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I 93/00

Bundesgericht · 2000-04-06 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1950 geborene J.________ arbeitet seit dem

1. Juni 1992 als Reinigungsangestellte mit einem Teilzeit-

pensum von 18 Stunden pro Woche bei der S.________ AG. Am

15. April 1996 meldete sie sich wegen Beschwerden an den

beiden Knien, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen

und Schmerzen in den Ellenbogen bei der Invalidenversiche-

rung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung der medizini-

schen Unterlagen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das

Leistungsbegehren von J.________ mit Verfügung vom 12. Juli

1996 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im

Sinne der Invalidenversicherung vor.

Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 wies die IV-

Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab, gestützt

auf einen zusätzlichen medizinischen Bericht des Allgemein-

praktikers Dr. med. B.________ und auf ein psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. V.________.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zu-

sprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit

Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________

ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragt,

es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So-

zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-

gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-

anspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

), die Bemessung der

Invalidität bei Erwerbstätigen (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) sowie

die Neuanmeldung (

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV

) zutreffend dar-

gelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so

hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-

gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver-

änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch

tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger

Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 41 IVG

vorzu-

gehen.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-

rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein-

flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt

sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem-

jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109

V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE

112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

2.- a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996

lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch

der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung

vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende

Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht

vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin

im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts,

der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per-

magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich

in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr.

med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es

liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor,

weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider-

spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn

auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit

Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen

Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med.

A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste

aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von

PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten

Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms

nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso-

wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er-

stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be-

richt.

c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden

haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht

ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach

dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von

Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden

kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb

nichts beizufügen.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-

lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach

Art. 36a OG

erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dar- gelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzu- gehen. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

E. 2 a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996

lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch

der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung

vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende

Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht

vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin

im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts,

der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per-

magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich

in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr.

med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es

liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor,

weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider-

spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn

auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit

Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen

Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med.

A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste

aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von

PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten

Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms

nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso-

wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er-

stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be-

richt.

c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden

haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht

ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach

dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von

Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden

kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb

nichts beizufügen.

E. 3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 6. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.04.2000 I 93/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.04.2000 I 93/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.04.2000 I 93/00

[AZA] I 93/00 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 6. April 2000 in Sachen J.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die 1950 geborene J.________ arbeitet seit dem

1. Juni 1992 als Reinigungsangestellte mit einem Teilzeit- pensum von 18 Stunden pro Woche bei der S.________ AG. Am

15. April 1996 meldete sie sich wegen Beschwerden an den beiden Knien, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen in den Ellenbogen bei der Invalidenversiche- rung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung der medizini- schen Unterlagen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von J.________ mit Verfügung vom 12. Juli 1996 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vor. Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 wies die IV- Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab, gestützt auf einen zusätzlichen medizinischen Bericht des Allgemein- praktikers Dr. med. B.________ und auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. V.________. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zu- sprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragt, es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So- zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dar- gelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver- änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzu- gehen. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 2.- a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts, der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per- magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr. med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider- spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med. A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso- wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er- stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be- richt.

c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb nichts beizufügen. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 6. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: