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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
E. 4 Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 5 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 9. August 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.08.2005 K 127/04 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.08.2005 K 127/04 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.08.2005 K 127/04
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Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 0} K 127/04 Entscheid vom 9. August 2005 IV. Kammer Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz Parteien Erbengemeinschaft O.________, bestehend aus:
1. R.________, 1956,
2. J.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Eggenberger Stöckli, Bollwerk 15, 3001 Bern, gegen P.________ Alters- und Pflegeheim, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Felix Baumann, Schanzenstrasse 1, 3001 Bern Vorinstanz Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Bern (Entscheid vom 13. September 2004) In Erwägung, dass die Beschwerdeführer die am 27. September 2004 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 26. Juli 2005 zurückgezogen haben, dass die Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen haben (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen), beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 9. August 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: