen unterscheidet die

Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un-

rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den

gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw.

ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts-

mangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechts-

bewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher

Tatfrage, die nach Massgabe von

Art. 105 Abs. 2 OG

von der

Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt

die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit

als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht,

festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen

tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen

kann (

BGE 122 V 223

Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c).

4.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage

der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners sei von seinem

Geisteszustand im Zeitpunkt des Bezuges der unrechtmässigen

Leistungen abhängig. Da sich die Akten diesbezüglich als

äusserst dürftig erwiesen und von ergänzenden Abklärungen

angesichts der verflossenen Zeit, des sich kontinuierlich

verschlechternden Gesundheitszustandes und des Wegzugs des

Versicherten nach Österreich keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten seien, könne nicht mehr festgestellt werden, wie

weit von ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen

erwartet werden konnte, dass er die Unrechtmässigkeit der

Nichtangabe von Vermögen und Einkommensteilen habe erkennen

können. Den medizinischen Unterlagen könne lediglich ent-

nommen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Winter

1993/94 derart verschlechtert habe, dass er seinen Beruf

als Kellner habe aufgeben müssen und sein Kräftezustand und

seine Leistungsfähigkeit seither durch verschiedene Krank-

heiten zunehmend beeinträchtigt werde. In einem undatierten

Formular habe der Hausarzt, Dr. med. B.________, die Diag-

nose eines Bronchus-Carcinoms und einer chronischen Schizo-

phrenie gestellt. Inwiefern und gegebenenfalls seit wann

Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit durch diese Krank-

heiten beeinträchtigt seien, könne den Akten jedoch nicht

schlüssig entnommen werden. Weil gemäss einem allgemeinen

Rechtsgrundsatz der gute Glaube zu vermuten sei und keine

Anhaltspunkte für dessen Fehlen namhaft gemacht werden

könnten, bejahte das kantonale Gericht diese Erlassvoraus-

setzung und prüfte die Frage des Vorliegens einer grossen

Härte.

b) Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Zürich bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, Geistes-

krankheiten und insbesondere eine Schizophrenie zeitigten

unterschiedliche Auswirkungen auf das Alltagsleben der Be-

troffenen, weshalb sich eine solche Krankheit nicht zwin-

gend negativ auf die Mitwirkungspflicht auswirke. Bezüglich

des Beschwerdegegners hätten die Abklärungen der Vormund-

schaftsbehörde ergeben, dass dieser durchaus in der Lage

sei, seine alltäglichen administrativen Angelegenheiten zu

regeln. Auch sei es ihm möglich, selbständig einen Rechts-

vertreter zu bestellen. Da durch den persönlichen Kontakt

der Leistungsbezüger mit den Sachbearbeitern der Durchfüh-

rungsstelle gewährleistet werde, dass allfällige Unklarhei-

ten bei der Anmeldung und periodischen Überprüfung ihres

Anspruches rasch aufgedeckt würden und auf spezifische Fra-

gen individuell eingegangen werden könne, müsse hinsicht-

lich des Verkehrs mit dem Amt für Zusatzleistungen die Ur-

teilsfähigkeit klar bejaht werden. Obwohl der Beschwerde-

gegner anlässlich der Gesuchstellung sowie mit jedem Ent-

scheid auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, habe er

eine vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, ein Einfa-

milienhaus in Österreich sowie einen Rentenanspruch gegen-

über der österreichischen Sozialversicherung verschwiegen

und damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt.

5.- a) Der gute Glaube ist zu vermuten (

Art. 3 Abs. 1

ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Rückerstat-

tungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung)

durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her-

beigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf

den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung

oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde-

oder Auskunftspflicht darstellt (

BGE 110 V 180

Erw. 3c in

fine, 112 V 103 Erw. 2c). Wie in anderen Bereichen beur-

teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen

in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Ur-

teilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)

nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989

Nr. U 79 S. 368).

So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Ver-

sicherte trotz sprachlicher und intellektueller Schwierig-

keiten nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Tragweite

der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der kon-

kret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (nicht

veröffentlichtes Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88).

Nicht abgesprochen hat das Eidgenössische Versicherungsge-

richt dagegen den guten Glauben einem bevormundeten Versi-

cherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt

und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten

selber zu besorgen (

BGE 112 V 97

).

b) Der Beschwerdegegner hat am 9. Mai 1995 ein Gesuch

um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV unterzeich-

net, das vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich gestützt auf die

Angaben des Versicherten erstellt worden war. Darin wurden

einfach und klar formulierte Fragen zu den wirtschaftlichen

Verhältnissen gestellt. Insbesondere wurde auch unmissver-

ständlich nach Renten und in- und ausländischen Vermögens-

werten gefragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine

grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn

konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder

gar nicht) beantwortet werden (

BGE 110 V 181

Erw. 3d; vgl.

auch Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche-

rungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 484). Dass das Formular

von dritter Seite ausgefüllt wird, vermag den Versicherten

praxisgemäss von seiner Verantwortung für die Richtigkeit

der Angaben nicht zu entlasten (

BGE 110 V 181

f. Erw. 3d).

Dies hat auch vorliegend zu gelten, da kein triftiger Grund

ersichtlich ist und nicht überzeugend dargetan wird, warum

die konkreten Fragen nicht richtig beantwortet wurden. Ins-

besondere liegen keine stichhaltige Anhaltspunkte dafür

vor, dass der Versicherte mangels Urteilsfähigkeit für die

Meldepflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden

könnte. Wohl ist er gemäss den unbestrittenen vorinstanz-

lichen Sachverhaltsfeststellungen physisch und psychisch

stark angeschlagen. So hat sich sein Allgemeinzustand ge-

mäss den Angaben des Hausarztes im zweiten Quartal 1996 ra-

pide verschlechtert und eine neu entdeckte Krankheit einen

zusätzlichen Defektzustand hinterlassen. Dennoch hat er am

6. Januar 1997 dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV auf-

forderungsgemäss das Formular "Periodische Überprüfung des

Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterschrieben

zugestellt und diesem einen Kontoauszug der Schweizerischen

Volksbank beigelegt, aus welchem der Bezug einer Rente der

Rentenanstalt hervorging. Da die Angaben im Formular damit

nicht übereinstimmten, lud ihn das Amt zur Klärung der

wirtschaftlichen Verhältnisse auf den 17. Januar 1997 zu

einer Besprechung ein. Anlässlich dieser Aussprache bestä-

tigte der Versicherte unterschriftlich, eine Rente der Ren-

tenanstalt von vierteljährlich Fr. 614.90 zu beziehen. Er

räumte auch ein, ein Einfamilienhaus in Österreich zu be-

sitzen. Weiter verneinte er, Anspruch auf eine Rente der

österreichischen oder der britischen Sozialversicherung zu

haben oder in Österreich über ein Bankkonto zu verfügen. Er

verpflichtete sich ferner, einen Antrag auf eine Invaliden-

rente bei der österreichischen Sozialversicherung zu stel-

len und eine Rentenzusprechung umgehend zu melden. Darauf-

hin reichte er weitere Unterlagen ein, aus denen hervor-

geht, dass er mindestens seit März 1996 ein bisher nicht

angegebenes Konto bei der Bank A.________ besitzt. Ebenso

zeigte sich, dass er mindestens seit April 1996 Bezüger

einer österreichischen Pension war. Diese zusätzlichen An-

gaben machte er offensichtlich deshalb, weil er keinen ne-

gativen Bescheid der österreichischen Sozialversicherung

vorlegen konnte und folglich mit dem Bekanntwerden der Ren-

te rechnen musste. Der Beschwerdegegner war somit durchaus

in der Lage, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV einen

einfachen Sachverhalt wie den Anspruch auf eine auslän-

dische Rente und den Besitz von Grundeigentum zur Kenntnis

zu bringen.

Bei diesen Gegebenheiten ist eine Berufung auf den gu-

ten Glauben ausgeschlossen. Ein Erlass der Rückerstattungs-

schuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahinge-

stellt bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Ver-

sicherten eine grosse Härte bedeutet.

6.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2b), ist das

Verfahren kostenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Die

Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu

tragen (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 156 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so-

weit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

7. Juni 1999 bezüglich der bundesrechtlichen Ergän-

zungsleistungen aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-

degegner auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich

zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für So-

zialversicherung und dem Bezirksrat Zürich zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bun- desrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

E. 2 Mai 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er sich mit der Neuberechnung einverstanden erkläre und demnach keinen Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (Erw. 1). Zu prüfen sei daher ausschliesslich noch die Frage des Erlasses (Erw. 2). Im Dispositiv hebt es jedoch die Rückerstattungs- verfügung vom 2. April 1997 auf. Es besteht somit ein of- fensichtlicher Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen Urteilsformel (Dispositiv-Ziffer 1) und den Urteilserwägun- gen, indem dispositivmässig lediglich die Bewilligung des Erlasses hätte erfolgen sollen. Davon ausgehend, dass ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Erläute- rungsgrund ist (vgl. Art. 145 Abs. 1 OG), ist im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn diese als ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechts- sinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustel- len. Dabei gilt die Praxis, wonach Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (vgl. BGE 120 V 496) auch für kantonale Gerichtsentscheide. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das kantonale Gericht nichts anderes getan hat, als den Erlass der Rückerstattungsschuld zu bewilligen. Soweit sie den Rückerstattungsentscheid der Verwaltung aufgehoben hat, er- weist sich Dispositiv-Ziffer 1 als fehlerhaft. Entsprechend hat sich die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts darauf zu beschränken, ob das kantonale Gericht zu Recht den Erlass gewährt hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un- richtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 3 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen

über die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der

grossen Härte (

Art. 27 Abs. 1 ELV

in Verbindung mit

Art. 47

Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter

Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor-

liegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben

Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass

der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Un-

recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige

oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstat-

tungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein

fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar-

stellt (

BGE 112 V 103

Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992

Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).

Bezüglich der Erlassvoraussetzungen unterscheidet die

Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un-

rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den

gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw.

ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts-

mangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechts-

bewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher

Tatfrage, die nach Massgabe von

Art. 105 Abs. 2 OG

von der

Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt

die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit

als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht,

festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen

tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen

kann (

BGE 122 V 223

Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c).

E. 4 a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage

der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners sei von seinem

Geisteszustand im Zeitpunkt des Bezuges der unrechtmässigen

Leistungen abhängig. Da sich die Akten diesbezüglich als

äusserst dürftig erwiesen und von ergänzenden Abklärungen

angesichts der verflossenen Zeit, des sich kontinuierlich

verschlechternden Gesundheitszustandes und des Wegzugs des

Versicherten nach Österreich keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten seien, könne nicht mehr festgestellt werden, wie

weit von ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen

erwartet werden konnte, dass er die Unrechtmässigkeit der

Nichtangabe von Vermögen und Einkommensteilen habe erkennen

können. Den medizinischen Unterlagen könne lediglich ent-

nommen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Winter

1993/94 derart verschlechtert habe, dass er seinen Beruf

als Kellner habe aufgeben müssen und sein Kräftezustand und

seine Leistungsfähigkeit seither durch verschiedene Krank-

heiten zunehmend beeinträchtigt werde. In einem undatierten

Formular habe der Hausarzt, Dr. med. B.________, die Diag-

nose eines Bronchus-Carcinoms und einer chronischen Schizo-

phrenie gestellt. Inwiefern und gegebenenfalls seit wann

Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit durch diese Krank-

heiten beeinträchtigt seien, könne den Akten jedoch nicht

schlüssig entnommen werden. Weil gemäss einem allgemeinen

Rechtsgrundsatz der gute Glaube zu vermuten sei und keine

Anhaltspunkte für dessen Fehlen namhaft gemacht werden

könnten, bejahte das kantonale Gericht diese Erlassvoraus-

setzung und prüfte die Frage des Vorliegens einer grossen

Härte.

b) Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Zürich bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, Geistes-

krankheiten und insbesondere eine Schizophrenie zeitigten

unterschiedliche Auswirkungen auf das Alltagsleben der Be-

troffenen, weshalb sich eine solche Krankheit nicht zwin-

gend negativ auf die Mitwirkungspflicht auswirke. Bezüglich

des Beschwerdegegners hätten die Abklärungen der Vormund-

schaftsbehörde ergeben, dass dieser durchaus in der Lage

sei, seine alltäglichen administrativen Angelegenheiten zu

regeln. Auch sei es ihm möglich, selbständig einen Rechts-

vertreter zu bestellen. Da durch den persönlichen Kontakt

der Leistungsbezüger mit den Sachbearbeitern der Durchfüh-

rungsstelle gewährleistet werde, dass allfällige Unklarhei-

ten bei der Anmeldung und periodischen Überprüfung ihres

Anspruches rasch aufgedeckt würden und auf spezifische Fra-

gen individuell eingegangen werden könne, müsse hinsicht-

lich des Verkehrs mit dem Amt für Zusatzleistungen die Ur-

teilsfähigkeit klar bejaht werden. Obwohl der Beschwerde-

gegner anlässlich der Gesuchstellung sowie mit jedem Ent-

scheid auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, habe er

eine vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, ein Einfa-

milienhaus in Österreich sowie einen Rentenanspruch gegen-

über der österreichischen Sozialversicherung verschwiegen

und damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt.

E. 5 a) Der gute Glaube ist zu vermuten (

Art. 3 Abs. 1

ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Rückerstat-

tungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung)

durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her-

beigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf

den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung

oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde-

oder Auskunftspflicht darstellt (

BGE 110 V 180

Erw. 3c in

fine, 112 V 103 Erw. 2c). Wie in anderen Bereichen beur-

teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen

in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Ur-

teilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)

nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989

Nr. U 79 S. 368).

So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Ver-

sicherte trotz sprachlicher und intellektueller Schwierig-

keiten nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Tragweite

der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der kon-

kret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (nicht

veröffentlichtes Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88).

Nicht abgesprochen hat das Eidgenössische Versicherungsge-

richt dagegen den guten Glauben einem bevormundeten Versi-

cherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt

und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten

selber zu besorgen (

BGE 112 V 97

).

b) Der Beschwerdegegner hat am 9. Mai 1995 ein Gesuch

um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV unterzeich-

net, das vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich gestützt auf die

Angaben des Versicherten erstellt worden war. Darin wurden

einfach und klar formulierte Fragen zu den wirtschaftlichen

Verhältnissen gestellt. Insbesondere wurde auch unmissver-

ständlich nach Renten und in- und ausländischen Vermögens-

werten gefragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine

grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn

konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder

gar nicht) beantwortet werden (

BGE 110 V 181

Erw. 3d; vgl.

auch Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche-

rungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 484). Dass das Formular

von dritter Seite ausgefüllt wird, vermag den Versicherten

praxisgemäss von seiner Verantwortung für die Richtigkeit

der Angaben nicht zu entlasten (

BGE 110 V 181

f. Erw. 3d).

Dies hat auch vorliegend zu gelten, da kein triftiger Grund

ersichtlich ist und nicht überzeugend dargetan wird, warum

die konkreten Fragen nicht richtig beantwortet wurden. Ins-

besondere liegen keine stichhaltige Anhaltspunkte dafür

vor, dass der Versicherte mangels Urteilsfähigkeit für die

Meldepflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden

könnte. Wohl ist er gemäss den unbestrittenen vorinstanz-

lichen Sachverhaltsfeststellungen physisch und psychisch

stark angeschlagen. So hat sich sein Allgemeinzustand ge-

mäss den Angaben des Hausarztes im zweiten Quartal 1996 ra-

pide verschlechtert und eine neu entdeckte Krankheit einen

zusätzlichen Defektzustand hinterlassen. Dennoch hat er am

E. 6 Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2b), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

E. 7 Juni 1999 bezüglich der bundesrechtlichen Ergän- zungsleistungen aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- degegner auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für So- zialversicherung und dem Bezirksrat Zürich zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.05.2000 P 49/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.05.2000 P 49/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.05.2000 P 49/99

[AZA] P 49/99 Gb III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 15. Mai 2000 in Sachen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, Zürich, Beschwerdeführer, gegen H.________, 1932, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt L.________, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1932 geborene H.________ bezog seit 1. Mai 1995 Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Im Zuge einer periodischen Überprüfung des Anspruchs im Frühjahr 1997 wurde bekannt, dass er ihm zustehende Einkünfte (vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, Rentenanspruch gegenüber der österreichischen Sozialversicherung) und Vermögenswerte (Einfamilienhaus in Österreich) der Ver- waltung nicht gemeldet hatte. Aus diesem Grund berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) für die Zeit ab

1. Mai 1995 bis Ende März 1997 neu und forderte mit Verfü- gung vom 2. April 1997 in dieser Zeitspanne zu Unrecht aus- gerichtete Beträge in Höhe von insgesamt Fr. 10'269.- zu- rück. Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 1997 die verfügte Rücker- stattung. Gleichzeitig lehnte er das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung ab. B.- Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der Verfügung vom 2. April 1997 beantragen und ersuchte um Be- stellung eines Vertretungsbeistandes im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB. Am 21. September 1998 teilte die Vormund- schaftsbehörde der Stadt Zürich dem Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich mit, ihre Abklärungen hätten erge- ben, dass der Versicherte in der Lage sei, seine alltägli- chen Angelegenheiten selber zu regeln, weshalb vormund- schaftliche Massnahmen nicht erforderlich seien. In mate- rieller Hinsicht kam das kantonale Gericht sodann zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rück- erstattung - Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und grosse Härte - erfüllt seien. In Gutheissung der Beschwerde hob es die Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 auf (Ent- scheid vom 7. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 30. Oktober 1997 zu bestätigen und an der Rückerstattungsverfügung vom 2. April 1997 fest- zuhalten. Während H.________ unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Bezirksrat Zürich sinngemäss auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So- zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bun- desrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1). 2.- a) In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids stellte das kantonale Gericht fest, der Versicherte habe am

2. Mai 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er sich mit der Neuberechnung einverstanden erkläre und demnach keinen Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (Erw. 1). Zu prüfen sei daher ausschliesslich noch die Frage des Erlasses (Erw. 2). Im Dispositiv hebt es jedoch die Rückerstattungs- verfügung vom 2. April 1997 auf. Es besteht somit ein of- fensichtlicher Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen Urteilsformel (Dispositiv-Ziffer 1) und den Urteilserwägun- gen, indem dispositivmässig lediglich die Bewilligung des Erlasses hätte erfolgen sollen. Davon ausgehend, dass ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Erläute- rungsgrund ist (vgl. Art. 145 Abs. 1 OG), ist im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn diese als ordentliches Rechtsmittel offensteht, der wirkliche Rechts- sinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustel- len. Dabei gilt die Praxis, wonach Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (vgl. BGE 120 V 496) auch für kantonale Gerichtsentscheide. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das kantonale Gericht nichts anderes getan hat, als den Erlass der Rückerstattungsschuld zu bewilligen. Soweit sie den Rückerstattungsentscheid der Verwaltung aufgehoben hat, er- weist sich Dispositiv-Ziffer 1 als fehlerhaft. Entsprechend hat sich die Prüfung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts darauf zu beschränken, ob das kantonale Gericht zu Recht den Erlass gewährt hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un- richtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor- liegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube zum vornherein entfällt, wenn die zu Un- recht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstat- tungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit dar- stellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b). Bezüglich der Erlassvoraussetzungen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts- mangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechts- bewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c). 4.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners sei von seinem Geisteszustand im Zeitpunkt des Bezuges der unrechtmässigen Leistungen abhängig. Da sich die Akten diesbezüglich als äusserst dürftig erwiesen und von ergänzenden Abklärungen angesichts der verflossenen Zeit, des sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustandes und des Wegzugs des Versicherten nach Österreich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, könne nicht mehr festgestellt werden, wie weit von ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen erwartet werden konnte, dass er die Unrechtmässigkeit der Nichtangabe von Vermögen und Einkommensteilen habe erkennen können. Den medizinischen Unterlagen könne lediglich ent- nommen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Winter 1993/94 derart verschlechtert habe, dass er seinen Beruf als Kellner habe aufgeben müssen und sein Kräftezustand und seine Leistungsfähigkeit seither durch verschiedene Krank- heiten zunehmend beeinträchtigt werde. In einem undatierten Formular habe der Hausarzt, Dr. med. B.________, die Diag- nose eines Bronchus-Carcinoms und einer chronischen Schizo- phrenie gestellt. Inwiefern und gegebenenfalls seit wann Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit durch diese Krank- heiten beeinträchtigt seien, könne den Akten jedoch nicht schlüssig entnommen werden. Weil gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz der gute Glaube zu vermuten sei und keine Anhaltspunkte für dessen Fehlen namhaft gemacht werden könnten, bejahte das kantonale Gericht diese Erlassvoraus- setzung und prüfte die Frage des Vorliegens einer grossen Härte.

b) Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, Geistes- krankheiten und insbesondere eine Schizophrenie zeitigten unterschiedliche Auswirkungen auf das Alltagsleben der Be- troffenen, weshalb sich eine solche Krankheit nicht zwin- gend negativ auf die Mitwirkungspflicht auswirke. Bezüglich des Beschwerdegegners hätten die Abklärungen der Vormund- schaftsbehörde ergeben, dass dieser durchaus in der Lage sei, seine alltäglichen administrativen Angelegenheiten zu regeln. Auch sei es ihm möglich, selbständig einen Rechts- vertreter zu bestellen. Da durch den persönlichen Kontakt der Leistungsbezüger mit den Sachbearbeitern der Durchfüh- rungsstelle gewährleistet werde, dass allfällige Unklarhei- ten bei der Anmeldung und periodischen Überprüfung ihres Anspruches rasch aufgedeckt würden und auf spezifische Fra- gen individuell eingegangen werden könne, müsse hinsicht- lich des Verkehrs mit dem Amt für Zusatzleistungen die Ur- teilsfähigkeit klar bejaht werden. Obwohl der Beschwerde- gegner anlässlich der Gesuchstellung sowie mit jedem Ent- scheid auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, habe er eine vierteljährliche Rente der Rentenanstalt, ein Einfa- milienhaus in Österreich sowie einen Rentenanspruch gegen- über der österreichischen Sozialversicherung verschwiegen und damit die Meldepflicht in grober Weise verletzt. 5.- a) Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Rückerstat- tungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her- beigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 180 Erw. 3c in fine, 112 V 103 Erw. 2c). Wie in anderen Bereichen beur- teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Ur- teilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler RKUV 1989 Nr. U 79 S. 368). So wurde der gute Glaube etwa verneint, wenn der Ver- sicherte trotz sprachlicher und intellektueller Schwierig- keiten nachgewiesenermassen in der Lage ist, die Tragweite der unrechtmässigen Leistungszusprechung auf Grund der kon- kret vorliegenden Umstände tatsächlich zu erfassen (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88). Nicht abgesprochen hat das Eidgenössische Versicherungsge- richt dagegen den guten Glauben einem bevormundeten Versi- cherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen (BGE 112 V 97).

b) Der Beschwerdegegner hat am 9. Mai 1995 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV unterzeich- net, das vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich gestützt auf die Angaben des Versicherten erstellt worden war. Darin wurden einfach und klar formulierte Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt. Insbesondere wurde auch unmissver- ständlich nach Renten und in- und ausländischen Vermögens- werten gefragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden (BGE 110 V 181 Erw. 3d; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche- rungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 484). Dass das Formular von dritter Seite ausgefüllt wird, vermag den Versicherten praxisgemäss von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben nicht zu entlasten (BGE 110 V 181

f. Erw. 3d). Dies hat auch vorliegend zu gelten, da kein triftiger Grund ersichtlich ist und nicht überzeugend dargetan wird, warum die konkreten Fragen nicht richtig beantwortet wurden. Ins- besondere liegen keine stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte mangels Urteilsfähigkeit für die Meldepflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Wohl ist er gemäss den unbestrittenen vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen physisch und psychisch stark angeschlagen. So hat sich sein Allgemeinzustand ge- mäss den Angaben des Hausarztes im zweiten Quartal 1996 ra- pide verschlechtert und eine neu entdeckte Krankheit einen zusätzlichen Defektzustand hinterlassen. Dennoch hat er am

6. Januar 1997 dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV auf- forderungsgemäss das Formular "Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterschrieben zugestellt und diesem einen Kontoauszug der Schweizerischen Volksbank beigelegt, aus welchem der Bezug einer Rente der Rentenanstalt hervorging. Da die Angaben im Formular damit nicht übereinstimmten, lud ihn das Amt zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den 17. Januar 1997 zu einer Besprechung ein. Anlässlich dieser Aussprache bestä- tigte der Versicherte unterschriftlich, eine Rente der Ren- tenanstalt von vierteljährlich Fr. 614.90 zu beziehen. Er räumte auch ein, ein Einfamilienhaus in Österreich zu be- sitzen. Weiter verneinte er, Anspruch auf eine Rente der österreichischen oder der britischen Sozialversicherung zu haben oder in Österreich über ein Bankkonto zu verfügen. Er verpflichtete sich ferner, einen Antrag auf eine Invaliden- rente bei der österreichischen Sozialversicherung zu stel- len und eine Rentenzusprechung umgehend zu melden. Darauf- hin reichte er weitere Unterlagen ein, aus denen hervor- geht, dass er mindestens seit März 1996 ein bisher nicht angegebenes Konto bei der Bank A.________ besitzt. Ebenso zeigte sich, dass er mindestens seit April 1996 Bezüger einer österreichischen Pension war. Diese zusätzlichen An- gaben machte er offensichtlich deshalb, weil er keinen ne- gativen Bescheid der österreichischen Sozialversicherung vorlegen konnte und folglich mit dem Bekanntwerden der Ren- te rechnen musste. Der Beschwerdegegner war somit durchaus in der Lage, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV einen einfachen Sachverhalt wie den Anspruch auf eine auslän- dische Rente und den Besitz von Grundeigentum zur Kenntnis zu bringen. Bei diesen Gegebenheiten ist eine Berufung auf den gu- ten Glauben ausgeschlossen. Ein Erlass der Rückerstattungs- schuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahinge- stellt bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Ver- sicherten eine grosse Härte bedeutet. 6.- Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2b), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so- weit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

7. Juni 1999 bezüglich der bundesrechtlichen Ergän- zungsleistungen aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- degegner auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für So- zialversicherung und dem Bezirksrat Zürich zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: