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M_9/1999

slos. Mit Brief vom 7. Dezember 1999 an das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärte sich B.________ mit der im Entscheid vom 17. November 1999 zugesprochenen Parteient- schädigung einverstanden und ersuchte um Verfahrenserle- digung "in diesem Sinne". Das Bundesamt für Militärver- sicherung teilte seinerseits mit Brief vom 9. Dezember 1999 mit, es akzeptiere den Entscheid vom 17. November 1999.

Bundesgericht · 2000-05-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz

kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem

Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit

Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktio-

nell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere

Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu

befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit

der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der

Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise

ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu

ändern (BGE 125 V 348 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Das Bun-

desrechtspflegegesetz kennt keine auf das Verwaltungsge-

richtsbeschwerdeverfahren anwendbare Bestimmung, welche den

Devolutiveffekt in gleicher Weise wie Art. 58 VwVG für das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren einschränken würde.

Ein nach der Einreichung einer Verwaltungsgerichts-

beschwerde ergehender neuer Entscheid der Vorinstanz ist

nichtig, es kommt ihm lediglich die Bedeutung eines Antrags

an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V

236 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). In diesem

Zusammenhang ist an das lateinische Rechtssprichwort "lata

sententia iudex desinit iudex esse" zu erinnern, wonach der

Richter ab dem Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils auf

dieses nicht mehr zurückkommen kann (BGE 122 I 99 Erw.

3a/bb; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b/cc; abweichend:

BGE 121 IV 66).

b) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999

gestützt auf die darin vorgebrachte Begründung mit Ent-

scheid vom 17. November 1999 jenen vom 22. September 1999

aufgehoben und über die Parteientschädigung neu befunden.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt diesem

Entscheid lediglich die Bedeutung eines Antrags an das

Eidgenössische Versicherungsgericht zu.

c) Nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG hat die im kantona-

len Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei-

entschädigung. Nachdem beide Parteien die von der Vorin-

stanz im Entscheid vom 17. November 1999 auf Fr. 1400.-

zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschä-

digung in quantitativer Hinsicht als angemessen anerkennen,

und da zudem gemäss BGE 122 V 278 der Entschädigungsan-

spruch auch einem durch S.________ vertretenen Beschwerde-

führer zusteht, setzt das Eidgenössische Versicherungsge-

richt die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren

zustehende Parteientschädigung auf den genannten Betrag

fest.

E. 1a Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz

kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem

Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit

Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktio-

nell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere

Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu

befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit

der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der

Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise

ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu

ändern (BGE 125 V 348 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Das Bun-

desrechtspflegegesetz kennt keine auf das Verwaltungsge-

richtsbeschwerdeverfahren anwendbare Bestimmung, welche den

Devolutiveffekt in gleicher Weise wie Art. 58 VwVG für das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren einschränken würde.

Ein nach der Einreichung einer Verwaltungsgerichts-

beschwerde ergehender neuer Entscheid der Vorinstanz ist

nichtig, es kommt ihm lediglich die Bedeutung eines Antrags

an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V

236 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). In diesem

Zusammenhang ist an das lateinische Rechtssprichwort "lata

sententia iudex desinit iudex esse" zu erinnern, wonach der

Richter ab dem Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils auf

dieses nicht mehr zurückkommen kann (BGE 122 I 99 Erw.

3a/bb; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b/cc; abweichend:

BGE 121 IV 66).

E. 1b Vorliegend hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999

gestützt auf die darin vorgebrachte Begründung mit Ent-

scheid vom 17. November 1999 jenen vom 22. September 1999

aufgehoben und über die Parteientschädigung neu befunden.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt diesem

Entscheid lediglich die Bedeutung eines Antrags an das

Eidgenössische Versicherungsgericht zu.

E. 1c Nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG hat die im kantona-

len Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei-

entschädigung. Nachdem beide Parteien die von der Vorin-

stanz im Entscheid vom 17. November 1999 auf Fr. 1400.-

zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschä-

digung in quantitativer Hinsicht als angemessen anerkennen,

und da zudem gemäss BGE 122 V 278 der Entschädigungsan-

spruch auch einem durch S.________ vertretenen Beschwerde-

führer zusteht, setzt das Eidgenössische Versicherungsge-

richt die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren

zustehende Parteientschädigung auf den genannten Betrag

fest.

E. 2 Da nicht Versicherungsleistungen streitig sind,

ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario).

Die Gerichtskosten gehen zulasten der Militärversicherung

(Art. 156 Abs. 1 OG; vgl. BGE 123 V 156), welche zudem dem

obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für

das letztinstanzliche Verfahren zu leisten hat (Art. 159

Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September

1999 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das kan-

tonale Beschwerdeverfahren zulasten des Bundesamtes

für Militärversicherung eine Parteientschädigung von

Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zuerkannt.

II. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November

1999 festgestellt.

III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Bundesamt

für Militärversicherung auferlegt. Der vom Beschwerde-

führer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird

diesem zurückerstattet.

IV. Das Bundesamt für Militärversicherung hat dem Be-

schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Thurgau zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

M 9/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 9. Mai 2000

in Sachen

B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch

S.________,

gegen

Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

B.________ reichte am 28. April 1999 Beschwerde ein

gegen einen Einspracheentscheid des Bundesamtes für Mili-

tärversicherung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 1999

teilweise gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung

und neuer Entscheidung an die Militärversicherung zurück.

Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an

den durch S.________ vertretenen B.________ wies es ab

(Ziffer 3 des Dispositivs).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999

beantragt B.________ die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispo-

sitivs des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung

der Sache an das Verwaltungsgericht, damit dieses eine

gesetzeskonforme Parteientschädigung zuspreche.

Das Verwaltungsgericht hob mit Entscheid vom 17. No-

vember 1999 Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom

22. September 1999 auf und verpflichtete das Bundesamt für

Militärversicherung, B.________ eine Parteientschädigung

von Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Mit Brief vom 18. November 1999 teilte das Verwaltungs-

gericht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit, ange-

sichts seines Entscheides vom Vortag sei die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde vom 4. November 1999 gegenstandslos.

Mit Brief vom 7. Dezember 1999 an das Eidgenössische

Versicherungsgericht erklärte sich B.________ mit der im

Entscheid vom 17. November 1999 zugesprochenen Parteient-

schädigung einverstanden und ersuchte um Verfahrenserle-

digung "in diesem Sinne". Das Bundesamt für Militärver-

sicherung teilte seinerseits mit Brief vom 9. Dezember 1999

mit, es akzeptiere den Entscheid vom 17. November 1999.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz

kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem

Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit

Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktio-

nell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die obere

Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu

befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz mit

der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis, sich der

Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, beispielsweise

ihren Entscheid in Ansehung der Rechtsmittelvorbringen zu

ändern (BGE 125 V 348 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Das Bun-

desrechtspflegegesetz kennt keine auf das Verwaltungsge-

richtsbeschwerdeverfahren anwendbare Bestimmung, welche den

Devolutiveffekt in gleicher Weise wie Art. 58 VwVG für das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren einschränken würde.

Ein nach der Einreichung einer Verwaltungsgerichts-

beschwerde ergehender neuer Entscheid der Vorinstanz ist

nichtig, es kommt ihm lediglich die Bedeutung eines Antrags

an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V

236 Erw. 2, ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b). In diesem

Zusammenhang ist an das lateinische Rechtssprichwort "lata

sententia iudex desinit iudex esse" zu erinnern, wonach der

Richter ab dem Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils auf

dieses nicht mehr zurückkommen kann (BGE 122 I 99 Erw.

3a/bb; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b/cc; abweichend:

BGE 121 IV 66).

b) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 1999

gestützt auf die darin vorgebrachte Begründung mit Ent-

scheid vom 17. November 1999 jenen vom 22. September 1999

aufgehoben und über die Parteientschädigung neu befunden.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt diesem

Entscheid lediglich die Bedeutung eines Antrags an das

Eidgenössische Versicherungsgericht zu.

c) Nach Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG hat die im kantona-

len Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Partei-

entschädigung. Nachdem beide Parteien die von der Vorin-

stanz im Entscheid vom 17. November 1999 auf Fr. 1400.-

zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschä-

digung in quantitativer Hinsicht als angemessen anerkennen,

und da zudem gemäss BGE 122 V 278 der Entschädigungsan-

spruch auch einem durch S.________ vertretenen Beschwerde-

führer zusteht, setzt das Eidgenössische Versicherungsge-

richt die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren

zustehende Parteientschädigung auf den genannten Betrag

fest.

2.- Da nicht Versicherungsleistungen streitig sind,

ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario).

Die Gerichtskosten gehen zulasten der Militärversicherung

(Art. 156 Abs. 1 OG; vgl. BGE 123 V 156), welche zudem dem

obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für

das letztinstanzliche Verfahren zu leisten hat (Art. 159

Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September

1999 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das kan-

tonale Beschwerdeverfahren zulasten des Bundesamtes

für Militärversicherung eine Parteientschädigung von

Fr. 1400.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zuerkannt.

II. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. November

1999 festgestellt.

III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Bundesamt

für Militärversicherung auferlegt. Der vom Beschwerde-

führer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird

diesem zurückerstattet.

IV. Das Bundesamt für Militärversicherung hat dem Be-

schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Thurgau zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: