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I 639/99

Bundesgericht · 2000-01-24 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 13. Februar 1997 sprach die IV-

Stelle des Kantons Thurgau S.________ (geboren 1937) rück-

wirkend ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Im

Rahmen eines im Februar 1998 eingeleiteten Revisionsverfah-

rens holte die IV-Stelle u.a. Berichte des Dr. med.

I.________ vom 13. April 1998 und des Herz-Zentrums

X.________ vom 25. Juni 1998 ein. Gestützt auf die Angaben

der Ärzte des Herz-Zentrums hob die IV-Stelle die halbe In-

validenrente mit Verfügung vom 11. September 1998 auf Ende

Oktober 1998 revisionsweise auf, weil sich der Gesundheits-

zustand des Versicherten verbessert habe und er wieder in

der Lage wäre, seine Arbeit als Postbeamter im Umfang von

80 % zu verrichten.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich-

ten Beschwerde hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons

Thurgau die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom

29. September 1999 auf (Dispositiv-Ziff. 1), sprach dem

Versicherten für die Zeit ab 1. April 1998 anstelle der

halben eine ganze Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziff. 2)

und wies die Sache zur Durchführung der Rentenrevision

infolge der ab 1. Juli 1998 ausgewiesenen Verbesserung des

Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-

Ziff. 3).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei dahin abzuändern,

dass die vorinstanzlich ab 1. April 1998 zugesprochene

ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1998, eventuell ab

1. Oktober 1998, auf eine halbe Invalidenrente herabzu-

setzen sei; subeventuell sei die Sache zu neuer Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt

für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (

Art. 28

Abs. 1 und 1bis IVG

), die Bemessung des Invaliditätsgrades

bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode

(

Art. 28 Abs. 2 IVG

), die Rentenrevision (

Art. 41 IVG

) und

die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (

BGE 109 V 265

Erw. 4a; s. auch

BGE 112 V 372

Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zu-

treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergän-

zen ist, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung

oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück-

sichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie vor-

aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem

Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un-

terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (

Art. 88a Abs. 1 IVV

).

2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der me-

dizinischen Unterlagen richtig festgestellt, dass der Be-

schwerdegegner zufolge vorübergehender Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit von

Januar bis Juni 1998 ab 1. April 1998 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente hat. Da indessen Dr. med. I.________

am 14. Dezember 1998 für die Zeit ab 1. Juli 1998 eine Ar-

beitsunfähigkeit von lediglich noch 50 % attestierte, wobei

diese Stellungnahme in die Beurteilung miteinbezogen werden

kann, obwohl sie nach Verfügungserlass ergangen ist (BGE 99

V 102 mit Hinweisen), stellt sich die Frage, ab welchem

Zeitpunkt die aus der Zunahme der Arbeitsfähigkeit resul-

tierende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichti-

gen ist.

b) Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die

für den Rentenanspruch erhebliche Verbesserung des Gesund-

heitszustandes ab 1. Juli 1998 gestützt auf

Art. 88a Abs. 1

IVV zur Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab

1. Oktober 1998 führe. Da in zeitlicher Hinsicht die Ver-

hältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

(11. September 1998) massgebend seien, werde die IV-Stelle

eine entsprechende neue Revisionsverfügung zu erlassen

haben.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen

eingewendet, auf Grund der Angaben des Dr. med. I.________

vom 14. Dezember 1998 könne angenommen werden, dass die

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Juli 1998 voraussicht-

lich längere Zeit andauern werde. Auf Grund der konkreten

Umstände sei die Verbesserung bereits ab 1. August 1998 be-

ständig und stabil erschienen.

c) Der Ansicht der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet

werden. In

BGE 104 V 147

Erw. 2 hat das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht den auf den 1. Januar 1977 in Kraft ge-

tretenen, nach wie vor geltenden

Art. 88a IVV

als gesetz-

mässig erachtet und festgestellt, dass die Rente auf Grund

dieser neuen Verordnungsbestimmung herabgesetzt oder aufge-

hoben werden muss, falls die Verbesserung der Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate

angedauert hat. Diese Auslegung wurde in der Folge u.a. im

Urteil H. vom 30. November 1993, B 38/92, auszugsweise pub-

liziert in Plädoyer 1994 Nr. 4 S. 66 Erw. 2a, bestätigt.

Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten: Damit

sich die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente

im Rahmen einer Revision rechtfertigt, muss laut

Art. 88a

Abs. 1 IVV eine voraussichtlich länger dauernde Verbesse-

rung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können. Dies

trifft regelmässig erst nach mehreren Wochen oder Monaten

zu. Da die IV-Stelle in der Verfügung vom 11. September

1998 die Rente auf den 31. Oktober 1998 revisionsweise auf-

gehoben hatte, bildete im vorinstanzlichen Verfahren der

Rentenanspruch bis zu diesem Datum Anfechtungs- und Streit-

gegenstand. Weil seit 1. Juli 1998 eine andauernde Besse-

rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners durch

das Attest des Dr. med. I.________ vom 14. Dezember 1998

ausgewiesen war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen,

selbst über den Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung

der Invalidenrente zu entscheiden und von einer Rückweisung

der Sache an die Verwaltung zu diesem Zweck abzusehen, wie

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet

wird. Dies ist im letztinstanzlichen Verfahren zu korrigie-

ren. Nach

Art. 88a Abs. 1 IVV

ist die dem Beschwerdegegner

von der Rekurskommission ab 1. April 1998 zugesprochene

ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe

Invalidenrente herabzusetzen.

3.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Ent-

sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat

der Beschwerdegegner Anspruch auf eine reduzierte Partei-

entschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 135 in Verbin-

dung mit

Art. 159 Abs. 3 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom

29. September 1999 aufgehoben, und es wird festge-

stellt, dass die ganze Invalidenrente des Beschwerde-

gegners mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe

Rente herabgesetzt wird.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde-

gegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-

mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 1999 aufgehoben, und es wird festge- stellt, dass die ganze Invalidenrente des Beschwerde- gegners mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde- gegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.01.2000 I 639/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.01.2000 I 639/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.01.2000 I 639/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 639/99 Ca IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 24. Januar 2000 in Sachen IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen S.________, 1937, Beschwerdegegner, vertreten durch den Y.________, nd AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden, A.- Mit Verfügung vom 13. Februar 1997 sprach die IV- Stelle des Kantons Thurgau S.________ (geboren 1937) rück- wirkend ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im Februar 1998 eingeleiteten Revisionsverfah- rens holte die IV-Stelle u.a. Berichte des Dr. med. I.________ vom 13. April 1998 und des Herz-Zentrums X.________ vom 25. Juni 1998 ein. Gestützt auf die Angaben der Ärzte des Herz-Zentrums hob die IV-Stelle die halbe In- validenrente mit Verfügung vom 11. September 1998 auf Ende Oktober 1998 revisionsweise auf, weil sich der Gesundheits- zustand des Versicherten verbessert habe und er wieder in der Lage wäre, seine Arbeit als Postbeamter im Umfang von 80 % zu verrichten. B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich- ten Beschwerde hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom

29. September 1999 auf (Dispositiv-Ziff. 1), sprach dem Versicherten für die Zeit ab 1. April 1998 anstelle der halben eine ganze Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziff. 2) und wies die Sache zur Durchführung der Rentenrevision infolge der ab 1. Juli 1998 ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurück (Dispositiv- Ziff. 3). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei dahin abzuändern, dass die vorinstanzlich ab 1. April 1998 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1998, eventuell ab

1. Oktober 1998, auf eine halbe Invalidenrente herabzu- setzen sei; subeventuell sei die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a; s. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergän- zen ist, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück- sichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie vor- aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der me- dizinischen Unterlagen richtig festgestellt, dass der Be- schwerdegegner zufolge vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juni 1998 ab 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Da indessen Dr. med. I.________ am 14. Dezember 1998 für die Zeit ab 1. Juli 1998 eine Ar- beitsunfähigkeit von lediglich noch 50 % attestierte, wobei diese Stellungnahme in die Beurteilung miteinbezogen werden kann, obwohl sie nach Verfügungserlass ergangen ist (BGE 99 V 102 mit Hinweisen), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die aus der Zunahme der Arbeitsfähigkeit resul- tierende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichti- gen ist.

b) Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die für den Rentenanspruch erhebliche Verbesserung des Gesund- heitszustandes ab 1. Juli 1998 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV zur Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab

1. Oktober 1998 führe. Da in zeitlicher Hinsicht die Ver- hältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (11. September 1998) massgebend seien, werde die IV-Stelle eine entsprechende neue Revisionsverfügung zu erlassen haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, auf Grund der Angaben des Dr. med. I.________ vom 14. Dezember 1998 könne angenommen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Juli 1998 voraussicht- lich längere Zeit andauern werde. Auf Grund der konkreten Umstände sei die Verbesserung bereits ab 1. August 1998 be- ständig und stabil erschienen.

c) Der Ansicht der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden. In BGE 104 V 147 Erw. 2 hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht den auf den 1. Januar 1977 in Kraft ge- tretenen, nach wie vor geltenden Art. 88a IVV als gesetz- mässig erachtet und festgestellt, dass die Rente auf Grund dieser neuen Verordnungsbestimmung herabgesetzt oder aufge- hoben werden muss, falls die Verbesserung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat. Diese Auslegung wurde in der Folge u.a. im Urteil H. vom 30. November 1993, B 38/92, auszugsweise pub- liziert in Plädoyer 1994 Nr. 4 S. 66 Erw. 2a, bestätigt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten: Damit sich die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen einer Revision rechtfertigt, muss laut Art. 88a Abs. 1 IVV eine voraussichtlich länger dauernde Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können. Dies trifft regelmässig erst nach mehreren Wochen oder Monaten zu. Da die IV-Stelle in der Verfügung vom 11. September 1998 die Rente auf den 31. Oktober 1998 revisionsweise auf- gehoben hatte, bildete im vorinstanzlichen Verfahren der Rentenanspruch bis zu diesem Datum Anfechtungs- und Streit- gegenstand. Weil seit 1. Juli 1998 eine andauernde Besse- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners durch das Attest des Dr. med. I.________ vom 14. Dezember 1998 ausgewiesen war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, selbst über den Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Invalidenrente zu entscheiden und von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zweck abzusehen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird. Dies ist im letztinstanzlichen Verfahren zu korrigie- ren. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die dem Beschwerdegegner von der Rekurskommission ab 1. April 1998 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen. 3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine reduzierte Partei- entschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 135 in Verbin- dung mit Art. 159 Abs. 3 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom

29. September 1999 aufgehoben, und es wird festge- stellt, dass die ganze Invalidenrente des Beschwerde- gegners mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerde- gegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: