Invalidenversicherung
Sachverhalt
K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November
1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur
rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom
9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum
Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar
1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche
Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte
beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 1999 nicht ein.
B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen
und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die
Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer
Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst
B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999,
eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die
Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt
werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung
bei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte
K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein
"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln"
einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes
vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget-
blätter Januar bis September 1999 auf.
Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom
26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________
die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999
sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren beantragen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung-
nahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-
fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG
sowie
Art. 97 Abs. 1 und
128 OG
;
BGE 100 V 62
Erw. 1, 98 V 115).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-
rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-
fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2
OG;
BGE 100 V 62
Erw. 2).
c) Im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG
ist die Möglich-
keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften darstellt (
BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
d) Gemäss
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
(im Bereich der
Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von
Art. 69 IVG
) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen,
gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer-
tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts-
beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht-
sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig
und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder
doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung, wie sie
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
zu Grunde
gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff
der Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 152 Abs. 1 OG
. Als
bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung
des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge-
bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist
das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U
254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche
Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich zu belegen (
BGE 120 Ia 181
f. Erw. 3a). Das Gericht
klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be-
dürftigkeit vorliegt.
2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung.
b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um
die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi-
nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget-
blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben
des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________
signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver-
sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen-
tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein
ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem
ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin
angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein-
schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres
Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter-
lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie
allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich
äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob
die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte
übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück-
sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie
überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben
zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all-
fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf
welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen
hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro-
zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde-
führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens-
und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte
die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung
zu Recht (vgl.
BGE 120 Ia 182
). Beim letztinstanzlich
aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November
1999 handelt es sich um ein im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2
OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im
vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft
im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG
oder die rechtliche Würdi-
gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts-
verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine
Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 31. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum
Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar
1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche
Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte
beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 1999 nicht ein.
B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen
und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die
Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer
Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst
B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999,
eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die
Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt
werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung
bei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte
K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein
"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln"
einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes
vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget-
blätter Januar bis September 1999 auf.
Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom
26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________
die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999
sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren beantragen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung-
nahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-
fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG
sowie
Art. 97 Abs. 1 und
128 OG
;
BGE 100 V 62
Erw. 1, 98 V 115).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-
rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-
fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2
OG;
BGE 100 V 62
Erw. 2).
c) Im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG
ist die Möglich-
keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften darstellt (
BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
d) Gemäss
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
(im Bereich der
Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von
Art. 69 IVG
) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen,
gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer-
tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts-
beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht-
sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig
und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder
doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung, wie sie
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
zu Grunde
gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff
der Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 152 Abs. 1 OG
. Als
bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung
des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge-
bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist
das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U
254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche
Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich zu belegen (
BGE 120 Ia 181
f. Erw. 3a). Das Gericht
klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be-
dürftigkeit vorliegt.
2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung.
b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um
die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi-
nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget-
blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben
des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________
signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver-
sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen-
tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein
ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem
ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin
angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein-
schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres
Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter-
lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie
allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich
äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob
die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte
übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück-
sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie
überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben
zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all-
fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf
welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen
hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro-
zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde-
führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens-
und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte
die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung
zu Recht (vgl.
BGE 120 Ia 182
). Beim letztinstanzlich
aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November
1999 handelt es sich um ein im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2
OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im
vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft
im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 OG
oder die rechtliche Würdi-
gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts-
verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine
Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 31. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.03.2000 I 669/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.03.2000 I 669/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.03.2000 I 669/99
[AZA] I 669/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 31. März 2000 in Sachen K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher S.________, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, Bern, Beschwerdegegner A.- K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November 1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom
9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar 1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 1999 nicht ein. B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999, eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung bei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein "formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln" einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget- blätter Januar bis September 1999 auf. Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom
26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999 sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung- nahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver- fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs- gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche- rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü- fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich- keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer- tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts- beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht- sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung, wie sie Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG . Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge- bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181
f. Erw. 3a). Das Gericht klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be- dürftigkeit vorliegt. 2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi- nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget- blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________ signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver- sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen- tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein- schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter- lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück- sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all- fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro- zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde- führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens- und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht (vgl. BGE 120 Ia 182). Beim letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November 1999 handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdi- gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts- verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: