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I 9/99

Bundesgericht · 2000-03-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

N.________ (geboren 1958) ist seit 1979 als Hilfs-

maurer tätig. Er leidet seit mehreren Jahren an Rücken- und

Nackenschmerzen. Am 1. April 1991 erlitt er bei einem Ver-

kehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wel-

ches eine Instabilität C1/2 verursachte. Seit dem 10. De-

zember 1992 hat N.________ nicht mehr gearbeitet. Die IV-

Stelle des Kantons Zürich richtete ihm mit Verfügung vom

2. Mai 1995 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab

1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente aus. Gemäss

verschiedenen Arztberichten waren die diagnostischen und

therapeutischen Möglichkeiten bei Erlass dieser Renten-

verfügung noch nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des im Februar

1996 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte Dr.

S.________, Allgemeinmediziner, in seinem Bericht vom

25. Februar 1996 aus, dass N.________ eine leichtere Arbeit

ausüben könnte. Die Berufsberaterin der IV-Stelle hielt in

ihrem Schreiben vom 30. Juli 1996 fest, dass N.________ auf

Grund der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 %

ein Einsatz als Reinigungsmitarbeiter, Hausangestellter in

einem Spital oder Magazinarbeiter zu 75 % zumutbar sei und

berechnete den mutmasslichen Verdienst bei einer entspre-

chenden Tätigkeit im jeweiligen Bereich sowie das hypo-

thetische Einkommen ohne Invalidität gemäss Auskunft des

letzten Arbeitgebers. Mit Verfügung vom 14. August 1996 hob

die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 1. Oktober 1996

auf.

B.- Hiegegen liess N.________ Beschwerde einreichen

und die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 1996 sowie

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

sprach N.________ mit Verfügung vom 29. April 1998 für die

Folgen des Unfalls vom 1. April 1991 mit Wirkung ab 1. Ja-

nuar 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Er-

werbsunfähigkeit von 40 % zu.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies

die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle mit Ent-

scheid vom 23. Dezember 1998 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________

sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung

verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.- Die Instruktionsrichterin zog die Akten der SUVA

bei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG

bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss

Art. 28

Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-

ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könn-

te, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Ent-

scheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über

die Revision der Rente (

Art. 41 IVG

) und die hiebei zu

vergleichenden Sachverhalte (

BGE 112 V 390

Erw. 1b mit

Hinweisen) sowie den für die Beurteilung zeitlich mass-

gebenden Sachverhalt (

BGE 121 V 366

Erw. 1b, 105 V 161 f.

Erw. 2d, ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem

2. Mai 1995 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und

dem 14. August 1996 (Aufhebung der Invalidenrente) eine

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten

ist, welche die vollständige Aufhebung der Rente recht-

fertigt.

b) Der Verfügung vom 2. Mai 1995 war ein Invaliditäts-

grad von 100 % zu Grunde gelegt worden. In den damaligen

ärztlichen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass die

therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten noch nicht

ausgeschöpft seien und dementsprechend eine Prognose hin-

sichtlich der Arbeitsfähigkeit noch verfrüht sei (Bericht

des Dr. S.________ vom 31. Januar 1994, Berichte des PD Dr.

D.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Y.________,

vom 18. Februar und 14. Dezember 1994). PD Dr. D.________

hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 1995 fest, dass

beim Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit in

einem Büro oder in einer vor Witterungseinflüssen ge-

schützten Umgebung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

von 20 % bestehe. Auf Grund dieses Berichtes erachtete die

SUVA den Versicherten als 75 % arbeitsfähig und somit auch

bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig

(Schreiben vom 14. Mai 1996). In seinem Bericht vom 25.

Februar 1996 befand Dr. S.________, dass dem Versicherten

eine leichtere Arbeit sicherlich zumutbar sei. PD Dr.

L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete

in seinem Bericht vom 29. Oktober 1996 zu diesem Zeitpunkt

eine Tätigkeit wie Lagerarbeiten oder Kleinstückmontagen zu

etwa 6-8 Stunden pro Tag als angemessen; aus diesem Bericht

geht zudem hervor, dass der Versicherte PD Dr. L.________

ein Zeugnis des Dr. S.________ vorgelegt hatte, in welchem

dieser ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1996

attestiert hatte.

Damit ist erwiesen, dass sich im massgeblichen Zeit-

raum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich

verbessert hat.

3.- a) Zu prüfen bleibt, wie sich die ausgewiesene

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht

auswirkt.

b) Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Inva-

lidität (Valideneinkommen) kann auf den Lohn abgestellt

werden, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeits-

stelle, im Baugeschäft W.________, erzielt hat. Gemäss

Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma vom 30. Januar 1994

belief sich sein Lohn im Jahr 1992 auf Fr. 4450.-; zum

Zeitpunkt der Auskunft hätte er mit einem Lohn von

Fr. 4600.- rechnen können. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und der Nominallohnentwicklung von 1,4 %

im Jahr 1994 und von 1,8 % im Jahr 1995 (Die Volkswirt-

schaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt

dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'728.- für das Jahr

1996.

c) Praxisgemäss wird zur Ermittlung des vom Versicher-

ten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut-

barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen)

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik herangezogen (AHI 1999 S. 177 Erw. 3b). Ange-

sichts der von den Ärzten als angepasste Tätigkeit defi-

nierten Arbeiten ist der Ermittlung des Invalideneinkommens

ein durschnittlicher Monatslohn von Fr. 4617.- zu Grunde zu

legen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Tabel-

le TA 7, Tätigkeit Ziff. 12, Anforderungsniveau 4). Dies

ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar-

beitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft,

1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und eines in

Würdigung der medizinischen Unterlagen als zumutbar zu

erachtenden Arbeitspensums von 70 % ein Einkommen von

Fr. 40'620.- für 1996; der Anteil eines 13. Monatslohnes

ist bei den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk-

turerhebung bereits berücksichtigt (Die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung 1994, S. 43). Angesichts der Tatsache,

dass Teilerwerbstätige mit niedrigeren Lohnansätzen zu

rechnen haben (AHI 1998 S. 178 f. Erw. 4b und c) und dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, lohn-

mässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen zu rechnen haben

(AHI 1999 S. 181 Erw. 3b mit Hinweisen), rechtfertigt sich

in Würdigung der gesamten Umstände ein Abzug von 20 %.

Somit ergibt sich für 1996 ein massgebendes Invalidenein-

kommen von Fr. 32'496.-.

d) Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von

Fr. 61'728.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'496.-

resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 %. Der Be-

schwerdeführer hat demnach in Anwendung von Art. 88a Abs. 1

und 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Oktober 1996 Anspruch auf

eine Viertelsrente.

e) Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit

einer Verfügung ist in der Regel der Sachverhalt, der zur

Zeit ihres Erlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b).

Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts zu seinen Gunsten

daraus ableiten, dass ihm die SUVA allein für die unfall-

bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab

1. Januar 1998 eine Rente auf Grund eines Invaliditäts-

grades von 40 % zusprach, da für die vorliegend angefochte-

ne Verfügung der IV-Stelle die Verhältnisse vom 14. August

1996, also anderthalb Jahre früher, massgebend sind.

4.- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu

prüfen, ob ein Härtefall gemäss

Art. 28 Abs. 1bis IVG

in

Verbindung mit

Art. 28bis IVV

gegeben ist. Sie darf den

Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi-

schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine

nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt-

schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich

fehlen (

BGE 116 V 23

; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei-

nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da

ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver-

neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück-

zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe

und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1998

und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

14. August 1996 aufgehoben werden und die Sache mit

der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ok-

tober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % An-

spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat,

zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an

die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Die Gerichts-

der III. Kammer:  schreiberin:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mai 1995 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und

dem 14. August 1996 (Aufhebung der Invalidenrente) eine

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten

ist, welche die vollständige Aufhebung der Rente recht-

fertigt.

b) Der Verfügung vom 2. Mai 1995 war ein Invaliditäts-

grad von 100 % zu Grunde gelegt worden. In den damaligen

ärztlichen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass die

therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten noch nicht

ausgeschöpft seien und dementsprechend eine Prognose hin-

sichtlich der Arbeitsfähigkeit noch verfrüht sei (Bericht

des Dr. S.________ vom 31. Januar 1994, Berichte des PD Dr.

D.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Y.________,

vom 18. Februar und 14. Dezember 1994). PD Dr. D.________

hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 1995 fest, dass

beim Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit in

einem Büro oder in einer vor Witterungseinflüssen ge-

schützten Umgebung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

von 20 % bestehe. Auf Grund dieses Berichtes erachtete die

SUVA den Versicherten als 75 % arbeitsfähig und somit auch

bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig

(Schreiben vom 14. Mai 1996). In seinem Bericht vom 25.

Februar 1996 befand Dr. S.________, dass dem Versicherten

eine leichtere Arbeit sicherlich zumutbar sei. PD Dr.

L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete

in seinem Bericht vom 29. Oktober 1996 zu diesem Zeitpunkt

eine Tätigkeit wie Lagerarbeiten oder Kleinstückmontagen zu

etwa 6-8 Stunden pro Tag als angemessen; aus diesem Bericht

geht zudem hervor, dass der Versicherte PD Dr. L.________

ein Zeugnis des Dr. S.________ vorgelegt hatte, in welchem

dieser ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1996

attestiert hatte.

Damit ist erwiesen, dass sich im massgeblichen Zeit-

raum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich

verbessert hat.

E. 3 a) Zu prüfen bleibt, wie sich die ausgewiesene

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht

auswirkt.

b) Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Inva-

lidität (Valideneinkommen) kann auf den Lohn abgestellt

werden, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeits-

stelle, im Baugeschäft W.________, erzielt hat. Gemäss

Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma vom 30. Januar 1994

belief sich sein Lohn im Jahr 1992 auf Fr. 4450.-; zum

Zeitpunkt der Auskunft hätte er mit einem Lohn von

Fr. 4600.- rechnen können. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und der Nominallohnentwicklung von 1,4 %

im Jahr 1994 und von 1,8 % im Jahr 1995 (Die Volkswirt-

schaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt

dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'728.- für das Jahr

1996.

c) Praxisgemäss wird zur Ermittlung des vom Versicher-

ten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut-

barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen)

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik herangezogen (AHI 1999 S. 177 Erw. 3b). Ange-

sichts der von den Ärzten als angepasste Tätigkeit defi-

nierten Arbeiten ist der Ermittlung des Invalideneinkommens

ein durschnittlicher Monatslohn von Fr. 4617.- zu Grunde zu

legen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Tabel-

le TA 7, Tätigkeit Ziff. 12, Anforderungsniveau 4). Dies

ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar-

beitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft,

1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und eines in

Würdigung der medizinischen Unterlagen als zumutbar zu

erachtenden Arbeitspensums von 70 % ein Einkommen von

Fr. 40'620.- für 1996; der Anteil eines 13. Monatslohnes

ist bei den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk-

turerhebung bereits berücksichtigt (Die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung 1994, S. 43). Angesichts der Tatsache,

dass Teilerwerbstätige mit niedrigeren Lohnansätzen zu

rechnen haben (AHI 1998 S. 178 f. Erw. 4b und c) und dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, lohn-

mässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen zu rechnen haben

(AHI 1999 S. 181 Erw. 3b mit Hinweisen), rechtfertigt sich

in Würdigung der gesamten Umstände ein Abzug von 20 %.

Somit ergibt sich für 1996 ein massgebendes Invalidenein-

kommen von Fr. 32'496.-.

d) Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von

Fr. 61'728.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'496.-

resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 %. Der Be-

schwerdeführer hat demnach in Anwendung von Art. 88a Abs. 1

und 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Oktober 1996 Anspruch auf

eine Viertelsrente.

e) Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit

einer Verfügung ist in der Regel der Sachverhalt, der zur

Zeit ihres Erlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b).

Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts zu seinen Gunsten

daraus ableiten, dass ihm die SUVA allein für die unfall-

bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab

1. Januar 1998 eine Rente auf Grund eines Invaliditäts-

grades von 40 % zusprach, da für die vorliegend angefochte-

ne Verfügung der IV-Stelle die Verhältnisse vom 14. August

1996, also anderthalb Jahre früher, massgebend sind.

E. 4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu

prüfen, ob ein Härtefall gemäss

Art. 28 Abs. 1bis IVG

in

Verbindung mit

Art. 28bis IVV

gegeben ist. Sie darf den

Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi-

schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine

nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt-

schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich

fehlen (

BGE 116 V 23

; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei-

nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da

ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver-

neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück-

zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe

und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1998

und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

14. August 1996 aufgehoben werden und die Sache mit

der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ok-

tober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % An-

spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat,

zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an

die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Die Gerichts-

der III. Kammer:  schreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.03.2000 I 9/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.03.2000 I 9/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.03.2000 I 9/99

[AZA] I 9/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 29. März 2000 in Sachen N.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- N.________ (geboren 1958) ist seit 1979 als Hilfs- maurer tätig. Er leidet seit mehreren Jahren an Rücken- und Nackenschmerzen. Am 1. April 1991 erlitt er bei einem Ver- kehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, wel- ches eine Instabilität C1/2 verursachte. Seit dem 10. De- zember 1992 hat N.________ nicht mehr gearbeitet. Die IV- Stelle des Kantons Zürich richtete ihm mit Verfügung vom

2. Mai 1995 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab

1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente aus. Gemäss verschiedenen Arztberichten waren die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten bei Erlass dieser Renten- verfügung noch nicht ausgeschöpft. Im Rahmen des im Februar 1996 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte Dr. S.________, Allgemeinmediziner, in seinem Bericht vom

25. Februar 1996 aus, dass N.________ eine leichtere Arbeit ausüben könnte. Die Berufsberaterin der IV-Stelle hielt in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1996 fest, dass N.________ auf Grund der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Einsatz als Reinigungsmitarbeiter, Hausangestellter in einem Spital oder Magazinarbeiter zu 75 % zumutbar sei und berechnete den mutmasslichen Verdienst bei einer entspre- chenden Tätigkeit im jeweiligen Bereich sowie das hypo- thetische Einkommen ohne Invalidität gemäss Auskunft des letzten Arbeitgebers. Mit Verfügung vom 14. August 1996 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 1. Oktober 1996 auf. B.- Hiegegen liess N.________ Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 1996 sowie die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach N.________ mit Verfügung vom 29. April 1998 für die Folgen des Unfalls vom 1. April 1991 mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Er- werbsunfähigkeit von 40 % zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle mit Ent- scheid vom 23. Dezember 1998 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. D.- Die Instruktionsrichterin zog die Akten der SUVA bei. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An- spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könn- te, wenn er nicht invalid geworden wäre. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Rente (Art. 41 IVG) und die hiebei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie den für die Beurteilung zeitlich mass- gebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 105 V 161 f. Erw. 2d, ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem

2. Mai 1995 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und dem 14. August 1996 (Aufhebung der Invalidenrente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die vollständige Aufhebung der Rente recht- fertigt.

b) Der Verfügung vom 2. Mai 1995 war ein Invaliditäts- grad von 100 % zu Grunde gelegt worden. In den damaligen ärztlichen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass die therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und dementsprechend eine Prognose hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit noch verfrüht sei (Bericht des Dr. S.________ vom 31. Januar 1994, Berichte des PD Dr. D.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik Y.________, vom 18. Februar und 14. Dezember 1994). PD Dr. D.________ hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 1995 fest, dass beim Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit in einem Büro oder in einer vor Witterungseinflüssen ge- schützten Umgebung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Auf Grund dieses Berichtes erachtete die SUVA den Versicherten als 75 % arbeitsfähig und somit auch bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig (Schreiben vom 14. Mai 1996). In seinem Bericht vom 25. Februar 1996 befand Dr. S.________, dass dem Versicherten eine leichtere Arbeit sicherlich zumutbar sei. PD Dr. L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erachtete in seinem Bericht vom 29. Oktober 1996 zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit wie Lagerarbeiten oder Kleinstückmontagen zu etwa 6-8 Stunden pro Tag als angemessen; aus diesem Bericht geht zudem hervor, dass der Versicherte PD Dr. L.________ ein Zeugnis des Dr. S.________ vorgelegt hatte, in welchem dieser ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 1996 attestiert hatte. Damit ist erwiesen, dass sich im massgeblichen Zeit- raum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat. 3.- a) Zu prüfen bleibt, wie sich die ausgewiesene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

b) Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Inva- lidität (Valideneinkommen) kann auf den Lohn abgestellt werden, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeits- stelle, im Baugeschäft W.________, erzielt hat. Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma vom 30. Januar 1994 belief sich sein Lohn im Jahr 1992 auf Fr. 4450.-; zum Zeitpunkt der Auskunft hätte er mit einem Lohn von Fr. 4600.- rechnen können. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 1994 und von 1,8 % im Jahr 1995 (Die Volkswirt- schaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'728.- für das Jahr 1996.

c) Praxisgemäss wird zur Ermittlung des vom Versicher- ten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut- barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen (AHI 1999 S. 177 Erw. 3b). Ange- sichts der von den Ärzten als angepasste Tätigkeit defi- nierten Arbeiten ist der Ermittlung des Invalideneinkommens ein durschnittlicher Monatslohn von Fr. 4617.- zu Grunde zu legen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Tabel- le TA 7, Tätigkeit Ziff. 12, Anforderungsniveau 4). Dies ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar- beitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und eines in Würdigung der medizinischen Unterlagen als zumutbar zu erachtenden Arbeitspensums von 70 % ein Einkommen von Fr. 40'620.- für 1996; der Anteil eines 13. Monatslohnes ist bei den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung bereits berücksichtigt (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1994, S. 43). Angesichts der Tatsache, dass Teilerwerbstätige mit niedrigeren Lohnansätzen zu rechnen haben (AHI 1998 S. 178 f. Erw. 4b und c) und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, lohn- mässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen zu rechnen haben (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b mit Hinweisen), rechtfertigt sich in Würdigung der gesamten Umstände ein Abzug von 20 %. Somit ergibt sich für 1996 ein massgebendes Invalidenein- kommen von Fr. 32'496.-.

d) Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61'728.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'496.- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 %. Der Be- schwerdeführer hat demnach in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Oktober 1996 Anspruch auf eine Viertelsrente.

e) Massgebend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verfügung ist in der Regel der Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihm die SUVA allein für die unfall- bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab

1. Januar 1998 eine Rente auf Grund eines Invaliditäts- grades von 40 % zusprach, da für die vorliegend angefochte- ne Verfügung der IV-Stelle die Verhältnisse vom 14. August 1996, also anderthalb Jahre früher, massgebend sind. 4.- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % hat die Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist. Sie darf den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem spezifi- schen Antrag des Versicherten abhängig machen. Auf eine nähere Abklärung darf sie nur verzichten, wenn die wirt- schaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4). Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung bisher kei- nen Anlass, das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen. Da ein wirtschaftlicher Härtefall nicht zum Vornherein ver- neint werden kann, ist die Sache an die IV-Stelle zurück- zuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1998 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom

14. August 1996 aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ok- tober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 29. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident  Die Gerichts- der III. Kammer:  schreiberin: