opencaselaw.ch

K_6/2000

des Hauptverfahrens einzig Prä-

Bundesgericht · 2000-04-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 1997 forderte

die Kuko Krankenkasse (ab 1. Januar 1999: Innova Kranken-

versicherungen; nachfolgend: Innova) K.________ auf, die

Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für

die Monate Juli bis Oktober 1997 über Fr. 580.- nebst Zins

zu 6 % seit 1. September 1997 sowie Fr. 80.- Inkassospesen

zu bezahlen. Nachdem K.________ Rechtsvorschlag erhoben

hatte, beseitigte die Innova diesen mit Verfügung vom

29. Dezember 1997. Daran hielt sie in ihrem Einsprache-

entscheid vom 24. Februar 1998 fest. Die hiegegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solo-

thurn ab (Entscheid vom 8./15. Juni 1998). Mit Urteil vom

23. November 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs-

gericht die von K.________ eingereichte Verwaltungsge-

richtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, insofern teil-

weise gut, als es den kantonalen Entscheid hinsichtlich der

Bestätigung der Rechtsöffnung für Verzugszinsen und Mahn-

gebühren auf Prämienausständen der Monate Juli bis Oktober

1997 mit der Feststellung aufhob, es seien keine Verzugs-

zinsen geschuldet, und die Sache zur Neubeurteilung der

Mahngebühren an die Vorinstanz zurückwies.

B.- Mit Eingabe vom 27. Dezember 1999 macht K.________

geltend, es sei mit Bezug auf das Urteil des Eidgenössi-

schen Versicherungsgerichts vom 23. November 1999 in eini-

gen Punkten ein "revidiertes Urteil zu erstellen".

Während die Innova beantragt, das Revisionsgesuch sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das

Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig

(Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen in

verwaltungsgerichtlichen Streitsachen der Revision aus den

in Art. 136 und Art. 137 OG genannten Gründen (Art. 135

OG).

b) Das beanstandete Urteil ist der Gesuchstellerin am

7. Dezember 1999 zugestellt worden. Das am 4. Januar 2000

bei der Post aufgegebene Gesuch wahrt die Verwirkungsfrist

von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG (Art. 141

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34 Abs. 1

lit. c OG). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweis-

mittel der Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche

Änderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Mit

dem vorliegenden Gesuch wird lediglich die Erstellung eines

revidierten Urteils beantragt, jedoch nicht erwähnt, auf

welchen Revisionsgrund sich diese Abänderung stützen soll.

Angesichts der vorgetragenen Begründung fällt als gesetzli-

cher Revisionsgrund indessen einzig Art. 136 lit. d OG in

Betracht.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

das Gesuch einzutreten.

E. 1a Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig

(Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen in

verwaltungsgerichtlichen Streitsachen der Revision aus den

in Art. 136 und Art. 137 OG genannten Gründen (Art. 135

OG).

E. 1b Das beanstandete Urteil ist der Gesuchstellerin am

7. Dezember 1999 zugestellt worden. Das am 4. Januar 2000

bei der Post aufgegebene Gesuch wahrt die Verwirkungsfrist

von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG (Art. 141

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34 Abs. 1

lit. c OG). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweis-

mittel der Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche

Änderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Mit

dem vorliegenden Gesuch wird lediglich die Erstellung eines

revidierten Urteils beantragt, jedoch nicht erwähnt, auf

welchen Revisionsgrund sich diese Abänderung stützen soll.

Angesichts der vorgetragenen Begründung fällt als gesetzli-

cher Revisionsgrund indessen einzig Art. 136 lit. d OG in

Betracht.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

das Gesuch einzutreten.

E. 2 a) Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135

OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den

Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht be-

rücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung

liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimm-

tes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche

Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirk-

lichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahr-

genommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die recht-

liche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen,

auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein

sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Ent-

scheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei

oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975

Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115

II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

b) Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie verfü-

ge entgegen dem Wortlaut des beanstandeten Urteils über

keine Zusatzversicherungen bei der Innova.

Da Streitgegenstand des Hauptverfahrens einzig Prä-

mienausstände sowie damit zusammenhängende Verzugszinsen

und Mahngebühren im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-

geversicherung bilden, ist der Umstand, ob und wenn ja,

wieviele Zusatzversicherungen überdies bestanden, nicht ge-

eignet, eine andere, für die Gesuchstellerin günstigere

Entscheidung zu bewirken (vgl. BGE 122 II 18 f.). Da es

sich mithin um eine unerhebliche Tatsache handelt, fällt

eine Urteilsrevision gestützt auf Art. 136 lit. d OG nicht

in Betracht.

c) Des Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, das

Schreiben des Vereins Pro Life vom 3. Dezember 1996, worin

dieser seine Mitglieder aufforderte, die Einzelkündigungen

bis spätestens am 13. Dezember 1996 an die Innova zu sen-

den, nicht erhalten zu haben.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Instruk-

tionsrichterin der Gesuchstellerin mit Schreiben vom

30. September 1999 unter Beilage der Mitteilung vom 3. De-

zember 1996 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. In ihrer

Eingabe vom 10. Oktober 1999 erwähnte die Gesuchstellerin

indes mit keinem Wort, das besagte Schreiben nicht erhalten

zu haben, sondern führte vielmehr aus, der "Brief der Pro

Life vom 3. Dezember 1996 an ihre Mitglieder war eine vor-

sorgliche Massnahme,...". Hieraus durfte ohne weiteres

geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin als Mitglied

des Vereins Kenntnis von der betreffenden Mitteilung hatte.

Es kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass das Ge-

richt ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine be-

stimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig wahrgenommen

habe, weshalb auch in diesem Punkt ein versehentliches

Nichtberücksichtigen von erheblichen Tatsachen verneint

werden muss.

d) Schliesslich wird im Revisionsgesuch die Verlegung

der Gerichtskosten im Hauptverfahren beanstandet.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Kosten

nach Massgabe von Art. 156 Abs. 3 OG verhältnismässig, d.h.

nach Ausgang des Verfahrens, der im Wesentlichen - insbe-

sondere im Punkt der Prämienausstände - unterliegenden Ge-

suchstellerin zu drei Vierteln auferlegt. Da revisionsweise

weder geltend gemacht wird, hiebei seien wesentliche Tatsa-

chen versehentlich nicht berücksichtigt worden, noch neue

Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche die

tatbeständliche Grundlage der Kostenauflage im zur Revision

verlangten Urteil als objektiv mangelhaft erscheinen lies-

sen, fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 136

lit. d OG . Namentlich vermag die Gesuchstellerin mit dem

Argument, im Parallelverfahren seien die Gerichtskosten

hälftig auferlegt worden, nichts zu ihren Gunsten abzulei-

ten, obsiegte der Beschwerdeführer im betreffenden Prozess

doch teilweise auch im Hinblick auf die Prämienausstände.

E. 2a Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135

OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den

Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht be-

rücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung

liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimm-

tes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche

Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirk-

lichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahr-

genommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die recht-

liche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen,

auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein

sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Ent-

scheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei

oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975

Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115

II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

E. 2b Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie verfü-

ge entgegen dem Wortlaut des beanstandeten Urteils über

keine Zusatzversicherungen bei der Innova.

Da Streitgegenstand des Hauptverfahrens einzig Prä-

mienausstände sowie damit zusammenhängende Verzugszinsen

und Mahngebühren im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-

geversicherung bilden, ist der Umstand, ob und wenn ja,

wieviele Zusatzversicherungen überdies bestanden, nicht ge-

eignet, eine andere, für die Gesuchstellerin günstigere

Entscheidung zu bewirken (vgl. BGE 122 II 18 f.). Da es

sich mithin um eine unerhebliche Tatsache handelt, fällt

eine Urteilsrevision gestützt auf Art. 136 lit. d OG nicht

in Betracht.

E. 2c Des Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, das

Schreiben des Vereins Pro Life vom 3. Dezember 1996, worin

dieser seine Mitglieder aufforderte, die Einzelkündigungen

bis spätestens am 13. Dezember 1996 an die Innova zu sen-

den, nicht erhalten zu haben.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Instruk-

tionsrichterin der Gesuchstellerin mit Schreiben vom

30. September 1999 unter Beilage der Mitteilung vom 3. De-

zember 1996 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. In ihrer

Eingabe vom 10. Oktober 1999 erwähnte die Gesuchstellerin

indes mit keinem Wort, das besagte Schreiben nicht erhalten

zu haben, sondern führte vielmehr aus, der "Brief der Pro

Life vom 3. Dezember 1996 an ihre Mitglieder war eine vor-

sorgliche Massnahme,...". Hieraus durfte ohne weiteres

geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin als Mitglied

des Vereins Kenntnis von der betreffenden Mitteilung hatte.

Es kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass das Ge-

richt ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine be-

stimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig wahrgenommen

habe, weshalb auch in diesem Punkt ein versehentliches

Nichtberücksichtigen von erheblichen Tatsachen verneint

werden muss.

E. 2d Schliesslich wird im Revisionsgesuch die Verlegung

der Gerichtskosten im Hauptverfahren beanstandet.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Kosten

nach Massgabe von Art. 156 Abs. 3 OG verhältnismässig, d.h.

nach Ausgang des Verfahrens, der im Wesentlichen - insbe-

sondere im Punkt der Prämienausstände - unterliegenden Ge-

suchstellerin zu drei Vierteln auferlegt. Da revisionsweise

weder geltend gemacht wird, hiebei seien wesentliche Tatsa-

chen versehentlich nicht berücksichtigt worden, noch neue

Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche die

tatbeständliche Grundlage der Kostenauflage im zur Revision

verlangten Urteil als objektiv mangelhaft erscheinen lies-

sen, fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 136

lit. d OG . Namentlich vermag die Gesuchstellerin mit dem

Argument, im Parallelverfahren seien die Gerichtskosten

hälftig auferlegt worden, nichts zu ihren Gunsten abzulei-

ten, obsiegte der Beschwerdeführer im betreffenden Prozess

doch teilweise auch im Hinblick auf die Prämienausstände.

E. 3 Da das Revisionsbegehren offensichtlich unbegrün-

det ist, wird das Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG er-

ledigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e

contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuch-

stellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

K 6/00 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Ferrari; Gerichts-

schreiberin Fleischanderl

Urteil vom 11. April 2000

in Sachen

K.________, Gesuchstellerin,

gegen

Innova Krankenversicherungen, Bollstrasse 61, Worb,

Gesuchsgegnerin

A.- Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 1997 forderte

die Kuko Krankenkasse (ab 1. Januar 1999: Innova Kranken-

versicherungen; nachfolgend: Innova) K.________ auf, die

Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für

die Monate Juli bis Oktober 1997 über Fr. 580.- nebst Zins

zu 6 % seit 1. September 1997 sowie Fr. 80.- Inkassospesen

zu bezahlen. Nachdem K.________ Rechtsvorschlag erhoben

hatte, beseitigte die Innova diesen mit Verfügung vom

29. Dezember 1997. Daran hielt sie in ihrem Einsprache-

entscheid vom 24. Februar 1998 fest. Die hiegegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solo-

thurn ab (Entscheid vom 8./15. Juni 1998). Mit Urteil vom

23. November 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs-

gericht die von K.________ eingereichte Verwaltungsge-

richtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, insofern teil-

weise gut, als es den kantonalen Entscheid hinsichtlich der

Bestätigung der Rechtsöffnung für Verzugszinsen und Mahn-

gebühren auf Prämienausständen der Monate Juli bis Oktober

1997 mit der Feststellung aufhob, es seien keine Verzugs-

zinsen geschuldet, und die Sache zur Neubeurteilung der

Mahngebühren an die Vorinstanz zurückwies.

B.- Mit Eingabe vom 27. Dezember 1999 macht K.________

geltend, es sei mit Bezug auf das Urteil des Eidgenössi-

schen Versicherungsgerichts vom 23. November 1999 in eini-

gen Punkten ein "revidiertes Urteil zu erstellen".

Während die Innova beantragt, das Revisionsgesuch sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das

Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig

(Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen in

verwaltungsgerichtlichen Streitsachen der Revision aus den

in Art. 136 und Art. 137 OG genannten Gründen (Art. 135

OG).

b) Das beanstandete Urteil ist der Gesuchstellerin am

7. Dezember 1999 zugestellt worden. Das am 4. Januar 2000

bei der Post aufgegebene Gesuch wahrt die Verwirkungsfrist

von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG (Art. 141

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34 Abs. 1

lit. c OG). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweis-

mittel der Revisionsgrund darzulegen und anzugeben, welche

Änderung des Entscheides verlangt wird (Art. 140 OG). Mit

dem vorliegenden Gesuch wird lediglich die Erstellung eines

revidierten Urteils beantragt, jedoch nicht erwähnt, auf

welchen Revisionsgrund sich diese Abänderung stützen soll.

Angesichts der vorgetragenen Begründung fällt als gesetzli-

cher Revisionsgrund indessen einzig Art. 136 lit. d OG in

Betracht.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

das Gesuch einzutreten.

2.- a) Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135

OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den

Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht be-

rücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung

liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimm-

tes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche

Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirk-

lichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahr-

genommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die recht-

liche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen,

auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein

sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Ent-

scheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei

oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975

Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115

II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

b) Die Gesuchstellerin macht vorab geltend, sie verfü-

ge entgegen dem Wortlaut des beanstandeten Urteils über

keine Zusatzversicherungen bei der Innova.

Da Streitgegenstand des Hauptverfahrens einzig Prä-

mienausstände sowie damit zusammenhängende Verzugszinsen

und Mahngebühren im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-

geversicherung bilden, ist der Umstand, ob und wenn ja,

wieviele Zusatzversicherungen überdies bestanden, nicht ge-

eignet, eine andere, für die Gesuchstellerin günstigere

Entscheidung zu bewirken (vgl. BGE 122 II 18 f.). Da es

sich mithin um eine unerhebliche Tatsache handelt, fällt

eine Urteilsrevision gestützt auf Art. 136 lit. d OG nicht

in Betracht.

c) Des Weitern bringt die Gesuchstellerin vor, das

Schreiben des Vereins Pro Life vom 3. Dezember 1996, worin

dieser seine Mitglieder aufforderte, die Einzelkündigungen

bis spätestens am 13. Dezember 1996 an die Innova zu sen-

den, nicht erhalten zu haben.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Instruk-

tionsrichterin der Gesuchstellerin mit Schreiben vom

30. September 1999 unter Beilage der Mitteilung vom 3. De-

zember 1996 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. In ihrer

Eingabe vom 10. Oktober 1999 erwähnte die Gesuchstellerin

indes mit keinem Wort, das besagte Schreiben nicht erhalten

zu haben, sondern führte vielmehr aus, der "Brief der Pro

Life vom 3. Dezember 1996 an ihre Mitglieder war eine vor-

sorgliche Massnahme,...". Hieraus durfte ohne weiteres

geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin als Mitglied

des Vereins Kenntnis von der betreffenden Mitteilung hatte.

Es kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass das Ge-

richt ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine be-

stimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig wahrgenommen

habe, weshalb auch in diesem Punkt ein versehentliches

Nichtberücksichtigen von erheblichen Tatsachen verneint

werden muss.

d) Schliesslich wird im Revisionsgesuch die Verlegung

der Gerichtskosten im Hauptverfahren beanstandet.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Kosten

nach Massgabe von Art. 156 Abs. 3 OG verhältnismässig, d.h.

nach Ausgang des Verfahrens, der im Wesentlichen - insbe-

sondere im Punkt der Prämienausstände - unterliegenden Ge-

suchstellerin zu drei Vierteln auferlegt. Da revisionsweise

weder geltend gemacht wird, hiebei seien wesentliche Tatsa-

chen versehentlich nicht berücksichtigt worden, noch neue

Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, welche die

tatbeständliche Grundlage der Kostenauflage im zur Revision

verlangten Urteil als objektiv mangelhaft erscheinen lies-

sen, fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 136

lit. d OG . Namentlich vermag die Gesuchstellerin mit dem

Argument, im Parallelverfahren seien die Gerichtskosten

hälftig auferlegt worden, nichts zu ihren Gunsten abzulei-

ten, obsiegte der Beschwerdeführer im betreffenden Prozess

doch teilweise auch im Hinblick auf die Prämienausstände.

3.- Da das Revisionsbegehren offensichtlich unbegrün-

det ist, wird das Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG er-

ledigt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e

contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuch-

stellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-

schuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So-

zialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: