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I_83/1999

Bundesgericht · 2000-03-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1954 geborene M.________ meldete sich am

12. September 1995 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von

Leistungen an unter Hinweis auf eine am 8. August 1994

erlittene vordere Kreuzbandruptur links. Nachdem M.________

am 31. Juli 1996 nach Portugal zurückgekehrt war, wurden

die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt.

Am 22. Dezember 1997 erliess die nunmehr zuständige IV-

Stelle für Versicherte im Ausland vier Verfügungen, in

welchen sie M.________ für die Zeit vom 1. August bis

30. September 1995 und vom 1. März bis 30. September 1996

eine ganze und für die dazwischenliegende Zeit (1. Oktober

1995 bis 29. Februar 1996) sowie vom 1. bis 31. Oktober

1996 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente für die

Ehefrau und Kinderrenten) zusprach.

Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht M.________ von der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine

Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %

(Verfügung vom 5. Dezember 1996).

B.- Beschwerdeweise liess M.________ die Weiteraus-

richtung der halben Invalidenrente (mit Zusatz- und Kinder-

renten) für die Zeit nach dem 1. November 1996 beantragen.

In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels änderte die

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im

Ausland wohnenden Personen die angefochtene Verfügung

insoweit ab, als sie dem Beschwerdeführer auch für die Zeit

vom 1. November bis 31. Dezember 1996 eine halbe Invali-

denrente zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab

(Entscheid vom 7. Dezember 1998).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

beantragen, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommis-

sion sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück-

zuweisen; eventualiter sei der Entscheid in dem Sinne abzu-

ändern, dass ihm auch nach dem 1. Januar 1997 eine halbe

Rente auszurichten sei. Im Nachgang zur Verwaltungsge-

richtsbeschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.

I.________, Portugal, vom 3. Februar 1999 eingereicht.

Während die IV-Stelle Luzern, welche anstelle der hie-

zu aufgeforderten IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine

Vernehmlassung eingereicht hat, auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist - wie bereits im vorin-

stanzlichen Verfahren - einzig die Befristung bzw. revi-

sionsweise Aufhebung der halben ordentlichen einfachen In-

validenrente. Während die Rente gemäss dem angefochtenen

Entscheid per 31. Dezember 1996 aufzuheben ist, vertritt

der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei über dieses Da-

tum hinaus anspruchsberechtigt.

E. 2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale

Sicherheit vom 11. September 1975 (in Kraft seit 1. März

1977) sind portugiesische Staatsangehörige vorbehältlich

der Absätze 2 und 3 unter den gleichen Voraussetzungen ren-

tenberechtigt wie Schweizer Bürger. Die auf Grund dieser

Norm anwendbaren Bestimmungen über den Begriff der Invali-

dität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs

(Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgra-

des bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode

(Art. 28 Abs. 2 IVG) werden im angefochtenen Entscheid zu-

treffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung

zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE

115 V 134 Erw. 2), zur Koordination der Invaliditätsbemes-

sung in Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 116 V 249

Erw. 1b, AHI 1998 S. 170 Erw. 4a; vgl. auch BGE 119 V 468)

sowie zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die

Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) bei der rück-

wirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121

Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3 a) Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf

die medizinischen Akten zu Recht davon aus, dass der Be-

schwerdeführer ausschliesslich an unfallbedingten Gesund-

heitsschädigungen (Status nach Distorsion des linken Knie-

gelenks mit medialer Meniscus-Hinterhornläsion sowie vorde-

rer Kreuzbandruptur, Status nach Kreuzbandersatzplastik,

persistierenden Knieschmerzen links und Quadricepsatrophie

bei Desinsertion des vorderen Kreuzbandes sowie Bandinsta-

bilität) leidet. Soweit der Versicherte im letztinstanzli-

chen Verfahren erstmals unter Hinweis auf das Zeugnis von

Dr. med. I.________ vom 3. Februar 1999 Rückenbeschwerden

als zusätzlich zu berücksichtigende (unfallfremde) ge-

sundheitliche Beeinträchtigung geltend macht, kann ihm

nicht gefolgt werden. Denn eine invalidisierende Wirkung

dieses Leidens kann auf Grund der umfangreichen medizi-

nischen Akten bis zum Datum des Verfügungserlasses, welches

rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter-

lichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit

Hinweisen), ausgeschlossen werden.

b) Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist er-

stellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-

rers nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im

Anschluss an die am 26. Juni 1996 durchgeführte Operation

("mediale Meniscusteilresektion, ausgedehnte Arthrolyse mit

Knorpelshaving und Synovectomie li Knie"; [undatierter]

Operationsbericht von Dr. med. B.________, FMH für Orthop.

Chirurgie) spätestens seit der kreisärztlichen Abschluss-

untersuchung vom 17. September 1996 gebessert hat. Denn ab

diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung

der Ärzte auf Grund einer leichten VKB-Restinsuffizienz mit

leichtem Beugedefizit sowie leichten Belastungsschmerzen

zwar für die kniebelastende Tätigkeit auf dem Bau in seiner

Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann er Arbeiten in

der Hocke oder in Kauerstellung nicht mehr ausführen; hin-

gegen sind ihm nicht oder wenig kniebelastende Tätigkeiten

gehend/stehend und natürlich sitzend - wie beispielsweise

in der Montage, als Staplerfahrer oder Kranführer - ganz-

tägig zumutbar (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.

L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 17. September

1996). Ebenso zutreffend stellte das kantonale Gericht auf

den von der SUVA durchgeführten Einkommensvergleich, wel-

chem ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 4345.-

und ein Invalideneinkommen in den genannten Verweisungs-

tätigkeiten von Fr. 3900.- bis Fr. 4000.- zu Grunde liegt,

und den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von

rund 10 % ab. Dementsprechend gelangte es zum Ergebnis,

dass die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV

auf den 31. Dezember 1996 zu befristen sei.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen

vermöchte. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer zu

Unrecht gegen das Vorgehen der IV-Stelle, auf die Invalidi-

tätsbemessung des Unfallversicherers, welche auf schlüssi-

gen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit

und zu den zumutbaren Tätigkeiten beruht, abzustellen und

auf weitergehende Abklärungen zu verzichten. Es liegen kei-

ne Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von der Inva-

liditätsbemessung des Unfallversicherers rechtfertigen wür-

den. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnisse der

portugiesischen Ärzte Dres. med. O.________ (vom 4. Sep-

tember 1997) und I.________ (vom 29. April 1998 und

11. Januar 1999), in welchen von einer "incapacidade

permanente de 50 %" die Rede ist, vermögen, soweit sie die

Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis in zeitlicher Hin-

sicht nicht ohnehin überschreiten, die kreisärztliche Be-

urteilung nicht umzustossen, wonach eine ganztägige Tätig-

keit zumutbar ist, die nicht oder wenig kniebelastende

Arbeiten mit sich bringt (Abschlussbericht vom 17. Septem-

ber 1996). Denn die Einschätzungen der Dres. O.________ und

I.________ enthalten weder eine nachvollziehbare Begründung

noch ist überhaupt ersichtlich, auf welche Tätigkeiten sie

sich beziehen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vertretenen Auffassung ist sodann den Sprach-

schwierigkeiten und der mangelnden Ausbildung des Versi-

cherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung entsprechend

der gesetzlichen Konzeption, wonach die Verwertung der

Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für den Versicherten in

Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen

muss (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb mit Hinweisen), bei der

Umschreibung der Verweisungstätigkeiten sehr wohl Rechnung

getragen worden. Hingegen bilden diese Aspekte keine zu-

sätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer

Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden,

wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung

der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar

verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ferner AHI 1999

S. 238 f.). Aus dem nicht veröffentlichten Urteil W. vom

18. Juli 1996, U 226/95, wonach im Rahmen der Invaliditäts-

bemessung nicht auf Verdiensterwartungen unter ausserge-

wöhnlichen, dem Leiden des Versicherten in besonderem Masse

angepassten Bedingungen abgestellt werden darf, sondern die

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnittlich anzu-

treffenden Einsatzmöglichkeiten massgebend sind, vermag der

Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten, weil die Ärzte seine Arbeitsfähigkeit in den

genannten Verweisungstätigkeiten - anders als im damals

beurteilten Fall - nicht von besonders günstigen Bedingun-

gen abhängig machten und sich ihren Stellungnahmen insofern

keine zusätzlichen Einschränkungen entnehmen lassen. Soweit

der Versicherte schliesslich geltend machen lässt, beim

Invalideneinkommen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass

er auf Grund seiner Beschwerden bei der Arbeit immer wieder

Pausen einlegen müsse, weshalb er nie eine volle Leistung

erbringen könne, findet diese subjektive Einschätzung in

den medizinischen Berichten insofern keine Stütze, als dies

nach der Beurteilung des Kreisarztes zwar mit Bezug auf die

(dem Leiden des Versicherten wegen der Kniebelastung nicht

angepasste) Arbeit auf dem Bau zutrifft, nicht hingegen mit

Bezug auf die der Invaliditätsbemessung zu Grunde

liegenden, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Versicherten Rechnung tragenden Verweisungstätigkeiten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der

IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

; Die Gerichtsschreiberin:

E. 3a Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf

die medizinischen Akten zu Recht davon aus, dass der Be-

schwerdeführer ausschliesslich an unfallbedingten Gesund-

heitsschädigungen (Status nach Distorsion des linken Knie-

gelenks mit medialer Meniscus-Hinterhornläsion sowie vorde-

rer Kreuzbandruptur, Status nach Kreuzbandersatzplastik,

persistierenden Knieschmerzen links und Quadricepsatrophie

bei Desinsertion des vorderen Kreuzbandes sowie Bandinsta-

bilität) leidet. Soweit der Versicherte im letztinstanzli-

chen Verfahren erstmals unter Hinweis auf das Zeugnis von

Dr. med. I.________ vom 3. Februar 1999 Rückenbeschwerden

als zusätzlich zu berücksichtigende (unfallfremde) ge-

sundheitliche Beeinträchtigung geltend macht, kann ihm

nicht gefolgt werden. Denn eine invalidisierende Wirkung

dieses Leidens kann auf Grund der umfangreichen medizi-

nischen Akten bis zum Datum des Verfügungserlasses, welches

rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter-

lichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit

Hinweisen), ausgeschlossen werden.

E. 3b Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist er-

stellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-

rers nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im

Anschluss an die am 26. Juni 1996 durchgeführte Operation

("mediale Meniscusteilresektion, ausgedehnte Arthrolyse mit

Knorpelshaving und Synovectomie li Knie"; [undatierter]

Operationsbericht von Dr. med. B.________, FMH für Orthop.

Chirurgie) spätestens seit der kreisärztlichen Abschluss-

untersuchung vom 17. September 1996 gebessert hat. Denn ab

diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung

der Ärzte auf Grund einer leichten VKB-Restinsuffizienz mit

leichtem Beugedefizit sowie leichten Belastungsschmerzen

zwar für die kniebelastende Tätigkeit auf dem Bau in seiner

Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann er Arbeiten in

der Hocke oder in Kauerstellung nicht mehr ausführen; hin-

gegen sind ihm nicht oder wenig kniebelastende Tätigkeiten

gehend/stehend und natürlich sitzend - wie beispielsweise

in der Montage, als Staplerfahrer oder Kranführer - ganz-

tägig zumutbar (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.

L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 17. September

1996). Ebenso zutreffend stellte das kantonale Gericht auf

den von der SUVA durchgeführten Einkommensvergleich, wel-

chem ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 4345.-

und ein Invalideneinkommen in den genannten Verweisungs-

tätigkeiten von Fr. 3900.- bis Fr. 4000.- zu Grunde liegt,

und den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von

rund 10 % ab. Dementsprechend gelangte es zum Ergebnis,

dass die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV

auf den 31. Dezember 1996 zu befristen sei.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen

vermöchte. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer zu

Unrecht gegen das Vorgehen der IV-Stelle, auf die Invalidi-

tätsbemessung des Unfallversicherers, welche auf schlüssi-

gen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit

und zu den zumutbaren Tätigkeiten beruht, abzustellen und

auf weitergehende Abklärungen zu verzichten. Es liegen kei-

ne Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von der Inva-

liditätsbemessung des Unfallversicherers rechtfertigen wür-

den. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnisse der

portugiesischen Ärzte Dres. med. O.________ (vom 4. Sep-

tember 1997) und I.________ (vom 29. April 1998 und

11. Januar 1999), in welchen von einer "incapacidade

permanente de 50 %" die Rede ist, vermögen, soweit sie die

Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis in zeitlicher Hin-

sicht nicht ohnehin überschreiten, die kreisärztliche Be-

urteilung nicht umzustossen, wonach eine ganztägige Tätig-

keit zumutbar ist, die nicht oder wenig kniebelastende

Arbeiten mit sich bringt (Abschlussbericht vom 17. Septem-

ber 1996). Denn die Einschätzungen der Dres. O.________ und

I.________ enthalten weder eine nachvollziehbare Begründung

noch ist überhaupt ersichtlich, auf welche Tätigkeiten sie

sich beziehen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vertretenen Auffassung ist sodann den Sprach-

schwierigkeiten und der mangelnden Ausbildung des Versi-

cherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung entsprechend

der gesetzlichen Konzeption, wonach die Verwertung der

Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für den Versicherten in

Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen

muss (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb mit Hinweisen), bei der

Umschreibung der Verweisungstätigkeiten sehr wohl Rechnung

getragen worden. Hingegen bilden diese Aspekte keine zu-

sätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer

Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden,

wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung

der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar

verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ferner AHI 1999

S. 238 f.). Aus dem nicht veröffentlichten Urteil W. vom

18. Juli 1996, U 226/95, wonach im Rahmen der Invaliditäts-

bemessung nicht auf Verdiensterwartungen unter ausserge-

wöhnlichen, dem Leiden des Versicherten in besonderem Masse

angepassten Bedingungen abgestellt werden darf, sondern die

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnittlich anzu-

treffenden Einsatzmöglichkeiten massgebend sind, vermag der

Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten, weil die Ärzte seine Arbeitsfähigkeit in den

genannten Verweisungstätigkeiten - anders als im damals

beurteilten Fall - nicht von besonders günstigen Bedingun-

gen abhängig machten und sich ihren Stellungnahmen insofern

keine zusätzlichen Einschränkungen entnehmen lassen. Soweit

der Versicherte schliesslich geltend machen lässt, beim

Invalideneinkommen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass

er auf Grund seiner Beschwerden bei der Arbeit immer wieder

Pausen einlegen müsse, weshalb er nie eine volle Leistung

erbringen könne, findet diese subjektive Einschätzung in

den medizinischen Berichten insofern keine Stütze, als dies

nach der Beurteilung des Kreisarztes zwar mit Bezug auf die

(dem Leiden des Versicherten wegen der Kniebelastung nicht

angepasste) Arbeit auf dem Bau zutrifft, nicht hingegen mit

Bezug auf die der Invaliditätsbemessung zu Grunde

liegenden, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Versicherten Rechnung tragenden Verweisungstätigkeiten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der

IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

; Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 83/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 17. März 2000

in Sachen

M.________, 1954, Portugal, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt R.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-

Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-

land wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1954 geborene M.________ meldete sich am

12. September 1995 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von

Leistungen an unter Hinweis auf eine am 8. August 1994

erlittene vordere Kreuzbandruptur links. Nachdem M.________

am 31. Juli 1996 nach Portugal zurückgekehrt war, wurden

die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt.

Am 22. Dezember 1997 erliess die nunmehr zuständige IV-

Stelle für Versicherte im Ausland vier Verfügungen, in

welchen sie M.________ für die Zeit vom 1. August bis

30. September 1995 und vom 1. März bis 30. September 1996

eine ganze und für die dazwischenliegende Zeit (1. Oktober

1995 bis 29. Februar 1996) sowie vom 1. bis 31. Oktober

1996 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente für die

Ehefrau und Kinderrenten) zusprach.

Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht M.________ von der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine

Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %

(Verfügung vom 5. Dezember 1996).

B.- Beschwerdeweise liess M.________ die Weiteraus-

richtung der halben Invalidenrente (mit Zusatz- und Kinder-

renten) für die Zeit nach dem 1. November 1996 beantragen.

In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels änderte die

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im

Ausland wohnenden Personen die angefochtene Verfügung

insoweit ab, als sie dem Beschwerdeführer auch für die Zeit

vom 1. November bis 31. Dezember 1996 eine halbe Invali-

denrente zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab

(Entscheid vom 7. Dezember 1998).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

beantragen, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommis-

sion sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück-

zuweisen; eventualiter sei der Entscheid in dem Sinne abzu-

ändern, dass ihm auch nach dem 1. Januar 1997 eine halbe

Rente auszurichten sei. Im Nachgang zur Verwaltungsge-

richtsbeschwerde wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.

I.________, Portugal, vom 3. Februar 1999 eingereicht.

Während die IV-Stelle Luzern, welche anstelle der hie-

zu aufgeforderten IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine

Vernehmlassung eingereicht hat, auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist - wie bereits im vorin-

stanzlichen Verfahren - einzig die Befristung bzw. revi-

sionsweise Aufhebung der halben ordentlichen einfachen In-

validenrente. Während die Rente gemäss dem angefochtenen

Entscheid per 31. Dezember 1996 aufzuheben ist, vertritt

der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei über dieses Da-

tum hinaus anspruchsberechtigt.

2.- Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale

Sicherheit vom 11. September 1975 (in Kraft seit 1. März

1977) sind portugiesische Staatsangehörige vorbehältlich

der Absätze 2 und 3 unter den gleichen Voraussetzungen ren-

tenberechtigt wie Schweizer Bürger. Die auf Grund dieser

Norm anwendbaren Bestimmungen über den Begriff der Invali-

dität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs

(Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgra-

des bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode

(Art. 28 Abs. 2 IVG) werden im angefochtenen Entscheid zu-

treffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung

zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE

115 V 134 Erw. 2), zur Koordination der Invaliditätsbemes-

sung in Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 116 V 249

Erw. 1b, AHI 1998 S. 170 Erw. 4a; vgl. auch BGE 119 V 468)

sowie zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die

Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) bei der rück-

wirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121

Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf

die medizinischen Akten zu Recht davon aus, dass der Be-

schwerdeführer ausschliesslich an unfallbedingten Gesund-

heitsschädigungen (Status nach Distorsion des linken Knie-

gelenks mit medialer Meniscus-Hinterhornläsion sowie vorde-

rer Kreuzbandruptur, Status nach Kreuzbandersatzplastik,

persistierenden Knieschmerzen links und Quadricepsatrophie

bei Desinsertion des vorderen Kreuzbandes sowie Bandinsta-

bilität) leidet. Soweit der Versicherte im letztinstanzli-

chen Verfahren erstmals unter Hinweis auf das Zeugnis von

Dr. med. I.________ vom 3. Februar 1999 Rückenbeschwerden

als zusätzlich zu berücksichtigende (unfallfremde) ge-

sundheitliche Beeinträchtigung geltend macht, kann ihm

nicht gefolgt werden. Denn eine invalidisierende Wirkung

dieses Leidens kann auf Grund der umfangreichen medizi-

nischen Akten bis zum Datum des Verfügungserlasses, welches

rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter-

lichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit

Hinweisen), ausgeschlossen werden.

b) Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist er-

stellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-

rers nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit im

Anschluss an die am 26. Juni 1996 durchgeführte Operation

("mediale Meniscusteilresektion, ausgedehnte Arthrolyse mit

Knorpelshaving und Synovectomie li Knie"; [undatierter]

Operationsbericht von Dr. med. B.________, FMH für Orthop.

Chirurgie) spätestens seit der kreisärztlichen Abschluss-

untersuchung vom 17. September 1996 gebessert hat. Denn ab

diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung

der Ärzte auf Grund einer leichten VKB-Restinsuffizienz mit

leichtem Beugedefizit sowie leichten Belastungsschmerzen

zwar für die kniebelastende Tätigkeit auf dem Bau in seiner

Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann er Arbeiten in

der Hocke oder in Kauerstellung nicht mehr ausführen; hin-

gegen sind ihm nicht oder wenig kniebelastende Tätigkeiten

gehend/stehend und natürlich sitzend - wie beispielsweise

in der Montage, als Staplerfahrer oder Kranführer - ganz-

tägig zumutbar (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.

L.________ über die Abschlussuntersuchung vom 17. September

1996). Ebenso zutreffend stellte das kantonale Gericht auf

den von der SUVA durchgeführten Einkommensvergleich, wel-

chem ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 4345.-

und ein Invalideneinkommen in den genannten Verweisungs-

tätigkeiten von Fr. 3900.- bis Fr. 4000.- zu Grunde liegt,

und den gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von

rund 10 % ab. Dementsprechend gelangte es zum Ergebnis,

dass die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV

auf den 31. Dezember 1996 zu befristen sei.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-

gebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen

vermöchte. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer zu

Unrecht gegen das Vorgehen der IV-Stelle, auf die Invalidi-

tätsbemessung des Unfallversicherers, welche auf schlüssi-

gen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit

und zu den zumutbaren Tätigkeiten beruht, abzustellen und

auf weitergehende Abklärungen zu verzichten. Es liegen kei-

ne Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von der Inva-

liditätsbemessung des Unfallversicherers rechtfertigen wür-

den. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnisse der

portugiesischen Ärzte Dres. med. O.________ (vom 4. Sep-

tember 1997) und I.________ (vom 29. April 1998 und

11. Januar 1999), in welchen von einer "incapacidade

permanente de 50 %" die Rede ist, vermögen, soweit sie die

Grenze richterlicher Prüfungsbefugnis in zeitlicher Hin-

sicht nicht ohnehin überschreiten, die kreisärztliche Be-

urteilung nicht umzustossen, wonach eine ganztägige Tätig-

keit zumutbar ist, die nicht oder wenig kniebelastende

Arbeiten mit sich bringt (Abschlussbericht vom 17. Septem-

ber 1996). Denn die Einschätzungen der Dres. O.________ und

I.________ enthalten weder eine nachvollziehbare Begründung

noch ist überhaupt ersichtlich, auf welche Tätigkeiten sie

sich beziehen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vertretenen Auffassung ist sodann den Sprach-

schwierigkeiten und der mangelnden Ausbildung des Versi-

cherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung entsprechend

der gesetzlichen Konzeption, wonach die Verwertung der

Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für den Versicherten in

Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen

muss (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb mit Hinweisen), bei der

Umschreibung der Verweisungstätigkeiten sehr wohl Rechnung

getragen worden. Hingegen bilden diese Aspekte keine zu-

sätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer

Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden,

wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung

der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar

verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; ferner AHI 1999

S. 238 f.). Aus dem nicht veröffentlichten Urteil W. vom

18. Juli 1996, U 226/95, wonach im Rahmen der Invaliditäts-

bemessung nicht auf Verdiensterwartungen unter ausserge-

wöhnlichen, dem Leiden des Versicherten in besonderem Masse

angepassten Bedingungen abgestellt werden darf, sondern die

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchschnittlich anzu-

treffenden Einsatzmöglichkeiten massgebend sind, vermag der

Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten, weil die Ärzte seine Arbeitsfähigkeit in den

genannten Verweisungstätigkeiten - anders als im damals

beurteilten Fall - nicht von besonders günstigen Bedingun-

gen abhängig machten und sich ihren Stellungnahmen insofern

keine zusätzlichen Einschränkungen entnehmen lassen. Soweit

der Versicherte schliesslich geltend machen lässt, beim

Invalideneinkommen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass

er auf Grund seiner Beschwerden bei der Arbeit immer wieder

Pausen einlegen müsse, weshalb er nie eine volle Leistung

erbringen könne, findet diese subjektive Einschätzung in

den medizinischen Berichten insofern keine Stütze, als dies

nach der Beurteilung des Kreisarztes zwar mit Bezug auf die

(dem Leiden des Versicherten wegen der Kniebelastung nicht

angepasste) Arbeit auf dem Bau zutrifft, nicht hingegen mit

Bezug auf die der Invaliditätsbemessung zu Grunde

liegenden, der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Versicherten Rechnung tragenden Verweisungstätigkeiten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der

IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

; Die Gerichtsschreiberin: