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I_683/2004

Invalidenversicherung

Bundesgericht · 2005-04-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. April 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

I 683/04

Entscheid vom 11. April 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 22. September 2004)

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Bern am 22. Oktober 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. September 2004 erhoben hat,

dass der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2005 auf eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid mögliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition (reformatio in peius) aufmerksam gemacht und ihr, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,

dass die Beschwerdeführerin ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 1. April 2005 zurückgezogen hat,

dass die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen),

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: