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I 658/99

Bundesgericht · 2000-05-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1953 geborene A.________ meldete sich am

26. April 1995 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende

Bauch- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer

und beruflicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Glarus

mit Verfügung vom 21. November 1997 rückwirkend ab 1. Mai

1995 eine Viertelsrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai

1999 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen

Leistungen, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Wei-

ter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

ersucht.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Ren-

tenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemes-

sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten

nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes

wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit

Art. 132 OG

). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes

wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes-

recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit

Art. 132

OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern

als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis-

sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er-

hobenen Rügen zu beschränken (

BGE 125 V 500

Erw. 1 mit Hin-

weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40

Rz 114 und 116).

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

ihren bisherigen Beruf als Spinnereimitarbeiterin aus ge-

sundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorin-

stanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-

terlagen, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom

27. Februar 1997, festgestellt, dass die Versicherte hinge-

gen in einer rückenadaptierten Verweisungstätigkeit, die

vorwiegend im Sitzen durchgeführt wird, aber gelegentliches

Stehen oder Umhergehen erlaubt, zu 60 % arbeitsfähig ist.

Was gegen die überzeugende Begründung vorgebracht wird, ist

unbehelflich.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des

prakt. Arztes B.________ vom 6. Mai 1997 stützt, ist zu

bemerken, dass sich dieser in erster Linie zu den hier

nicht interessierenden Einschränkungen im Haushalt äussert.

Die vom MEDAS-Gutachten erheblich abweichende Stellungnahme

des Hausarztes zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wird

hingegen nicht begründet und ist daher nicht geeignet,

Zweifel an der schlüssigen Expertise aufkommen zu lassen.

Soweit sie sich auf den letztinstanzlich aufgelegten

Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Dezember 1998

beruft, ist zunächst festzustellen, dass dieser zur zumut-

baren Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält. Weiter beur-

teilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht-

sprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügun-

gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des

Verfügungserlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-

dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hin-

weis). Der genannte Bericht gibt allein den Zustand im

Herbst 1998 wieder und lässt insbesondere keine Rückschlüs-

se auf die im Verfügungszeitpunkt (21. November 1997) herr-

schende Situation zu. Er ist damit nicht geeignet, die Be-

urteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest-

zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar

ist.

3.- Die Vorinstanz hat das von der Versicherten ohne

Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf

Fr. 38'337.60 festgesetzt, indem sie den von der ehemaligen

Arbeitgeberin für das Jahr 1997 (telefonisch) angegebenen

Stundenlohn von Fr. 15.95 (zuzüglich Fr. -.70 Schichtzula-

ge) zuerst mit 41 (Wochenstunden) und dann mit 52 (Wochen)

multiziplierte und dazu die Gratifikation von 8 % zählte.

Damit blieb - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet

- unberücksichtigt, dass ihr noch eine Leistungsprämie von

Fr. 1.30 pro Stunde ausgerichtet wurde, und sie in erhebli-

chem Umfang Überstunden leistete, die mit einem Zuschlag

von 25 % zum Stundenlohn entschädigt wurden. Dies ergibt

sich ohne weiteres aus den letztinstanzlich aufgelegten

Lohnabrechnungen aus den Jahren 1992 und 1993 in Verbindung

mit den im Fragebogen für den Arbeitgeber am 6. Juni 1995

gemachten Angaben. So weist beispielsweise der Fragebogen

für Mai 1993 ein Bruttoeinkommen von Fr. 3188.35 aus, das

sich anhand der entsprechenden Lohnabrechnung aus Stunden-

lohn (160.25 x Fr. 15.50), Schichtzulage (160.25 x

Fr. 0.70, Leistungsprämie (176.65 x Fr. 1.30), Überzeit

(5 x Fr. 19.38) sowie weiteren (nicht relevanten) Zulagen

zusammensetzte. Zwar kann bezüglich der Überstunden und der

Leistungsprämie davon ausgegangen werden, dass diese be-

triebsüblich waren und einen regelmässigen Lohnbestandteil

darstellten, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung

grundsätzlich mitzuberücksichtigen wären (vgl. RKUV 1989

Nr. U 695 S. 181 f.). Es ist indessen unklar, ob die Be-

schwerdeführerin auch im Verfügungszeitpunkt mit solchen

Zulagen und gegebenenfalls in welchem Umfang hätte rechnen

können. Der in der Aktennotiz vom 2. Mai 1997 festgehalte-

nen telefonischen Auskunft des Arbeitgebers lässt sich dazu

jedenfalls nichts entnehmen. Auf diese Auskunft könnte im

Übrigen ohnehin nicht abgestellt werden, da nach der Recht-

sprechung eine formos eingeholte und in einer Aktennotiz

festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur in-

soweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar-

stellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien

oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber - wie

hier - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserhebli-

chen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die

Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.

Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen

Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme

durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der

Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der

Einvernahme beizuwohnen (

BGE 117 V 285

mit Hinweisen; RKUV

1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f.

Erw. 2b).

Die Sache ist nach dem Gesagten an die IV-Stelle zu-

rückzuweisen, damit sie die zur Bemessung des Validenein-

kommens erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher

Form treffe.

4.- Der Vollständigkeit halber ist kurz zu den im Zu-

sammenhang mit dem Invalideneinkommen erhobenen Rügen Stel-

lung zu nehmen.

Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkom-

mens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch

die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä-

tigkeit aufgenommen (vgl.

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa). Der

anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996

des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ausgangswert für

das Jahr 1997 (Fr. 42'781) blieb unbestritten. Ob dieser

Tabellenlohn deutlich über dem Lohn liegt, den die Be-

schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens für

die körperlich anstrengende Arbeit bezogen hat, was nach

der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu

einer Reduktion führen kann (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 168

S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), lässt sich

nicht prüfen, da die Höhe des Valideneinkommens noch nicht

feststeht (vgl. Erw. 3). Richtig ist weiter, dass der Ta-

bellenlohn auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum

von 60 % umzurechnen ist. Während das kantonale Gericht

davon in Zusammenzählung verschiedener Abzüge eine Kürzung

um 20,5 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen

Abzug von insgesamt 54,75 %. Weder das eine noch das andere

vermag zu überzeugen.

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 9. Mai

2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn berei-

nigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt,

dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der

nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat,

ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen

zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerb-

lichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rah-

men der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Die-

ser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in

Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des

Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Auf-

enthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug.

Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch,

sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh-

rerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte

(Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer-

ten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet

es aber nicht als gerechtfertigt, für jedes zur Anwendung

gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh-

men und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss

aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei

hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug

vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie

bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Bei deren

Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermes-

sen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.

Letztlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den

Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller

jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchs-

tens 25 % begrenzt.

Es wird nach dem Gesagten Aufgabe der IV-Stelle sein,

zu prüfen, ob Analtspunkte dafür bestehen, dass die Versi-

cherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale

ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 %

betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom

Tabellenlohn gewährt.

5.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ent-

sprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung

zu (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 Abs. 1 OG

); damit

erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Glarus vom 25. Mai 1999 und die

Verfügung vom 21. November 1997 aufgehoben werden und

die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird,

damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-

gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für

das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein-

schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über

eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzli-

chen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 April 1995 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende

Bauch- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer

und beruflicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Glarus

mit Verfügung vom 21. November 1997 rückwirkend ab 1. Mai

1995 eine Viertelsrente zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai

1999 ab.

C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen

Leistungen, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Wei-

ter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

ersucht.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Ren-

tenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie die Bemes-

sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten

nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes

wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit

Art. 132 OG

). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes

wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes-

recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit

Art. 132

OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern

als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis-

sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er-

hobenen Rügen zu beschränken (

BGE 125 V 500

Erw. 1 mit Hin-

weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40

Rz 114 und 116).

2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

ihren bisherigen Beruf als Spinnereimitarbeiterin aus ge-

sundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorin-

stanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un-

terlagen, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom

E. 27 Februar 1997, festgestellt, dass die Versicherte hinge-

gen in einer rückenadaptierten Verweisungstätigkeit, die

vorwiegend im Sitzen durchgeführt wird, aber gelegentliches

Stehen oder Umhergehen erlaubt, zu 60 % arbeitsfähig ist.

Was gegen die überzeugende Begründung vorgebracht wird, ist

unbehelflich.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des

prakt. Arztes B.________ vom 6. Mai 1997 stützt, ist zu

bemerken, dass sich dieser in erster Linie zu den hier

nicht interessierenden Einschränkungen im Haushalt äussert.

Die vom MEDAS-Gutachten erheblich abweichende Stellungnahme

des Hausarztes zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wird

hingegen nicht begründet und ist daher nicht geeignet,

Zweifel an der schlüssigen Expertise aufkommen zu lassen.

Soweit sie sich auf den letztinstanzlich aufgelegten

Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Dezember 1998

beruft, ist zunächst festzustellen, dass dieser zur zumut-

baren Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält. Weiter beur-

teilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht-

sprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügun-

gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des

Verfügungserlasses gegeben war (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-

dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hin-

weis). Der genannte Bericht gibt allein den Zustand im

Herbst 1998 wieder und lässt insbesondere keine Rückschlüs-

se auf die im Verfügungszeitpunkt (21. November 1997) herr-

schende Situation zu. Er ist damit nicht geeignet, die Be-

urteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen.

Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest-

zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar

ist.

3.- Die Vorinstanz hat das von der Versicherten ohne

Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf

Fr. 38'337.60 festgesetzt, indem sie den von der ehemaligen

Arbeitgeberin für das Jahr 1997 (telefonisch) angegebenen

Stundenlohn von Fr. 15.95 (zuzüglich Fr. -.70 Schichtzula-

ge) zuerst mit 41 (Wochenstunden) und dann mit 52 (Wochen)

multiziplierte und dazu die Gratifikation von 8 % zählte.

Damit blieb - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet

- unberücksichtigt, dass ihr noch eine Leistungsprämie von

Fr. 1.30 pro Stunde ausgerichtet wurde, und sie in erhebli-

chem Umfang Überstunden leistete, die mit einem Zuschlag

von 25 % zum Stundenlohn entschädigt wurden. Dies ergibt

sich ohne weiteres aus den letztinstanzlich aufgelegten

Lohnabrechnungen aus den Jahren 1992 und 1993 in Verbindung

mit den im Fragebogen für den Arbeitgeber am 6. Juni 1995

gemachten Angaben. So weist beispielsweise der Fragebogen

für Mai 1993 ein Bruttoeinkommen von Fr. 3188.35 aus, das

sich anhand der entsprechenden Lohnabrechnung aus Stunden-

lohn (160.25 x Fr. 15.50), Schichtzulage (160.25 x

Fr. 0.70, Leistungsprämie (176.65 x Fr. 1.30), Überzeit

(5 x Fr. 19.38) sowie weiteren (nicht relevanten) Zulagen

zusammensetzte. Zwar kann bezüglich der Überstunden und der

Leistungsprämie davon ausgegangen werden, dass diese be-

triebsüblich waren und einen regelmässigen Lohnbestandteil

darstellten, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung

grundsätzlich mitzuberücksichtigen wären (vgl. RKUV 1989

Nr. U 695 S. 181 f.). Es ist indessen unklar, ob die Be-

schwerdeführerin auch im Verfügungszeitpunkt mit solchen

Zulagen und gegebenenfalls in welchem Umfang hätte rechnen

können. Der in der Aktennotiz vom 2. Mai 1997 festgehalte-

nen telefonischen Auskunft des Arbeitgebers lässt sich dazu

jedenfalls nichts entnehmen. Auf diese Auskunft könnte im

Übrigen ohnehin nicht abgestellt werden, da nach der Recht-

sprechung eine formos eingeholte und in einer Aktennotiz

festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur in-

soweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar-

stellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien

oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber - wie

hier - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserhebli-

chen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die

Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht.

Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen

Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme

durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der

Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der

Einvernahme beizuwohnen (

BGE 117 V 285

mit Hinweisen; RKUV

1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f.

Erw. 2b).

Die Sache ist nach dem Gesagten an die IV-Stelle zu-

rückzuweisen, damit sie die zur Bemessung des Validenein-

kommens erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher

Form treffe.

4.- Der Vollständigkeit halber ist kurz zu den im Zu-

sammenhang mit dem Invalideneinkommen erhobenen Rügen Stel-

lung zu nehmen.

Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkom-

mens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch

die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä-

tigkeit aufgenommen (vgl.

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa). Der

anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996

des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ausgangswert für

das Jahr 1997 (Fr. 42'781) blieb unbestritten. Ob dieser

Tabellenlohn deutlich über dem Lohn liegt, den die Be-

schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens für

die körperlich anstrengende Arbeit bezogen hat, was nach

der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu

einer Reduktion führen kann (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 168

S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), lässt sich

nicht prüfen, da die Höhe des Valideneinkommens noch nicht

feststeht (vgl. Erw. 3). Richtig ist weiter, dass der Ta-

bellenlohn auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum

von 60 % umzurechnen ist. Während das kantonale Gericht

davon in Zusammenzählung verschiedener Abzüge eine Kürzung

um 20,5 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen

Abzug von insgesamt 54,75 %. Weder das eine noch das andere

vermag zu überzeugen.

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 9. Mai

2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn berei-

nigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt,

dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der

nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten

Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat,

ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen

zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerb-

lichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rah-

men der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Die-

ser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in

Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des

Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Auf-

enthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug.

Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch,

sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh-

rerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte

(Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer-

ten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet

es aber nicht als gerechtfertigt, für jedes zur Anwendung

gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh-

men und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss

aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei

hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug

vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie

bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Bei deren

Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermes-

sen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.

Letztlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den

Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller

jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchs-

tens 25 % begrenzt.

Es wird nach dem Gesagten Aufgabe der IV-Stelle sein,

zu prüfen, ob Analtspunkte dafür bestehen, dass die Versi-

cherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale

ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 %

betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom

Tabellenlohn gewährt.

5.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ent-

sprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung

zu (Art. 135 in Verbindung mit

Art. 159 Abs. 1 OG

); damit

erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Glarus vom 25. Mai 1999 und die

Verfügung vom 21. November 1997 aufgehoben werden und

die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird,

damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-

gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für

das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-

richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein-

schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über

eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzli-

chen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.05.2000 I 658/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.05.2000 I 658/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.05.2000 I 658/99

[AZA] I 658/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 29. Mai 2000 in Sachen A.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, gegen IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus A.- Die 1953 geborene A.________ meldete sich am

26. April 1995 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende Bauch- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 21. November 1997 rückwirkend ab 1. Mai 1995 eine Viertelsrente zu. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab. C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Wei- ter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- stimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Ren- tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemes- sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes- recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis- sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er- hobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hin- weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40 Rz 114 und 116). 2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf als Spinnereimitarbeiterin aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorin- stanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un- terlagen, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ vom

27. Februar 1997, festgestellt, dass die Versicherte hinge- gen in einer rückenadaptierten Verweisungstätigkeit, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt wird, aber gelegentliches Stehen oder Umhergehen erlaubt, zu 60 % arbeitsfähig ist. Was gegen die überzeugende Begründung vorgebracht wird, ist unbehelflich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht des prakt. Arztes B.________ vom 6. Mai 1997 stützt, ist zu bemerken, dass sich dieser in erster Linie zu den hier nicht interessierenden Einschränkungen im Haushalt äussert. Die vom MEDAS-Gutachten erheblich abweichende Stellungnahme des Hausarztes zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wird hingegen nicht begründet und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der schlüssigen Expertise aufkommen zu lassen. Soweit sie sich auf den letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Dezember 1998 beruft, ist zunächst festzustellen, dass dieser zur zumut- baren Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält. Weiter beur- teilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht- sprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügun- gen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin- weis). Der genannte Bericht gibt allein den Zustand im Herbst 1998 wieder und lässt insbesondere keine Rückschlüs- se auf die im Verfügungszeitpunkt (21. November 1997) herr- schende Situation zu. Er ist damit nicht geeignet, die Be- urteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % möglich und zumutbar ist. 3.- Die Vorinstanz hat das von der Versicherten ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 38'337.60 festgesetzt, indem sie den von der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 1997 (telefonisch) angegebenen Stundenlohn von Fr. 15.95 (zuzüglich Fr. -.70 Schichtzula- ge) zuerst mit 41 (Wochenstunden) und dann mit 52 (Wochen) multiziplierte und dazu die Gratifikation von 8 % zählte. Damit blieb - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet

- unberücksichtigt, dass ihr noch eine Leistungsprämie von Fr. 1.30 pro Stunde ausgerichtet wurde, und sie in erhebli- chem Umfang Überstunden leistete, die mit einem Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn entschädigt wurden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den letztinstanzlich aufgelegten Lohnabrechnungen aus den Jahren 1992 und 1993 in Verbindung mit den im Fragebogen für den Arbeitgeber am 6. Juni 1995 gemachten Angaben. So weist beispielsweise der Fragebogen für Mai 1993 ein Bruttoeinkommen von Fr. 3188.35 aus, das sich anhand der entsprechenden Lohnabrechnung aus Stunden- lohn (160.25 x Fr. 15.50), Schichtzulage (160.25 x Fr. 0.70, Leistungsprämie (176.65 x Fr. 1.30), Überzeit (5 x Fr. 19.38) sowie weiteren (nicht relevanten) Zulagen zusammensetzte. Zwar kann bezüglich der Überstunden und der Leistungsprämie davon ausgegangen werden, dass diese be- triebsüblich waren und einen regelmässigen Lohnbestandteil darstellten, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich mitzuberücksichtigen wären (vgl. RKUV 1989 Nr. U 695 S. 181 f.). Es ist indessen unklar, ob die Be- schwerdeführerin auch im Verfügungszeitpunkt mit solchen Zulagen und gegebenenfalls in welchem Umfang hätte rechnen können. Der in der Aktennotiz vom 2. Mai 1997 festgehalte- nen telefonischen Auskunft des Arbeitgebers lässt sich dazu jedenfalls nichts entnehmen. Auf diese Auskunft könnte im Übrigen ohnehin nicht abgestellt werden, da nach der Recht- sprechung eine formos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur in- soweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar- stellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber - wie hier - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserhebli- chen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f. Erw. 2b). Die Sache ist nach dem Gesagten an die IV-Stelle zu- rückzuweisen, damit sie die zur Bemessung des Validenein- kommens erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher Form treffe. 4.- Der Vollständigkeit halber ist kurz zu den im Zu- sammenhang mit dem Invalideneinkommen erhobenen Rügen Stel- lung zu nehmen. Die Vorinstanz hat zur Festlegung des Invalideneinkom- mens zu Recht sogenannte Tabellenlöhne beigezogen, hat doch die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstä- tigkeit aufgenommen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Der anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik ermittelte Ausgangswert für das Jahr 1997 (Fr. 42'781) blieb unbestritten. Ob dieser Tabellenlohn deutlich über dem Lohn liegt, den die Be- schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens für die körperlich anstrengende Arbeit bezogen hat, was nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Reduktion führen kann (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), lässt sich nicht prüfen, da die Höhe des Valideneinkommens noch nicht feststeht (vgl. Erw. 3). Richtig ist weiter, dass der Ta- bellenlohn auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 60 % umzurechnen ist. Während das kantonale Gericht davon in Zusammenzählung verschiedener Abzüge eine Kürzung um 20,5 % vornahm, verlangt die Beschwerdeführerin einen Abzug von insgesamt 54,75 %. Weder das eine noch das andere vermag zu überzeugen. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn berei- nigt und weiterentwickelt. Dabei hat es zunächst erkannt, dass der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug, der nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, den Zweck hat, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerb- lichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rah- men der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Die- ser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Auf- enthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades, den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh- rerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer- ten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet es aber nicht als gerechtfertigt, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzuneh- men und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Bei deren Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Letztlich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchs- tens 25 % begrenzt. Es wird nach dem Gesagten Aufgabe der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob Analtspunkte dafür bestehen, dass die Versi- cherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bejahendenfalls wird sie den Abzug - der höchstens 25 % betragen darf - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft schätzen und kurz begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. 5.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ent- sprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Glarus vom 25. Mai 1999 und die Verfügung vom 21. November 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä- gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle Glarus hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzli- chen Prozesses zu befinden haben. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 29. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: