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I_851/2006

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-08-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 22. August 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 851/06

Verfügung vom 22. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

B.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2006.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in das Schreiben vom 9. August 2007, worin B.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Oktober 2006 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2006 zurückzieht,

als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: