Invalidenversicherung
Sachverhalt
Der 1947 geborene spanische Staatsangehörige
D.________ bezog seit dem 1. November 1990 bei einem
Invaliditätsgrad von 67 % eine einfache ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit entsprechenden
Zusatzrenten für Ehefrau und Kind (Verfügung der Aus-
gleichskasse Baumeister vom 28. August 1992). Nachdem er
1993 definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, wurden die
Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland übermittelt. Anlässlich eines Revisionsverfahrens
verfügte diese am 8. März 1996 die Herabsetzung der ganzen
auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 1996. Die dagegen
eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs-
kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
gut, hob die Verfügung vom 8. März 1996 auf und wies die
Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Verwaltung zu-
rück (Entscheid vom 14. August 1996). In der Folge holte
die IV-Stelle eine Expertise des Servizio Accertamento Me-
dico dell'Assicurazione Invalidità (SAM) in Bellinzona vom
11. April 1997 ein. Ferner zog sie die Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes vom 21. Juli 1997 bei. Gestützt darauf
hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 1998 an der
Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab
1. Mai 1996 fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Ja-
nuar 1998 bestätigte sie den Anspruch des D.________ auf
eine halbe Rente.
B.- Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Be-
schwerden wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Vereini-
gung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 3. Dezember
1998 ab.
C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi-
cherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 des
schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 13. Oktober 1969 die gesetzlichen Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (
Art. 28
Abs. 1 und Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditäts-
grades nach der Einkommensvergleichsmethode (
Art. 28 Abs. 2
IVG), die Revision der Invalidenrente (
Art. 41 IVG
;
Art. 88a Abs. 1,
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
) und die da-
bei zu vergleichenden Sachverhalte (
BGE 109 V 265
Erw. 4a
mit Hinweisen; siehe auch
BGE 112 V 372
Erw. 2b und 390
Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz ist im massgeblichen Vergleichszeit-
raum (vom 28. August 1992 bis 5./19. Januar 1998) unter
medizinischen Gesichtspunkten eine revisionserhebliche Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu
keiner anderen Beurteilung. Insbesondere besteht keinerlei
Anlass, die Schlüssigkeit des auf eingehenden polydiszipli-
nären Untersuchungen beruhenden SAM-Gutachtens vom
11. April 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Be-
schwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit in
Frage zu stellen. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beigelegte Arztzeugnis des Dr. med. C.________ vom
4. Februar 1998, welches bereits im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens eingereicht und in die Beurteilung einbe-
zogen wurde (Erwägung 5a des Entscheides vom 3. Dezember
1998), vermag die im SAM festgestellte orthopädische Bes-
serung nicht zu widerlegen. Im Gegenteil bestätigt Dr. med.
C.________ in seinem Zeugnis, dass der Versicherte für eine
leichtere, angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Tä-
tigkeit arbeitsfähig sei (Stellungnahme des Vertrauens-
arztes der IV-Stelle vom 28. Mai 1998). Damit stimmt er mit
den Aussagen im SAM-Gutachten überein, wonach dem Beschwer-
deführer seit dem 5. September 1995 eine halbschichtige Ar-
beit in angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden
leichteren Tätigkeiten zumutbar ist.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden. Es bleibt einzig anzufügen,
dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom
Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen würde
(AHI 1998 S. 175), seine Erwerbseinbusse immer noch weniger
als zwei Drittel betrüge (Valideneinkommen von Fr. 3976.-
und Invalideneinkommen von Fr. 1402.50 [75 % von
Fr. 1870.-]), was einen Invaliditätsgrad von knapp 65 %
ergäbe. Daran ändern auch die Vorbringen in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde (Wohnsitz im Ausland, hohe Arbeits-
losigkeit, fehlende Industrie, niedrigere Löhne als in der
Schweiz, usw.) nichts. Entscheidend ist einzig, ob der Be-
schwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten könnte (
BGE 110 V 276
Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerde-
führer ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste,
überwiegend sitzend auszuübende leichtere Tätigkeiten im
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
(
BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen) durchaus vermittelbar.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Wohnsitz des Ver-
sicherten im Ausland befindet, da für die Invaliditätsbe-
messung von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszuge-
hen ist. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenskosten
anderer Länder würden nämlich einen objektiven Vergleich
der in Frage stehenden Einkommen nicht gestatten (BGE 110 V
277 Erw. 4b).
c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestä-
tigte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerische Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 April 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Be-
schwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit in
Frage zu stellen. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beigelegte Arztzeugnis des Dr. med. C.________ vom
4. Februar 1998, welches bereits im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens eingereicht und in die Beurteilung einbe-
zogen wurde (Erwägung 5a des Entscheides vom 3. Dezember
1998), vermag die im SAM festgestellte orthopädische Bes-
serung nicht zu widerlegen. Im Gegenteil bestätigt Dr. med.
C.________ in seinem Zeugnis, dass der Versicherte für eine
leichtere, angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Tä-
tigkeit arbeitsfähig sei (Stellungnahme des Vertrauens-
arztes der IV-Stelle vom 28. Mai 1998). Damit stimmt er mit
den Aussagen im SAM-Gutachten überein, wonach dem Beschwer-
deführer seit dem 5. September 1995 eine halbschichtige Ar-
beit in angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden
leichteren Tätigkeiten zumutbar ist.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden. Es bleibt einzig anzufügen,
dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom
Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen würde
(AHI 1998 S. 175), seine Erwerbseinbusse immer noch weniger
als zwei Drittel betrüge (Valideneinkommen von Fr. 3976.-
und Invalideneinkommen von Fr. 1402.50 [75 % von
Fr. 1870.-]), was einen Invaliditätsgrad von knapp 65 %
ergäbe. Daran ändern auch die Vorbringen in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde (Wohnsitz im Ausland, hohe Arbeits-
losigkeit, fehlende Industrie, niedrigere Löhne als in der
Schweiz, usw.) nichts. Entscheidend ist einzig, ob der Be-
schwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten könnte (
BGE 110 V 276
Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerde-
führer ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste,
überwiegend sitzend auszuübende leichtere Tätigkeiten im
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
(
BGE 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen) durchaus vermittelbar.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Wohnsitz des Ver-
sicherten im Ausland befindet, da für die Invaliditätsbe-
messung von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszuge-
hen ist. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenskosten
anderer Länder würden nämlich einen objektiven Vergleich
der in Frage stehenden Einkommen nicht gestatten (BGE 110 V
277 Erw. 4b).
c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestä-
tigte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerische Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.02.2000 I 78/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.02.2000 I 78/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.02.2000 I 78/99
[AZA] I 78/99 Md III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- richtsschreiberin Hostettler Urteil vom 22. Februar 2000 in Sachen D.________, Spanien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne A.- Der 1947 geborene spanische Staatsangehörige D.________ bezog seit dem 1. November 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine einfache ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit entsprechenden Zusatzrenten für Ehefrau und Kind (Verfügung der Aus- gleichskasse Baumeister vom 28. August 1992). Nachdem er 1993 definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, wurden die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland übermittelt. Anlässlich eines Revisionsverfahrens verfügte diese am 8. März 1996 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 1996. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs- kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen gut, hob die Verfügung vom 8. März 1996 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Verwaltung zu- rück (Entscheid vom 14. August 1996). In der Folge holte die IV-Stelle eine Expertise des Servizio Accertamento Me- dico dell'Assicurazione Invalidità (SAM) in Bellinzona vom
11. April 1997 ein. Ferner zog sie die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 21. Juli 1997 bei. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 1998 an der Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab
1. Mai 1996 fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Ja- nuar 1998 bestätigte sie den Anspruch des D.________ auf eine halbe Rente. B.- Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Be- schwerden wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Vereini- gung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 3. Dezember 1998 ab. C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi- cherung sich nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 des schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditäts- grades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) und die da- bei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz ist im massgeblichen Vergleichszeit- raum (vom 28. August 1992 bis 5./19. Januar 1998) unter medizinischen Gesichtspunkten eine revisionserhebliche Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere besteht keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit des auf eingehenden polydiszipli- nären Untersuchungen beruhenden SAM-Gutachtens vom
11. April 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Be- schwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage zu stellen. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beigelegte Arztzeugnis des Dr. med. C.________ vom
4. Februar 1998, welches bereits im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens eingereicht und in die Beurteilung einbe- zogen wurde (Erwägung 5a des Entscheides vom 3. Dezember 1998), vermag die im SAM festgestellte orthopädische Bes- serung nicht zu widerlegen. Im Gegenteil bestätigt Dr. med. C.________ in seinem Zeugnis, dass der Versicherte für eine leichtere, angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Tä- tigkeit arbeitsfähig sei (Stellungnahme des Vertrauens- arztes der IV-Stelle vom 28. Mai 1998). Damit stimmt er mit den Aussagen im SAM-Gutachten überein, wonach dem Beschwer- deführer seit dem 5. September 1995 eine halbschichtige Ar- beit in angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden leichteren Tätigkeiten zumutbar ist.
b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Es bleibt einzig anzufügen, dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen würde (AHI 1998 S. 175), seine Erwerbseinbusse immer noch weniger als zwei Drittel betrüge (Valideneinkommen von Fr. 3976.- und Invalideneinkommen von Fr. 1402.50 [75 % von Fr. 1870.-]), was einen Invaliditätsgrad von knapp 65 % ergäbe. Daran ändern auch die Vorbringen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde (Wohnsitz im Ausland, hohe Arbeits- losigkeit, fehlende Industrie, niedrigere Löhne als in der Schweiz, usw.) nichts. Entscheidend ist einzig, ob der Be- schwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerde- führer ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste, überwiegend sitzend auszuübende leichtere Tätigkeiten im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) durchaus vermittelbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Wohnsitz des Ver- sicherten im Ausland befindet, da für die Invaliditätsbe- messung von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszuge- hen ist. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenskosten anderer Länder würden nämlich einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen nicht gestatten (BGE 110 V 277 Erw. 4b).
c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestä- tigte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen, der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 22. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: