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I_852/2006

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-03-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 14. März 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 852/06

Urteil vom 14. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien

M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2006.

Nachdem der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2006 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) vom 28. August 2006 mit Schreiben vom 9. März 2007 zurückgezogen hat,

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: