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K_127/2004

Krankenversicherung

Bundesgericht · 2005-08-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

E. 4 Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 5 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

K 127/04

Entscheid vom 9. August 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

Erbengemeinschaft O.________, bestehend aus:

1. R.________, 1956,

2. J.________, 1955,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin

Ursula Eggenberger Stöckli, Bollwerk 15, 3001 Bern,

gegen

P.________ Alters- und Pflegeheim, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher

Felix Baumann, Schanzenstrasse 1, 3001 Bern

Vorinstanz

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Bern

(Entscheid vom 13. September 2004)

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer die am 27. September 2004 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 26. Juli 2005 zurückgezogen haben,

dass die Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen haben (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen),

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

4.

Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: