opencaselaw.ch

I_722/1999

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1952 geborene I.________ meldete sich am

21. Mai 1996 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende

Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruf-

licher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 4. Juli 1997 einen Anspruch auf eine In-

validenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. Oktober 1999 ab.

C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und

Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur

Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V

158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

E. 2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

seinen bisherigen Beruf als Kehrichtlader aus gesundheit-

lichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat

zunächst in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-

terlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in ei-

ner körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelas-

tenden Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. An-

hand eines Einkommensvergleichs hat sie anschliessend einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt.

Was gegen die in allen Teilen überzeugende Begründung vor-

gebracht wird, ist unbehelflich.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

nicht die Rede davon sein, verschiedene Ärzte hätten ihm

voreilig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte

Arbeiten attestiert. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm -

mit Ausnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro-

logie, der den Versicherten gemäss Bericht vom 28. Januar

1997 für irgendwelche körperliche Tätigkeit höchstens zur

Hälfte arbeitsfähig erachtet - sämtliche anderen Mediziner,

die zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen, eine solche von

100 % attestieren. Dr. med. E.________ setzt sich indessen

im genannten Bericht mit den anderslautenden Stellungnah-

men, insbesondere den vollumfänglich überzeugenden der

Klinik X.________ vom 10. und 30. Mai 1996, mit keinem Wort

auseinander. Seine Einschätzung beruht einzig auf den als

glaubwürdig erachteten Selbstangaben des Beschwerdeführers

und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit

der übrigen Stellungnahmen aufkommen zu lassen.

Der Umstand, dass Dr. med. I.________, Oberarzt der

Klinik X.________, sowohl am Bericht vom 10. Mai 1996

mitgewirkt als auch denjenigen vom 4. Juni 1997 verfasst

hat, lässt ihn nicht als vorbefassten und befangenen

Sachverständigen erscheinen. Befangenheit eines Experten

kann nach der Rechtsprechung nicht schon damit begründet

werden, dieser sei bereits früher in einem den Beschwerde-

führer betreffenden Verfahren tätig gewesen. Wie sodann in

Bezug auf den Richter bereits mehrfach klargestellt wurde,

erscheint dieser selbst dann nicht als befangen, wenn er

sich in einem vorgängigen Verfahren gegen das Rechtsbegeh-

ren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (AHI 1997

S. 136 Erw. 1b/bb mit Hinweisen). Im Sinne dieser Recht-

sprechung besteht erst recht kein Anlass zur Annahme von

Befangenheit des Dr. med. I.________, der lediglich anhand

des Berichtes des Dr. med. E.________ seine früher gemachte

Aussage überprüfte und bestätigte.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist er-

stellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kör-

perlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden

Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist.

b) Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht der Be-

schwerdeführer geltend, die von der IV-Stelle beim Invali-

deneinkommen beigezogenen Lohnangaben würden sich auf Tä-

tigkeiten beziehen, die ihm nicht zumutbar seien. Wie es

sich damit verhält, lässt sich zwar nicht näher prüfen,

weil die Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren

Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen, kann aber

offen bleiben. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt

hat, kann für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutba-

rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkom-

men) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ausgegangen werden (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hin-

weisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zen-

tralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben

(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten

Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer be-

triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von

41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang

S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.-

oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 4498.-) ergibt (vgl.

BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), wozu noch die bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses eingetretene allgemeine Nominal-

lohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirt-

schaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzu-

beziehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit

Fr. 54'246.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrit-

tenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität

(Fr. 61'535.-) resultiert ein rentenausschliessender Inva-

liditätsgrad von rund 12 %. Selbst wenn angenommen wird,

der Beschwerdeführer sei auch bei leichten Hilfsarbeiter-

tätigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine An-

haltspunkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig be-

nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein

Abzug von höchstens 25 % vorgenommen werden könnte, ergäbe

sich mit Fr. 40'685.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum

Valideneinkommen (Fr. 61'535.-) eine Erwerbseinbusse von

rund 34 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach

dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Aus-

mass invalid, womit die Verfügung vom 4. Juli 1997 nicht zu

beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 2a Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

nicht die Rede davon sein, verschiedene Ärzte hätten ihm

voreilig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte

Arbeiten attestiert. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm -

mit Ausnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro-

logie, der den Versicherten gemäss Bericht vom 28. Januar

1997 für irgendwelche körperliche Tätigkeit höchstens zur

Hälfte arbeitsfähig erachtet - sämtliche anderen Mediziner,

die zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen, eine solche von

100 % attestieren. Dr. med. E.________ setzt sich indessen

im genannten Bericht mit den anderslautenden Stellungnah-

men, insbesondere den vollumfänglich überzeugenden der

Klinik X.________ vom 10. und 30. Mai 1996, mit keinem Wort

auseinander. Seine Einschätzung beruht einzig auf den als

glaubwürdig erachteten Selbstangaben des Beschwerdeführers

und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit

der übrigen Stellungnahmen aufkommen zu lassen.

Der Umstand, dass Dr. med. I.________, Oberarzt der

Klinik X.________, sowohl am Bericht vom 10. Mai 1996

mitgewirkt als auch denjenigen vom 4. Juni 1997 verfasst

hat, lässt ihn nicht als vorbefassten und befangenen

Sachverständigen erscheinen. Befangenheit eines Experten

kann nach der Rechtsprechung nicht schon damit begründet

werden, dieser sei bereits früher in einem den Beschwerde-

führer betreffenden Verfahren tätig gewesen. Wie sodann in

Bezug auf den Richter bereits mehrfach klargestellt wurde,

erscheint dieser selbst dann nicht als befangen, wenn er

sich in einem vorgängigen Verfahren gegen das Rechtsbegeh-

ren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (AHI 1997

S. 136 Erw. 1b/bb mit Hinweisen). Im Sinne dieser Recht-

sprechung besteht erst recht kein Anlass zur Annahme von

Befangenheit des Dr. med. I.________, der lediglich anhand

des Berichtes des Dr. med. E.________ seine früher gemachte

Aussage überprüfte und bestätigte.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist er-

stellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kör-

perlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden

Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist.

E. 2b Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht der Be-

schwerdeführer geltend, die von der IV-Stelle beim Invali-

deneinkommen beigezogenen Lohnangaben würden sich auf Tä-

tigkeiten beziehen, die ihm nicht zumutbar seien. Wie es

sich damit verhält, lässt sich zwar nicht näher prüfen,

weil die Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren

Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen, kann aber

offen bleiben. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt

hat, kann für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutba-

rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkom-

men) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ausgegangen werden (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hin-

weisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zen-

tralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben

(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten

Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer be-

triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von

41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang

S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.-

oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 4498.-) ergibt (vgl.

BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), wozu noch die bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses eingetretene allgemeine Nominal-

lohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirt-

schaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzu-

beziehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit

Fr. 54'246.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrit-

tenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität

(Fr. 61'535.-) resultiert ein rentenausschliessender Inva-

liditätsgrad von rund 12 %. Selbst wenn angenommen wird,

der Beschwerdeführer sei auch bei leichten Hilfsarbeiter-

tätigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine An-

haltspunkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig be-

nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein

Abzug von höchstens 25 % vorgenommen werden könnte, ergäbe

sich mit Fr. 40'685.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum

Valideneinkommen (Fr. 61'535.-) eine Erwerbseinbusse von

rund 34 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach

dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Aus-

mass invalid, womit die Verfügung vom 4. Juli 1997 nicht zu

beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 722/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 8. Mai 2000

in Sachen

I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt M.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1952 geborene I.________ meldete sich am

21. Mai 1996 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende

Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis-

tungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruf-

licher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 4. Juli 1997 einen Anspruch auf eine In-

validenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. Oktober 1999 ab.

C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und

Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur

Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts-

schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V

158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

seinen bisherigen Beruf als Kehrichtlader aus gesundheit-

lichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat

zunächst in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-

terlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in ei-

ner körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelas-

tenden Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. An-

hand eines Einkommensvergleichs hat sie anschliessend einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt.

Was gegen die in allen Teilen überzeugende Begründung vor-

gebracht wird, ist unbehelflich.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

nicht die Rede davon sein, verschiedene Ärzte hätten ihm

voreilig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte

Arbeiten attestiert. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm -

mit Ausnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro-

logie, der den Versicherten gemäss Bericht vom 28. Januar

1997 für irgendwelche körperliche Tätigkeit höchstens zur

Hälfte arbeitsfähig erachtet - sämtliche anderen Mediziner,

die zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen, eine solche von

100 % attestieren. Dr. med. E.________ setzt sich indessen

im genannten Bericht mit den anderslautenden Stellungnah-

men, insbesondere den vollumfänglich überzeugenden der

Klinik X.________ vom 10. und 30. Mai 1996, mit keinem Wort

auseinander. Seine Einschätzung beruht einzig auf den als

glaubwürdig erachteten Selbstangaben des Beschwerdeführers

und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit

der übrigen Stellungnahmen aufkommen zu lassen.

Der Umstand, dass Dr. med. I.________, Oberarzt der

Klinik X.________, sowohl am Bericht vom 10. Mai 1996

mitgewirkt als auch denjenigen vom 4. Juni 1997 verfasst

hat, lässt ihn nicht als vorbefassten und befangenen

Sachverständigen erscheinen. Befangenheit eines Experten

kann nach der Rechtsprechung nicht schon damit begründet

werden, dieser sei bereits früher in einem den Beschwerde-

führer betreffenden Verfahren tätig gewesen. Wie sodann in

Bezug auf den Richter bereits mehrfach klargestellt wurde,

erscheint dieser selbst dann nicht als befangen, wenn er

sich in einem vorgängigen Verfahren gegen das Rechtsbegeh-

ren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (AHI 1997

S. 136 Erw. 1b/bb mit Hinweisen). Im Sinne dieser Recht-

sprechung besteht erst recht kein Anlass zur Annahme von

Befangenheit des Dr. med. I.________, der lediglich anhand

des Berichtes des Dr. med. E.________ seine früher gemachte

Aussage überprüfte und bestätigte.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist er-

stellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kör-

perlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden

Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist.

b) Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht der Be-

schwerdeführer geltend, die von der IV-Stelle beim Invali-

deneinkommen beigezogenen Lohnangaben würden sich auf Tä-

tigkeiten beziehen, die ihm nicht zumutbar seien. Wie es

sich damit verhält, lässt sich zwar nicht näher prüfen,

weil die Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren

Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen, kann aber

offen bleiben. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt

hat, kann für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutba-

rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkom-

men) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ausgegangen werden (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hin-

weisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zen-

tralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben

(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten

Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer be-

triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von

41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang

S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.-

oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 4498.-) ergibt (vgl.

BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), wozu noch die bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses eingetretene allgemeine Nominal-

lohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirt-

schaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzu-

beziehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit

Fr. 54'246.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrit-

tenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität

(Fr. 61'535.-) resultiert ein rentenausschliessender Inva-

liditätsgrad von rund 12 %. Selbst wenn angenommen wird,

der Beschwerdeführer sei auch bei leichten Hilfsarbeiter-

tätigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine An-

haltspunkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig be-

nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein

Abzug von höchstens 25 % vorgenommen werden könnte, ergäbe

sich mit Fr. 40'685.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum

Valideneinkommen (Fr. 61'535.-) eine Erwerbseinbusse von

rund 34 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach

dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Aus-

mass invalid, womit die Verfügung vom 4. Juli 1997 nicht zu

beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: