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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
E. 4 Dieser Entscheid wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. März 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.03.2005 I 637/04 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.03.2005 I 637/04 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.03.2005 I 637/04
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Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 0} I 637/04 Urteil vom 14. März 2005 IV. Kammer Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel Parteien K.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich, gegen IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen (Entscheid vom 3. September 2004) In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die am 30. September 2004 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 3. März 2005 zurückziehen liess, dass angesichts der im Gesuchsformular aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation die Versicherte gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten ist, dass der Prozess darüber hinaus mit Blick auf die auf den vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen beruhenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann, dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG zu verwiesen ist, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. März 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: