opencaselaw.ch

K_126/2004

Krankenversicherung

Bundesgericht · 2005-08-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 R.________, 1956,

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

K 126/04

Entscheid vom 9. August 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

Erbengemeinschaft O.________, bestehend aus:

1. R.________, 1956,

2. J.________, 1955,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin

Ursula Eggenberger Stöckli, Bollwerk 15, 3001 Bern,

gegen

S.________ AG, Alters- und Pflegeheim, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Bern

(Entscheid vom 13. September 2004)

Nachdem die Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2004 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. September 2004 mit Schreiben vom 26. Juli 2005 zurückgezogen haben,

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: