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I 8/00

Bundesgericht · 2000-02-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1945 geborene, an einem Keratokonus beidseits

leidende A.________ bezog ab 8. Januar 1979 Kontaktlinsen

links und rechts als Hilfsmittel (Verfügung vom 8. März

1979). Nachdem die Anspruchsberechtigung gemäss Mitteilung

vom 26. Oktober 1994 "bis 31.08.2004 (Revision) " verlängert

worden war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter

Hinweis auf eine am 1. März 1996 in Kraft getretene Verord-

nungsänderung mit Verfügung vom 8. Januar 1997 die weitere

Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997

ab. Und mit vom 9. Januar 1997 datierender Verfügung ver-

neinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Abgabe von Le-

sebrillen als Hilfsmittel und beschied ein entsprechendes

Kostenübernahmegesuch abschlägig.

B.- Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Be-

schwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 9. Septem-

ber 1998 abwies. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hiess das

Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen einge-

reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sa-

che zu neuer Entscheidung in richtiger (Kammer-) Besetzung

an die Vorinstanz zurück.

Mit Entscheid vom 23. November 1999 wies das kantonale

Gericht (III. Kammer) die Beschwerde gegen die Verfügungen

vom 8. und 9. Januar 1997 erneut ab.

C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf-

zuheben und "die Kostengutsprache für Kontaktlinsen und

weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen (...) wei-

terhin durch die IV zu übernehmen".

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kon-

taktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen

zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungs-

massnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren man-

gels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten

(Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils

I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen).

2.- Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über

die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des

Innern gestützt auf

Art. 14 IVV

und

Art. 21 Abs. 4 IVG

,

können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesent-

liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar-

stellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des

in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren

Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl.

BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit

im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem ir-

regulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständi-

ger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel

mehr besteht).

Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An-

hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen

sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig

festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V

161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwal-

tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,

S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass.

3.- Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht

nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanz-

liche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar

1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und

(ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Inva-

lidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu

beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine

medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12

IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zu-

sammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe dies-

bezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht

weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1),

nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung An-

lass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche

Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999.

Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen

erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren

Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen

Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl.

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich

stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der

offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche

Vorkehr dar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kon- taktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungs- massnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren man- gels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen).

E. 2 Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG, können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesent- liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar- stellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl. BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem ir- regulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständi- ger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel mehr besteht). Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An- hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass.

E. 3 Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht

nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanz-

liche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar

1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und

(ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Inva-

lidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu

beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine

medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12

IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zu-

sammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe dies-

bezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht

weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1),

nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung An-

lass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche

Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999.

Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen

erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren

Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen

Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl.

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich

stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der

offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche

Vorkehr dar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.02.2000 I 8/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.02.2000 I 8/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.02.2000 I 8/00

[AZA] I 8/00 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen A.________, 1945, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1945 geborene, an einem Keratokonus beidseits leidende A.________ bezog ab 8. Januar 1979 Kontaktlinsen links und rechts als Hilfsmittel (Verfügung vom 8. März 1979). Nachdem die Anspruchsberechtigung gemäss Mitteilung vom 26. Oktober 1994 "bis 31.08.2004 (Revision) " verlängert worden war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf eine am 1. März 1996 in Kraft getretene Verord- nungsänderung mit Verfügung vom 8. Januar 1997 die weitere Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997 ab. Und mit vom 9. Januar 1997 datierender Verfügung ver- neinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Abgabe von Le- sebrillen als Hilfsmittel und beschied ein entsprechendes Kostenübernahmegesuch abschlägig. B.- Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Be- schwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 9. Septem- ber 1998 abwies. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen einge- reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sa- che zu neuer Entscheidung in richtiger (Kammer-) Besetzung an die Vorinstanz zurück. Mit Entscheid vom 23. November 1999 wies das kantonale Gericht (III. Kammer) die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. und 9. Januar 1997 erneut ab. C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf- zuheben und "die Kostengutsprache für Kontaktlinsen und weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen (...) wei- terhin durch die IV zu übernehmen". Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kon- taktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungs- massnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren man- gels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen). 2.- Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG, können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesent- liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar- stellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl. BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem ir- regulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständi- ger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel mehr besteht). Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An- hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass. 3.- Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanz- liche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar 1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und (ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Inva- lidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zu- sammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe dies- bezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1), nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung An- lass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999. Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche Vorkehr dar. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: