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I 669/99

Bundesgericht · 2000-03-31 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November

1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur

rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom

9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum

Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar

1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche

Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte

beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Mai 1999 nicht ein.

B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen

und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die

Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an

die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh-

rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer

Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst

B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999,

eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die

Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt

werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung

bei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte

K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein

"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln"

einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes

vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget-

blätter Januar bis September 1999 auf.

Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom

26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________

die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999

sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im

vorinstanzlichen Verfahren beantragen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung-

nahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-

fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG

sowie

Art. 97 Abs. 1 und

128 OG

;

BGE 100 V 62

Erw. 1, 98 V 115).

b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-

rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-

fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG;

BGE 100 V 62

Erw. 2).

c) Im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglich-

keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue

Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-

licher Verfahrensvorschriften darstellt (

BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

d) Gemäss

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

(im Bereich der

Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von

Art. 69 IVG

) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen,

gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer-

tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts-

beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht-

sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,

wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig

und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder

doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus-

setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung, wie sie

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

zu Grunde

gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff

der Bedürftigkeit im Sinne von

Art. 152 Abs. 1 OG

. Als

bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung

des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht

in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge-

bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist

das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum

Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U

254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche

Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich zu belegen (

BGE 120 Ia 181

f. Erw. 3a). Das Gericht

klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be-

dürftigkeit vorliegt.

2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung.

b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um

die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi-

nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget-

blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben

des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________

signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver-

sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen-

tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein

ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem

ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin

angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein-

schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres

Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter-

lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie

allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich

äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob

die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte

übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück-

sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie

überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben

zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all-

fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf

welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen

hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro-

zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde-

führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens-

und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte

die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung

zu Recht (vgl.

BGE 120 Ia 182

). Beim letztinstanzlich

aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November

1999 handelt es sich um ein im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2

OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im

vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können.

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was

die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft

im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

oder die rechtliche Würdi-

gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts-

verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine

Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des

Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 31. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum

Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar

1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche

Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte

beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Mai 1999 nicht ein.

B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen

und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die

Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an

die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh-

rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer

Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst

B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999,

eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die

Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt

werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung

bei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte

K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein

"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln"

einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes

vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget-

blätter Januar bis September 1999 auf.

Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom

26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________

die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999

sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im

vorinstanzlichen Verfahren beantragen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung-

nahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-

fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG

sowie

Art. 97 Abs. 1 und

128 OG

;

BGE 100 V 62

Erw. 1, 98 V 115).

b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-

rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü-

fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG;

BGE 100 V 62

Erw. 2).

c) Im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglich-

keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue

Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-

licher Verfahrensvorschriften darstellt (

BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

d) Gemäss

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

(im Bereich der

Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von

Art. 69 IVG

) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen,

gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer-

tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts-

beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht-

sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,

wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig

und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder

doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus-

setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung, wie sie

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

zu Grunde

gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff

der Bedürftigkeit im Sinne von

Art. 152 Abs. 1 OG

. Als

bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung

des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht

in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge-

bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist

das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum

Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U

254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche

Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit

möglich zu belegen (

BGE 120 Ia 181

f. Erw. 3a). Das Gericht

klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be-

dürftigkeit vorliegt.

2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung.

b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um

die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi-

nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget-

blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben

des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________

signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver-

sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen-

tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein

ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem

ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin

angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein-

schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres

Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter-

lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie

allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich

äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob

die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte

übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück-

sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie

überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben

zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all-

fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf

welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen

hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro-

zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde-

führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens-

und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte

die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung

zu Recht (vgl.

BGE 120 Ia 182

). Beim letztinstanzlich

aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November

1999 handelt es sich um ein im Rahmen von

Art. 105 Abs. 2

OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im

vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können.

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was

die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft

im Sinne von

Art. 105 Abs. 2 OG

oder die rechtliche Würdi-

gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts-

verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine

Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des

Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 31. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.03.2000 I 669/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.03.2000 I 669/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.03.2000 I 669/99

[AZA] I 669/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 31. März 2000 in Sachen K.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher S.________, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, Bern, Beschwerdegegner A.- K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November 1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom

9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar 1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Mai 1999 nicht ein. B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999, eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung bei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein "formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln" einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budget- blätter Januar bis September 1999 auf. Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom

26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999 sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellung- nahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver- fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs- gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).

b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche- rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü- fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).

c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich- keit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

d) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfer- tigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechts- beistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Recht- sprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung, wie sie Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG . Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massge- bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181

f. Erw. 3a). Das Gericht klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Be- dürftigkeit vorliegt. 2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die fi- nanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budget- blatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________ signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ver- sicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumen- tiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemein- schaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unter- lagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berück- sichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. all- fällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des pro- zessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerde- führerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens- und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht (vgl. BGE 120 Ia 182). Beim letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November 1999 handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdi- gung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichts- verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 31. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: