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I 79/00

Bundesgericht · 2000-04-18 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

a) Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

11. Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungs-

begehren des 1953 geborenen Z.________ mangels anspruchs-

relevanter Invalidität ab. Auf eine bereits am 23. Januar

1998 eingereichte Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom

2. Februar 1998 nicht ein, weil kein seit dem 11. Dezember

1997 neu hinzugekommener Gesundheitsschaden geltend gemacht

worden war.

Gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998

erhob Z.________ mit Eingabe vom 19. Februar 1998 Beschwer-

de an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die IV-

Stelle erliess darauf am 2. Juli 1998 noch vor Abschluss

des Schriftenwechsels eine neue Verfügung, in welcher sie

Z.________ wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar

1998 eine ganze Invalidenrente zusprach.

b) Das kantonale Verwaltungsgericht gelangte zum

Schluss, dass die Beschwerde vom 19. Februar 1998 insofern

gegenstandslos geworden sei, "als die IV-Stelle die ange-

fochtene Verfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung

zog und damit aufhob und durch die neue Verfügung vom

2. Juli 1998 ersetzte"; angesichts des Arztberichts des

Dr. med. K.________ vom 17. November 1995 sei die Fest-

stellung "zwar wohl richtig", dass der Rentenanspruch per

1. März 1995 entstand; wegen der Rechtskraft der Verfügung

vom 11. Dezember 1997 könne die Rente jedoch frühestens ab

1. Januar 1998 ausgerichtet werden.

Mit Entscheid vom 30. Juli 1998 schrieb das kantonale

Gericht deshalb das Beschwerdeverfahren, soweit die Verfü-

gung vom 2. Februar 1998 betreffend, als gegenstandslos am

Protokoll ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Be-

schwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom

2. Juli 1998 (soweit sie durch diese nicht gegenstandslos

geworden war) abwies (Dispositiv-Ziffer 2).

c) In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragte Z.________ einerseits die Nichtig-

erklärung des kantonalen Entscheids vom 30. Juli 1998 und

andererseits sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Inva-

lidenrente bereits für die Zeit ab 1. März 1995.

In seinem Urteil vom 14. Juni 1999 erkannte das Eidge-

nössische Versicherungsgericht, entgegen der vom kantonalen

Gericht vertretenen Auffassung und ungeachtet dahingehender

Verlautbarungen seitens der Verwaltung sei mit der Verfü-

gung vom 2. Juli 1998 nicht die Nichteintretensverfügung

vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung gezogen worden; viel-

mehr müsse die Verfügung vom 2. Juli 1998 als Wiedererwä-

gung der ursprünglich ablehnenden Verfügung vom 11. Dezem-

ber 1997 betrachtet werden. Weiter erwog das Eidgenössische

Versicherungsgericht, nachdem dem Beschwerdeführer mit der

Verfügung vom 2. Juli 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998

eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei für seine

Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Januar 1998 kein

Raum mehr verblieben; die darauf bezogene Nichteintretens-

verfügung vom 2. Februar 1998 entfalte keinerlei Wirkungen,

weshalb dem kantonalen Entscheid vom 30. Juli 1998, soweit

darin die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wur-

de, auch keine selbstständige Bedeutung zukomme; anders

verhalte es sich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des kantona-

len Entscheids, wo die Beschwerde "hinsichtlich der Wieder-

erwägungsverfügung vom 2. Juli 1998" abgewiesen wurde; da

mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 nicht die

im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtene Nichteintre-

tensverfügung vom 2. Februar 1998, sondern die nicht Gegen-

stand jenes Verfahrens bildende Verfügung vom 11. Dezember

1997 aufgehoben worden sei, hätte die Vorinstanz im Rahmen

des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über den nach Er-

lass der Verfügung vom 2. Juli 1998 noch streitigen Beginn

der Rentenauszahlung befinden dürfen; über diese nicht mehr

mit der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Zu-

sammenhang stehende Frage werde es - nachdem der Beschwer-

deführer dem kantonalen Gericht am 7. August 1998 auch ge-

gen die Verfügung vom 2. Juli 1998 eine Beschwerde einge-

reicht habe - im Rahmen eines auf Grund der Beschwerde vom

7. August 1998 neu zu eröffnenden, die Verfügung vom 2. Ju-

li 1998 betreffenden separaten Verfahrens zu befinden

haben.

Dementsprechend hiess das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil

vom 14. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass Dispositiv-Zif-

fer 2 des Entscheids vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die

Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen

wurde, damit es über die gegen die Verfügung vom 2. Juli

1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 befinde.

d) In der Folge stellte sich heraus, dass das kanto-

nale Gericht das am 7. August 1998 eingeleitete Beschwer-

deverfahren bereits am 20. November 1998 mit einem Nicht-

eintretensentscheid abgeschlossen hatte. Zu dessen Begrün-

dung hatte es ausgeführt, da bereits ein Entscheid in

gleicher Sache vorliege, fehle es an einem geeigneten An-

fechtungsobjekt und somit an einer Prozessvoraussetzung.

B.- Als es das kantonale Gericht mit Schreiben vom

7. Juli 1999 unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 20. No-

vember 1998 ablehnte, der Anweisung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1999 nachzu-

kommen und dementsprechend über die Beschwerde vom 7. Au-

gust 1998 zu befinden, legte ihm Z.________ mit Eingabe vom

8. Juli 1999 seinen Standpunkt dar und reichte am 17. Juli

1999 ein gegen den Entscheid vom 20. November 1998 ge-

richtetes, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Revi-

sionsbegehren ein. Dieses wurde vom nachträglich beige-

zogenen Fürsprecher mit Eingaben vom 3. November und

13. Dezember 1999 bestätigt.

Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 lehnte das kantonale

Gericht das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, da keine

neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, insbesondere

das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

14. Juni 1999 nicht in diesem Sinne als Revisionsgrund be-

trachtet werden könne, seien die Voraussetzungen für eine

Revision seines Entscheids vom 20. November 1998 nicht er-

füllt. Gleichzeitig verweigerte das Gericht auch die Ge-

währung der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung,

weil die Rechtsmittelergreifung namentlich im Hinblick auf

die Vorbringen des beigezogenen Fürsprechers zum Vornherein

als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids; sinn-

gemäss macht er geltend, das kantonale Gericht habe auf

sein Revisionsbegehren einzutreten, den Entscheid vom

20. November 1998 aufzuheben und seine gegen die Wiederer-

wägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom

7. August 1998 zu beurteilen; zudem beanstandet er die Ver-

weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das kan-

tonale Gericht.

Während Letzteres auf eine materielle Stellungnahme

verzichtet, schliesst die IV-Stelle unter Hinweis auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozial-

versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ge-

währleistet der auf Grund des Verweises in

Art. 69 IVG

im

invalidenversicherungsrechtlichen Bereich sinngemäss an-

wendbare

Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG

die Revision eines Ent-

scheids u.a. bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismit-

tel.

2.- Dem kantonalen Nichteintretensentscheid vom

20. November 1998, dessen Revision der heutige Beschwerde-

führer im vorliegend zu beurteilenden vorinstanzlichen

Verfahren beantragt hatte, liegt die Annahme zu Grunde,

über die am 7. August 1998 beschwerdeweise gegen die Wie-

dererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 erhobenen Einwände

sei bereits mit Entscheid vom 30. Juli 1998 befunden wor-

den. Diese Feststellung der Vorinstanz war zumindest inso-

fern unvollständig, als deren Entscheid vom 30. Juli 1998,

nachdem er beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ange-

fochten worden war, keine Rechtskraft hatte erlangen kön-

nen. Inwiefern die Beurteilung der Beschwerde vom 7. August

1998 durch das kantonale Gericht trotz Kenntnis des vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen, ebenfalls

die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 betreffenden

Rechtsmittelverfahrens überhaupt zulässig war, kann ebenso

dahingestellt bleiben wie die Frage, ob es für die Ausfüh-

rung einer Anordnung der letztinstanzlichen Gerichtsbarkeit

vorgängig der Aufhebung eines damit nicht zu vereinbarenden

früheren Entscheids der unteren Instanz auf dem Revisions-

weg bedarf. Auch braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob

die Eingaben des heutigen Beschwerdeführers an die Vorin-

stanz vom 8. und 17. Juli 1999 allenfalls als Gesuch um

Wiederherstellung der zur Anfechtung des Entscheids vom

20. November 1998 gegebenen Rechtsmittelfrist hätten be-

handelt werden können, welche im Hinblick auf das damals

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängige

Verfahren ungenutzt verstrichen ist.

Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlag-

gebend ist, dass sich der Nichteintretensentscheid vom

20. November 1998 auf das Vorliegen einer bereits erfolgten

Beurteilung des noch streitigen Rentenbeginns stützt. Das

kantonale Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es sei-

nerzeit befugt war, in seinem Entscheid vom 30. Juli 1998

auch über den in der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli

1998 festgelegten Rentenbeginn zu befinden. Gerade diese

Sachverhaltsgrundlage jedoch ist dem Entscheid vom 20. No-

vember 1998 entzogen worden, indem das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 1999 fest-

gestellt hat, dass der Beginn der Rentenauszahlung im kan-

tonalen Verfahren, das zum Entscheid vom 30. Juli 1998

führte, gar nicht zur Beurteilung anstand und deshalb von

der Vorinstanz nicht hätte geprüft werden dürfen. Diese Er-

kenntnis, verbunden mit der daraus resultierenden Teilauf-

hebung des diesbezüglichen kantonalen Entscheids, stellt

eine neue Tatsache dar, welche, wäre sie schon früher be-

kannt gewesen, zwingend zu einer vom Nichteintretensent-

scheid vom 20. November 1998 abweichenden Beurteilung durch

die Vorinstanz hätte führen müssen. Insofern bildet die im

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

14. Juni 1999 festgehaltene Rechtslage, in Gestalt einer

schon am 20. November 1998 bestehenden Rechtstatsache,

einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 85 Abs. 2 lit. h

AHVG.

3.- Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids vom 10. Januar 2000. In Bejahung eines Revisions-

grundes ist gleichzeitig auch der vorinstanzliche Entscheid

vom 20. November 1998 aufzuheben.

Entsprechend dem mit Dispositiv-Ziffer II des Urteils

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999

übereinstimmenden Revisionsbegehren des heutigen Beschwer-

deführers wird das kantonale Gericht über dessen gegen die

Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Be-

schwerde vom 7. August 1998 zu befinden haben.

4.- a) Die wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen

Rechtsmittels erfolgte vorinstanzliche Verweigerung der

unentgeltlichen Verbeiständung ist unter diesen Umständen

offensichtlich nicht haltbar. Die Frage stellt sich indes-

sen nicht mehr, da dem Revisionsgesuchsteller und heutigen

Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auf Grund von

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

in Verbindung mit

Art. 69 IVG

eine Parteientschädigung zusteht. Die Vorinstanz hat diese

unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Prüfung der

Beschwerde vom 7. August 1998 festzulegen, da das Revi-

sionsverfahren mit der Aufhebung des Entscheids vom 20. No-

vember 1998 und der damit verbundenen Verpflichtung des

kantonalen Gerichts zur Anhandnahme der Beschwerdebehand-

lung, wie sie schon im Urteil des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts vom 14. Juni 1999 verbindlich angeordnet wor-

den ist, seinen Abschluss gefunden hat.

b) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht war

der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten, wes-

halb er für das vorliegende Verfahren keine Parteientschä-

digung beanspruchen kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 10. Januar 2000 und vom 20. November 1998

aufgehoben.

II.Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern

überwiesen, damit es entsprechend der Anordnung in

Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verfahre.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle

Bern auferlegt.

IV.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Revisionsverfah-

ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 11 Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungs-

begehren des 1953 geborenen Z.________ mangels anspruchs-

relevanter Invalidität ab. Auf eine bereits am 23. Januar

1998 eingereichte Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom

2. Februar 1998 nicht ein, weil kein seit dem 11. Dezember

1997 neu hinzugekommener Gesundheitsschaden geltend gemacht

worden war.

Gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998

erhob Z.________ mit Eingabe vom 19. Februar 1998 Beschwer-

de an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die IV-

Stelle erliess darauf am 2. Juli 1998 noch vor Abschluss

des Schriftenwechsels eine neue Verfügung, in welcher sie

Z.________ wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar

1998 eine ganze Invalidenrente zusprach.

b) Das kantonale Verwaltungsgericht gelangte zum

Schluss, dass die Beschwerde vom 19. Februar 1998 insofern

gegenstandslos geworden sei, "als die IV-Stelle die ange-

fochtene Verfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung

zog und damit aufhob und durch die neue Verfügung vom

2. Juli 1998 ersetzte"; angesichts des Arztberichts des

Dr. med. K.________ vom 17. November 1995 sei die Fest-

stellung "zwar wohl richtig", dass der Rentenanspruch per

1. März 1995 entstand; wegen der Rechtskraft der Verfügung

vom 11. Dezember 1997 könne die Rente jedoch frühestens ab

1. Januar 1998 ausgerichtet werden.

Mit Entscheid vom 30. Juli 1998 schrieb das kantonale

Gericht deshalb das Beschwerdeverfahren, soweit die Verfü-

gung vom 2. Februar 1998 betreffend, als gegenstandslos am

Protokoll ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Be-

schwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom

2. Juli 1998 (soweit sie durch diese nicht gegenstandslos

geworden war) abwies (Dispositiv-Ziffer 2).

c) In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragte Z.________ einerseits die Nichtig-

erklärung des kantonalen Entscheids vom 30. Juli 1998 und

andererseits sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Inva-

lidenrente bereits für die Zeit ab 1. März 1995.

In seinem Urteil vom 14. Juni 1999 erkannte das Eidge-

nössische Versicherungsgericht, entgegen der vom kantonalen

Gericht vertretenen Auffassung und ungeachtet dahingehender

Verlautbarungen seitens der Verwaltung sei mit der Verfü-

gung vom 2. Juli 1998 nicht die Nichteintretensverfügung

vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung gezogen worden; viel-

mehr müsse die Verfügung vom 2. Juli 1998 als Wiedererwä-

gung der ursprünglich ablehnenden Verfügung vom 11. Dezem-

ber 1997 betrachtet werden. Weiter erwog das Eidgenössische

Versicherungsgericht, nachdem dem Beschwerdeführer mit der

Verfügung vom 2. Juli 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998

eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei für seine

Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Januar 1998 kein

Raum mehr verblieben; die darauf bezogene Nichteintretens-

verfügung vom 2. Februar 1998 entfalte keinerlei Wirkungen,

weshalb dem kantonalen Entscheid vom 30. Juli 1998, soweit

darin die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wur-

de, auch keine selbstständige Bedeutung zukomme; anders

verhalte es sich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des kantona-

len Entscheids, wo die Beschwerde "hinsichtlich der Wieder-

erwägungsverfügung vom 2. Juli 1998" abgewiesen wurde; da

mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 nicht die

im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtene Nichteintre-

tensverfügung vom 2. Februar 1998, sondern die nicht Gegen-

stand jenes Verfahrens bildende Verfügung vom 11. Dezember

1997 aufgehoben worden sei, hätte die Vorinstanz im Rahmen

des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über den nach Er-

lass der Verfügung vom 2. Juli 1998 noch streitigen Beginn

der Rentenauszahlung befinden dürfen; über diese nicht mehr

mit der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Zu-

sammenhang stehende Frage werde es - nachdem der Beschwer-

deführer dem kantonalen Gericht am 7. August 1998 auch ge-

gen die Verfügung vom 2. Juli 1998 eine Beschwerde einge-

reicht habe - im Rahmen eines auf Grund der Beschwerde vom

7. August 1998 neu zu eröffnenden, die Verfügung vom 2. Ju-

li 1998 betreffenden separaten Verfahrens zu befinden

haben.

Dementsprechend hiess das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil

vom 14. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass Dispositiv-Zif-

fer 2 des Entscheids vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die

Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen

wurde, damit es über die gegen die Verfügung vom 2. Juli

1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 befinde.

d) In der Folge stellte sich heraus, dass das kanto-

nale Gericht das am 7. August 1998 eingeleitete Beschwer-

deverfahren bereits am 20. November 1998 mit einem Nicht-

eintretensentscheid abgeschlossen hatte. Zu dessen Begrün-

dung hatte es ausgeführt, da bereits ein Entscheid in

gleicher Sache vorliege, fehle es an einem geeigneten An-

fechtungsobjekt und somit an einer Prozessvoraussetzung.

B.- Als es das kantonale Gericht mit Schreiben vom

7. Juli 1999 unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 20. No-

vember 1998 ablehnte, der Anweisung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1999 nachzu-

kommen und dementsprechend über die Beschwerde vom 7. Au-

gust 1998 zu befinden, legte ihm Z.________ mit Eingabe vom

8. Juli 1999 seinen Standpunkt dar und reichte am 17. Juli

1999 ein gegen den Entscheid vom 20. November 1998 ge-

richtetes, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Revi-

sionsbegehren ein. Dieses wurde vom nachträglich beige-

zogenen Fürsprecher mit Eingaben vom 3. November und

E. 13 Dezember 1999 bestätigt. Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 lehnte das kantonale Gericht das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, insbesondere das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

E. 14 Juni 1999 festgehaltene Rechtslage, in Gestalt einer

schon am 20. November 1998 bestehenden Rechtstatsache,

einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 85 Abs. 2 lit. h

AHVG.

3.- Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids vom 10. Januar 2000. In Bejahung eines Revisions-

grundes ist gleichzeitig auch der vorinstanzliche Entscheid

vom 20. November 1998 aufzuheben.

Entsprechend dem mit Dispositiv-Ziffer II des Urteils

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999

übereinstimmenden Revisionsbegehren des heutigen Beschwer-

deführers wird das kantonale Gericht über dessen gegen die

Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Be-

schwerde vom 7. August 1998 zu befinden haben.

4.- a) Die wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen

Rechtsmittels erfolgte vorinstanzliche Verweigerung der

unentgeltlichen Verbeiständung ist unter diesen Umständen

offensichtlich nicht haltbar. Die Frage stellt sich indes-

sen nicht mehr, da dem Revisionsgesuchsteller und heutigen

Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auf Grund von

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

in Verbindung mit

Art. 69 IVG

eine Parteientschädigung zusteht. Die Vorinstanz hat diese

unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Prüfung der

Beschwerde vom 7. August 1998 festzulegen, da das Revi-

sionsverfahren mit der Aufhebung des Entscheids vom 20. No-

vember 1998 und der damit verbundenen Verpflichtung des

kantonalen Gerichts zur Anhandnahme der Beschwerdebehand-

lung, wie sie schon im Urteil des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts vom 14. Juni 1999 verbindlich angeordnet wor-

den ist, seinen Abschluss gefunden hat.

b) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht war

der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten, wes-

halb er für das vorliegende Verfahren keine Parteientschä-

digung beanspruchen kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 10. Januar 2000 und vom 20. November 1998

aufgehoben.

II.Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern

überwiesen, damit es entsprechend der Anordnung in

Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verfahre.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle

Bern auferlegt.

IV.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Revisionsverfah-

ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.04.2000 I 79/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.04.2000 I 79/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.04.2000 I 79/00

Invalidenversicherung

[AZA] I 79/00 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 18. April 2000 in Sachen Z.________, 1953, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- a) Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

11. Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungs- begehren des 1953 geborenen Z.________ mangels anspruchs- relevanter Invalidität ab. Auf eine bereits am 23. Januar 1998 eingereichte Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom

2. Februar 1998 nicht ein, weil kein seit dem 11. Dezember 1997 neu hinzugekommener Gesundheitsschaden geltend gemacht worden war. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 erhob Z.________ mit Eingabe vom 19. Februar 1998 Beschwer- de an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die IV- Stelle erliess darauf am 2. Juli 1998 noch vor Abschluss des Schriftenwechsels eine neue Verfügung, in welcher sie Z.________ wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zusprach.

b) Das kantonale Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde vom 19. Februar 1998 insofern gegenstandslos geworden sei, "als die IV-Stelle die ange- fochtene Verfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung zog und damit aufhob und durch die neue Verfügung vom

2. Juli 1998 ersetzte"; angesichts des Arztberichts des Dr. med. K.________ vom 17. November 1995 sei die Fest- stellung "zwar wohl richtig", dass der Rentenanspruch per

1. März 1995 entstand; wegen der Rechtskraft der Verfügung vom 11. Dezember 1997 könne die Rente jedoch frühestens ab

1. Januar 1998 ausgerichtet werden. Mit Entscheid vom 30. Juli 1998 schrieb das kantonale Gericht deshalb das Beschwerdeverfahren, soweit die Verfü- gung vom 2. Februar 1998 betreffend, als gegenstandslos am Protokoll ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Be- schwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom

2. Juli 1998 (soweit sie durch diese nicht gegenstandslos geworden war) abwies (Dispositiv-Ziffer 2).

c) In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragte Z.________ einerseits die Nichtig- erklärung des kantonalen Entscheids vom 30. Juli 1998 und andererseits sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Inva- lidenrente bereits für die Zeit ab 1. März 1995. In seinem Urteil vom 14. Juni 1999 erkannte das Eidge- nössische Versicherungsgericht, entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung und ungeachtet dahingehender Verlautbarungen seitens der Verwaltung sei mit der Verfü- gung vom 2. Juli 1998 nicht die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung gezogen worden; viel- mehr müsse die Verfügung vom 2. Juli 1998 als Wiedererwä- gung der ursprünglich ablehnenden Verfügung vom 11. Dezem- ber 1997 betrachtet werden. Weiter erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, nachdem dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 2. Juli 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei für seine Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Januar 1998 kein Raum mehr verblieben; die darauf bezogene Nichteintretens- verfügung vom 2. Februar 1998 entfalte keinerlei Wirkungen, weshalb dem kantonalen Entscheid vom 30. Juli 1998, soweit darin die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wur- de, auch keine selbstständige Bedeutung zukomme; anders verhalte es sich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des kantona- len Entscheids, wo die Beschwerde "hinsichtlich der Wieder- erwägungsverfügung vom 2. Juli 1998" abgewiesen wurde; da mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 nicht die im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtene Nichteintre- tensverfügung vom 2. Februar 1998, sondern die nicht Gegen- stand jenes Verfahrens bildende Verfügung vom 11. Dezember 1997 aufgehoben worden sei, hätte die Vorinstanz im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über den nach Er- lass der Verfügung vom 2. Juli 1998 noch streitigen Beginn der Rentenauszahlung befinden dürfen; über diese nicht mehr mit der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Zu- sammenhang stehende Frage werde es - nachdem der Beschwer- deführer dem kantonalen Gericht am 7. August 1998 auch ge- gen die Verfügung vom 2. Juli 1998 eine Beschwerde einge- reicht habe - im Rahmen eines auf Grund der Beschwerde vom

7. August 1998 neu zu eröffnenden, die Verfügung vom 2. Ju- li 1998 betreffenden separaten Verfahrens zu befinden haben. Dementsprechend hiess das Eidgenössische Versiche- rungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 14. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass Dispositiv-Zif- fer 2 des Entscheids vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen wurde, damit es über die gegen die Verfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 befinde.

d) In der Folge stellte sich heraus, dass das kanto- nale Gericht das am 7. August 1998 eingeleitete Beschwer- deverfahren bereits am 20. November 1998 mit einem Nicht- eintretensentscheid abgeschlossen hatte. Zu dessen Begrün- dung hatte es ausgeführt, da bereits ein Entscheid in gleicher Sache vorliege, fehle es an einem geeigneten An- fechtungsobjekt und somit an einer Prozessvoraussetzung. B.- Als es das kantonale Gericht mit Schreiben vom

7. Juli 1999 unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 20. No- vember 1998 ablehnte, der Anweisung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1999 nachzu- kommen und dementsprechend über die Beschwerde vom 7. Au- gust 1998 zu befinden, legte ihm Z.________ mit Eingabe vom

8. Juli 1999 seinen Standpunkt dar und reichte am 17. Juli 1999 ein gegen den Entscheid vom 20. November 1998 ge- richtetes, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Revi- sionsbegehren ein. Dieses wurde vom nachträglich beige- zogenen Fürsprecher mit Eingaben vom 3. November und

13. Dezember 1999 bestätigt. Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 lehnte das kantonale Gericht das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, insbesondere das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

14. Juni 1999 nicht in diesem Sinne als Revisionsgrund be- trachtet werden könne, seien die Voraussetzungen für eine Revision seines Entscheids vom 20. November 1998 nicht er- füllt. Gleichzeitig verweigerte das Gericht auch die Ge- währung der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung, weil die Rechtsmittelergreifung namentlich im Hinblick auf die Vorbringen des beigezogenen Fürsprechers zum Vornherein als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids; sinn- gemäss macht er geltend, das kantonale Gericht habe auf sein Revisionsbegehren einzutreten, den Entscheid vom

20. November 1998 aufzuheben und seine gegen die Wiederer- wägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom

7. August 1998 zu beurteilen; zudem beanstandet er die Ver- weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das kan- tonale Gericht. Während Letzteres auf eine materielle Stellungnahme verzichtet, schliesst die IV-Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozial- versicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ge- währleistet der auf Grund des Verweises in Art. 69 IVG im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich sinngemäss an- wendbare Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG die Revision eines Ent- scheids u.a. bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismit- tel. 2.- Dem kantonalen Nichteintretensentscheid vom

20. November 1998, dessen Revision der heutige Beschwerde- führer im vorliegend zu beurteilenden vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, liegt die Annahme zu Grunde, über die am 7. August 1998 beschwerdeweise gegen die Wie- dererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 erhobenen Einwände sei bereits mit Entscheid vom 30. Juli 1998 befunden wor- den. Diese Feststellung der Vorinstanz war zumindest inso- fern unvollständig, als deren Entscheid vom 30. Juli 1998, nachdem er beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ange- fochten worden war, keine Rechtskraft hatte erlangen kön- nen. Inwiefern die Beurteilung der Beschwerde vom 7. August 1998 durch das kantonale Gericht trotz Kenntnis des vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen, ebenfalls die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 betreffenden Rechtsmittelverfahrens überhaupt zulässig war, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob es für die Ausfüh- rung einer Anordnung der letztinstanzlichen Gerichtsbarkeit vorgängig der Aufhebung eines damit nicht zu vereinbarenden früheren Entscheids der unteren Instanz auf dem Revisions- weg bedarf. Auch braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Eingaben des heutigen Beschwerdeführers an die Vorin- stanz vom 8. und 17. Juli 1999 allenfalls als Gesuch um Wiederherstellung der zur Anfechtung des Entscheids vom

20. November 1998 gegebenen Rechtsmittelfrist hätten be- handelt werden können, welche im Hinblick auf das damals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängige Verfahren ungenutzt verstrichen ist. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlag- gebend ist, dass sich der Nichteintretensentscheid vom

20. November 1998 auf das Vorliegen einer bereits erfolgten Beurteilung des noch streitigen Rentenbeginns stützt. Das kantonale Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es sei- nerzeit befugt war, in seinem Entscheid vom 30. Juli 1998 auch über den in der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 festgelegten Rentenbeginn zu befinden. Gerade diese Sachverhaltsgrundlage jedoch ist dem Entscheid vom 20. No- vember 1998 entzogen worden, indem das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 1999 fest- gestellt hat, dass der Beginn der Rentenauszahlung im kan- tonalen Verfahren, das zum Entscheid vom 30. Juli 1998 führte, gar nicht zur Beurteilung anstand und deshalb von der Vorinstanz nicht hätte geprüft werden dürfen. Diese Er- kenntnis, verbunden mit der daraus resultierenden Teilauf- hebung des diesbezüglichen kantonalen Entscheids, stellt eine neue Tatsache dar, welche, wäre sie schon früher be- kannt gewesen, zwingend zu einer vom Nichteintretensent- scheid vom 20. November 1998 abweichenden Beurteilung durch die Vorinstanz hätte führen müssen. Insofern bildet die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

14. Juni 1999 festgehaltene Rechtslage, in Gestalt einer schon am 20. November 1998 bestehenden Rechtstatsache, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG. 3.- Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids vom 10. Januar 2000. In Bejahung eines Revisions- grundes ist gleichzeitig auch der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 1998 aufzuheben. Entsprechend dem mit Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 übereinstimmenden Revisionsbegehren des heutigen Beschwer- deführers wird das kantonale Gericht über dessen gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Be- schwerde vom 7. August 1998 zu befinden haben. 4.- a) Die wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels erfolgte vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht haltbar. Die Frage stellt sich indes- sen nicht mehr, da dem Revisionsgesuchsteller und heutigen Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auf Grund von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG eine Parteientschädigung zusteht. Die Vorinstanz hat diese unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Prüfung der Beschwerde vom 7. August 1998 festzulegen, da das Revi- sionsverfahren mit der Aufhebung des Entscheids vom 20. No- vember 1998 und der damit verbundenen Verpflichtung des kantonalen Gerichts zur Anhandnahme der Beschwerdebehand- lung, wie sie schon im Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 14. Juni 1999 verbindlich angeordnet wor- den ist, seinen Abschluss gefunden hat.

b) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht war der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten, wes- halb er für das vorliegende Verfahren keine Parteientschä- digung beanspruchen kann. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2000 und vom 20. November 1998 aufgehoben. II.Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen, damit es entsprechend der Anordnung in Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verfahre. III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. IV.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Revisionsverfah- ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: