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I 680/99

Bundesgericht · 2000-03-15 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juni 1999 lehnte

die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1956 ge-

borenen K.________ um Umschulung und Ausrichtung einer

Invalidenrente ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf

eintrat (Entscheid vom 19. Oktober 1999).

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

vom 19. Oktober 1999 und der Verfügungen vom 17. und

18. Juni 1999 seien ihm "unter Kosten-, Kostenvorschuss-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge" ab 2. Juli 1996 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung sowie "alle hinsicht-

lich dieser Invalidität erforderlichen und üblichen weite-

ren Leistungen auszurichten unter Zuschlag des Teuerungs-

ausgleiches und 5 % Zins p.a., ev. ab 5.10.95"; des Weite-

ren seien der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "bis zum

rechtskräftigen Abschluss aller Rechtsmittelverfahren"

aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die "längst

fälligen und künftigen IV-Leistungen" im Sinne einer vor-

sorglichen Massnahme unverzüglich auszuzahlen; sodann sei

das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen

im unfallversicherungsrechtlichen Prozess zu sistieren.

Ferner ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriften-

wechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bun-

desamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Gericht kann das Verfahren nach

Art. 6 Abs. 1

BZP in Verbindung mit

Art. 40 und 135 OG

aus Gründen der

Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von

der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst

werden kann. Vorliegend erlauben indessen die vorhandenen

Unterlagen, insbesondere die umfassenden medizinischen Be-

richte und Gutachten, eine sofortige, abschliessende Beur-

teilung der sich hier stellenden Rechtsfragen, wie nach-

folgend aufgezeigt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre

es nicht zweckmässig, weitere ärztliche Abklärungen im

hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abzu-

warten, zumal grundsätzlich keinem der zwei in Frage ste-

henden Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Invali-

ditätsbemessung Vorrang zukommt (

BGE 119 V 468

). Daher wird

dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben.

2.- Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der

rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb

dem Begehren des Versicherten um Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (

Art. 110 Abs. 4

OG;

BGE 119 V 323

Erw. 1).

3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1

IVG), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs-

tätigkeit (

Art. 17 Abs. 1 IVG

), die Voraussetzungen und den

Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (

Art. 28 Abs. 1 und

1 bis IVG

) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er-

werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommens-

vergleichs (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend dargelegt. Rich-

tig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztli-

cher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditäts-

grades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

4.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdi-

gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt

auf das Gutachten des Spitals X.________, Rheumatologie und

Institut für physikalische Therapie, vom 27. Januar 1999,

geschlossen, dem Versicherten seien auf Grund seines

Gesundheitszustandes Arbeiten, welche mit starker funktio-

neller Belastung der Wirbelsäule - wie dies für das Heben

und Tragen schwerer Gegenstände und für längere ungünstige,

insbesondere halbgebückte Rumpfhaltungen und Ganzkörper-

schwingungen im Sitzen gelte - einhergingen, nur noch zu

50 % zumutbar. In diese Kategorie falle auch die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker in der Firma W.________

AG. In einer Beschäftigung hingegen, bei welcher die Wir-

belsäule nicht stark belastet werde, sei der Beschwerde-

führer vollzeitig arbeitsfähig. Gemäss dem Vergleich zwi-

schen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Vali-

deneinkommen) und dem trotz gesundheitlicher Beein-

trächtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein-

kommen (Invalideneinkommen) sei der Versicherte in der

Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er-

zielen. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung

auf eine neue Tätigkeit, da berufliche Massnahmen zu keiner

wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen

könnten. Die ablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 17.

und 18. Juni 1999 erwiesen sich daher als rechtens. Auf die

Begründung dieser Feststellungen, die sich nach Lage der

Akten als zutreffend erweisen, wird verwiesen.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen

vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu

führen. Soweit der Versicherte einwendet, die Fachärzte,

welche das Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Januar

1999 erstellt hätten, seien befangen, ist dem entgegen-

zuhalten, dass dieser nicht weiter begründete, erstmals im

vorinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf verspätet ist

(vgl.

BGE 121 I 38

Erw. 5 f., 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia

323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62

Erw. 2b, 112 Ia 340 sowie

BGE 116 Ia 142

Erw. 4). Abgesehen

davon ergeben sich aus der umfassenden, auf allseitigen

Untersuchungen beruhenden und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtenden Expertise keinerlei

Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der

Sachverständigen schliessen liessen. Sodann ist entgegen

dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

zu beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das

Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Denn gemäss Art. 55

in Verbindung mit

Art. 57 Abs. 1 IVG

obliegen in der Regel

der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im

Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, unter anderem

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und

der Eingliederungsfähigkeit, die Bemessung der Invalidität

sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der

Invalidenversicherung. Schliesslich kann auf die vom

Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erneut

erhobene Rüge der Rechtsverzögerung nicht eingetre-

ten werden, da er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinandersetzt,

welche das kantonale Gericht zum diesbezüglichen Nichtein-

treten bewogen haben (vgl.

BGE 123 V 335

). Ein Eintreten

auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde verbietet sich im

Übrigen auch deshalb, weil deren Beurteilung - wie bereits

den richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ent-

nommen werden kann - nicht durch das Sozialversicherungs-

gericht zu erfolgen hat.

In Anbetracht der umfassenden Berichte über den Ge-

sundheitszustand und die erwerblichen Auswirkungen sind von

Weiterungen in beweismässiger Hinsicht keine wesentlich

neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu ver-

zichten ist.

5.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich

eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche

Massnahmen - worunter auch der Antrag fällt, der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ver-

leihen -, da diese gegenstandslos geworden sind.

6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im

Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands-

los, da in der vorliegenden Streitsache für das letztin-

stanzliche Verfahren auf Grund von

Art. 134 OG

keine Ver-

fahrenskosten erhoben werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens fällt die Ge-

währung einer Umtriebsentschädigung und ein Ersatz der

Auslagen nicht in Betracht (

Art. 159 Abs. 2 OG

). Für die

Zusprechung einer Genugtuung fehlt jegliche Grundlage.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Juni 1999 seien ihm "unter Kosten-, Kostenvorschuss-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge" ab 2. Juli 1996 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung sowie "alle hinsicht-

lich dieser Invalidität erforderlichen und üblichen weite-

ren Leistungen auszurichten unter Zuschlag des Teuerungs-

ausgleiches und 5 % Zins p.a., ev. ab 5.10.95"; des Weite-

ren seien der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "bis zum

rechtskräftigen Abschluss aller Rechtsmittelverfahren"

aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die "längst

fälligen und künftigen IV-Leistungen" im Sinne einer vor-

sorglichen Massnahme unverzüglich auszuzahlen; sodann sei

das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen

im unfallversicherungsrechtlichen Prozess zu sistieren.

Ferner ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriften-

wechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bun-

desamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Gericht kann das Verfahren nach

Art. 6 Abs. 1

BZP in Verbindung mit

Art. 40 und 135 OG

aus Gründen der

Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von

der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst

werden kann. Vorliegend erlauben indessen die vorhandenen

Unterlagen, insbesondere die umfassenden medizinischen Be-

richte und Gutachten, eine sofortige, abschliessende Beur-

teilung der sich hier stellenden Rechtsfragen, wie nach-

folgend aufgezeigt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre

es nicht zweckmässig, weitere ärztliche Abklärungen im

hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abzu-

warten, zumal grundsätzlich keinem der zwei in Frage ste-

henden Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Invali-

ditätsbemessung Vorrang zukommt (

BGE 119 V 468

). Daher wird

dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben.

2.- Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der

rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb

dem Begehren des Versicherten um Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (

Art. 110 Abs. 4

OG;

BGE 119 V 323

Erw. 1).

3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1

IVG), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs-

tätigkeit (

Art. 17 Abs. 1 IVG

), die Voraussetzungen und den

Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (

Art. 28 Abs. 1 und

1 bis IVG

) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er-

werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommens-

vergleichs (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend dargelegt. Rich-

tig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztli-

cher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditäts-

grades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

4.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdi-

gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt

auf das Gutachten des Spitals X.________, Rheumatologie und

Institut für physikalische Therapie, vom 27. Januar 1999,

geschlossen, dem Versicherten seien auf Grund seines

Gesundheitszustandes Arbeiten, welche mit starker funktio-

neller Belastung der Wirbelsäule - wie dies für das Heben

und Tragen schwerer Gegenstände und für längere ungünstige,

insbesondere halbgebückte Rumpfhaltungen und Ganzkörper-

schwingungen im Sitzen gelte - einhergingen, nur noch zu

50 % zumutbar. In diese Kategorie falle auch die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker in der Firma W.________

AG. In einer Beschäftigung hingegen, bei welcher die Wir-

belsäule nicht stark belastet werde, sei der Beschwerde-

führer vollzeitig arbeitsfähig. Gemäss dem Vergleich zwi-

schen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Vali-

deneinkommen) und dem trotz gesundheitlicher Beein-

trächtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein-

kommen (Invalideneinkommen) sei der Versicherte in der

Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er-

zielen. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung

auf eine neue Tätigkeit, da berufliche Massnahmen zu keiner

wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen

könnten. Die ablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 17.

und 18. Juni 1999 erwiesen sich daher als rechtens. Auf die

Begründung dieser Feststellungen, die sich nach Lage der

Akten als zutreffend erweisen, wird verwiesen.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen

vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu

führen. Soweit der Versicherte einwendet, die Fachärzte,

welche das Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Januar

1999 erstellt hätten, seien befangen, ist dem entgegen-

zuhalten, dass dieser nicht weiter begründete, erstmals im

vorinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf verspätet ist

(vgl.

BGE 121 I 38

Erw. 5 f., 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia

323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62

Erw. 2b, 112 Ia 340 sowie

BGE 116 Ia 142

Erw. 4). Abgesehen

davon ergeben sich aus der umfassenden, auf allseitigen

Untersuchungen beruhenden und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtenden Expertise keinerlei

Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der

Sachverständigen schliessen liessen. Sodann ist entgegen

dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht

zu beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das

Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Denn gemäss Art. 55

in Verbindung mit

Art. 57 Abs. 1 IVG

obliegen in der Regel

der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im

Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, unter anderem

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und

der Eingliederungsfähigkeit, die Bemessung der Invalidität

sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der

Invalidenversicherung. Schliesslich kann auf die vom

Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erneut

erhobene Rüge der Rechtsverzögerung nicht eingetre-

ten werden, da er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinandersetzt,

welche das kantonale Gericht zum diesbezüglichen Nichtein-

treten bewogen haben (vgl.

BGE 123 V 335

). Ein Eintreten

auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde verbietet sich im

Übrigen auch deshalb, weil deren Beurteilung - wie bereits

den richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ent-

nommen werden kann - nicht durch das Sozialversicherungs-

gericht zu erfolgen hat.

In Anbetracht der umfassenden Berichte über den Ge-

sundheitszustand und die erwerblichen Auswirkungen sind von

Weiterungen in beweismässiger Hinsicht keine wesentlich

neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu ver-

zichten ist.

5.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich

eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche

Massnahmen - worunter auch der Antrag fällt, der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ver-

leihen -, da diese gegenstandslos geworden sind.

6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im

Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands-

los, da in der vorliegenden Streitsache für das letztin-

stanzliche Verfahren auf Grund von

Art. 134 OG

keine Ver-

fahrenskosten erhoben werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens fällt die Ge-

währung einer Umtriebsentschädigung und ein Ersatz der

Auslagen nicht in Betracht (

Art. 159 Abs. 2 OG

). Für die

Zusprechung einer Genugtuung fehlt jegliche Grundlage.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2000 I 680/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2000 I 680/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2000 I 680/99

[AZA] I 680/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 15. März 2000 in Sachen K.________, 1956, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juni 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1956 ge- borenen K.________ um Umschulung und Ausrichtung einer Invalidenrente ab. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 19. Oktober 1999). C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. Oktober 1999 und der Verfügungen vom 17. und

18. Juni 1999 seien ihm "unter Kosten-, Kostenvorschuss-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolge" ab 2. Juli 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie "alle hinsicht- lich dieser Invalidität erforderlichen und üblichen weite- ren Leistungen auszurichten unter Zuschlag des Teuerungs- ausgleiches und 5 % Zins p.a., ev. ab 5.10.95"; des Weite- ren seien der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Rechtsmittelverfahren" aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die "längst fälligen und künftigen IV-Leistungen" im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme unverzüglich auszuzahlen; sodann sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen im unfallversicherungsrechtlichen Prozess zu sistieren. Ferner ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bun- desamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend erlauben indessen die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die umfassenden medizinischen Be- richte und Gutachten, eine sofortige, abschliessende Beur- teilung der sich hier stellenden Rechtsfragen, wie nach- folgend aufgezeigt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre es nicht zweckmässig, weitere ärztliche Abklärungen im hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abzu- warten, zumal grundsätzlich keinem der zwei in Frage ste- henden Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Invali- ditätsbemessung Vorrang zukommt (BGE 119 V 468). Daher wird dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben. 2.- Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb dem Begehren des Versicherten um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1). 3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Er- werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommens- vergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Rich- tig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztli- cher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditäts- grades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. 4.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdi- gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________, Rheumatologie und Institut für physikalische Therapie, vom 27. Januar 1999, geschlossen, dem Versicherten seien auf Grund seines Gesundheitszustandes Arbeiten, welche mit starker funktio- neller Belastung der Wirbelsäule - wie dies für das Heben und Tragen schwerer Gegenstände und für längere ungünstige, insbesondere halbgebückte Rumpfhaltungen und Ganzkörper- schwingungen im Sitzen gelte - einhergingen, nur noch zu 50 % zumutbar. In diese Kategorie falle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker in der Firma W.________ AG. In einer Beschäftigung hingegen, bei welcher die Wir- belsäule nicht stark belastet werde, sei der Beschwerde- führer vollzeitig arbeitsfähig. Gemäss dem Vergleich zwi- schen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Vali- deneinkommen) und dem trotz gesundheitlicher Beein- trächtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein- kommen (Invalideneinkommen) sei der Versicherte in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er- zielen. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit, da berufliche Massnahmen zu keiner wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen könnten. Die ablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 17. und 18. Juni 1999 erwiesen sich daher als rechtens. Auf die Begründung dieser Feststellungen, die sich nach Lage der Akten als zutreffend erweisen, wird verwiesen.

b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit der Versicherte einwendet, die Fachärzte, welche das Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Januar 1999 erstellt hätten, seien befangen, ist dem entgegen- zuhalten, dass dieser nicht weiter begründete, erstmals im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf verspätet ist (vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5 f., 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia 323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62 Erw. 2b, 112 Ia 340 sowie BGE 116 Ia 142 Erw. 4). Abgesehen davon ergeben sich aus der umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden Expertise keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der Sachverständigen schliessen liessen. Sodann ist entgegen dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Denn gemäss Art. 55 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 IVG obliegen in der Regel der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, unter anderem die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und der Eingliederungsfähigkeit, die Bemessung der Invalidität sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Schliesslich kann auf die vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erneut erhobene Rüge der Rechtsverzögerung nicht eingetre- ten werden, da er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinandersetzt, welche das kantonale Gericht zum diesbezüglichen Nichtein- treten bewogen haben (vgl. BGE 123 V 335). Ein Eintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde verbietet sich im Übrigen auch deshalb, weil deren Beurteilung - wie bereits den richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ent- nommen werden kann - nicht durch das Sozialversicherungs- gericht zu erfolgen hat. In Anbetracht der umfassenden Berichte über den Ge- sundheitszustand und die erwerblichen Auswirkungen sind von Weiterungen in beweismässiger Hinsicht keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu ver- zichten ist. 5.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche Massnahmen - worunter auch der Antrag fällt, der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ver- leihen -, da diese gegenstandslos geworden sind. 6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstands- los, da in der vorliegenden Streitsache für das letztin- stanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Ver- fahrenskosten erhoben werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens fällt die Ge- währung einer Umtriebsentschädigung und ein Ersatz der Auslagen nicht in Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG). Für die Zusprechung einer Genugtuung fehlt jegliche Grundlage. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: