opencaselaw.ch

I 668/99

Bundesgericht · 2000-05-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der aus dem Kosovo stammende B.________ (geboren

1946) reiste 1971 in die Schweiz ein und war hier als

Bauarbeiter und kurze Zeit im Strassenbau erwerbstätig. Von

Juni 1991 bis Ende Dezember 1995 war er bei der G.________

AG angestellt und erzielte im Jahre 1994 einen Verdienst

von Fr. 42'537.45. Ab 9. Mai 1995 blieb er wegen einem

Rückenleiden von der Arbeit fern. Im Mai 1996 meldete er

sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Nach Einholen von Arztberichten des Dr. med. K.________ vom

2. Juni 1996 und des Psychiatrischen Zentrums Schaffhausen

vom 9. und 30. August 1996 sowie eines Berichts der Arbeit-

geberin vom 18. Juni 1996 und nach Beizug weiterer ärztli-

cher Unterlagen sprach ihm die IV-Stelle Schaffhausen mit

Verfügung vom 24. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1996

eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau

und drei Kinderrenten zu.

Im Juli 1997 leitete die IV-Stelle Schaffhausen ein

Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Einholen eines Berichts

des Dr. med. K.________ vom 15. Oktober 1997 veranlasste

sie eine polydisziplinäre Untersuchung beim Zentrum für

Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel (Gutachten vom

10. Juli 1998). Gestützt darauf und den in der Folge bei

der Berufsberaterin eingeholten Bericht vom 17. August 1998

ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 63 %. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholen einer

ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 7. Dezember 1998

setzte sie mit Verfügung vom 15. Januar 1999 die ganze

Invalidenrente ab 1. März 1999 auf eine halbe herab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ober-

gericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom

15. Oktober 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________

beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

und der Rentenverfügung sei ihm weiterhin eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur

neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Schaffhausen schliesst auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und

das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine

Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmun-

gen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs

(

Art. 28 Abs. 1 IVG

), die Ermittlung des Invaliditätsgrades

nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

)

und die Rentenrevision (

Art. 41 IVG

), insbesondere die

Revisionsgründe und die hiebei zu vergleichenden Sachver-

halte (

BGE 125 V 369

Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dar-

gelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung, wonach der

Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege-

benenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann,

die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und

die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (

BGE 111 V 198

Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit

BGE 125 V 368

). Darauf

kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass die Aufhebung oder Herabset-

zung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der

ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig ist, wenn im

Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität

besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevi-

sion zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im

Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbe-

gründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimme-

rung unmittelbar bevorsteht (

BGE 99 V 101

Erw. 4 mit Hin-

weisen). Diese Rechtsprechung hat in den auf Anfang 1977 in

Kraft getretenen

Art. 88a IVV

Eingang gefunden (vgl.

BGE 104 V 147 Erw. 2; ZAK 1977 S. 23), indem Abs. 1 dieser

Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

davon abhängig macht, dass die Verbesserung der Erwerbs-

fähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird

(Satz 1); gleichgestellt ist der Fall, dass die verbesser-

ten Verhältnisse ohne wesentliche Unterbrechung bereits

drei Monate angedauert haben und voraussichtlich weiterhin

andauern werden (Satz 2) (nicht veröffentlichte Urteile H.

vom 7. November 1984, I 183/84 und C. vom 30. September

1999, I 437/98).

2.- a) Dem kantonalen Gericht ist auf Grund der Akten

darin beizupflichten, dass seit 24. Januar 1997 (Zuspre-

chung der ganzen Rente) bis 15. Januar 1999 (Herabsetzung

auf eine halbe Rente) weder in gesundheitlicher noch in

erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von

Art. 41 IVG

beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten

ist. Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht die

Rentenrevisionsverfügung vom 15. Januar 1999 zu Recht mit

der Begründung bestätigte, die Voraussetzungen für eine

Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungsverfügung vom

24. Januar 1997 seien gegeben.

Das kantonale Gericht schützte die Revisionsverfügung

vom 15. Januar 1999 mit der substituierten Begründung der

zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom

24. Januar 1997, weil die medizinischen Unterlagen für die

Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ungenügend gewesen

seien. Es ging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers für leichte Arbeiten (ohne repetitives

Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposi-

tion zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung) aus.

Damit sei er selbst bei Gewährung des höchstmöglichen

Abzuges von 25 % noch in der Lage, ein Invalideneinkommen

von rund Fr. 20'241.- pro Jahr zu erzielen, woraus bei

einem Valideneinkommen von Fr. 55'055.- ein Invaliditäts-

grad von 63 % resultiere.

b) Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ diagnosti-

zierte im Bericht vom 2. Juni 1996 ein therapieresistentes

Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mässi-

gen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine

pathologische Schmerzverarbeitung mit mentaler Fixierung,

wahrscheinlich auch begründet durch kulturell bedingte Be-

ziehungen zum eigenen Körper und zur Lebenshaltung. Die

Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter betrage seit 9. Mai

1995 100% (bestätigt im Zwischenbericht vom 15. Oktober

1997). Das Psychiatriezentrum Schaffhausen führt im Bericht

vom 9. August 1996 u.a. als Diagnose an ein subdepressives

Zustandsbild mit rezidivierenden dysphorischen Verstimmun-

gen bei Verdacht auf somatoforme Störung und ein hartnäcki-

ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen

ossären und diskalen Veränderungen. Es hält weiter fest,

dass zwei Arbeitsversuche mit leichter Tätigkeit bereits

nach 20 Minuten gescheitert seien und der Beschwerdeführer

voraussichtlich bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig

bleiben werde, wenn nicht eine einschneidende Verbesserung

der Beschwerden auftreten sollte. Da er nicht in der Lage

sei, länger als wenige Minuten in einer bestimmten Körper-

haltung zu verharren und auch nicht länger als 15 Minuten

laufen könne, erscheine es zur Zeit als höchst unwahr-

scheinlich, eine geeignete Arbeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt für den Versicherten zu finden. Aus dem

gleichen Grund seien zur Zeit berufliche Massnahmen als

äusserst schwierig anzusehen. Von der psychiatrischen Seite

her müsse das Schwergewicht auf eine optimale medikamentöse

Behandlung gelegt werden. Vermutlich liege eine psychogene

Überlagerung der chronischen Schmerzen vor, wobei jedoch

eine psychotherapeutische Behandlung als wenig sinnvoll

erscheine.

Für den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom

15. Januar 1999 stellt das ZMB im Gutachten vom 10. Juli

1998 als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-

keit ein chronisches therapieresistentes Lumbovertebral-

syndrom bei struktureller linkskonvexer lumbosakraler

kurzbogiger Skoliose ohne Rotation, Keilwirbel L5 sowie

deutlich medianer rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion

L4/5 und eine pathologische Schmerzverarbeitung im Sinne

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeits-

fähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bau-

handlanger und als Zuschneider von Kunststoffplatten be-

trage 30 %. Beim Versicherten fänden sich degenerative

Veränderungen vor allem der lumbalen Wirbelsäule und in

sehr, sehr diskretem Ausmass der Halswirbelsäule. Diese

degenerativen Veränderungen und die Fehlhaltung bedingten

ein gewisses Schmerzausmass, allerdings bei sonst intakter

Funktion des Achsenorgans. Das Ausmass der geklagten

Schmerzen müsse einer pathologischen Schmerzverarbeitung im

Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuge-

schrieben werden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten

hervorgehe, habe der einfach strukturierte Mann die Ver-

schlimmerung der Rückenbeschwerden in den letzten Jahren

als existenziell bedrohlich erlebt und entsprechend fehl-

verarbeitet. Des Weitern müsse betont werden, dass der

Versicherte nicht im Stande sei, mit seinen Gefühlen adä-

quat umzugehen, sodass der Verdacht auf eine Alexithymie

aufkomme. Berufliche Massnahmen hätten nur einen Sinn, wenn

sie der Versicherte wünsche. Allerdings müsse dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass er einfach strukturiert sei

und nur über minimale schulische und berufliche Ressourcen

verfüge. An und für sich sei ihm eine körperlich leichte

Tätigkeit, d.h. ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit

der Möglichkeit die Körperposition zu wechseln und ohne

körperliche Zwangshaltung zu 50 % zuzumuten. Allerdings

dürfte es schwer sein, dem Versicherten einen entsprechen-

den Arbeitsplatz zuzuhalten, da dieser möglicherweise kör-

perlich leichter, aber doch mit grösster Wahrscheinlichkeit

mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden wäre.

Im psychiatrischen Teilgutachten wird ferner erwähnt, dass

ein psychotherapeutischer Zugang beim Versicherten nicht

möglich sei. Allenfalls könnte eine schmerzdistanzierende

Behandlung in Form eines trizyklischen Antidepressivums mit

einem milden Neuroleptikum versucht werden. Es entstehe

jedoch der deutliche Eindruck, dass die Schmerzfehlverar-

beitung bereits chronifiziert und unlösbar fixiert sei. Die

Berufsberaterin weist in ihrem Bericht vom 17. August 1998

darauf hin, dass körperlich leichte Tätigkeiten meist fein-

motorische Geschicklichkeit erfordern und mit statischer

Körperposition (sitzend) ausgeführt würden, was beim Versi-

cherten nicht in Frage komme. Tätigkeiten mit wechselnder

Körperposition seien in der Regel mit Materialtransport

(Heben, Tragen) verbunden, weshalb sie für den Versicherten

ebenfalls ausgeschlossen werden müssten. Eine Tätigkeit als

Lager-Speditionsmitarbeiter für Kleinteile setze heutzutage

Computerbedienung voraus, was dem Versicherten wegen man-

gelnder Schulbildung (und Sprachkenntnis) nicht zugemutet

werden könne.

c) Angesichts dieser medizinischen Unterlagen verbie-

tet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997. Die

ärztlichen Berichte und Gutachten unterscheiden sich nicht

in wesentlichen Punkten voneinander. Bei degenerativen Ver-

änderungen der Wirbelsäule stand bereits im Bericht des

Psychiatriezentrums Schaffhausen die psychische Seite im

Vordergrund mit einer psychogenen Überlagerung der Schmer-

zen, wobei der Verdacht auf eine - auch vom ZMB diagnosti-

zierte - somatoforme Störung geäussert wurde. Unterschiede

bestehen in der Auswirkung der (psychischen) Beschwerden

auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich indessen um

eine andere ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä-

higkeit, die bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen nicht einmal für eine (prozessuale) Revision genügen

(vgl.

BGE 110 V 141

Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1).

Selbst wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom

24. Januar 1997 als zweifellos unrichtig betrachtet wird,

so gilt dies für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom

15. Januar 1999 nicht mehr. Nach dem Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 besteht zwar theoretisch eine Arbeitsfähig-

keit von 50 % in einer leidensangepassten leichten Tätig-

keit. Diese Restarbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit die

Berufsberaterin in ihrem Bericht vom 17. August 1998 an-

zweifelt, schränken die Gutachter des ZMB selbst wieder

ein, wenn sie ausführen, es entstehe der deutliche Ein-

druck, dass die Schmerzfehlverarbeitung bereits chronifi-

ziert und unlösbar fixiert sei, und ihre Prognose müsse als

sehr fragwürdig bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass mit

dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 25 % mit der op-

timistisch eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein

Invaliditätsgrad von 63 % und damit knapp unter der Schwel-

le von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente resultiert.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufhebung oder He-

rabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwä-

gung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig

ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung keine Invalidität

besteht, die Anrecht auf die bisherige ganze Rente begrün-

det (vgl. Erw. 1b hievor).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaff-

hausen vom 15. Oktober 1999 und die Verfügung der

IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Januar 1999 aufgehoben

und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

über Ende Februar 1999 hinaus Anspruch auf eine ganze

einfache Invalidenrente hat.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über

eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-

zesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des

Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Dem kantonalen Gericht ist auf Grund der Akten

darin beizupflichten, dass seit 24. Januar 1997 (Zuspre-

chung der ganzen Rente) bis 15. Januar 1999 (Herabsetzung

auf eine halbe Rente) weder in gesundheitlicher noch in

erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von

Art. 41 IVG

beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten

ist. Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht die

Rentenrevisionsverfügung vom 15. Januar 1999 zu Recht mit

der Begründung bestätigte, die Voraussetzungen für eine

Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungsverfügung vom

24. Januar 1997 seien gegeben.

Das kantonale Gericht schützte die Revisionsverfügung

vom 15. Januar 1999 mit der substituierten Begründung der

zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom

24. Januar 1997, weil die medizinischen Unterlagen für die

Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ungenügend gewesen

seien. Es ging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers für leichte Arbeiten (ohne repetitives

Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposi-

tion zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung) aus.

Damit sei er selbst bei Gewährung des höchstmöglichen

Abzuges von 25 % noch in der Lage, ein Invalideneinkommen

von rund Fr. 20'241.- pro Jahr zu erzielen, woraus bei

einem Valideneinkommen von Fr. 55'055.- ein Invaliditäts-

grad von 63 % resultiere.

b) Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ diagnosti-

zierte im Bericht vom 2. Juni 1996 ein therapieresistentes

Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mässi-

gen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine

pathologische Schmerzverarbeitung mit mentaler Fixierung,

wahrscheinlich auch begründet durch kulturell bedingte Be-

ziehungen zum eigenen Körper und zur Lebenshaltung. Die

Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter betrage seit 9. Mai

1995 100% (bestätigt im Zwischenbericht vom 15. Oktober

1997). Das Psychiatriezentrum Schaffhausen führt im Bericht

vom 9. August 1996 u.a. als Diagnose an ein subdepressives

Zustandsbild mit rezidivierenden dysphorischen Verstimmun-

gen bei Verdacht auf somatoforme Störung und ein hartnäcki-

ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen

ossären und diskalen Veränderungen. Es hält weiter fest,

dass zwei Arbeitsversuche mit leichter Tätigkeit bereits

nach 20 Minuten gescheitert seien und der Beschwerdeführer

voraussichtlich bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig

bleiben werde, wenn nicht eine einschneidende Verbesserung

der Beschwerden auftreten sollte. Da er nicht in der Lage

sei, länger als wenige Minuten in einer bestimmten Körper-

haltung zu verharren und auch nicht länger als 15 Minuten

laufen könne, erscheine es zur Zeit als höchst unwahr-

scheinlich, eine geeignete Arbeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt für den Versicherten zu finden. Aus dem

gleichen Grund seien zur Zeit berufliche Massnahmen als

äusserst schwierig anzusehen. Von der psychiatrischen Seite

her müsse das Schwergewicht auf eine optimale medikamentöse

Behandlung gelegt werden. Vermutlich liege eine psychogene

Überlagerung der chronischen Schmerzen vor, wobei jedoch

eine psychotherapeutische Behandlung als wenig sinnvoll

erscheine.

Für den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom

15. Januar 1999 stellt das ZMB im Gutachten vom 10. Juli

1998 als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-

keit ein chronisches therapieresistentes Lumbovertebral-

syndrom bei struktureller linkskonvexer lumbosakraler

kurzbogiger Skoliose ohne Rotation, Keilwirbel L5 sowie

deutlich medianer rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion

L4/5 und eine pathologische Schmerzverarbeitung im Sinne

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeits-

fähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bau-

handlanger und als Zuschneider von Kunststoffplatten be-

trage 30 %. Beim Versicherten fänden sich degenerative

Veränderungen vor allem der lumbalen Wirbelsäule und in

sehr, sehr diskretem Ausmass der Halswirbelsäule. Diese

degenerativen Veränderungen und die Fehlhaltung bedingten

ein gewisses Schmerzausmass, allerdings bei sonst intakter

Funktion des Achsenorgans. Das Ausmass der geklagten

Schmerzen müsse einer pathologischen Schmerzverarbeitung im

Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuge-

schrieben werden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten

hervorgehe, habe der einfach strukturierte Mann die Ver-

schlimmerung der Rückenbeschwerden in den letzten Jahren

als existenziell bedrohlich erlebt und entsprechend fehl-

verarbeitet. Des Weitern müsse betont werden, dass der

Versicherte nicht im Stande sei, mit seinen Gefühlen adä-

quat umzugehen, sodass der Verdacht auf eine Alexithymie

aufkomme. Berufliche Massnahmen hätten nur einen Sinn, wenn

sie der Versicherte wünsche. Allerdings müsse dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass er einfach strukturiert sei

und nur über minimale schulische und berufliche Ressourcen

verfüge. An und für sich sei ihm eine körperlich leichte

Tätigkeit, d.h. ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit

der Möglichkeit die Körperposition zu wechseln und ohne

körperliche Zwangshaltung zu 50 % zuzumuten. Allerdings

dürfte es schwer sein, dem Versicherten einen entsprechen-

den Arbeitsplatz zuzuhalten, da dieser möglicherweise kör-

perlich leichter, aber doch mit grösster Wahrscheinlichkeit

mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden wäre.

Im psychiatrischen Teilgutachten wird ferner erwähnt, dass

ein psychotherapeutischer Zugang beim Versicherten nicht

möglich sei. Allenfalls könnte eine schmerzdistanzierende

Behandlung in Form eines trizyklischen Antidepressivums mit

einem milden Neuroleptikum versucht werden. Es entstehe

jedoch der deutliche Eindruck, dass die Schmerzfehlverar-

beitung bereits chronifiziert und unlösbar fixiert sei. Die

Berufsberaterin weist in ihrem Bericht vom 17. August 1998

darauf hin, dass körperlich leichte Tätigkeiten meist fein-

motorische Geschicklichkeit erfordern und mit statischer

Körperposition (sitzend) ausgeführt würden, was beim Versi-

cherten nicht in Frage komme. Tätigkeiten mit wechselnder

Körperposition seien in der Regel mit Materialtransport

(Heben, Tragen) verbunden, weshalb sie für den Versicherten

ebenfalls ausgeschlossen werden müssten. Eine Tätigkeit als

Lager-Speditionsmitarbeiter für Kleinteile setze heutzutage

Computerbedienung voraus, was dem Versicherten wegen man-

gelnder Schulbildung (und Sprachkenntnis) nicht zugemutet

werden könne.

c) Angesichts dieser medizinischen Unterlagen verbie-

tet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997. Die

ärztlichen Berichte und Gutachten unterscheiden sich nicht

in wesentlichen Punkten voneinander. Bei degenerativen Ver-

änderungen der Wirbelsäule stand bereits im Bericht des

Psychiatriezentrums Schaffhausen die psychische Seite im

Vordergrund mit einer psychogenen Überlagerung der Schmer-

zen, wobei der Verdacht auf eine - auch vom ZMB diagnosti-

zierte - somatoforme Störung geäussert wurde. Unterschiede

bestehen in der Auswirkung der (psychischen) Beschwerden

auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich indessen um

eine andere ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä-

higkeit, die bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen nicht einmal für eine (prozessuale) Revision genügen

(vgl.

BGE 110 V 141

Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1).

Selbst wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom

24. Januar 1997 als zweifellos unrichtig betrachtet wird,

so gilt dies für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom

15. Januar 1999 nicht mehr. Nach dem Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 besteht zwar theoretisch eine Arbeitsfähig-

keit von 50 % in einer leidensangepassten leichten Tätig-

keit. Diese Restarbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit die

Berufsberaterin in ihrem Bericht vom 17. August 1998 an-

zweifelt, schränken die Gutachter des ZMB selbst wieder

ein, wenn sie ausführen, es entstehe der deutliche Ein-

druck, dass die Schmerzfehlverarbeitung bereits chronifi-

ziert und unlösbar fixiert sei, und ihre Prognose müsse als

sehr fragwürdig bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass mit

dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 25 % mit der op-

timistisch eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein

Invaliditätsgrad von 63 % und damit knapp unter der Schwel-

le von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente resultiert.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufhebung oder He-

rabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwä-

gung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig

ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung keine Invalidität

besteht, die Anrecht auf die bisherige ganze Rente begrün-

det (vgl. Erw. 1b hievor).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaff-

hausen vom 15. Oktober 1999 und die Verfügung der

IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Januar 1999 aufgehoben

und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer

über Ende Februar 1999 hinaus Anspruch auf eine ganze

einfache Invalidenrente hat.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-

(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über

eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-

zesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des

Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.05.2000 I 668/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.05.2000 I 668/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.05.2000 I 668/99

[AZA] I 668/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 29. Mai 2000 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, und Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen A.- Der aus dem Kosovo stammende B.________ (geboren

1946) reiste 1971 in die Schweiz ein und war hier als Bauarbeiter und kurze Zeit im Strassenbau erwerbstätig. Von Juni 1991 bis Ende Dezember 1995 war er bei der G.________ AG angestellt und erzielte im Jahre 1994 einen Verdienst von Fr. 42'537.45. Ab 9. Mai 1995 blieb er wegen einem Rückenleiden von der Arbeit fern. Im Mai 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen von Arztberichten des Dr. med. K.________ vom

2. Juni 1996 und des Psychiatrischen Zentrums Schaffhausen vom 9. und 30. August 1996 sowie eines Berichts der Arbeit- geberin vom 18. Juni 1996 und nach Beizug weiterer ärztli- cher Unterlagen sprach ihm die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 24. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Im Juli 1997 leitete die IV-Stelle Schaffhausen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Einholen eines Berichts des Dr. med. K.________ vom 15. Oktober 1997 veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel (Gutachten vom

10. Juli 1998). Gestützt darauf und den in der Folge bei der Berufsberaterin eingeholten Bericht vom 17. August 1998 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 63 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholen einer ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 7. Dezember 1998 setzte sie mit Verfügung vom 15. Januar 1999 die ganze Invalidenrente ab 1. März 1999 auf eine halbe herab. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ober- gericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom

15. Oktober 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Rentenverfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die IV-Stelle Schaffhausen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmun- gen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die Revisionsgründe und die hiebei zu vergleichenden Sachver- halte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dar- gelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung, wonach der Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege- benenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 111 V 198 Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 125 V 368). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass die Aufhebung oder Herabset- zung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevi- sion zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbe- gründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimme- rung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hin- weisen). Diese Rechtsprechung hat in den auf Anfang 1977 in Kraft getretenen Art. 88a IVV Eingang gefunden (vgl. BGE 104 V 147 Erw. 2; ZAK 1977 S. 23), indem Abs. 1 dieser Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung davon abhängig macht, dass die Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1); gleichgestellt ist der Fall, dass die verbesser- ten Verhältnisse ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert haben und voraussichtlich weiterhin andauern werden (Satz 2) (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 7. November 1984, I 183/84 und C. vom 30. September 1999, I 437/98). 2.- a) Dem kantonalen Gericht ist auf Grund der Akten darin beizupflichten, dass seit 24. Januar 1997 (Zuspre- chung der ganzen Rente) bis 15. Januar 1999 (Herabsetzung auf eine halbe Rente) weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 41 IVG beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht die Rentenrevisionsverfügung vom 15. Januar 1999 zu Recht mit der Begründung bestätigte, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungsverfügung vom

24. Januar 1997 seien gegeben. Das kantonale Gericht schützte die Revisionsverfügung vom 15. Januar 1999 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom

24. Januar 1997, weil die medizinischen Unterlagen für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ungenügend gewesen seien. Es ging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Arbeiten (ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposi- tion zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung) aus. Damit sei er selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % noch in der Lage, ein Invalideneinkommen von rund Fr. 20'241.- pro Jahr zu erzielen, woraus bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'055.- ein Invaliditäts- grad von 63 % resultiere.

b) Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ diagnosti- zierte im Bericht vom 2. Juni 1996 ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mässi- gen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine pathologische Schmerzverarbeitung mit mentaler Fixierung, wahrscheinlich auch begründet durch kulturell bedingte Be- ziehungen zum eigenen Körper und zur Lebenshaltung. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter betrage seit 9. Mai 1995 100% (bestätigt im Zwischenbericht vom 15. Oktober 1997). Das Psychiatriezentrum Schaffhausen führt im Bericht vom 9. August 1996 u.a. als Diagnose an ein subdepressives Zustandsbild mit rezidivierenden dysphorischen Verstimmun- gen bei Verdacht auf somatoforme Störung und ein hartnäcki- ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen ossären und diskalen Veränderungen. Es hält weiter fest, dass zwei Arbeitsversuche mit leichter Tätigkeit bereits nach 20 Minuten gescheitert seien und der Beschwerdeführer voraussichtlich bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig bleiben werde, wenn nicht eine einschneidende Verbesserung der Beschwerden auftreten sollte. Da er nicht in der Lage sei, länger als wenige Minuten in einer bestimmten Körper- haltung zu verharren und auch nicht länger als 15 Minuten laufen könne, erscheine es zur Zeit als höchst unwahr- scheinlich, eine geeignete Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für den Versicherten zu finden. Aus dem gleichen Grund seien zur Zeit berufliche Massnahmen als äusserst schwierig anzusehen. Von der psychiatrischen Seite her müsse das Schwergewicht auf eine optimale medikamentöse Behandlung gelegt werden. Vermutlich liege eine psychogene Überlagerung der chronischen Schmerzen vor, wobei jedoch eine psychotherapeutische Behandlung als wenig sinnvoll erscheine. Für den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom

15. Januar 1999 stellt das ZMB im Gutachten vom 10. Juli 1998 als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit ein chronisches therapieresistentes Lumbovertebral- syndrom bei struktureller linkskonvexer lumbosakraler kurzbogiger Skoliose ohne Rotation, Keilwirbel L5 sowie deutlich medianer rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion L4/5 und eine pathologische Schmerzverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeits- fähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bau- handlanger und als Zuschneider von Kunststoffplatten be- trage 30 %. Beim Versicherten fänden sich degenerative Veränderungen vor allem der lumbalen Wirbelsäule und in sehr, sehr diskretem Ausmass der Halswirbelsäule. Diese degenerativen Veränderungen und die Fehlhaltung bedingten ein gewisses Schmerzausmass, allerdings bei sonst intakter Funktion des Achsenorgans. Das Ausmass der geklagten Schmerzen müsse einer pathologischen Schmerzverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuge- schrieben werden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervorgehe, habe der einfach strukturierte Mann die Ver- schlimmerung der Rückenbeschwerden in den letzten Jahren als existenziell bedrohlich erlebt und entsprechend fehl- verarbeitet. Des Weitern müsse betont werden, dass der Versicherte nicht im Stande sei, mit seinen Gefühlen adä- quat umzugehen, sodass der Verdacht auf eine Alexithymie aufkomme. Berufliche Massnahmen hätten nur einen Sinn, wenn sie der Versicherte wünsche. Allerdings müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er einfach strukturiert sei und nur über minimale schulische und berufliche Ressourcen verfüge. An und für sich sei ihm eine körperlich leichte Tätigkeit, d.h. ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposition zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung zu 50 % zuzumuten. Allerdings dürfte es schwer sein, dem Versicherten einen entsprechen- den Arbeitsplatz zuzuhalten, da dieser möglicherweise kör- perlich leichter, aber doch mit grösster Wahrscheinlichkeit mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden wäre. Im psychiatrischen Teilgutachten wird ferner erwähnt, dass ein psychotherapeutischer Zugang beim Versicherten nicht möglich sei. Allenfalls könnte eine schmerzdistanzierende Behandlung in Form eines trizyklischen Antidepressivums mit einem milden Neuroleptikum versucht werden. Es entstehe jedoch der deutliche Eindruck, dass die Schmerzfehlverar- beitung bereits chronifiziert und unlösbar fixiert sei. Die Berufsberaterin weist in ihrem Bericht vom 17. August 1998 darauf hin, dass körperlich leichte Tätigkeiten meist fein- motorische Geschicklichkeit erfordern und mit statischer Körperposition (sitzend) ausgeführt würden, was beim Versi- cherten nicht in Frage komme. Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition seien in der Regel mit Materialtransport (Heben, Tragen) verbunden, weshalb sie für den Versicherten ebenfalls ausgeschlossen werden müssten. Eine Tätigkeit als Lager-Speditionsmitarbeiter für Kleinteile setze heutzutage Computerbedienung voraus, was dem Versicherten wegen man- gelnder Schulbildung (und Sprachkenntnis) nicht zugemutet werden könne.

c) Angesichts dieser medizinischen Unterlagen verbie- tet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997. Die ärztlichen Berichte und Gutachten unterscheiden sich nicht in wesentlichen Punkten voneinander. Bei degenerativen Ver- änderungen der Wirbelsäule stand bereits im Bericht des Psychiatriezentrums Schaffhausen die psychische Seite im Vordergrund mit einer psychogenen Überlagerung der Schmer- zen, wobei der Verdacht auf eine - auch vom ZMB diagnosti- zierte - somatoforme Störung geäussert wurde. Unterschiede bestehen in der Auswirkung der (psychischen) Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich indessen um eine andere ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä- higkeit, die bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen nicht einmal für eine (prozessuale) Revision genügen (vgl. BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1). Selbst wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom

24. Januar 1997 als zweifellos unrichtig betrachtet wird, so gilt dies für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom

15. Januar 1999 nicht mehr. Nach dem Gutachten des ZMB vom

10. Juli 1998 besteht zwar theoretisch eine Arbeitsfähig- keit von 50 % in einer leidensangepassten leichten Tätig- keit. Diese Restarbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit die Berufsberaterin in ihrem Bericht vom 17. August 1998 an- zweifelt, schränken die Gutachter des ZMB selbst wieder ein, wenn sie ausführen, es entstehe der deutliche Ein- druck, dass die Schmerzfehlverarbeitung bereits chronifi- ziert und unlösbar fixiert sei, und ihre Prognose müsse als sehr fragwürdig bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 25 % mit der op- timistisch eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit knapp unter der Schwel- le von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente resultiert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufhebung oder He- rabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwä- gung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf die bisherige ganze Rente begrün- det (vgl. Erw. 1b hievor). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaff- hausen vom 15. Oktober 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Januar 1999 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Ende Februar 1999 hinaus Anspruch auf eine ganze einfache Invalidenrente hat. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro- zesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 29. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: