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P 45/99

Bundesgericht · 2000-02-08 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 26. März 1999 sprach die Aus- gleichskasse Basel-Landschaft dem 1961 geborenen H.________ ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung zur Invaliden- rente von monatlich Fr. 619.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 625.-) zu; dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Versicherten selbst, nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Ver- fügung vom 19. November 1998 der Ehefrau und den drei Kin- dern vom H.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Aufenthalt beim Ehegatten und Vater verweigert hatte. B.- H.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 1998 unter Einbezug der Ehefrau und der drei Kinder an die Ver- waltung zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehegattin und die drei Kinder lebten seit ihrer Ein- reise in die Schweiz im Juni 1998 mit ihm zusammen. Am 28. Mai 1999 widerrief die kantonale Fremdenpolizei die Verfügung vom 19. November 1998 und erteilte den Fami- lienangehörigen von H.________ die Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse ihre frühere Verfügung vom 26. März 1999 in Wiedererwägung und sprach H.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2022.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 2036.-) zu; die Neuberechnung des Anspruchs er- folgte unter Einbezug der Familienangehörigen (Verfügungen vom 14. Juni 1999). Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 schrieb das Versiche- rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Beschwerde- verfahren zufolge der während der Rechtshängigkeit ergange- nen neuen Verfügungen ab und verpflichtete die Ausgleichs- kasse, H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1086.60 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei hin- sichtlich der Parteientschädigung aufzuheben. Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliessen und um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen be- treffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleis- tungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidge- nössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ) seine bundesrechtliche Grundlage, wes- halb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt ( BGE 112 V 108 ff., 108 V 111). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ). 3.- Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschä- digung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegen- standslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegen- standslosigkeit darboten ( BGE 110 V 57 , 109 V 71, 106 V 124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde füh- rende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte. 4.- a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegen- standslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pen- dente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde, dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteient- schädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht, dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaus- sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Ver- fügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kan- tonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegen- standslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit wel- chem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde.

b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend an- wendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehe- gatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haus- halt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Be- rechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die, handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben muss ( Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG ), damit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Be- rücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufent- haltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzes- wortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehö- rigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig be- merkt.

c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegat- tin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemein- schaft mit dem Beschwerdegegner gelebt. Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Inva- lidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremden- polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 er- füllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurtei- lung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit gerechtfertigt. 5.- Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Aus- gleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- los. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus- gleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwer- degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen be- treffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleis- tungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidge- nössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ) seine bundesrechtliche Grundlage, wes- halb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt ( BGE 112 V 108 ff., 108 V 111).

E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

E. 3 Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschä- digung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegen- standslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegen- standslosigkeit darboten ( BGE 110 V 57 , 109 V 71, 106 V 124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde füh- rende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte.

E. 4 a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegen- standslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pen- dente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde, dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteient- schädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht, dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaus- sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Ver- fügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kan- tonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegen- standslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit wel- chem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde.

b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend an- wendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehe- gatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haus- halt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Be- rechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die, handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben muss ( Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG ), damit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Be- rücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufent- haltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzes- wortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehö- rigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig be- merkt.

c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegat- tin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemein- schaft mit dem Beschwerdegegner gelebt. Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Inva- lidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremden- polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 er- füllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurtei- lung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit gerechtfertigt.

E. 5 Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Aus- gleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- los. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus- gleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwer- degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.02.2000 P 45/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.02.2000 P 45/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.02.2000 P 45/99

[AZA] P 45/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 8. Februar 2000 in Sachen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binnin- gen, Beschwerdeführerin, gegen H.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat W.________, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Mit Verfügungen vom 26. März 1999 sprach die Aus- gleichskasse Basel-Landschaft dem 1961 geborenen H.________ ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung zur Invaliden- rente von monatlich Fr. 619.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 625.-) zu; dabei berücksichtigte sie bei der Berechnung lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Versicherten selbst, nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft mit Ver- fügung vom 19. November 1998 der Ehefrau und den drei Kin- dern vom H.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Aufenthalt beim Ehegatten und Vater verweigert hatte. B.- H.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer Festsetzung der Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 1998 unter Einbezug der Ehefrau und der drei Kinder an die Ver- waltung zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehegattin und die drei Kinder lebten seit ihrer Ein- reise in die Schweiz im Juni 1998 mit ihm zusammen. Am 28. Mai 1999 widerrief die kantonale Fremdenpolizei die Verfügung vom 19. November 1998 und erteilte den Fami- lienangehörigen von H.________ die Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse ihre frühere Verfügung vom 26. März 1999 in Wiedererwägung und sprach H.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2022.- (ab 1. Januar 1999 Fr. 2036.-) zu; die Neuberechnung des Anspruchs er- folgte unter Einbezug der Familienangehörigen (Verfügungen vom 14. Juni 1999). Mit Entscheid vom 30. Juni 1999 schrieb das Versiche- rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft das Beschwerde- verfahren zufolge der während der Rechtshängigkeit ergange- nen neuen Verfügungen ab und verpflichtete die Ausgleichs- kasse, H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1086.60 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei hin- sichtlich der Parteientschädigung aufzuheben. Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliessen und um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen be- treffend Parteientschädigung im Bereich der Ergänzungsleis- tungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidge- nössische Versicherungsgericht zulässig. Denn ein solcher Parteikostenentscheid findet in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ) seine bundesrechtliche Grundlage, wes- halb er eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 128 OG und Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG darstellt ( BGE 112 V 108 ff., 108 V 111). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ). 3.- Nach der Rechtsprechung kann eine Parteientschä- digung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegen- standslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegen- standslosigkeit darboten ( BGE 110 V 57 , 109 V 71, 106 V 124). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach zu beurteilen, ob und in welchem Masse die Beschwerde füh- rende Partei bei materieller Beurteilung der Beschwerde durch das Gericht vermutlich obsiegt hätte. 4.- a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegen- standslos ab, weil die Ausgleichskasse mit den lite pen- dente erlassenen Verfügungen, in welchen der EL-Anspruch unter Einbezug der Familienangehörigen neu berechnet wurde, dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners vollumfänglich entsprochen habe. Dieser Ausgang komme einem Obsiegen des Versicherten gleich, was die Zusprechung einer Parteient- schädigung rechtfertige. Das kantonale Gericht übersieht, dass für die Frage der Parteientschädigung die Prozessaus- sichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend sind. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren durch die pendente lite wiedererwägungsweise erlassenen neuen Ver- fügungen vom 14. Juni 1999, die auf dem Entscheid der kan- tonalen Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999 beruhen, gegen- standslos. Zu prüfen sind daher die Prozessaussichten vor dem Entscheid der Fremdenpolizei vom 28. Mai 1999, mit wel- chem den Familienangehörigen des Beschwerdegegners die Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde.

b) Gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG (in der vorliegend an- wendbaren, seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehe- gatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haus- halt leben, zusammenzurechnen. Art. 7 ELV bestimmt, dass für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder Invalidenversicherung begründen, eine gemeinsame Be- rechnung der Ergänzungsleistung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern zusammen leben (Abs. 1 lit. a). Die Addition der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Kindern setzt demnach lediglich voraus, dass diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben; dass dabei nur ein legaler Aufenthalt in der Schweiz in Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Gegensatz zur Person, die Ergänzungsleistungen geltend macht und die, handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz auf- gehalten haben muss ( Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG ), damit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, gelten für die Be- rücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten und Kindern im Rahmen der EL-Berechnung keine vergleichbaren Einschränkungen, namentlich keine Mindestdauer des Aufent- haltes in der Schweiz. Ebensowenig ist nach dem Gesetzes- wortlaut der fremdenpolizeiliche Status der Familienangehö- rigen entscheidend, wie der Beschwerdegegner richtig be- merkt.

c) Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners zufolge leben seine Ehefrau und die drei Kinder seit Juni 1998 bei ihm. Dieser Sachverhalt wird durch die Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 22. Juni 1999 bestätigt, mit der die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder abgeschrieben wurde. Danach reisten Ehegat- tin und Kinder zunächst auf Grund von Besuchsvisa in die Schweiz ein, welche in der Folge wegen der kritischen Lage im Kosovo verlängert wurden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hätten Ehefrau und Kinder in Haushaltsgemein- schaft mit dem Beschwerdegegner gelebt. Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben der Ehegattin sowie der an der Inva- lidenrente beteiligten Kinder bei der Ermittlung des EL-Anspruchs im vorliegenden Fall schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Verfügung der Fremden- polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1999 er- füllt waren, hätte der Versicherte bei materieller Beurtei- lung der Beschwerde vermutlich obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist damit gerechtfertigt. 5.- Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Aus- gleichskasse aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- los. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Aus- gleichskasse Basel-Landschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwer- degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1027.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: