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K_149/2004

slos ist, dass der durch eine kommunale Amtsstelle vertretenen, obsiegenden

Bundesgericht · 2005-03-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

K 149/04

Entscheid vom 10. März 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

Visana, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Sozialdienst M.________

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 21. September 2004)

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die am 27. Oktober 2004 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 3. März 2005 zurückgezogen hat,

dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos ist,

dass der durch eine kommunale Amtsstelle vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 12

f. Erw. 4, 5),

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: