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I 664/99

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV- Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab

1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver- fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte. Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver- sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic. iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver- zichtet auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre- chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte- resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige- zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent- geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht- zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu- treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro- zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ). 2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG ) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be- willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht ( BGE 110 V 362 Erw. 1b). Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra- ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins- besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un- entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4 des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus- sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un- entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re- gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto- koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40 f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per- sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz- geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche- rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über- lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per- sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche- rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver- treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd, a.a.O., S. 113). 3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche- rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________ weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits- ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf- jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be- schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über- schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial- versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht- lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht- suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht ( BGE 125 I 164 Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent- geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts- anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende Kenntnisse ausweisen ( BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche- rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent- geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä- tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor- dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu- stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht- juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so- zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf- jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent- geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein- schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um- ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111 Ia 32 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre- chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte- resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige- zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent- geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht- zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu- treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro- zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

E. 2 a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG ) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be- willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht ( BGE 110 V 362 Erw. 1b). Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra- ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins- besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un- entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4 des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus- sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un- entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re- gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto- koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40 f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per- sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz- geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche- rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über- lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per- sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche- rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver- treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd, a.a.O., S. 113).

E. 3 a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche- rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________ weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits- ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf- jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be- schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über- schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial- versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht- lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht- suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht ( BGE 125 I 164 Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent- geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts- anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende Kenntnisse ausweisen ( BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche- rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent- geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä- tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor- dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu- stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht- juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so- zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf- jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent- geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein- schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um- ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111 Ia 32 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 I 664/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 I 664/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 I 664/99

[AZA] I 664/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 3. April 2000 in Sachen lic. iur. K.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner, betreffend F.________, 1946, vertreten durch lic. iur. K.________ A.- Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV- Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab

1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver- fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte. Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver- sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic. iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver- zichtet auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre- chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte- resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige- zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent- geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht- zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu- treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro- zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ). 2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG ) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be- willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht ( BGE 110 V 362 Erw. 1b). Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra- ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins- besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un- entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4 des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus- sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un- entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re- gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto- koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40 f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per- sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz- geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche- rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über- lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per- sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche- rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver- treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd, a.a.O., S. 113). 3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche- rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________ weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits- ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf- jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be- schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über- schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial- versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht- lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht- suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht ( BGE 125 I 164 Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent- geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts- anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende Kenntnisse ausweisen ( BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche- rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent- geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä- tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor- dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu- stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht- juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so- zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf- jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent- geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein- schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um- ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111 Ia 32 Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse, Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: