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I 77/00

Bundesgericht · 2000-05-15 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, anwendbar ge- mäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversiche- rung, muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereich- te Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ge- nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in wel- chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse- rungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Be- gehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanz- lichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten ge- setzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vor- schrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fäl- len von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119 V 266 Erw. 2a mit Hinweis).

b) Gemäss § 18 Abs. 3 des (kantonalen) Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht setzt das Gericht, wenn eine Eingabe den Anforderungen (sc. an eine Beschwerde- oder Klageschrift) nicht genügt, eine angemessene Frist zur Ver- besserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Be- schwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.

E. 3 a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34

S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung

im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unter-

bleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn

ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift ein-

reicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu

erwirken. Satz 1 von

Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG

würde wir-

kungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er

die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nach-

frist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken

könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht

die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von

Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in

der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.

b) Die Vorinstanz erwog, dass dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers die Begründungspflicht bekannt gewesen

sei und er trotzdem eine Rechtsschrift eingereicht habe,

der jegliche materielle Begründung fehle. Zwischen der Man-

datserteilung und dem Fristablauf lägen sieben Arbeitstage.

Aufgrund des der anzufechtenden Verfügungen beigelegten Be-

gründungsblattes wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in-

nert dieser Zeit eine summarische Begründung abzugeben.

Dass bei diesen Umständen eine ungenügende Beschwerde-

schrift eingereicht wurde, qualifiziert das kantonale Ge-

richt sinngemäss als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

c) Die kantonale Verfahrensbestimmung bezüglich der

Nachbesserungsmöglichkeit deckt sich inhaltlich mit jener

des

Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG

. Es ist daher nichts dagegen

einzuwenden, wenn die Vorinstanz die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sinngemäss darauf anwendet. Deshalb ist

nicht zu beanstanden, dass die nachträgliche Begründung ei-

nes Rechtsmittels im Falle eines offensichtlichen Rechts-

missbrauchs ausgeschlossen ist. Darunter fällt auch der be-

schwerdeführende Rechtsvertreter, der zwar nicht Rechtsan-

walt ist, indessen - wie ein solcher - berufsmässig Recht-

suchende in Sozialversicherungsangelegenheiten vor Verwal-

tung und Gerichten vertritt, eine juristische Ausbildung

hat und über spezielles Fachwissen verfügt.

E. 4 Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorin-

stanz rechtens von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch

ausgehen durfte, wenn der Beschwerdeführer am letzten Tag

der Rechtsmittelfrist eine ungenügende Eingabe bei der Vor-

instanz einreichte.

Nachdem die anzufechtende Verfügung am 5. November

1999 ergangen war, betraute der Versicherte am 25. November

1999 die Praxis für Sozialversicherungsrecht mit der Inte-

ressenwahrung. Unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter

zu jenem Zeitpunkt keinerlei Aktenkenntnisse hatte. Der

Rechtsvertreter verhielt sich insoweit korrekt, als er noch

am gleichen Tag (an einem Donnerstag) bei der verfügenden

Verwaltungsstelle ein Akteneinsichtsgesuch stellte und

überdies auf dessen Dringlichkeit hinwies. Dass diese nicht

in der Lage war, obwohl ihr insbesondere der Ablauf der

Frist bekannt war, dem Gesuch innert sechs Arbeitstagen

nachzukommen, erweckt zwar erhebliche Bedenken. Doch kann

der beschwerdeführerische Rechtsvertreter daraus nichts zu

seinen Gunsten herleiten. Denn aus dem Beiblatt zur Ver-

waltungsverfügung ergeben sich wesentliche Begründungs-

elemente (Einkommensvergleich, zumutbare Tätigkeit, Ein-

schränkung der Arbeitsfähigkeit). Zudem hatte der Beschwer-

deführer im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht. Zu-

sätzliches Wissen erlangte der Rechtsvertreter schliesslich

auch anlässlich des Instruktionsgesprächs. Mit diesem Wis-

sen wäre es möglich und zumutbar gewesen, innert der

Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische Beschwerde-

begründung abzugeben. Er tat dies jedoch nicht, um in den

Genuss einer Nachfrist zu gelangen. Es lässt sich daher in

keiner Weise beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausge-

gangen ist, das Verhalten des Rechtsvertreters habe darauf

abgezielt, über die Nachfrist von § 18 Abs. 3 GSVGer eine

(unzulässige) Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken.

Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, die

Nichtgewährung der Nachfrist verstosse gegen das Verbot des

überspitzten Formalismus.

E. 5 Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegen- stand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG . Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.05.2000 I 77/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.05.2000 I 77/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.05.2000 I 77/00

Invalidenversicherung

[AZA] I 77/00 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 15. Mai 2000 in Sachen S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. K.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Mit zwei Verfügungen vom 5. November 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen S.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine ordentliche halbe Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 auf eine dagegen erho- bene Beschwerde, u.a. mit dem Begehren um Gewährung einer angemessenen Frist, um die Beschwerde nach Erhalt der Akten zu ergänzen, nicht ein. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Anweisung des kan- tonalen Gerichtes, auf die Beschwerde einzutreten, bean- tragt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das kantonale Gericht verzichten auf eine Stellungnahme; das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, anwendbar ge- mäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversiche- rung, muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereich- te Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ge- nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in wel- chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse- rungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Be- gehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanz- lichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten ge- setzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vor- schrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fäl- len von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119 V 266 Erw. 2a mit Hinweis).

b) Gemäss § 18 Abs. 3 des (kantonalen) Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht setzt das Gericht, wenn eine Eingabe den Anforderungen (sc. an eine Beschwerde- oder Klageschrift) nicht genügt, eine angemessene Frist zur Ver- besserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Be- schwerde oder die Klage nicht eingetreten werde. 3.- a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unter- bleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift ein- reicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG würde wir- kungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nach- frist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.

b) Die Vorinstanz erwog, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Begründungspflicht bekannt gewesen sei und er trotzdem eine Rechtsschrift eingereicht habe, der jegliche materielle Begründung fehle. Zwischen der Man- datserteilung und dem Fristablauf lägen sieben Arbeitstage. Aufgrund des der anzufechtenden Verfügungen beigelegten Be- gründungsblattes wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in- nert dieser Zeit eine summarische Begründung abzugeben. Dass bei diesen Umständen eine ungenügende Beschwerde- schrift eingereicht wurde, qualifiziert das kantonale Ge- richt sinngemäss als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

c) Die kantonale Verfahrensbestimmung bezüglich der Nachbesserungsmöglichkeit deckt sich inhaltlich mit jener des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG . Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung sinngemäss darauf anwendet. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die nachträgliche Begründung ei- nes Rechtsmittels im Falle eines offensichtlichen Rechts- missbrauchs ausgeschlossen ist. Darunter fällt auch der be- schwerdeführende Rechtsvertreter, der zwar nicht Rechtsan- walt ist, indessen - wie ein solcher - berufsmässig Recht- suchende in Sozialversicherungsangelegenheiten vor Verwal- tung und Gerichten vertritt, eine juristische Ausbildung hat und über spezielles Fachwissen verfügt. 4.- Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorin- stanz rechtens von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausgehen durfte, wenn der Beschwerdeführer am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eine ungenügende Eingabe bei der Vor- instanz einreichte. Nachdem die anzufechtende Verfügung am 5. November 1999 ergangen war, betraute der Versicherte am 25. November 1999 die Praxis für Sozialversicherungsrecht mit der Inte- ressenwahrung. Unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter zu jenem Zeitpunkt keinerlei Aktenkenntnisse hatte. Der Rechtsvertreter verhielt sich insoweit korrekt, als er noch am gleichen Tag (an einem Donnerstag) bei der verfügenden Verwaltungsstelle ein Akteneinsichtsgesuch stellte und überdies auf dessen Dringlichkeit hinwies. Dass diese nicht in der Lage war, obwohl ihr insbesondere der Ablauf der Frist bekannt war, dem Gesuch innert sechs Arbeitstagen nachzukommen, erweckt zwar erhebliche Bedenken. Doch kann der beschwerdeführerische Rechtsvertreter daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn aus dem Beiblatt zur Ver- waltungsverfügung ergeben sich wesentliche Begründungs- elemente (Einkommensvergleich, zumutbare Tätigkeit, Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit). Zudem hatte der Beschwer- deführer im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht. Zu- sätzliches Wissen erlangte der Rechtsvertreter schliesslich auch anlässlich des Instruktionsgesprächs. Mit diesem Wis- sen wäre es möglich und zumutbar gewesen, innert der Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische Beschwerde- begründung abzugeben. Er tat dies jedoch nicht, um in den Genuss einer Nachfrist zu gelangen. Es lässt sich daher in keiner Weise beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausge- gangen ist, das Verhalten des Rechtsvertreters habe darauf abgezielt, über die Nachfrist von § 18 Abs. 3 GSVGer eine (unzulässige) Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken. Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, die Nichtgewährung der Nachfrist verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 5.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegen- stand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG . Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 15. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: