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I 667/99

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1952 geborene H.________ meldete sich am 25.

Mai 1992 unter Hinweis auf einen im Frühling 1990 diagn-

ostizierten Schiefhals bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nachdem ihm die IV-Stelle Luzern beruf-

liche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) gewährt hatte, ver-

legte er seinen Wohnsitz ins Ausland, worauf die IV-Stelle

sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 1994 als

erledigt abschrieb. Am 9. Oktober 1995 meldete er sich er-

neut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in

medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihm die nun-

mehr zuständige IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 29. Juni

1998 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invaliden-

rente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal-

tungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. Septem-

ber 1999 insofern gut, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni

1994 festgesetzt wurde.

C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde fü-

hren mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben und ihm vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember

1992 eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Rente,

jeweils zuzüglich Verzugszins, zuzusprechen; eventuell sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und Bestätigung der Verfügung vom

29. Juni 1998, während sich das Bundesamt für Sozialversi-

cherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (

Art. 29

Abs. 1 IVG), das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung

von Leistungen der Invalidenversicherung (

Art. 48 Abs. 1

IVG) sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung

des Versicherten (

Art. 48 Abs. 2 IVG

) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

2.- Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst keine Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde führt, beantragt sie in ihrer Ver-

nehmlassung die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Juni

1998 und hält damit an ihrer Auffassung fest, dass für den

Nachzahlungsanspruch die zweite Anmeldung vom 9. Oktober

1995 massgebend sei. Zwar erstreckt sich die Überprüfungs-

befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf

diesen Punkt (vgl.

BGE 125 V 415

ff. Erw. 2). Das kantonale

Gericht hat indessen mit in allen Teilen überzeugender Be-

gründung, mit der sich die Beschwerdegegnerin mit keinem

Wort auseinandersetzt, dargelegt, dass die Verwaltung ver-

pflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen der ersten Anmel-

dung vom 25. Mai 1992 die Rentenfrage zu prüfen.

3.- Es verbleibt zu prüfen, ob vor 1. Juni 1994 ein

Rentenanspruch entstanden ist und bejahendenfalls in wel-

chem Umfang.

a) Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass

der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Neurologischen

Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 2. April

1993 in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und

Aussendienstmitarbeiter in Anbetracht des damit verbundenen

intensiven Kundenkontaktes und der übrigen repräsentativen

Verpflichtungen rückwirkend ab 1. Januar 1990 als zu 100 %

arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Wesentlichen mit der

Begründung, nach der genannten Expertise könne er hingegen

eine Tätigkeit "hinter den Kulissen" als Betriebsökonom

oder Versicherungsfachmann uneingeschränkt ausüben, und Dr.

med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, attestiere ihm erst ab 1. Juni 1993 eine

volle Arbeitsunfähigkeit, verneinte die Vorinstanz eine den

Rentenanspruch entstehen lassende ärztlich attestierte Ar-

beitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % wäh-

rend eines Jahres vor dem 1. Juni 1993. Diese Argumentation

vermag nicht zu überzeugen.

b) Die Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b

IVG ist nicht mit der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Im

Gegensatz zur Entstehung des Rentenanspruchs ist beim Um-

fang des Rentenanspruchs (bei Erwerbstätigen) nicht auf die

Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Er-

werbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend

macht, ist für die Entstehung des Rentenanspruchs mit ande-

ren Worten im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit in

seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussen-

dienstmitarbeiter massgebend. Diese beträgt unbestrittener-

massen seit 1. Januar 1990 100 %, womit die Wartezeit be-

reits am 1. Januar 1991 - selbst für den Anspruch auf eine

ganze Rente - als erstanden zu betrachten ist.

4.- a) Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines

Jahres vermag noch keinen Rentenanspruch zu begründen, son-

dern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von min-

destens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträch-

tigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die

nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit

müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Ren-

tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, da-

mit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden

kann (

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc). Zu prüfen bleiben daher

die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens.

b) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % in-

valid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28

Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von min-

destens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-

grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a und

b).

c) Abgesehen davon, dass - hier nicht interessierende

Ausnahmen vorbehalten - nach

Art. 48 Abs. 2 IVG

Leistungen

lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate

ausgerichtet werden, macht der Beschwerdeführer nicht ein-

mal geltend, er sei bereits ein Jahr vor der ersten Anmel-

dung (25. Mai 1992), das heisst vor Mai 1991, in rentenbe-

gründendem Ausmass invalid gewesen. Vielmehr erachtet er

die Voraussetzungen für eine halbe Rente ab 1. Juli 1991

und für eine ganze ab 1. Januar 1993 als erfüllt.

d) Während der Beschwerdeführer für die bis Ende Feb-

ruar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ladenchef bei der Firma

Y.________ ein Einkommen von Fr. 7800.- im Monat erzielte,

was einem Jahresverdienst von Fr. 101'800.- (13 x Fr.

7800.-) entspricht, musste er sich in der zwischen 1. Juli

1991 und 31. Dezember 1992 innegehabten Stelle als

Vorsorgeberater bei der Firma Z.________ mit Fr. 3370.- mit

einem deutlich tieferen Monatssalär begnügen. Ob die

hinzukommende, vertraglich vereinbarte Entschädigung von

monatlich Fr. 1250.- in vollem Umfang als

nicht beitragspflichtiger Spesenersatz im Sinne von

Art. 7

AHVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu AHI 1996 S. 248 f.

Erw. 3a), kann offen bleiben. Selbst wenn die Hälfte davon

als Erwerbseinkommen im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV

in Verbindung mit

Art. 28 Abs. 2 IVG

betrachtet würde, er-

gäbe sich mit Fr. 47'940.- (12 x [Fr. 3370.- + Fr. 625.-])

ein Jahreseinkommen, das rund 53 % unter dem früher erziel-

ten läge. Nachdem nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwer-

deführer diese Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen

hinnehmen musste, hat er ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine

halbe Rente.

e) Auf Ende Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer

die Stelle bei der W.________ gekündigt, weshalb ab diesem

Zeitpunkt beim Invalideneinkommen nicht mehr auf den

tatsächlich erzielten Verdienst (vgl.

BGE 117 V 18

Erw. 2c/aa mit Hinweisen) abgestellt werden kann. Ab

1. Januar 1993 beträgt der Invaliditätsgrad - wie von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 1998

aufgrund eines zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelt

- 72 %, was zu einer ganzen Rente berechtigt. Bei der

gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und

der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zei-

tpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente aus-

schliesslich nach

Art. 88a Abs. 2 IVV

(

BGE 109 V 126

f.

Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer ist daher ab 1. April 1993

eine ganze Rente zuzusprechen.

5.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-

zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass

es das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt abge-

lehnt hat, seine konstante Rechtsprechung, wonach im So-

zialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen

geschuldet werden, zu ändern (vgl.

BGE 124 V 345

Erw. 3;

RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen).

6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-

entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug vom 30. September 1999 und die Verfü-

gung der IV-Stelle Zug vom 29. Juni 1998 insoweit auf-

gehoben, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994

festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1991 Anspruch

auf eine halbe und ab 1. April 1993 auf eine ganze

Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine

Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des

Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Juni 1998, während sich das Bundesamt für Sozialversi-

cherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (

Art. 29

Abs. 1 IVG), das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung

von Leistungen der Invalidenversicherung (

Art. 48 Abs. 1

IVG) sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung

des Versicherten (

Art. 48 Abs. 2 IVG

) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

2.- Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst keine Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde führt, beantragt sie in ihrer Ver-

nehmlassung die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Juni

1998 und hält damit an ihrer Auffassung fest, dass für den

Nachzahlungsanspruch die zweite Anmeldung vom 9. Oktober

1995 massgebend sei. Zwar erstreckt sich die Überprüfungs-

befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf

diesen Punkt (vgl.

BGE 125 V 415

ff. Erw. 2). Das kantonale

Gericht hat indessen mit in allen Teilen überzeugender Be-

gründung, mit der sich die Beschwerdegegnerin mit keinem

Wort auseinandersetzt, dargelegt, dass die Verwaltung ver-

pflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen der ersten Anmel-

dung vom 25. Mai 1992 die Rentenfrage zu prüfen.

3.- Es verbleibt zu prüfen, ob vor 1. Juni 1994 ein

Rentenanspruch entstanden ist und bejahendenfalls in wel-

chem Umfang.

a) Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass

der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Neurologischen

Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 2. April

1993 in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und

Aussendienstmitarbeiter in Anbetracht des damit verbundenen

intensiven Kundenkontaktes und der übrigen repräsentativen

Verpflichtungen rückwirkend ab 1. Januar 1990 als zu 100 %

arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Wesentlichen mit der

Begründung, nach der genannten Expertise könne er hingegen

eine Tätigkeit "hinter den Kulissen" als Betriebsökonom

oder Versicherungsfachmann uneingeschränkt ausüben, und Dr.

med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, attestiere ihm erst ab 1. Juni 1993 eine

volle Arbeitsunfähigkeit, verneinte die Vorinstanz eine den

Rentenanspruch entstehen lassende ärztlich attestierte Ar-

beitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % wäh-

rend eines Jahres vor dem 1. Juni 1993. Diese Argumentation

vermag nicht zu überzeugen.

b) Die Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b

IVG ist nicht mit der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Im

Gegensatz zur Entstehung des Rentenanspruchs ist beim Um-

fang des Rentenanspruchs (bei Erwerbstätigen) nicht auf die

Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Er-

werbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend

macht, ist für die Entstehung des Rentenanspruchs mit ande-

ren Worten im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit in

seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussen-

dienstmitarbeiter massgebend. Diese beträgt unbestrittener-

massen seit 1. Januar 1990 100 %, womit die Wartezeit be-

reits am 1. Januar 1991 - selbst für den Anspruch auf eine

ganze Rente - als erstanden zu betrachten ist.

4.- a) Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines

Jahres vermag noch keinen Rentenanspruch zu begründen, son-

dern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von min-

destens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträch-

tigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die

nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit

müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Ren-

tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, da-

mit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden

kann (

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc). Zu prüfen bleiben daher

die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens.

b) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte An-

spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % in-

valid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28

Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von min-

destens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-

grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a und

b).

c) Abgesehen davon, dass - hier nicht interessierende

Ausnahmen vorbehalten - nach

Art. 48 Abs. 2 IVG

Leistungen

lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate

ausgerichtet werden, macht der Beschwerdeführer nicht ein-

mal geltend, er sei bereits ein Jahr vor der ersten Anmel-

dung (25. Mai 1992), das heisst vor Mai 1991, in rentenbe-

gründendem Ausmass invalid gewesen. Vielmehr erachtet er

die Voraussetzungen für eine halbe Rente ab 1. Juli 1991

und für eine ganze ab 1. Januar 1993 als erfüllt.

d) Während der Beschwerdeführer für die bis Ende Feb-

ruar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ladenchef bei der Firma

Y.________ ein Einkommen von Fr. 7800.- im Monat erzielte,

was einem Jahresverdienst von Fr. 101'800.- (13 x Fr.

7800.-) entspricht, musste er sich in der zwischen 1. Juli

1991 und 31. Dezember 1992 innegehabten Stelle als

Vorsorgeberater bei der Firma Z.________ mit Fr. 3370.- mit

einem deutlich tieferen Monatssalär begnügen. Ob die

hinzukommende, vertraglich vereinbarte Entschädigung von

monatlich Fr. 1250.- in vollem Umfang als

nicht beitragspflichtiger Spesenersatz im Sinne von

Art. 7

AHVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu AHI 1996 S. 248 f.

Erw. 3a), kann offen bleiben. Selbst wenn die Hälfte davon

als Erwerbseinkommen im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV

in Verbindung mit

Art. 28 Abs. 2 IVG

betrachtet würde, er-

gäbe sich mit Fr. 47'940.- (12 x [Fr. 3370.- + Fr. 625.-])

ein Jahreseinkommen, das rund 53 % unter dem früher erziel-

ten läge. Nachdem nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwer-

deführer diese Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen

hinnehmen musste, hat er ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine

halbe Rente.

e) Auf Ende Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer

die Stelle bei der W.________ gekündigt, weshalb ab diesem

Zeitpunkt beim Invalideneinkommen nicht mehr auf den

tatsächlich erzielten Verdienst (vgl.

BGE 117 V 18

Erw. 2c/aa mit Hinweisen) abgestellt werden kann. Ab

1. Januar 1993 beträgt der Invaliditätsgrad - wie von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 1998

aufgrund eines zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelt

- 72 %, was zu einer ganzen Rente berechtigt. Bei der

gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und

der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zei-

tpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente aus-

schliesslich nach

Art. 88a Abs. 2 IVV

(

BGE 109 V 126

f.

Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer ist daher ab 1. April 1993

eine ganze Rente zuzusprechen.

5.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-

zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass

es das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt abge-

lehnt hat, seine konstante Rechtsprechung, wonach im So-

zialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen

geschuldet werden, zu ändern (vgl.

BGE 124 V 345

Erw. 3;

RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen).

6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-

entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug vom 30. September 1999 und die Verfü-

gung der IV-Stelle Zug vom 29. Juni 1998 insoweit auf-

gehoben, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994

festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1991 Anspruch

auf eine halbe und ab 1. April 1993 auf eine ganze

Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-

lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine

Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des

Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 I 667/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 I 667/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 I 667/99

[AZA] I 667/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen H.________, 1952,, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher S.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Der 1952 geborene H.________ meldete sich am 25. Mai 1992 unter Hinweis auf einen im Frühling 1990 diagn- ostizierten Schiefhals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ihm die IV-Stelle Luzern beruf- liche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) gewährt hatte, ver- legte er seinen Wohnsitz ins Ausland, worauf die IV-Stelle sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 1994 als erledigt abschrieb. Am 9. Oktober 1995 meldete er sich er- neut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihm die nun- mehr zuständige IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 29. Juni 1998 rückwirkend ab 1. Oktober 1994 eine ganze Invaliden- rente zu. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. Septem- ber 1999 insofern gut, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994 festgesetzt wurde. C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde fü- hren mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 eine halbe und ab 1. Januar 1993 eine ganze Rente, jeweils zuzüglich Verzugszins, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und Bestätigung der Verfügung vom

29. Juni 1998, während sich das Bundesamt für Sozialversi- cherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- stimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 48 Abs. 1 IVG) sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung des Versicherten (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst keine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde führt, beantragt sie in ihrer Ver- nehmlassung die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Juni 1998 und hält damit an ihrer Auffassung fest, dass für den Nachzahlungsanspruch die zweite Anmeldung vom 9. Oktober 1995 massgebend sei. Zwar erstreckt sich die Überprüfungs- befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf diesen Punkt (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2). Das kantonale Gericht hat indessen mit in allen Teilen überzeugender Be- gründung, mit der sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auseinandersetzt, dargelegt, dass die Verwaltung ver- pflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen der ersten Anmel- dung vom 25. Mai 1992 die Rentenfrage zu prüfen. 3.- Es verbleibt zu prüfen, ob vor 1. Juni 1994 ein Rentenanspruch entstanden ist und bejahendenfalls in wel- chem Umfang.

a) Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 2. April 1993 in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussendienstmitarbeiter in Anbetracht des damit verbundenen intensiven Kundenkontaktes und der übrigen repräsentativen Verpflichtungen rückwirkend ab 1. Januar 1990 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten ist. Im Wesentlichen mit der Begründung, nach der genannten Expertise könne er hingegen eine Tätigkeit "hinter den Kulissen" als Betriebsökonom oder Versicherungsfachmann uneingeschränkt ausüben, und Dr. med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere ihm erst ab 1. Juni 1993 eine volle Arbeitsunfähigkeit, verneinte die Vorinstanz eine den Rentenanspruch entstehen lassende ärztlich attestierte Ar- beitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % wäh- rend eines Jahres vor dem 1. Juni 1993. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

b) Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist nicht mit der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Im Gegensatz zur Entstehung des Rentenanspruchs ist beim Um- fang des Rentenanspruchs (bei Erwerbstätigen) nicht auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auf die Er- werbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist für die Entstehung des Rentenanspruchs mit ande- ren Worten im vorliegenden Fall die Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Marketingleiter und Aussen- dienstmitarbeiter massgebend. Diese beträgt unbestrittener- massen seit 1. Januar 1990 100 %, womit die Wartezeit be- reits am 1. Januar 1991 - selbst für den Anspruch auf eine ganze Rente - als erstanden zu betrachten ist. 4.- a) Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während eines Jahres vermag noch keinen Rentenanspruch zu begründen, son- dern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit von min- destens 40 % anschliesst. Die durchschnittliche Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen nämlich kumulativ und in der für die einzelnen Ren- tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, da- mit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Zu prüfen bleiben daher die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens.

b) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte An- spruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % in- valid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens- differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).

c) Abgesehen davon, dass - hier nicht interessierende Ausnahmen vorbehalten - nach Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, macht der Beschwerdeführer nicht ein- mal geltend, er sei bereits ein Jahr vor der ersten Anmel- dung (25. Mai 1992), das heisst vor Mai 1991, in rentenbe- gründendem Ausmass invalid gewesen. Vielmehr erachtet er die Voraussetzungen für eine halbe Rente ab 1. Juli 1991 und für eine ganze ab 1. Januar 1993 als erfüllt.

d) Während der Beschwerdeführer für die bis Ende Feb- ruar 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ladenchef bei der Firma Y.________ ein Einkommen von Fr. 7800.- im Monat erzielte, was einem Jahresverdienst von Fr. 101'800.- (13 x Fr. 7800.-) entspricht, musste er sich in der zwischen 1. Juli 1991 und 31. Dezember 1992 innegehabten Stelle als Vorsorgeberater bei der Firma Z.________ mit Fr. 3370.- mit einem deutlich tieferen Monatssalär begnügen. Ob die hinzukommende, vertraglich vereinbarte Entschädigung von monatlich Fr. 1250.- in vollem Umfang als nicht beitragspflichtiger Spesenersatz im Sinne von Art. 7 AHVV zu qualifizieren ist (vgl. dazu AHI 1996 S. 248 f. Erw. 3a), kann offen bleiben. Selbst wenn die Hälfte davon als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG betrachtet würde, er- gäbe sich mit Fr. 47'940.- (12 x [Fr. 3370.- + Fr. 625.-]) ein Jahreseinkommen, das rund 53 % unter dem früher erziel- ten läge. Nachdem nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwer- deführer diese Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen hinnehmen musste, hat er ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine halbe Rente.

e) Auf Ende Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle bei der W.________ gekündigt, weshalb ab diesem Zeitpunkt beim Invalideneinkommen nicht mehr auf den tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen) abgestellt werden kann. Ab

1. Januar 1993 beträgt der Invaliditätsgrad - wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juni 1998 aufgrund eines zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelt

- 72 %, was zu einer ganzen Rente berechtigt. Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zei- tpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente aus- schliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a). Dem Beschwerdeführer ist daher ab 1. April 1993 eine ganze Rente zuzusprechen. 5.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver- zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt abge- lehnt hat, seine konstante Rechtsprechung, wonach im So- zialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden, zu ändern (vgl. BGE 124 V 345 Erw. 3; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 34 Erw. 3 mit Hinweisen). 6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. September 1999 und die Verfü- gung der IV-Stelle Zug vom 29. Juni 1998 insoweit auf- gehoben, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1994 festgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1991 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 1993 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: