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I 632/99

Bundesgericht · 2000-04-14 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 12., 23. und 26. September

1997 sowie 13. August und 24. September 1998 sprach die IV-

Stelle Bern dem 1966 geborenen G.________ berufliche

Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbil-

dung zu, indem sie die Schul- und Reisekosten für ein drei-

jähriges Ingenieurstudium, Fachrichtung Milchwirtschaft, an

der Schule für Landwirtschaft X.________ übernahm und ihm

für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (einschliesslich

des Vorbereitungskurses) ein Taggeld sowie für die Zeit vom

21. August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld

gewährte. Als letzte Instanz im gegen die Verfügungen vom

12., 23. und 26. September 1997 eingeschlagenen Rechtsmit-

telweg hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit

Urteil vom 23. Februar 1999 eine von G.________ erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die genannten

Verfügungen auf, weil die anbegehrte berufliche Massnahme

als Umschulung zu qualifizieren ist und bei einer solchen

wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten. Es

wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die

Taggeldleistungen im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

Auf die gegen die Verfügungen vom 13. August und

24. September 1998 erhobenen Beschwerden trat das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai

1999 nicht ein, weil das Eidgenössische Versicherungs-

gericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 die IV-Stelle an-

gewiesen habe, das Taggeld ausgehend von einer Umschulungs-

massnahme neu festzulegen und deshalb den angefochtenen

Verfügungen die Grundlage entzogen worden sei. Auf die da-

gegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das

Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. De-

zember 1999 nicht ein.

In Nachachtung des Urteils vom 23. Februar 1999 er-

liess die IV-Stelle am 21. und 23. April 1999 insgesamt

sieben Verfügungen, mit denen die Höhe des Wartezeittag-

geldes ab 21. August 1994 bis 7. September 1997 sowie des

daran anschliessenden Taggeldes festgesetzt wurde.

B.- G.________ erhob gegen alle sieben Verfügungen

beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und be-

antragte, das Wartezeittaggeld sei ihm bereits ab 19. April

1993 zu gewähren und es sei dabei kein Eigenverdienst anzu-

rechnen. Weiter wurde die Bezahlung eines Verzugszinses auf

den rückwirkend ausbezahlten Taggeldern verlangt. Dem Be-

gehren, es sei in der Zeit vom 8. September 1997 bis

31. Juli 1998 der volle Verpflegungskostenzuschlag

(Fr. 18.-) auszurichten, kam die IV-Stelle im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens nach, indem sie die entsprechenden

Verfügungen wiedererwägungsweise aufhob und am 2. Juli 1999

für den genannten Zeitraum zwei neue erliess.

Mit Entscheid vom 23. September 1999 hiess das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut

und wies die IV-Stelle an, G.________ Taggeld gemäss den

Verfügungen vom 21. und 23. April 1999 auszurichten, wobei

in der Zeit vom 8. September 1997 bis 31. Juli 1998 der

volle Verpflegungskostenzuschlag zu berücksichtigen sei.

Weitergehend wies es die Beschwerde ab.

C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

erneuert die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten

Begehren, soweit diesen nicht Folge geleistet wurde. Zu-

sätzlich wird beantragt, die Taggeldabrechnungen für das

Jahr 1998 seien - da fehlerhaft - zu korrigieren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für

die Zeit, während der er auf den Beginn der Eingliederungs-

massnahme warten musste (vgl.

Art. 18 Abs. 1 IVV

in Verbin-

dung mit

Art. 22 Abs. 3 IVG

), sowie während der Dauer der

Umschulung (vgl.

Art. 22 Abs. 1 IVG

) Anspruch auf ein Tag-

geld der Invalidenversicherung hat. Auch die Bemessung der

Taggelder wird vom Versicherten im Grundsatz anerkannt. Er

macht indessen hinsichtlich des Wartezeittaggeldes geltend,

der Anspruch darauf habe bereits am 19. April 1993 begonnen

und es dürfe dabei kein hypothetischer Eigenverdienst ange-

rechnet werden.

2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die mass-

gebliche Verordnungsbestimmung (

Art. 18 Abs. 2 IVV

) und die

Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Taggeld während der

Wartezeit voraussetzt, dass subjektiv und objektiv Einglie-

derungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt

sind (

BGE 117 V 277

Erw. 2a; siehe auch AHI 1997 S. 172

Erw. 3a), zutreffend erkannt, es liege in der Natur der Sa-

che, dass den Massnahmen Abklärungen vorausgehen müssten.

Nach der am 20. April 1994 eingegangenen Anmeldung waren

denn auch - was vom Versicherten nicht einmal bestritten

wird - umfangreiche Abklärungen zu treffen, sodass der Be-

ginn des Anspruchs zu Recht auf den 21. August 1994, dem

ersten Tag nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Ein-

gang der Anmeldung (vgl.

Art. 18 Abs. 2 IVV

;

BGE 117 V 278

Erw. 2b), festgesetzt wurde. Ein auf einen Zeitpunkt vor

der Anmeldung liegender Anspruchsbeginn ist im Übrigen

durch den klaren Wortlaut der genannten Verordnungsbestim-

mung von vornherein ausgeschlossen, setzen doch von der IV-

Stelle zu tätigende Massnahmen zwingend voraus, dass be-

reits eine Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt ist.

b) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine

Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich

Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem

aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den

Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt

(

Art. 21 Abs. 3 IVV

). Diese Regeln finden auf die Bemessung

des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (

BGE 117 V 279

Erw. 3a). Übt der Versicherte die vom Arzt für die Zeit der

Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit

nicht aus, so ist nach Rz 2027 der Wegleitung über die Be-

rechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitrags-

rechtliche Erfassung (WTG) der Lohn, den er erzielen könn-

te, für die Kürzung des Taggeldes massgebend.

Diese Verwaltungspraxis ist, entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Dass nicht nur

der tatsächlich erzielte, sondern - wie im vorliegenden

Fall - auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht er-

wirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzu-

ziehen ist, ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot, wie

das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgestellt hat. Es wäre mit dem genannten, aus

Art. 8

Abs. 1 BV abgeleiteten Prinzip schlechterdings nicht ver-

einbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in

Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden

Schadenminderungspflicht (vgl.

BGE 117 V 278

Erw. 2b, 400,

je mit Hinweisen) während der Wartezeit eine Erwerbstätig-

keit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen

Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm

an sich zumutbaren Arbeit nachgeht.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Ausübung seines ur-

sprünglich erlernten Berufes als Käser zwar nicht mehr zu-

mutbar war, er hingegen in jeglicher anderen leichten bis

mittelschweren körperlichen Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht eingeschränkt war, ist die Anrechnung eines

monatlichen Einkommens von lediglich Fr. 1500.- im Rahmen

der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (

Art. 132

lit. a OG;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Kür-

zung des Taggeldes ab 8. September 1997 bemängelt, scheint

er zu übersehen, dass ab diesem Zeitpunkt infolge Beginns

der Umschulung zu Recht kein möglicher Verdienst mehr he-

rangezogen und entsprechend keine Kürzung vorgenommen wur-

de, was aus den bei den Akten liegenden Verfügungen betref-

fend den Zeitraum ab 8. September 1997 ohne weiteres er-

sichtlich ist.

3.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-

zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.- Inwiefern die Taggeldabrechnungen für das Jahr

1998 falsch und fehlerhaft sein sollen, ist für das Eidge-

nössische Versicherungsgericht anhand der vom Beschwerde-

führer vorgenommenen Berechnung nicht nachvollziehbar. So

wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 zu-

nächst ein Taggeld von Fr. 88.50 zugesprochen (und ausbe-

zahlt), das mit Verfügung vom 2. Juli 1999 auf Fr. 106.50

erhöht wurde. Insgesamt betrug der Anspruch für diese Zeit

Fr. 22'578.- (212 x Fr. 106.50), wovon ihm bereits vor dem

2. Juli 1999 Fr. 20'904 ausbezahlt worden sind. Demgegen-

über weist die Auflistung des Beschwerdeführers für den

gleichen Zeitraum ein Total von nur Fr. 13'166.- aus. Auch

seine Summe der ab August bis Ende 1998 ausbezahlten Tag-

gelder (Fr. 10'710.-) stimmt nicht mit den Angaben auf der

diese Periode betreffenden Verfügung überein. Danach hatte

er einen Anspruch von Fr. 16'294 (153 x Fr. 106.50), wovon

Fr. 8540.- bereits bezogen waren. Es fehlen jegliche An-

haltspunkte, wonach die von der IV-Stelle berechneten Be-

träge nicht korrekt seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld gewährte. Als letzte Instanz im gegen die Verfügungen vom 12., 23. und 26. September 1997 eingeschlagenen Rechtsmit- telweg hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 eine von G.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die genannten Verfügungen auf, weil die anbegehrte berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren ist und bei einer solchen wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Taggeldleistungen im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Auf die gegen die Verfügungen vom 13. August und

E. 24 September 1998 erhobenen Beschwerden trat das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai

1999 nicht ein, weil das Eidgenössische Versicherungs-

gericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 die IV-Stelle an-

gewiesen habe, das Taggeld ausgehend von einer Umschulungs-

massnahme neu festzulegen und deshalb den angefochtenen

Verfügungen die Grundlage entzogen worden sei. Auf die da-

gegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das

Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. De-

zember 1999 nicht ein.

In Nachachtung des Urteils vom 23. Februar 1999 er-

liess die IV-Stelle am 21. und 23. April 1999 insgesamt

sieben Verfügungen, mit denen die Höhe des Wartezeittag-

geldes ab 21. August 1994 bis 7. September 1997 sowie des

daran anschliessenden Taggeldes festgesetzt wurde.

B.- G.________ erhob gegen alle sieben Verfügungen

beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und be-

antragte, das Wartezeittaggeld sei ihm bereits ab 19. April

1993 zu gewähren und es sei dabei kein Eigenverdienst anzu-

rechnen. Weiter wurde die Bezahlung eines Verzugszinses auf

den rückwirkend ausbezahlten Taggeldern verlangt. Dem Be-

gehren, es sei in der Zeit vom 8. September 1997 bis

31. Juli 1998 der volle Verpflegungskostenzuschlag

(Fr. 18.-) auszurichten, kam die IV-Stelle im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens nach, indem sie die entsprechenden

Verfügungen wiedererwägungsweise aufhob und am 2. Juli 1999

für den genannten Zeitraum zwei neue erliess.

Mit Entscheid vom 23. September 1999 hiess das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut

und wies die IV-Stelle an, G.________ Taggeld gemäss den

Verfügungen vom 21. und 23. April 1999 auszurichten, wobei

in der Zeit vom 8. September 1997 bis 31. Juli 1998 der

volle Verpflegungskostenzuschlag zu berücksichtigen sei.

Weitergehend wies es die Beschwerde ab.

C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

erneuert die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten

Begehren, soweit diesen nicht Folge geleistet wurde. Zu-

sätzlich wird beantragt, die Taggeldabrechnungen für das

Jahr 1998 seien - da fehlerhaft - zu korrigieren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für

die Zeit, während der er auf den Beginn der Eingliederungs-

massnahme warten musste (vgl.

Art. 18 Abs. 1 IVV

in Verbin-

dung mit

Art. 22 Abs. 3 IVG

), sowie während der Dauer der

Umschulung (vgl.

Art. 22 Abs. 1 IVG

) Anspruch auf ein Tag-

geld der Invalidenversicherung hat. Auch die Bemessung der

Taggelder wird vom Versicherten im Grundsatz anerkannt. Er

macht indessen hinsichtlich des Wartezeittaggeldes geltend,

der Anspruch darauf habe bereits am 19. April 1993 begonnen

und es dürfe dabei kein hypothetischer Eigenverdienst ange-

rechnet werden.

2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die mass-

gebliche Verordnungsbestimmung (

Art. 18 Abs. 2 IVV

) und die

Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Taggeld während der

Wartezeit voraussetzt, dass subjektiv und objektiv Einglie-

derungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt

sind (

BGE 117 V 277

Erw. 2a; siehe auch AHI 1997 S. 172

Erw. 3a), zutreffend erkannt, es liege in der Natur der Sa-

che, dass den Massnahmen Abklärungen vorausgehen müssten.

Nach der am 20. April 1994 eingegangenen Anmeldung waren

denn auch - was vom Versicherten nicht einmal bestritten

wird - umfangreiche Abklärungen zu treffen, sodass der Be-

ginn des Anspruchs zu Recht auf den 21. August 1994, dem

ersten Tag nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Ein-

gang der Anmeldung (vgl.

Art. 18 Abs. 2 IVV

;

BGE 117 V 278

Erw. 2b), festgesetzt wurde. Ein auf einen Zeitpunkt vor

der Anmeldung liegender Anspruchsbeginn ist im Übrigen

durch den klaren Wortlaut der genannten Verordnungsbestim-

mung von vornherein ausgeschlossen, setzen doch von der IV-

Stelle zu tätigende Massnahmen zwingend voraus, dass be-

reits eine Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt ist.

b) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine

Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich

Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem

aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den

Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt

(

Art. 21 Abs. 3 IVV

). Diese Regeln finden auf die Bemessung

des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (

BGE 117 V 279

Erw. 3a). Übt der Versicherte die vom Arzt für die Zeit der

Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit

nicht aus, so ist nach Rz 2027 der Wegleitung über die Be-

rechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitrags-

rechtliche Erfassung (WTG) der Lohn, den er erzielen könn-

te, für die Kürzung des Taggeldes massgebend.

Diese Verwaltungspraxis ist, entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Dass nicht nur

der tatsächlich erzielte, sondern - wie im vorliegenden

Fall - auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht er-

wirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzu-

ziehen ist, ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot, wie

das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgestellt hat. Es wäre mit dem genannten, aus

Art. 8

Abs. 1 BV abgeleiteten Prinzip schlechterdings nicht ver-

einbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in

Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden

Schadenminderungspflicht (vgl.

BGE 117 V 278

Erw. 2b, 400,

je mit Hinweisen) während der Wartezeit eine Erwerbstätig-

keit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen

Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm

an sich zumutbaren Arbeit nachgeht.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Ausübung seines ur-

sprünglich erlernten Berufes als Käser zwar nicht mehr zu-

mutbar war, er hingegen in jeglicher anderen leichten bis

mittelschweren körperlichen Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht eingeschränkt war, ist die Anrechnung eines

monatlichen Einkommens von lediglich Fr. 1500.- im Rahmen

der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (

Art. 132

lit. a OG;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Kür-

zung des Taggeldes ab 8. September 1997 bemängelt, scheint

er zu übersehen, dass ab diesem Zeitpunkt infolge Beginns

der Umschulung zu Recht kein möglicher Verdienst mehr he-

rangezogen und entsprechend keine Kürzung vorgenommen wur-

de, was aus den bei den Akten liegenden Verfügungen betref-

fend den Zeitraum ab 8. September 1997 ohne weiteres er-

sichtlich ist.

3.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver-

zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.- Inwiefern die Taggeldabrechnungen für das Jahr

1998 falsch und fehlerhaft sein sollen, ist für das Eidge-

nössische Versicherungsgericht anhand der vom Beschwerde-

führer vorgenommenen Berechnung nicht nachvollziehbar. So

wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 zu-

nächst ein Taggeld von Fr. 88.50 zugesprochen (und ausbe-

zahlt), das mit Verfügung vom 2. Juli 1999 auf Fr. 106.50

erhöht wurde. Insgesamt betrug der Anspruch für diese Zeit

Fr. 22'578.- (212 x Fr. 106.50), wovon ihm bereits vor dem

2. Juli 1999 Fr. 20'904 ausbezahlt worden sind. Demgegen-

über weist die Auflistung des Beschwerdeführers für den

gleichen Zeitraum ein Total von nur Fr. 13'166.- aus. Auch

seine Summe der ab August bis Ende 1998 ausbezahlten Tag-

gelder (Fr. 10'710.-) stimmt nicht mit den Angaben auf der

diese Periode betreffenden Verfügung überein. Danach hatte

er einen Anspruch von Fr. 16'294 (153 x Fr. 106.50), wovon

Fr. 8540.- bereits bezogen waren. Es fehlen jegliche An-

haltspunkte, wonach die von der IV-Stelle berechneten Be-

träge nicht korrekt seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.04.2000 I 632/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.04.2000 I 632/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.04.2000 I 632/99

[AZA] I 632/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Bundes- richterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichts- schreiber Maillard Urteil vom 14. April 2000 in Sachen G.________, 1966, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Mit Verfügungen vom 12., 23. und 26. September 1997 sowie 13. August und 24. September 1998 sprach die IV- Stelle Bern dem 1966 geborenen G.________ berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbil- dung zu, indem sie die Schul- und Reisekosten für ein drei- jähriges Ingenieurstudium, Fachrichtung Milchwirtschaft, an der Schule für Landwirtschaft X.________ übernahm und ihm für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (einschliesslich des Vorbereitungskurses) ein Taggeld sowie für die Zeit vom

21. August 1994 bis 7. September 1997 ein Wartezeittaggeld gewährte. Als letzte Instanz im gegen die Verfügungen vom 12., 23. und 26. September 1997 eingeschlagenen Rechtsmit- telweg hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 eine von G.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die genannten Verfügungen auf, weil die anbegehrte berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren ist und bei einer solchen wesentlich andere Taggeldbemessungsvorschriften gelten. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Taggeldleistungen im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Auf die gegen die Verfügungen vom 13. August und

24. September 1998 erhobenen Beschwerden trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 1999 nicht ein, weil das Eidgenössische Versicherungs- gericht mit Urteil vom 23. Februar 1999 die IV-Stelle an- gewiesen habe, das Taggeld ausgehend von einer Umschulungs- massnahme neu festzulegen und deshalb den angefochtenen Verfügungen die Grundlage entzogen worden sei. Auf die da- gegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. De- zember 1999 nicht ein. In Nachachtung des Urteils vom 23. Februar 1999 er- liess die IV-Stelle am 21. und 23. April 1999 insgesamt sieben Verfügungen, mit denen die Höhe des Wartezeittag- geldes ab 21. August 1994 bis 7. September 1997 sowie des daran anschliessenden Taggeldes festgesetzt wurde. B.- G.________ erhob gegen alle sieben Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und be- antragte, das Wartezeittaggeld sei ihm bereits ab 19. April 1993 zu gewähren und es sei dabei kein Eigenverdienst anzu- rechnen. Weiter wurde die Bezahlung eines Verzugszinses auf den rückwirkend ausbezahlten Taggeldern verlangt. Dem Be- gehren, es sei in der Zeit vom 8. September 1997 bis

31. Juli 1998 der volle Verpflegungskostenzuschlag (Fr. 18.-) auszurichten, kam die IV-Stelle im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nach, indem sie die entsprechenden Verfügungen wiedererwägungsweise aufhob und am 2. Juli 1999 für den genannten Zeitraum zwei neue erliess. Mit Entscheid vom 23. September 1999 hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut und wies die IV-Stelle an, G.________ Taggeld gemäss den Verfügungen vom 21. und 23. April 1999 auszurichten, wobei in der Zeit vom 8. September 1997 bis 31. Juli 1998 der volle Verpflegungskostenzuschlag zu berücksichtigen sei. Weitergehend wies es die Beschwerde ab. C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren, soweit diesen nicht Folge geleistet wurde. Zu- sätzlich wird beantragt, die Taggeldabrechnungen für das Jahr 1998 seien - da fehlerhaft - zu korrigieren. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit, während der er auf den Beginn der Eingliederungs- massnahme warten musste (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVV in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 3 IVG), sowie während der Dauer der Umschulung (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG) Anspruch auf ein Tag- geld der Invalidenversicherung hat. Auch die Bemessung der Taggelder wird vom Versicherten im Grundsatz anerkannt. Er macht indessen hinsichtlich des Wartezeittaggeldes geltend, der Anspruch darauf habe bereits am 19. April 1993 begonnen und es dürfe dabei kein hypothetischer Eigenverdienst ange- rechnet werden. 2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die mass- gebliche Verordnungsbestimmung (Art. 18 Abs. 2 IVV) und die Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit voraussetzt, dass subjektiv und objektiv Einglie- derungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a; siehe auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a), zutreffend erkannt, es liege in der Natur der Sa- che, dass den Massnahmen Abklärungen vorausgehen müssten. Nach der am 20. April 1994 eingegangenen Anmeldung waren denn auch - was vom Versicherten nicht einmal bestritten wird - umfangreiche Abklärungen zu treffen, sodass der Be- ginn des Anspruchs zu Recht auf den 21. August 1994, dem ersten Tag nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Ein- gang der Anmeldung (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 278 Erw. 2b), festgesetzt wurde. Ein auf einen Zeitpunkt vor der Anmeldung liegender Anspruchsbeginn ist im Übrigen durch den klaren Wortlaut der genannten Verordnungsbestim- mung von vornherein ausgeschlossen, setzen doch von der IV- Stelle zu tätigende Massnahmen zwingend voraus, dass be- reits eine Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt ist.

b) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21 Abs. 3 IVV). Diese Regeln finden auf die Bemessung des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (BGE 117 V 279 Erw. 3a). Übt der Versicherte die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht aus, so ist nach Rz 2027 der Wegleitung über die Be- rechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitrags- rechtliche Erfassung (WTG) der Lohn, den er erzielen könn- te, für die Kürzung des Taggeldes massgebend. Diese Verwaltungspraxis ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Dass nicht nur der tatsächlich erzielte, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch der aus invaliditätsfremden Gründen nicht er- wirtschaftete mögliche Verdienst für die Kürzung heranzu- ziehen ist, ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot, wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat. Es wäre mit dem genannten, aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleiteten Prinzip schlechterdings nicht ver- einbar, den teilweise arbeitsunfähigen Versicherten, der in Erfüllung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) während der Wartezeit eine Erwerbstätig- keit ausübt, schlechter zu stellen, als den im gleichen Ausmass Arbeitsunfähigen, der im selben Zeitraum keiner ihm an sich zumutbaren Arbeit nachgeht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Ausübung seines ur- sprünglich erlernten Berufes als Käser zwar nicht mehr zu- mutbar war, er hingegen in jeglicher anderen leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt war, ist die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von lediglich Fr. 1500.- im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Kür- zung des Taggeldes ab 8. September 1997 bemängelt, scheint er zu übersehen, dass ab diesem Zeitpunkt infolge Beginns der Umschulung zu Recht kein möglicher Verdienst mehr he- rangezogen und entsprechend keine Kürzung vorgenommen wur- de, was aus den bei den Akten liegenden Verfügungen betref- fend den Zeitraum ab 8. September 1997 ohne weiteres er- sichtlich ist. 3.- In Bezug auf die Ablehnung des Begehrens auf Ver- zugszins kann auf die rechtskonforme Begründung im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.- Inwiefern die Taggeldabrechnungen für das Jahr 1998 falsch und fehlerhaft sein sollen, ist für das Eidge- nössische Versicherungsgericht anhand der vom Beschwerde- führer vorgenommenen Berechnung nicht nachvollziehbar. So wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 zu- nächst ein Taggeld von Fr. 88.50 zugesprochen (und ausbe- zahlt), das mit Verfügung vom 2. Juli 1999 auf Fr. 106.50 erhöht wurde. Insgesamt betrug der Anspruch für diese Zeit Fr. 22'578.- (212 x Fr. 106.50), wovon ihm bereits vor dem

2. Juli 1999 Fr. 20'904 ausbezahlt worden sind. Demgegen- über weist die Auflistung des Beschwerdeführers für den gleichen Zeitraum ein Total von nur Fr. 13'166.- aus. Auch seine Summe der ab August bis Ende 1998 ausbezahlten Tag- gelder (Fr. 10'710.-) stimmt nicht mit den Angaben auf der diese Periode betreffenden Verfügung überein. Danach hatte er einen Anspruch von Fr. 16'294 (153 x Fr. 106.50), wovon Fr. 8540.- bereits bezogen waren. Es fehlen jegliche An- haltspunkte, wonach die von der IV-Stelle berechneten Be- träge nicht korrekt seien. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: