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I 818/04

Bundesgericht · 2005-01-28 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Januar 2005
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Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.01.2005 I 818/04 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.01.2005 I 818/04 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.01.2005 I 818/04

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Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 0} I 818/04 Urteil vom 28. Januar 2005 IV. Kammer Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn Parteien H.________, 1943, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur (Entscheid vom 3. November 2004) In Erwägung, dass H.________ am 14. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2004 erhoben hat, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann, dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird, dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]), dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2004 am 4. November 2004 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. November 2004 dem Rechtsvertreter von H.________ ausgehändigt worden ist, dass die 30-tägige Frist mit der Zustellung des kantonalen Entscheides an den Vertreter zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, wann der Anwalt seinerseits die Beschwerdeführerin über den Entscheid informiert hat, dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 6. November 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Montag, 6. Dezember 2004, fällt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2004 daher verspätet ist, ohne dass H.________ diese Verspätung stichhaltig zu begründen vermöchte, weshalb kein Anlass zu einer Wiederherstellung der Frist besteht, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Januar 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.