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I_699/1999

Bundesgericht · 2000-02-22 · Deutsch CH
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[AZA]

I 699/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 22. Februar 2000

in Sachen

J.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-

Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-

land wohnenden Personen, Lausanne

In Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934

geborenen J.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 1997

unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 %

rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine ordentliche ganze Inva-

lidenrente in der Höhe von Fr. 1544.- pro Monat zusprach,

wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen von Fr. 38'208.- sowie - bei einer voll-

ständigen Beitragsdauer von 42 Jahren - die Vollrenten-

skala 44 zu Grunde legte,

dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV

für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene

Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 abwies, so-

weit sie darauf eintrat,

dass J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

und sinngemäss geltend macht, er habe auch von 1975 bis

1979 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet,

dass er überdies vorbringt, er habe "vom 15. August

1964 bis 15. Juni 1975 meine (1953, 1954, 1955 und 1957

geborenen) Stiefkinder erzogen",

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für

Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,

dass die Rekurskommission die vorliegend massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentli-

chen Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in

Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 und Art. 29quater AHVG)

zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass sich dem eingehenden vorinstanzlichen Entscheid

namentlich auch entnehmen lässt, dass im Zeitraum von 1975

bis 1979 - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de geäusserten Befürchtung - keine " (Beitrags-) Monate ver-

loren gegangen" sind,

dass indessen in Übereinstimmung mit der IV-Stelle der

letztinstanzlich erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen

ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Beschwer-

deführer Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies

AHVG anzurechnen sind,

dass die gegebene Aktenlage diesbezüglich keine ab-

schliessende Beurteilung zulässt, weshalb die Streitsache

zu entsprechender ergänzender Abklärung an die Verwaltung

zurückzuweisen ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen vom 20. Oktober 1999 und die Verfügung

vom 31. Oktober 1997 aufgehoben werden und die Sache

an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge-

wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be-

schwerdeführers neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: