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K_184/2005

hat, sondern den Ausstand von Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass die Versicherten in der Verwaltungsgerichts

Bundesgericht · 2006-06-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 2. Juni 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 0}

K 184/05

Urteil vom 2. Juni 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

1. H.________, 1944,

2. G.________, 1950,

3. M.________, 1987,

4. J.________, 1988,

Beschwerdeführende,

gegen

Konkursmasse der Krankenkasse KBV, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Konkursamt Winterthur-Altstadt, Stadthausstrasse 12, Postfach 2145, 8401 Winterthur

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 12. Oktober 2005)

In Erwägung,

dass das Ehepaar H.________ und G.________ sowie ihre Söhne M.________ und J.________ (nachfolgend: die Versicherten) am 25. November 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005 erhoben haben,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sondern den Ausstand von Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),

dass die Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Begehren mit Entscheid vom 10. April 2006 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von je Fr. 500.-,

dass diese Zahlungsaufforderung den Versicherten am 25. April 2006 ausgehändigt worden ist,

dass alle Versicherten den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht geleistet haben,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: