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I 690/99

Bundesgericht · 2000-05-12 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1947 geborene C.________ meldete sich am

18. November 1996 unter Hinweis auf seit 1988 bestehende

Kniebeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und

beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1997 den Anspruch auf eine

Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Oktober 1999 ab.

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die gesetzlichen

finanziellen Leistungen aus der Invalidenversicherung

zuzusprechen; eventuell sei der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges interdisziplinäres

Sachverständigengutachten zu klären.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Begriff der Invalidität (

Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemessung

des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach

der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der

Anspruch auf Invalidenrente. Streitig ist zunächst, welche

Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist.

a) Die Beschwerdeführerin war vor der Knieoperation

vom 24. November 1995 ganztags als Weberin bei der Firma

W.________ AG tätig gewesen. Am 17. Juni 1996 nahm sie die

Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf, wobei sie

halbtags in der leichteren Tätigkeit als Musterweberin

eingesetzt wurde. Seit dem 1. August 1997 ist sie in dieser

Funktion zu einem Bruttolohn von Fr. 22.50 in der Stunde

bei einer garantierten Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr

und einer täglichen Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden

angestellt.

b) Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie

und Orthopädie, welcher die Knieoperation am 24. November

1995 durchgeführt hatte, gab am 16. Dezember 1996 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit an

mit der Feststellung, dass die Versicherte zur Zeit eine

ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausübe;

mit der eingesetzten Knieprothese sollte sie nach Möglich-

keit nur eine geringe Gehdistanz zurückzulegen haben, da

andernfalls mit einer frühzeitigen Zerstörung des künst-

lichen Gelenks zu rechnen sei. In einem Zeugnis zuhanden

der beteiligten Rechtsschutzstelle vom 3. Juni 1997 führte

Dr. med. N.________ aus, die Versicherte besorge einen

Haushalt mit drei Personen. Neben diesen Arbeiten sollte

sie auswärts höchstens halbtägig und möglichst nur sitzend

beschäftigt werden. Dabei handle es sich um eine theore-

tische Schätzung. Bei der heutigen Arbeitsmarktlage und der

bisherigen Tätigkeit als Weberin sei eine solche Beschäfti-

gung praktisch nicht realisierbar. Es bestehe eine Invali-

dität von 50 %.

Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH

für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1997 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1995 bis

16. Juni 1996 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab

17. Juni 1995 bis auf weiteres. Die Versicherte sollte

keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten, mehr-

heitlich sitzend arbeiten und nicht lange stehen. In einer

ergänzenden Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle führte Dr.

med. K.________ aus, die Versicherte übe halbtags die

bisherige eher strenge und für sie nicht geeignete Arbeit

aus und sei daher zu 50 % arbeitsunfähig. Der nun einge-

schlagene Weg einer Teilinvalidisierung (50 %) vermöge

jedoch nicht zu befriedigen. Seiner Meinung nach sei die

Versicherte bei einer geeigneten Arbeit durchaus in der

Lage, wieder ganztags erwerbstätig zu sein, eventuell auch

an vier Tagen in der Woche. Zum gleichen Schluss gelangte

IV-Arzt Dr. med. B.________, welcher eine Arbeitsfähigkeit

von 80 % bei einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden

Tätigkeit annahm.

c) Aufgrund der ärztlichen Angaben ist mit der Vorin-

stanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine

leichtere, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zu

80 % möglich und zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den

Berichten von Dr. med. N.________ nicht, dass die

Beschwerdeführerin auch in einer geeigneten leichteren

Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dr. med.

N.________ geht klarerweise davon aus, dass die Versicherte

in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin die bisherige

ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit als

Weberin ausübt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass

die Versicherte möglichst keine ausschliesslich stehend zu

verrichtende Arbeit mehr ausüben sollte, ihr eine teils

sitzend, teils stehend zu verrichtende Arbeit mit wenig

Gehdistanz jedoch zumutbar sei. Damit schliesst auch Dr.

med. N.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im

Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht aus.

Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Zeugnis vom 3. Juni

1997 nicht, indem bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit

von lediglich 50 % der Umstand berücksichtigt wird, dass

die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit einen

Haushalt von drei Personen zu besorgen hat. Nach den

Angaben der Berufsberaterin der IV-Stelle beschränkt sich

ihre Tätigkeit im Haushalt auf das Einkaufen und Kochen,

während die übrigen Arbeiten von den im gleichen Haushalt

lebenden Töchtern verrichtet werden.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest-

zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

geeigneten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden

Tätigkeit mindestens zu 80 % möglich und zumutbar ist.

3.- Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemes-

sung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensver-

gleichs.

a) Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 2. Dezember

1996 hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsscha-

den einen Monatslohn von Fr. 3800.- (x 13) erzielt. Umge-

rechnet auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt

des Verfügungserlasses (1. Juli 1997) ergibt sich damit ein

Valideneinkommen von Fr. 50'050.- im Jahr, was unbestritten

ist.

b) Zum Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin

geltend, mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Musterwe-

berin während 800 Stunden im Jahr nütze sie die verbleiben-

de Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus,

weshalb vom damit erzielten Einkommen von Fr. 18'000.- aus-

zugehen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ar-

beitsleistung nach den Angaben des Arbeitgebers ein Monats-

lohn von lediglich Fr. 1700.- entspreche und die vertrag-

lich vereinbarte Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr ledig-

lich 42 % einer vollzeitlichen Tätigkeit ausmache. Das In-

valideneinkommen belaufe sich damit auf Fr. 17'136.-, was

einen Invaliditätsgrad von 66 % ergebe. Dieser Argumenta-

tion kann nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch im

Rahmen der früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von im-

merhin 50 % attestiert wird, kann nach dem Gesagten nicht

angenommen werden, dass sie die verbleibende Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit mit der Tätigkeit als Musterweberin wäh-

rend 800 Stunden im Jahr zumutbarerweise voll ausnützt. Die

Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich er-

zielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich

massgebenden Invalideneinkommen sind daher nicht gegeben

(

BGE 117 V 18

Erw. 2c/aa mit Hinweisen).

c) In der Verfügung vom 1. Juli 1997 hat die Verwal-

tung das Invalideneinkommen auf Fr. 41'000.- festgesetzt.

Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der

IV-Stelle angegebenen Löhne aus der internen Arbeitsplatz-

dokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche-

rungsanstalt (SUVA). Danach hätte die Beschwerdeführerin

als Mitarbeiterin C in der Elektromontage einen Lohn von

Fr. 41'561.- bis Fr. 48'646.-, als Hilfsarbeiterin einen

solchen von Fr. 46'800.- bis Fr. 48'750.- und als Hilfs-

arbeiterin an einer halbautomatischen Wickelmaschine einen

solchen von Fr. 33'744.- bis Fr. 42'504.- erzielen können.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser

Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten

Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen

stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Wie es sich damit

verhält, lässt sich nicht näher prüfen, weil die DAP-

Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren Angaben

zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen. Weitere Abklä-

rungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen

sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der

Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin trotz des Gesund-

heitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungs-

möglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leich-

teren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfsarbeiten im

Textilgewerbe oder in andern Produktionsbereichen. Solche

Tätigkeiten stehen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch

Personen offen, die - wie die Versicherte - aus gesundheit-

lichen Gründen eine leicht reduzierte Arbeitszeit einzuhal-

ten haben.

d) Unter Beizug statistischer Durchschnittslöhne hat

das kantonale Gericht ein massgebendes Invalideneinkommen

von Fr. 30'554.- ermittelt. Ausgehend von dem nach Tabelle

TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des

Bundesamtes für Statistik von Arbeitnehmerinnen mit einfa-

chen und repetitiven Tätigkeiten erzielten monatlichen

Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3112.- im Textilgewerbe

und von Fr. 2914.- im Bereich Herstellung von Bekleidung

und Pelzwaren hat es den Durchschnitt von Fr. 3013.- auf

die im genannten Gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von

42 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung von

0,6 % im Jahr 1997 angepasst, was einen Jahreslohn von

Fr. 38'192.- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein

massgebendes Einkommen von Fr. 30'554.- sowie gemessen am

Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad

von 38,9 % ergibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu

beanstanden.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde rechtfertigt es sich nicht, allein vom niedrige-

ren Durchschnittslohn in der Bekleidungsindustrie auszuge-

hen, war die Beschwerdeführerin doch stets im Textilgewerbe

tätig gewesen und kann ungeachtet des Gesundheitsschadens

weiterhin in dieser Branche tätig sein. Ihr kann auch inso-

weit nicht gefolgt werden, als sie Abzüge vom statistischen

Tabellenlohn verlangt. Zu einem sogenannten leidensbeding-

ten Abzug, wie ihn die Rechtsprechung für Teilzeitbeschäf-

tigte und Versicherte zulässt, die vor Eintritt der Invali-

dität eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt haben und

in der Folge lediglich leichtere Arbeiten zu verrichten

vermögen (vgl. dazu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998

S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b), besteht kein Anlass,

zumal aufgrund der ärztlichen Angaben selbst von einer

vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren

Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Es besteht auch kein

Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des

Lebens- und Dienstalters sowie der Nationalität (vgl. hiezu

AHI 1999 S. 181 f. Erw. 3b und 242 f. Erw. 4c). Dies umso

weniger als die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere

Tätigkeit auch beim bisherigen Arbeitgeber verrichten könn-

te. Nach dessen Angaben gegenüber der Berufsberatung der

IV-Stelle hätte ihr im August 1996 eine sitzend zu verrich-

tende Tätigkeit in der Krawattenabteilung angeboten werden

können, wenn der Arbeitgeber von den gesundheitsbedingten

Beeinträchtigungen Kenntnis gehabt hätte. Nach den Arzt-

berichten ist zudem anzunehmen, dass die Versicherte auch

die gegenwärtige, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätig-

keit als Musterweberin in einem Umfang von mindestens 80 %

zu verrichten vermöchte. Damit würde sie ein Einkommen von

Fr. 34'285.- (Fr. 18'000.- : 42 x 80) erzielen, was im Ver-

gleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invali-

ditätsgrad von lediglich 31,5 % ergäbe.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 12. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 November 1996 unter Hinweis auf seit 1988 bestehende

Kniebeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und

beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1997 den Anspruch auf eine

Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Oktober 1999 ab.

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die gesetzlichen

finanziellen Leistungen aus der Invalidenversicherung

zuzusprechen; eventuell sei der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges interdisziplinäres

Sachverständigengutachten zu klären.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Begriff der Invalidität (

Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemessung

des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach

der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der

Anspruch auf Invalidenrente. Streitig ist zunächst, welche

Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist.

a) Die Beschwerdeführerin war vor der Knieoperation

vom 24. November 1995 ganztags als Weberin bei der Firma

W.________ AG tätig gewesen. Am 17. Juni 1996 nahm sie die

Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf, wobei sie

halbtags in der leichteren Tätigkeit als Musterweberin

eingesetzt wurde. Seit dem 1. August 1997 ist sie in dieser

Funktion zu einem Bruttolohn von Fr. 22.50 in der Stunde

bei einer garantierten Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr

und einer täglichen Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden

angestellt.

b) Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie

und Orthopädie, welcher die Knieoperation am 24. November

1995 durchgeführt hatte, gab am 16. Dezember 1996 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit an

mit der Feststellung, dass die Versicherte zur Zeit eine

ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausübe;

mit der eingesetzten Knieprothese sollte sie nach Möglich-

keit nur eine geringe Gehdistanz zurückzulegen haben, da

andernfalls mit einer frühzeitigen Zerstörung des künst-

lichen Gelenks zu rechnen sei. In einem Zeugnis zuhanden

der beteiligten Rechtsschutzstelle vom 3. Juni 1997 führte

Dr. med. N.________ aus, die Versicherte besorge einen

Haushalt mit drei Personen. Neben diesen Arbeiten sollte

sie auswärts höchstens halbtägig und möglichst nur sitzend

beschäftigt werden. Dabei handle es sich um eine theore-

tische Schätzung. Bei der heutigen Arbeitsmarktlage und der

bisherigen Tätigkeit als Weberin sei eine solche Beschäfti-

gung praktisch nicht realisierbar. Es bestehe eine Invali-

dität von 50 %.

Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH

für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1997 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1995 bis

16. Juni 1996 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab

17. Juni 1995 bis auf weiteres. Die Versicherte sollte

keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten, mehr-

heitlich sitzend arbeiten und nicht lange stehen. In einer

ergänzenden Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle führte Dr.

med. K.________ aus, die Versicherte übe halbtags die

bisherige eher strenge und für sie nicht geeignete Arbeit

aus und sei daher zu 50 % arbeitsunfähig. Der nun einge-

schlagene Weg einer Teilinvalidisierung (50 %) vermöge

jedoch nicht zu befriedigen. Seiner Meinung nach sei die

Versicherte bei einer geeigneten Arbeit durchaus in der

Lage, wieder ganztags erwerbstätig zu sein, eventuell auch

an vier Tagen in der Woche. Zum gleichen Schluss gelangte

IV-Arzt Dr. med. B.________, welcher eine Arbeitsfähigkeit

von 80 % bei einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden

Tätigkeit annahm.

c) Aufgrund der ärztlichen Angaben ist mit der Vorin-

stanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine

leichtere, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zu

80 % möglich und zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den

Berichten von Dr. med. N.________ nicht, dass die

Beschwerdeführerin auch in einer geeigneten leichteren

Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dr. med.

N.________ geht klarerweise davon aus, dass die Versicherte

in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin die bisherige

ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit als

Weberin ausübt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass

die Versicherte möglichst keine ausschliesslich stehend zu

verrichtende Arbeit mehr ausüben sollte, ihr eine teils

sitzend, teils stehend zu verrichtende Arbeit mit wenig

Gehdistanz jedoch zumutbar sei. Damit schliesst auch Dr.

med. N.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im

Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht aus.

Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Zeugnis vom 3. Juni

1997 nicht, indem bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit

von lediglich 50 % der Umstand berücksichtigt wird, dass

die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit einen

Haushalt von drei Personen zu besorgen hat. Nach den

Angaben der Berufsberaterin der IV-Stelle beschränkt sich

ihre Tätigkeit im Haushalt auf das Einkaufen und Kochen,

während die übrigen Arbeiten von den im gleichen Haushalt

lebenden Töchtern verrichtet werden.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest-

zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

geeigneten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden

Tätigkeit mindestens zu 80 % möglich und zumutbar ist.

3.- Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemes-

sung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensver-

gleichs.

a) Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 2. Dezember

1996 hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsscha-

den einen Monatslohn von Fr. 3800.- (x 13) erzielt. Umge-

rechnet auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt

des Verfügungserlasses (1. Juli 1997) ergibt sich damit ein

Valideneinkommen von Fr. 50'050.- im Jahr, was unbestritten

ist.

b) Zum Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin

geltend, mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Musterwe-

berin während 800 Stunden im Jahr nütze sie die verbleiben-

de Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus,

weshalb vom damit erzielten Einkommen von Fr. 18'000.- aus-

zugehen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ar-

beitsleistung nach den Angaben des Arbeitgebers ein Monats-

lohn von lediglich Fr. 1700.- entspreche und die vertrag-

lich vereinbarte Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr ledig-

lich 42 % einer vollzeitlichen Tätigkeit ausmache. Das In-

valideneinkommen belaufe sich damit auf Fr. 17'136.-, was

einen Invaliditätsgrad von 66 % ergebe. Dieser Argumenta-

tion kann nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch im

Rahmen der früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von im-

merhin 50 % attestiert wird, kann nach dem Gesagten nicht

angenommen werden, dass sie die verbleibende Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit mit der Tätigkeit als Musterweberin wäh-

rend 800 Stunden im Jahr zumutbarerweise voll ausnützt. Die

Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich er-

zielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich

massgebenden Invalideneinkommen sind daher nicht gegeben

(

BGE 117 V 18

Erw. 2c/aa mit Hinweisen).

c) In der Verfügung vom 1. Juli 1997 hat die Verwal-

tung das Invalideneinkommen auf Fr. 41'000.- festgesetzt.

Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der

IV-Stelle angegebenen Löhne aus der internen Arbeitsplatz-

dokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche-

rungsanstalt (SUVA). Danach hätte die Beschwerdeführerin

als Mitarbeiterin C in der Elektromontage einen Lohn von

Fr. 41'561.- bis Fr. 48'646.-, als Hilfsarbeiterin einen

solchen von Fr. 46'800.- bis Fr. 48'750.- und als Hilfs-

arbeiterin an einer halbautomatischen Wickelmaschine einen

solchen von Fr. 33'744.- bis Fr. 42'504.- erzielen können.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser

Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten

Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen

stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Wie es sich damit

verhält, lässt sich nicht näher prüfen, weil die DAP-

Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren Angaben

zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen. Weitere Abklä-

rungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen

sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der

Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin trotz des Gesund-

heitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungs-

möglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leich-

teren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfsarbeiten im

Textilgewerbe oder in andern Produktionsbereichen. Solche

Tätigkeiten stehen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch

Personen offen, die - wie die Versicherte - aus gesundheit-

lichen Gründen eine leicht reduzierte Arbeitszeit einzuhal-

ten haben.

d) Unter Beizug statistischer Durchschnittslöhne hat

das kantonale Gericht ein massgebendes Invalideneinkommen

von Fr. 30'554.- ermittelt. Ausgehend von dem nach Tabelle

TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des

Bundesamtes für Statistik von Arbeitnehmerinnen mit einfa-

chen und repetitiven Tätigkeiten erzielten monatlichen

Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3112.- im Textilgewerbe

und von Fr. 2914.- im Bereich Herstellung von Bekleidung

und Pelzwaren hat es den Durchschnitt von Fr. 3013.- auf

die im genannten Gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von

42 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung von

0,6 % im Jahr 1997 angepasst, was einen Jahreslohn von

Fr. 38'192.- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein

massgebendes Einkommen von Fr. 30'554.- sowie gemessen am

Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad

von 38,9 % ergibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu

beanstanden.

Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde rechtfertigt es sich nicht, allein vom niedrige-

ren Durchschnittslohn in der Bekleidungsindustrie auszuge-

hen, war die Beschwerdeführerin doch stets im Textilgewerbe

tätig gewesen und kann ungeachtet des Gesundheitsschadens

weiterhin in dieser Branche tätig sein. Ihr kann auch inso-

weit nicht gefolgt werden, als sie Abzüge vom statistischen

Tabellenlohn verlangt. Zu einem sogenannten leidensbeding-

ten Abzug, wie ihn die Rechtsprechung für Teilzeitbeschäf-

tigte und Versicherte zulässt, die vor Eintritt der Invali-

dität eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt haben und

in der Folge lediglich leichtere Arbeiten zu verrichten

vermögen (vgl. dazu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998

S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b), besteht kein Anlass,

zumal aufgrund der ärztlichen Angaben selbst von einer

vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren

Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Es besteht auch kein

Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des

Lebens- und Dienstalters sowie der Nationalität (vgl. hiezu

AHI 1999 S. 181 f. Erw. 3b und 242 f. Erw. 4c). Dies umso

weniger als die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere

Tätigkeit auch beim bisherigen Arbeitgeber verrichten könn-

te. Nach dessen Angaben gegenüber der Berufsberatung der

IV-Stelle hätte ihr im August 1996 eine sitzend zu verrich-

tende Tätigkeit in der Krawattenabteilung angeboten werden

können, wenn der Arbeitgeber von den gesundheitsbedingten

Beeinträchtigungen Kenntnis gehabt hätte. Nach den Arzt-

berichten ist zudem anzunehmen, dass die Versicherte auch

die gegenwärtige, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätig-

keit als Musterweberin in einem Umfang von mindestens 80 %

zu verrichten vermöchte. Damit würde sie ein Einkommen von

Fr. 34'285.- (Fr. 18'000.- : 42 x 80) erzielen, was im Ver-

gleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invali-

ditätsgrad von lediglich 31,5 % ergäbe.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 12. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2000 I 690/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2000 I 690/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2000 I 690/99

[AZA] I 690/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und neben- amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 12. Mai 2000 in Sachen C.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Die 1947 geborene C.________ meldete sich am

18. November 1996 unter Hinweis auf seit 1988 bestehende Kniebeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 1997 den Anspruch auf eine Invalidenrente. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Oktober 1999 ab. C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die gesetzlichen finanziellen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges interdisziplinäres Sachverständigengutachten zu klären. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- stimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf Invalidenrente. Streitig ist zunächst, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist.

a) Die Beschwerdeführerin war vor der Knieoperation vom 24. November 1995 ganztags als Weberin bei der Firma W.________ AG tätig gewesen. Am 17. Juni 1996 nahm sie die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf, wobei sie halbtags in der leichteren Tätigkeit als Musterweberin eingesetzt wurde. Seit dem 1. August 1997 ist sie in dieser Funktion zu einem Bruttolohn von Fr. 22.50 in der Stunde bei einer garantierten Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr und einer täglichen Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden angestellt.

b) Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, welcher die Knieoperation am 24. November 1995 durchgeführt hatte, gab am 16. Dezember 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit an mit der Feststellung, dass die Versicherte zur Zeit eine ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit ausübe; mit der eingesetzten Knieprothese sollte sie nach Möglich- keit nur eine geringe Gehdistanz zurückzulegen haben, da andernfalls mit einer frühzeitigen Zerstörung des künst- lichen Gelenks zu rechnen sei. In einem Zeugnis zuhanden der beteiligten Rechtsschutzstelle vom 3. Juni 1997 führte Dr. med. N.________ aus, die Versicherte besorge einen Haushalt mit drei Personen. Neben diesen Arbeiten sollte sie auswärts höchstens halbtägig und möglichst nur sitzend beschäftigt werden. Dabei handle es sich um eine theore- tische Schätzung. Bei der heutigen Arbeitsmarktlage und der bisherigen Tätigkeit als Weberin sei eine solche Beschäfti- gung praktisch nicht realisierbar. Es bestehe eine Invali- dität von 50 %. Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1995 bis

16. Juni 1996 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab

17. Juni 1995 bis auf weiteres. Die Versicherte sollte keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten, mehr- heitlich sitzend arbeiten und nicht lange stehen. In einer ergänzenden Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle führte Dr. med. K.________ aus, die Versicherte übe halbtags die bisherige eher strenge und für sie nicht geeignete Arbeit aus und sei daher zu 50 % arbeitsunfähig. Der nun einge- schlagene Weg einer Teilinvalidisierung (50 %) vermöge jedoch nicht zu befriedigen. Seiner Meinung nach sei die Versicherte bei einer geeigneten Arbeit durchaus in der Lage, wieder ganztags erwerbstätig zu sein, eventuell auch an vier Tagen in der Woche. Zum gleichen Schluss gelangte IV-Arzt Dr. med. B.________, welcher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit annahm.

c) Aufgrund der ärztlichen Angaben ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zu 80 % möglich und zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. N.________ nicht, dass die Beschwerdeführerin auch in einer geeigneten leichteren Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dr. med. N.________ geht klarerweise davon aus, dass die Versicherte in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin die bisherige ausschliesslich stehend zu verrichtende Tätigkeit als Weberin ausübt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Versicherte möglichst keine ausschliesslich stehend zu verrichtende Arbeit mehr ausüben sollte, ihr eine teils sitzend, teils stehend zu verrichtende Arbeit mit wenig Gehdistanz jedoch zumutbar sei. Damit schliesst auch Dr. med. N.________ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Zeugnis vom 3. Juni 1997 nicht, indem bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % der Umstand berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt von drei Personen zu besorgen hat. Nach den Angaben der Berufsberaterin der IV-Stelle beschränkt sich ihre Tätigkeit im Haushalt auf das Einkaufen und Kochen, während die übrigen Arbeiten von den im gleichen Haushalt lebenden Töchtern verrichtet werden. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer geeigneten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit mindestens zu 80 % möglich und zumutbar ist. 3.- Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemes- sung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensver- gleichs.

a) Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 2. Dezember 1996 hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsscha- den einen Monatslohn von Fr. 3800.- (x 13) erzielt. Umge- rechnet auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Juli 1997) ergibt sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 50'050.- im Jahr, was unbestritten ist.

b) Zum Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Musterwe- berin während 800 Stunden im Jahr nütze sie die verbleiben- de Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise voll aus, weshalb vom damit erzielten Einkommen von Fr. 18'000.- aus- zugehen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Ar- beitsleistung nach den Angaben des Arbeitgebers ein Monats- lohn von lediglich Fr. 1700.- entspreche und die vertrag- lich vereinbarte Arbeitszeit von 800 Stunden im Jahr ledig- lich 42 % einer vollzeitlichen Tätigkeit ausmache. Das In- valideneinkommen belaufe sich damit auf Fr. 17'136.-, was einen Invaliditätsgrad von 66 % ergebe. Dieser Argumenta- tion kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von im- merhin 50 % attestiert wird, kann nach dem Gesagten nicht angenommen werden, dass sie die verbleibende Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit mit der Tätigkeit als Musterweberin wäh- rend 800 Stunden im Jahr zumutbarerweise voll ausnützt. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich er- zielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen sind daher nicht gegeben (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen).

c) In der Verfügung vom 1. Juli 1997 hat die Verwal- tung das Invalideneinkommen auf Fr. 41'000.- festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die von der Berufsberatung der IV-Stelle angegebenen Löhne aus der internen Arbeitsplatz- dokumentation (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA). Danach hätte die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin C in der Elektromontage einen Lohn von Fr. 41'561.- bis Fr. 48'646.-, als Hilfsarbeiterin einen solchen von Fr. 46'800.- bis Fr. 48'750.- und als Hilfs- arbeiterin an einer halbautomatischen Wickelmaschine einen solchen von Fr. 33'744.- bis Fr. 42'504.- erzielen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten Verweisungsberufe stellten keine ihr tatsächlich offen stehende Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht näher prüfen, weil die DAP- Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen. Weitere Abklä- rungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen sich indessen. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin trotz des Gesund- heitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungs- möglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leich- teren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfsarbeiten im Textilgewerbe oder in andern Produktionsbereichen. Solche Tätigkeiten stehen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch Personen offen, die - wie die Versicherte - aus gesundheit- lichen Gründen eine leicht reduzierte Arbeitszeit einzuhal- ten haben.

d) Unter Beizug statistischer Durchschnittslöhne hat das kantonale Gericht ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30'554.- ermittelt. Ausgehend von dem nach Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik von Arbeitnehmerinnen mit einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten erzielten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 3112.- im Textilgewerbe und von Fr. 2914.- im Bereich Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren hat es den Durchschnitt von Fr. 3013.- auf die im genannten Gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 42 Stunden umgerechnet und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 1997 angepasst, was einen Jahreslohn von Fr. 38'192.- und bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein massgebendes Einkommen von Fr. 30'554.- sowie gemessen am Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invaliditätsgrad von 38,9 % ergibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde rechtfertigt es sich nicht, allein vom niedrige- ren Durchschnittslohn in der Bekleidungsindustrie auszuge- hen, war die Beschwerdeführerin doch stets im Textilgewerbe tätig gewesen und kann ungeachtet des Gesundheitsschadens weiterhin in dieser Branche tätig sein. Ihr kann auch inso- weit nicht gefolgt werden, als sie Abzüge vom statistischen Tabellenlohn verlangt. Zu einem sogenannten leidensbeding- ten Abzug, wie ihn die Rechtsprechung für Teilzeitbeschäf- tigte und Versicherte zulässt, die vor Eintritt der Invali- dität eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt haben und in der Folge lediglich leichtere Arbeiten zu verrichten vermögen (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. Erw. 3b), besteht kein Anlass, zumal aufgrund der ärztlichen Angaben selbst von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Es besteht auch kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Nationalität (vgl. hiezu AHI 1999 S. 181 f. Erw. 3b und 242 f. Erw. 4c). Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin eine geeignete leichtere Tätigkeit auch beim bisherigen Arbeitgeber verrichten könn- te. Nach dessen Angaben gegenüber der Berufsberatung der IV-Stelle hätte ihr im August 1996 eine sitzend zu verrich- tende Tätigkeit in der Krawattenabteilung angeboten werden können, wenn der Arbeitgeber von den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen Kenntnis gehabt hätte. Nach den Arzt- berichten ist zudem anzunehmen, dass die Versicherte auch die gegenwärtige, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätig- keit als Musterweberin in einem Umfang von mindestens 80 % zu verrichten vermöchte. Damit würde sie ein Einkommen von Fr. 34'285.- (Fr. 18'000.- : 42 x 80) erzielen, was im Ver- gleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'050.- einen Invali- ditätsgrad von lediglich 31,5 % ergäbe. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 12. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: