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K 108/99

Bundesgericht · 2000-02-21 · Deutsch CH
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Krankenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 lehnte es die

Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung Unitas

(nachfolgend Unitas), bei welcher A.________, geboren 1945,

obligatorisch krankenpflegeversichert ist, ab, die Kosten

für hydroaktive Wundverbände über die Bezugsdauer von maxi-

mal sechs Monaten und mithin über den 16. Februar 1998

hinaus zu übernehmen, da dies nicht zu den Pflichtleistun-

gen gehöre. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 1998

bestätigte sie die Ablehnung der Kostenübernahme.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die

Versicherte beantragte, die Unitas sei zu verpflichten, die

Hydrocolloidverbände so lange wie medizinisch notwendig zu

übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar-

gau mit Entscheid vom 10. August 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

A.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren.

Die Unitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-

zichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall

massgebenden Bestimmungen (Art. 24, Art. 25-31, Art. 32-34,

Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 20 Abs. 1 und 22

der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] zutreffend dar-

gelegt und die Rechtslage korrekt erläutert. Darauf kann

verwiesen werden. Richtig ist auch die Wiedergabe von Ziff.

34.1.6 der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) in der ab

1. Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung

von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive

Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten

Fällen während sechs Monaten besteht.

2.- Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen

die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (

Art. 32 Abs. 1

KVG). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundver-

sorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung

dagegen verstosse.

a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmäs-

sigkeit des

Art. 32 Abs. 1 KVG

in Frage stellt, kann die

Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden

Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäs-

sigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis

Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfas-

sung [aBV];

BGE 122 V 93

Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je

mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Nieder-

schlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in

Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV).

Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfas-

sungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue

Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann

anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Ja-

nuar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes

Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch

für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das

Anwendungsgebot des

Art. 191 nBV

der bisherigen Regelung

sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht

(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über

die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die

diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbe-

stritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separat-

druck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bishe-

rige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3

aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.

b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin-

gen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbin-

dung mit

Art. 22 KLV

darlegen will, kann auf die einlässli-

chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Be-

rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Dele-

gationsrechtsprechung (

BGE 117 V 180

mit Hinweisen; vgl.

ferner

BGE 125 V 30

Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a,

je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in

Art. 22 KLV

statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei

der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitie-

rung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung,

zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL

festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzes-

konform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss

gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht

auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet

keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beur-

teilung abweichende Betrachtungsweise.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten Fällen während sechs Monaten besteht.

E. 2 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen

die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (

Art. 32 Abs. 1

KVG). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundver-

sorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung

dagegen verstosse.

a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmäs-

sigkeit des

Art. 32 Abs. 1 KVG

in Frage stellt, kann die

Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden

Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäs-

sigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis

Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfas-

sung [aBV];

BGE 122 V 93

Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je

mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Nieder-

schlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in

Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV).

Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfas-

sungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue

Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann

anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Ja-

nuar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes

Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch

für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das

Anwendungsgebot des

Art. 191 nBV

der bisherigen Regelung

sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht

(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über

die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die

diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbe-

stritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separat-

druck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bishe-

rige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3

aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.

b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin-

gen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbin-

dung mit

Art. 22 KLV

darlegen will, kann auf die einlässli-

chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht

nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Be-

rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Dele-

gationsrechtsprechung (

BGE 117 V 180

mit Hinweisen; vgl.

ferner

BGE 125 V 30

Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a,

je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in

Art. 22 KLV

statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei

der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitie-

rung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung,

zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL

festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzes-

konform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss

gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht

auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet

keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beur-

teilung abweichende Betrachtungsweise.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.02.2000 K 108/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.02.2000 K 108/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.02.2000 K 108/99

Krankenversicherung

[AZA] K 108/99 Gi I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesricher Schön, Rüedi, Bundes- richterin Widmer und Bundesrichter Borella; Gerichtsschrei- berin Weber Peter Urteil vom 21. Februar 2000 in Sachen A.________, 1945, Beschwerdeführerin, gegen Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Weidengasse 3, Schönenwerd, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 lehnte es die Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung Unitas (nachfolgend Unitas), bei welcher A.________, geboren 1945, obligatorisch krankenpflegeversichert ist, ab, die Kosten für hydroaktive Wundverbände über die Bezugsdauer von maxi- mal sechs Monaten und mithin über den 16. Februar 1998 hinaus zu übernehmen, da dies nicht zu den Pflichtleistun- gen gehöre. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 1998 bestätigte sie die Ablehnung der Kostenübernahme. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte beantragte, die Unitas sei zu verpflichten, die Hydrocolloidverbände so lange wie medizinisch notwendig zu übernehmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aar- gau mit Entscheid vom 10. August 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sinngemäss das vorinstanzliche Rechtsbegehren. Die Unitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver- zichtet auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen (Art. 24, Art. 25-31, Art. 32-34, Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 20 Abs. 1 und 22 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] zutreffend dar- gelegt und die Rechtslage korrekt erläutert. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch die Wiedergabe von Ziff. 34.1.6 der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) in der ab

1. Januar 1997 gültigen - vorliegend anwendbaren - Fassung von Anhang 2 zur KLV, wonach für Hydrocolloide/Hydroaktive Wundverbände eine Limitatio während drei, in begründeten Fällen während sechs Monaten besteht. 2.- Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Ordnung im neuen KVG, wonach die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Sie macht geltend, dass eine ausreichende Grundver- sorgung zu garantieren sei und die zeitliche Limitierung dagegen verstosse.

a) Insoweit die Versicherte damit die Verfassungsmäs- sigkeit des Art. 32 Abs. 1 KVG in Frage stellt, kann die Rüge nicht gehört werden. Denn es ist den rechtsanwendenden Behörden untersagt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäs- sigkeit zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfas- sung [aBV]; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen finden ihren Nieder- schlag in Art. 191 der neuen auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV). Nachdem es sich gemäss Rechtsprechung im Fall der verfas- sungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt, die neue Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Ja- nuar 2000 ergangen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98), so gilt dies auch für den Fall des Verbots einer derartigen Kontrolle. Da das Anwendungsgebot des Art. 191 nBV der bisherigen Regelung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428) und die diesbezügliche Nachführung in den Räten denn auch unbe- stritten war (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separat- druck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202), gilt die bishe- rige Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung.

b) Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin- gen die Gesetzwidrigkeit von Ziff. 34.1.6 MiGeL in Verbin- dung mit Art. 22 KLV darlegen will, kann auf die einlässli- chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Das kantonale Gericht hat unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Grundsätze gefestigter Dele- gationsrechtsprechung (BGE 117 V 180 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen), zutreffend begründet, dass die in Art. 22 KLV statuierte Befugnis, Mittel und Gegenstände bei der Aufnahme in die Liste in Anhang 2 mit einer Limitie- rung, namentlich auch bezüglich der Dauer der Verwendung, zu verbinden und die gestützt darauf in Ziff. 34.1.6 MiGeL festgelegte Bezugsdauer von maximal sechs Monaten gesetzes- konform ist. Zu Recht stellt sie fest, dass ein Verstoss gegen das Willkürverbot bei der erwähnten Regelung nicht auszumachen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beur- teilung abweichende Betrachtungsweise. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 21. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: