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I_723/2006

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-03-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 6. März 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0}

I 723/06

Entscheid vom 6. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

G.________, 1952, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 25. August 2006.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. September 2006 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2006 mit Schreiben vom 13. Februar 2007 zurückgezogen hat,

beschliesst das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: